Amtliche
des
Anzeigen
Erschetnuiigstager
Dienstag, Dvtttterstag, Samstag
Ktesbllüener TaAlails.
Verlags-Fernsprecher L Nr. 2268.
N-. 108 .
Dienstag, den S. Keplemver.
1902 .
Bekanntmachung.
Von beachtenswertber Seite ist darauf bin. gewiesen worden, daß die auf den Straßen pp. ftilgehaltencn Mineralwässer. wie Selters-, Soda- ^^ser ii. A. in., an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeiten leicht ernste -üerdauungsstörunpen von längerer Dauer nach M ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.
•ii.-i 1 ' Veranlassung de» Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angeleaen- ?eiten werden die Verkäufer von Mineralwässern un Ausschank angewiesen, das Getränk fernerhin nicht kalter als in einem der Trinkwasier-
övon IO Grad
V . sv”, .t,-* . ,tv-u hu. ,u, Gelegenheit,
Ba8 Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer zu warnen.
Wiesbaden, den 1. Juli 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.r Falcke.
Auszug
ans der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- . wesen vom 17. Februar 1900.
8 6. Durchreisende Fremde. Durchreisende Fremde (Badegäste. Reisende;c.). welche in Vrivathänsern für Entgelt oder unent- geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Büreau des Pot'Nreviers an- bezw. abzumelden.
„ Gast- und Herberpswirtbe haben täglich bis 11 Uhr Vormitiags alle während des vorher- gegangenen Tages oder wälwend der Nacht an- gekommcnen bezw. abgercistcn Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers an-bezw. abzumelden.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: ^t>r-und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtrund Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbergswirthe sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und ans die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. *
_ Wiesbaden, den 6. Februar 1902.
Der VoUzei-Vrastdent. K. Prinz v. Ra tibor.
Bekanntmachung.
ttw auch den in der Woche den Tag über durch ihre Bernfsgeschäfte in Anspruch genommenen PdrWnrN Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamte» der KöniglichenGewerbc-Jnspectioil zu geben, finden für die Königliche Gewerbe- Jnspection zu Wiesbaden besondere Sprech- flnnden am 1. und 8. Sonntag jeden Monats, Vormittags von 11'/, bis Mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der Lund 4. Woche jeden Monats Nachmittags von 5'/- bis 7V» Ubr in deren Ge- tchaftslokal, Dotzbeimerstraße 8, hier statt. * Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Interessenten werden hiermit ausdrücklich darauf bmgewiesen, daß ste bezüglich der Aufstellung und Verwendung von AcetplengaSapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Ans- fübrnng nnd AnfstellANg dieser Apparat- vcr- langen muffen. *
Der Volizei-Mästdent. K. Prinz v. Ra tibor.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Veroichnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenenLandes- tbeilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine LandeS-Verwaltung vom 30. Juli 1888 wird mtt Zustimmung desGemeinde- ratbs für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen: m „Die §§ 2. Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung Über den Verkehr mit Milch vom 28. November ISO erhalten vom 1. Juni 1890 ab die aus den, nachstehenden Neuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abgeändertc Fassung:
81.
Milchverkäufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewahren, in welchen dieselbe keine fremdartigen Stoffe ansncbmen kann. Gefäße ans Kupfer, Messing oder Zink, Thongefäße mit verletztes Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet.
8 2 .
Al« TranSvortgcfäße für die Milch dürfen nur wt gearbeitete hölzerne ferner Weißblech- oder Glasgefäße, als Meßgefäße nur Weißblech- mahe verwendet werden. Die Transport- »nd Meßgefäße, ,«tt Ausnahme der Glasgefäße, müssen so wette Oeffiiiiiigeil haben, daß ste bequem mit dex Hand gereinigt werden können.
Die an heg Trausvortgcfäßcn etwa vorhandenen Zapikrshiien dürfen nur aus Holz, Kupfer oder Messing bestehen. Bei ZaMrahnen ans Kupfer oder Messing muß durch eine gut deckende Zmffsckichj hu Bildung von Grünspan Sollständig ÄNMM gemacht sein.
8 3 .
ZU dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, dürfen nur mit einer» stets sauber tt önktendm Lack-odkMklfarbwsnstrich versehene
Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgefäße müssen r, tm Fuhrwerke In einem von allen Seiten geschloffenen, mit Zink ausgeschlagenen Raum Untergebracht sein, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.
In dem für die Milchgefäße bestimmten Raume darr aiißcr den zur Benutzung bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes nntergebracht sein.
8 4.
Sogenanntes Gespül, Küchenabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf dem Milchwagen nur vollkommen abgesondert, und auch überhaupt nur dann mitgeführt werden, wenn ffe sich ,n Gefäßen mit dicht schließenden Deckeln befinden.
. Diese Gefäße stnd nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.
8 5.
Die Milchgefäßränme des Wagens müssen ebenso wie die zum Einstellen der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschcnkörbe täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.
§ 6 .
Milchgefäße dürfen auf Straßen oder in Hausfluren, Höfe» und Thorfahrten nicht ohne Aufficht ausgestellt werden.
8?.
Aus .Haushaltungen, in welchen sich an Cholera Pocken. Typbns. Flcckfieber, Scharlqch oder Diphtheritis Erkrankte befinden, darf Milch so lauge nicht in den Handel gebracht werden,
bis eine Bescheinigung des zuständigen KreiSphhsikus darüber beigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person ans der Haushaltung entfernt ist, und daß eine vollständige Desinfeetio« der Wolmräume, sowie der in der Milchwirth- schast zur Benutzung kommenden Gegenstände stattgefnnden hat.
Die Polizei-Direetion kann den Berkanf von Milch aus solchen Grundstücken verboten, auf welche« gesundheitsschädliche Zustande herrschen, welche nach dem Gutachten des zuständigen Krcisphhsikus an- stcckende Krankheiten hervorznrufen geeignet sind.
DaS Einbringen von Milch nach Wiesbaden auS^Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch austritt, ist so lange verboten, biS der zuständige KreiS- phhstkuS bescheinigt hat, daß die Epidemie erlöschen ist.
8 8 .
Perkaufsläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der Milch bestimmt sind, müssen stets sorgfältig rein gehalten und gelüftet werden S,e dürfen in keinem Fall al« Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.
Die Milchgefäße dürfen nicht offen ausgestellt werden, und cs darf zum Rciniaen derselben nur ganz reines nnd abgckochtes Wasser zur Verwendung kommen.
8 9 .
Die DerkSuser von Milch find verpflichtet, die von ihnen feil aehaltenen Milchsorten entweder als „volle Milch", oder als „Magermilch", oder alS „saure (dicke) Milch", oder als „Buttermilch", oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichnen ttNd die für scde Sorte bestimmten Milchgefäße durch eine entsprechend« deutliche nnd nicht abnehmbare Aufschrift zu kennzeichnen.
Die zum Verkaufe gebrackite „volle Milch muß einen Fettgehalt von mindestens3 pCt. haben. Milch von einem geringeren Fettgebaltr-darl ebenso wie die abgerahmte Milch nur unter der Bezeichnung „Magermilch" feilgehaltcn oder verkauft werden.
Werden geschloffene Milchwaaen in Gebrauch genommen, so ist die betr. Aufschrift auf diesen an den betr. Krahnen anzubringen.
. Ortsstatnt, betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Alls Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für W Deutsche Reich in der Fassung der Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261 und folgende) wird nach Anhörung be- theiligter Gewerbetreibender und Arbeiter lind unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den Gemcindebezirk' --- ~ '
stehendes festgesetzt:
§ 10 .
Bittere, schleimige, blaue oder rothe Mil» sowie die Milch non Küben. die an Maul- und Klauenseuche. Perlsucht, Pocken. Gelbsucht, Rauschbrand, an Krankheiten des Euters, fauliger Gebär- muttereiitzünduiig, Pyämic, Septicämie, Vergiftungen. Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder feilgebalten noch verkauft werden.
Ebenso ist das Feilbalten oder Verkaufen von Milch, welche kurz vor oder innerhalb 10 Tagen nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.
8 11 .
Zusätze von Stoffen, welche die Haltbarkeit der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salicylsäurc sind verboten.
8 12 .
Sofern nicht nach anderen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere nach dem Nabrunqsmittel- gesetze vom 14. Mai 1879. eine höhere Straft verwirkt ist, werden Uebertretungen dieser Verordnungen mit Geldstrafe von 8 bis 30 Mk. oder mit verbältnißmäßiaer Hast geahndet. Wiesbaden. den 8. Mai 1880.
Der Polizei-Präsident, v. Rheinbabe«.
Wird veröffentlicht:
Wiesbaden, den 15. März 1901.
Der Polizei-Präsident, v. Ratibor.
1 der Stadt Wiesbaden Nach-
§ 1 .
_ Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig auf- baltenden gewerblichen Arbeiter (Gesellen. Kehülsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, sind verpflichtet, bis zum Ende des Schuljahres, inner- balb dessen fie das 17. Lebensjahr vollenden, die merselbst errichtete öffentliche gewerbliche Fortbildungsschule an den festgesetzten Togen und stunden zu besuchen und an dein Unterrichte Theil hu nehmen.
Die Festsetzung der Tage und Sffindcn des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntniß gebracht. § 2 .
Befreit von dieser Verpflichtung sind mir solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten be- ffben. deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet.
§3.
„^werbliche Arbeiter, welche das fortbildungs- lchulpffichtige Alter überschritten haben oder in dem Kemeindebezirke nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ansreicht, anfihren Wunsch zur Tbellnabme am Unterricht zugelaffen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4.
. Sicherung des regelmäßigen BeffnbcS
der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, wwie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmnnoen erlassen:
1) Die zum Besuche der Fortbildunarschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müffen sich zu dm für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einflnden und dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Tbeil versäumen.
2) Sie müffen die ihnen als nöthig bezeichneten Lernmittel in den Unterrickt mitbringen.
.3) Sie baden die Bestimmungen des für die Fortbildungsschule erlaffencn Schulreqlcment« zu befolgen.
4) Sie muffen in die Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung kommen.
5) Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören und die Schnlntenfflien und Lehrmittel nicht verderben oder beschädigen
6) Sie haben sich aus dem Wege ,nr Schule
und von der Schule jedes Unfugs und Lärmen? zu enthalten. °
Znwiderbandlimgen werden nach ß 150 No 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung'der Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unver- mogensfalle mit Hast bis zu drei Tagen bestraft, [ 0 J r frn vickit nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 5.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule vervflichteten Söbne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewahren.
8 6 .
Die Gewerbe-Unternebmer haben irden von ihnen beschäftigten nach vorstehenden Bestimmungen (§ Mchnlpflichtigen gewerblichen Arbeiter spätesten? am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und svätesten? am 3. Tone, nachdem sie ihn ans der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche de- Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie recht- zeitia und soweit erforderlich, gereinigt lind um- geklcidet im Unterricht erscheinen können.
8 7.
Die Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächste» Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mit- zugeben. Wenn ste wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter au« dringenden Gründen vom Besuche de? Unterrichts für eiiizeliie Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, fo habe» sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig z» beantragen, daß dieser notbiaensglls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 8 .
Eltern und Vormünder, die dem 8 5 entgegcn- haiideln, und Arbeitgeber, welche di- im 8 6 vor- gkichriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten, schulpflichtigen Lehrlinge, Gesellen. Gehülfen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubniß aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder znm Dheil zu versäumen, oder ihnen
' die ,'m § 7 vorgcschriebene Bescheinigung dann nicht mitgebcn, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt har, werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bi« zu 20 Mark oder im Unvermögensfällc mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Wiesbaden, den 28. Januar 1897.
Der Magistrat, v. Jbell.
I Bestätigt durch Beschluß de« BeiirkS-AnSschnffeS znWiesbaden vom 8. Februar 1897, J.-Nr.B.A. 358.
1 Vorstehendes OrtSstatut wird hierdurch wiederholt veröffentlicht.
Anmeldungen stnd auf dem Rathhans, Zimmer No. fl, zu bewirken. *
Wiesbaden, den 16. Avril 1902.
Der Magistrat.
Ortsstatut,
betreffend die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung des Kanalnetzes der Stadt Wiesbaden. Die 88 10 und 11 des Ortsstatuts vom 11. Avril 1891, betreffend Neukanalisation, werden ans Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlnnfl vom 6. Juli — 5. Oktober — 1900 aufgehoben. Dagegen greifen folgendeBestimmungen Platz:
81-
Begründung der Zahlungsfrist.
Für alle bebauten Grundstücke, die nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften an die städtischen Kanäle bereits angeschloffen stnd oder in der Folge zum Anschluß gelangen, ist als Vergütung für die Benutzung des städtischen Kanalnetzes eine Gebühr an die Stadikaffe zu entrichten.
82.
Fälligkeit der Gebühr.
Die Gebühr wird fällig:
«0 für bisher an das städtische Kanalnetz entweder aar nicht oder dock nicht den polizeilichen Vorschriften entsprechend angeschloffme Grundstücke bei Beginn der Anschlußarbeiten, b) für bereits angesckloffeneKrundstücke, sobald die bestehenden Entwässerungsanlagen des Grundstücks ganz oder tbeilweift erneuert oder einer Veränderung unterzogen werden, zu deren Aussührmig die baupolizeiliche Genehmigung eingebolt werden muß. Dabei ist es ohne Belang, ob die Einmündung in den Straßenkanal an der alten Stelle erfolgt oder nicht.
83.
Betrag nnd Berechnung der Gebühr.
Die Höbe der Gebühr bestimmt sich nach der Straßentrontlänae des betreffenden Grundstücks nnd beträgt für den lausende» Frontmeter 26 Mk. Bei Eckgrundstücken und Eckhäusern wird die längere Front berechnet. Für Grundstücke, welche an mehr als zwei Straßen, oder welche» ohne Eckgrundstücke zu sein, an zwei Straße» liegen, werden die Straßenfrontlängen zusammengerechnet, doch ist der Magistrat berechtiat. im Einzelfall eine oder mehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen.
Ist die Straßenfront aerinaer al« die HauS- ftont. so bemißt sich die Gebühr nach der Länge der.Haiisftont.
Für Grundstücke in den Landbansgnartieren soll jedoch die Gebühr bei cngränmiger Bebauungs- Weise mindestens 400 Mk.. bei weiträumiger Be- bguungsweise mindestens 600 Mk. betragen, auch wenn weder die Hans- noch die Straßenfront das Maß von 16 oder von 20 Metern erreichen. Für die Feststellung der Frontlängen eines GrnndstÜckS. ist die Eintbeilnng und Bezeichnnng im Stockbuck oder die sonstiae amtlicke Bezeichnung nickt allein entscheidend. Es ist vielmehr die ganze Front der tbatläcklich mit dem zu entwässernden Gebäude wiribschaftlich znsammenbänaenden Liegenschaft, einerlei, ob solche mehrere KrundstiickSnummern trägt, oder nicht, und ob dieselbe aus Hof, Garten, Park oder anderen Flächen besteht, maßgebend.
Wird die Frontlänge einer beiiragsvflichtigen Grundstücks nachträfllick dadurch vergrößert, daß ein Nackbararnndstück. für welches noch keine Gebühr entrichtet ist, wirthsckaftlick mit ihm vereinigt wird, so erweitert ff» die ZablnnaSvflicht nach Maßgabe des Zuwachses der Frontlänge.
8 4.
Befreiung von der Gebühr.
Befreit von derMebübr sind diejenigen Grundstücke oder Grundstückstbeile. für die ein Beitrag zu den Kosten der Grnndstücksentwäfferung nach den bisher geltenden statuarischen Bestimmungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung bereit» geleistet worden ist.
8 5.
Haftbarkeit.
Neben dem zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr Im Stockbuche eingetragenen Eiaentbümer de« Grundstücks haften der oder die Rechtsnachfolger solidarisch für die Zahlung der Gebühr.
8 6 .
Rechtsmittel.
Dem Abgabepflichtigen sieben die im 8 69 ff. des Communalabgabengesctzes bezeichneten Rechtsmittel zu. *
8 7.
...» Diese« Ortsstatnt tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Der Magistrat.
