des
Erscheinungstage:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiesbadener Tagblalts.
BcrlagS - Fernsprecher: Nr. 2268.
Uo. 107.
Samstag, den 6. Seplemlrer.
1902.
Bekanntmachung
d«S R,i««kan,lerS. detr. die Beschäftigung von Gehülsen n. Lehrlingen in Gast»«. in Gchankwirthschafte« vom 28. Januar 1902.
Auf Grund des 8 120 s, Abs. 3. der Gewerbeordnung hat der Bundesrotb nachstehende Bestimmungen über die Beschäftiauuq von Kchiilscn und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirth- schaften erlaffen.
I.
1. In Gast» und in Schankwirtbfchaften ist jedem Gehülsen und Lehrling über sechszehn flnbre für die Woche siebenmal eine nnnnterbrochene Ruhezeit von mindesten? acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, dar Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen.
Für Gehülsen und Lehrlinge unter sechszehn Jahren muß die Rnhevause mindestens neun Stunden betragen. Durch Volizciverordnungen der zum Erlaffe solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gehülsen und Lehrlingeübersechszehn Jahre voracschrieben werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Rübezeit für Gebülfcn und Lehrlinge über fechszehn Jahre in Kastwirthschaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von 3 Monaten, bis aui lieben Stunden berabzusetzen. Neben dieser Ruhezeit muffen täglich, abgesehen von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdaucr von mindestens zwei Stunden gewährt werden.
2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher anch die ArbeitSbercitschait und die Rnhe- vausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 1 höchstens sechzehn Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchsten? siebzehn Stunden betragen.
3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 be- zeichneten Zeiträume ist für den Betrieb bis zu fechziamalim Jahrezulässig. DabeikommtjederFall in Anrechnuna, wo anch nur für einen Gebülien oder Lehrling diese Verlängerung stattaesnnden hat.
Anch in dielen Fällen muß »Ür die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhezeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattfinden/ “>
4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Kebülsen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine nnnnterbrochene Rnbereit von mindestens vierundzwanziq Stunden zu gewähre».
In Gemeinden, welche nach der jeweilig lebten Volkszählung mebr als zwanriatausend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.
In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vicrnndzwanzigstündiae Ruhezeit nicht gewährt zn werden braucht, ist außer der ununterbrochene» Ruhezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 11 mindestens einmal eine westere nnnnterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden rn gewähren. Welche in der Zeit zwilchen 8 Ubr Morgens und zehn Ubr Abends liegen muß.
5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichniß anznlegen. welcher die Namen der einzelnen Gebülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Berzeichniß ist für jeden einzelnen Gebülfen und Lehrling einzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.
Arbeitgeber, welche von de» Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet. ein weiteres Verzeichniß anrulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueberarbeit im Betriebe während de« Kalenderjabre» stattaefunden bat.
Die nach Abs. 1. 2 zn machenden Eintragungen haben svätesten? am ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die verssoffene Woche zu eriolgen.
Die Derzeichniffe sind aus Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzuleaen.
6. Gebülseu und Lehrlinge unter 16 Jahren dstrien in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Ubr Morgen« nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gebülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwisch-n 16 und 18 Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gebären, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendetwerden
H.
7. RI« Gebissen und Lehrlinge im Sinne dieier Bestimmungen gelten solche Personen männlichen und weiblichen Geschlecht», welche im B-triebe der Gast? nnd der Schankwirtbschaiten al« Oberkellner, Kellner oder Kelln-rlehrlinge, als Köche oder Koch- l-hrlinae. am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Sveffen beschäftiat werden. Ansaenommen sind jedoch V-rsonen, welche hanvtsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschgft ver bnndenen kgnsmännffchen oder sonstigen gewerblichen Betrieb, hsichäktiot werden, sofern ihre tägliche Arheitsßest in diesem Betrieb nnderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
IN.
8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am l. April 1902 in Kraft.
Bi? «im 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens iünfimdvierzigmal zulässig.
Bon dem in Ziffer 6, Satz 2. enthaltenen Verbote sind dlesensgen Verionen ansaenommen, welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen sind. *
Berlin, den 83, Januar 1909.
Der Dtellyertrcter des Reichskanzlers: Gx«f von Posadowsky.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §S 6, 11, 12 und 13 der Ver- ordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen LandeSthcilm vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung mit den ZF 187 und 139 des Gesetze? über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) verordne ich unter Zustimmung der Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden was folgt:
8 1. Alle gewerbsmäßigen Schlachtungen, einschließlich derjenigen de» Federvieh», muffen in geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfiudcn.
Nicht gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- ichlachtnngeu dürfen nur daun im Freien statt- inden, wenn für sie geeignete Räume nicht zur Verfügung sieben.
In diesen Fällen ist der Schlachtplatz thun- lichst io zu wählen, daß er von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht übersehen werden kann.
8 2. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsmäßigen Schlachten, sowie fremder Kinder bei Hausschlachtungen darf nicht geduldet werden.
Z 3. Da« Betäuben und das Abstechen beim schlachten von Tbieren — mit Ausnahme des Federviehs — darf nur von Erwachsenen, des Schlachten« kundigen männlichen Personen vorgenommen werden und bat möglichst schnell zu geschehen, Die Zuziehnng von Lehrlingen zu deren Ausbildung im Metzgergewerbe ist zulässig.
8 4. DnS Schlachten sämmtlicben Viehs, mit Ausnahme des Schal- und Federviehs, darf, sofern es nicht nach jüdischem Ritus stattfinden soll (cfr. F 81, nur nach vorberaegangener Betäubung durch Kovfichlag oder geeignete Betäubungs-Apparate stattfinden.
Bei dem Schlachten von Großviehs müffen mindestens zwei erwachsene kräftige männliche Personen tbätio sein.
8 5. Die Anwendung de« Genickstiches ist verboten.
8 6. Da« Aushängen, Abbäuten oder Brühen von Schlachttbieren. sowie das Rupien von Federvieh vor der vollständigen Blntentziehung ist verboten.
Jndeß kann in größeren Schlgchtstätien. in welchen ein beständiger und hinreichend oraanisirter Ueberwachunasdienst besteht, mit meiner Em- williauna gestattet werden, daß auch noch unbe- tänbte Kälber und Schaiviebstücke mittelst um die Hinterichenkel zu befestigender Schlingen aufae- bängt werden, soiern solche Schlachtobsecte unmittelbar nach dem Aushängen betäubt (bezw. soweit nach jüdischem Ritus aeschlgchtet werden soll), entblutet werden. In keinem Falle darf aber ein nnd derselbe Metzger ein weiteres unbetänbtes Kalb oder Schaiviebstück aufhänaen, bevor er nicht da« zunächst ansgebänate getödtet hat. Da« Einaang« diese« Paragraphen erwähnte Verbot des Rupfens von Federvieh erstreckt sich nicht auf die Entnahme loaenannter reifer Federn.
8 7. Das Blut von durch Halrschnitt geschlachteten Tbieren darf zur Herstellung von NahrunaS-od.Gennßmitteln nicht verwendet werden.
8 8! Bei der Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind außer den vorstehend unter den §8 1—3 nnd 5—7 getroffenen Bestimmungen noch folgende Vorschriften maßgebend:
a) Die Schlichtung darf nur durch zuverlässige, geprüfte Schächter ausgeführt werden. Jeder Schächter ist gehalten, sein ihm von dem zuständigen jüdischen Knltusbeamten anszu- stellendes Fähigkeitszeugniß der OrtSpolize!- Bebörde und dem beamteten Thierarzte auf Erfordern jederzeit vorznlegen.
b) Der Schächter muß bei dem Niederlegen der zu schachtenden Tbiere. bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtuna vornehmen. Der Schächtscknitt soll schnell nnd sicher auSgesübrt werden.
o) DaS Niederlegcn von Großvieh zum Zwecke der Schächtuna ist durch Winden ober ähnliche unbedingt sicher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie die dabei gebrauchten Seile müssen haltbar sein und in einem leicbt beweglichen (geschmeidigen) Zustande gehalten werden, damit das Nieder- leaen stets schnell und sicher von Statten gebt.
ck) Während de« Niederlagen« sowohl, als auch während der Schächtuna bi« zum Ausbören der nach dem Hnlssckmitte eintretenden MnSkelk-ämpfe ist der Kops de? Tbieres (bei Großvieh eventl. unter Benutzung ae- eianeter Vorrichtungen) gehörig zu unterstützen und derart zu iübren bezw.festznleaen, daß ein Aufschlagen desselben aus den Fußboden und ein Bruch der Hörner wirksam verhindert wird.
8 9. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung ist sowohl der Eigen- thümer de« zu schlachtenden Viehs, wenn er zugegen ist, wie au» Derjenige verantwortlich, welcher Die Schlachtbandlung vornimmt oder leitet.
8 10, Dies? Polire!-Verordnung findet auf kommunale Schlachthäuser keine Anwendung.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine stöbere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zn 60 Mk., an deren Stelle im UnvermögenSfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, geahndet,
8 12. Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Juli d. I. in Kraft. Zu demselben, Termine wird die Polizei-Verordnung vom 30.Oktober 1889 (A, Bl. S. 329) aufgehoben.
Wiesbaden, den 27. Mai 1902.
Der Negiernngß?Präsident. In Vertr.: Bake
Bekanntmachung.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Ratbhause, Zimmer No. 16, Nachmittags um 6 Uhr, an folgenden Taqen statt: 2.. 3., 13.. 14.,
15., 16.. 17., 26., 27., 28., 30., 31. Mai. 1., 3., 4„
6., «„ 15., 16., 17., 18., 19., 20. September, für Kinder aus inficirten Häusern am 29. nnd 80. September.
Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimpflinge au« inficirten Häusern ist der Termin auf den 1. Oktober, Nachmittaas 5 Uhr, angesetzt.
Der Eingang zum Jwpffokal erfolgt durch dar Portal gegenüber dem Hotel „Zum grünen Wald".
Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermine vorzustellen. Nachschau findet ebenfalls Nachmittag« 5 Ubr statt.
Dic Anaeböriaen dürfen sich erst nach Empfangnahme des Impfscheines aus dem Jmpflokal entfernen.
Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Vflegeeltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen pünktlich Nachmittags um 5 Uhr zur Impfung und Nachschau zu bringen, andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpsgeietz angedrohten Strafe», aiis eigene Kosten geimpft werden.
Jmpspflichtig sind alle im Jabre 1901 nnd früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Erfolg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zengniß die natürlichen Blatter» überstanden haben, ferner dieieniaen Kinder, welche in früheren Jabren wegen Krankbeit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftsmäßig entzogen worden sind.
Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß, Abimpfungeu von Arm zn Arm nicht stattffndeu und daß der zur Verwendung gelangende Jmvf- stoff au« dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Divbtberie. Croup, Keuchhusten. Flecktvvbns, roien- artiae Entzündung oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine fernznbalten,
8 2. Die Eltern des Impflinge? oder deren Vertreter haben dem Jmpfarrte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilung zn machen.
8 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
8 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinge? die wichtigste Pflicht.
8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.
8 7. Bei günstigem Wetter darf da« Kind in« Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden nnd die direkte Sonnenhitze.
8 8. Die Jmvistellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren, sic dürfen nur mit irisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren. Hautansschlägen oder Wundrose (Rathlaus) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Uebertraguna von KrankbeitSkeimen in die Jmpistellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Jmvflinge fernznbalten. Kommen unter den Angehörigen des Jmpsli»a-s, welche mit ibm denselben Haushalt theilen. Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arzte« einzubolcn.
8 9, Nach der erfolgreichen Jmvfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum nennten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem rotben Enizündnnasbof nmaebenen Scbiitz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flsissiakeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bi« zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorle einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst ab-öllt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindesten? mehrere Jabre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
8 10, Bei regelmäßigem Verlause der Scdntz- vocken ist ein Verband überflüssia, falls aber in der nächsten Umaebnna derselben eine starke, breite Rötbe entstehen sollte sind kalte, häufig zn wechselnde Umschläge mit abaekochtem Wasser anznwenden: wenn die Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen.
Bei jeder erbeblichen, nach der Jmvfung entstehenden Erkranknnq ist ein Arzt zuznzieben: der Jmpsarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
8 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung. oder weil in dem Haust eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in da? Jmpflokal gebracht werden, so haben
die Eltern oder deren Vertreter dieses spätesten» am Tcrmintagc dem Jmpsarzt anzuzeigen.
8 12. Der Impfschein ist sorgfältig aus- zubewahrcn.
Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.
8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.
8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen.
8 3. An» na» dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht.
8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich mit io geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versänmniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abaekochtem Waffer anznwenden. Die Kinder können das gewohnie Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblatiern bilden, ausznsctzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch engeKleidung und vor Druck von Außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrosen (Roth- laus) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zn vermeiden.
8 5. Bei jeder erheblichen, nach der Jmvfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuznzieben, der Jmpsarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
8 6. An dem im Impftermine bekannt «n gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpsarzt anznzeigen.
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. *
Wiesbaden. 16. Avril 1902.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Aerzte, welche in ihrer Privatvraxi« Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bnndesrathes vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- aesetzes nebst den Erläuterungen hierzu (Extra- Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.
Indem ich die Herren Aerzte um genaue Befolgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich besonders auf die ZF 16 und 17 a. a. O, hin, welche lauten:
„8 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erflimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimeter Länge. Die einzelnen Jmpf- schnitte sollen mindestens 2 Centimeter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zn vermeiden, Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch An- svannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.
Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
Ilebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu sväteren Impfungen verwendet werden.
8 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen."
Drnckexemplare der Vorschriften, welche von den Aerzte» bei der Ausführung des JmvfgcichäfteS zn befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften für die Angebörigen der Jmvflinge und Wicder- impflinge sind in der Buchdrnckerei vo» Plaum, Moritzstraße No. 27, bierselbst zu baden.
Ferner mache ich wiederholt daraus aufmerksam, daß Seitens der Herren Aerzte bei Abqabe von Zenqniffen, in welchen gemäß der 88 2 und 10 de« Rcichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 in gültiger Form (F 10) die Nothwendigkeit der Zurückstellung eines Impflings bezw. Wiederimpflinas bescheinigt werden soll, nur das durch den Bundesraths- beschluß vom 30. Oktober 1874 <Min.-Bl. f. i. B, S. 235) vorgescbriebene Formular 3 zn benutzen ist. Es untcrlieat dabei keinem Bedenken, wenn das Wort „kann" des Vordrucks in dem bezeichiieten Formular geeignctenfalls in „konnte" umgeändert wird.
Ist ein Jmpfpflichtiger aus Grund eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfung-weimal befreit worden, io kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Jmpsarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Jmpfgefetzes). *
Wiesbaden, den 16, Avril 1902.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
