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Amtliche

des

Ameigen

Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

N». 1«s.

Bekanntmachung res Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehülfen u. Lehrlingen in Gast- u. in Schankwirthschaften vom 28. Januar 1902.

Auf Grund des 8 120 s. Abs. 3, der Gewerbe­ordnung hat der Bundesrath nachstehende Be­stimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schanlwirth- schaften erlassen.

I.

1. In Gast- und in Schankwirthschaften ist jedem Gehülfen und Lehrling über sechrzehn Jabre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhe­zeit. von mindesten? acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorher­gehende. das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen.

Für Gehülfen und Lehrlinge unter sechszehn Jahren muß dieRuhevaufemindestenSnennStundcn betragen. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gehülfen und Lehrlingeüber sechszehn Jahre vorgeschricben werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gebülfcn und Lehrlinge über sechszehn Jahre in Kasiwirthschaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von 3 Monate», di« auf sieben Stunden herabzusetzen. Neben dieser Ruhezeit muffen täglich, aboeseben von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt werden.

2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die Arbeitshereitschast und die Ruhe­pausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 »lbs. 1 höchstens sechzehn Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen.

3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 be- zeichnetcn Zeiträume ist für den Betrieb bis zu sechzigmal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnuna. wo auch nur für einen Gebülien oder Lehrling diese Verlängerung stattqefnnden hat.

Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhezeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattfinden.

4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Gebülsen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindesten« vierundzwanzig Stunden zu gewähren.

In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanziataufend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.

In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit nicht gewährt -.» werden braucht, ist außer der ununterbrochenen \ /chhezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) u'nibestens einmal eine weitere ununterbrochene .''Fbezeit von mindestens 6 Stunden zu gewähren, ^ eiche in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und bn Ubr Abend« liegen muß. s 5. Die Arbeitgeber sind verpstichtet, ein Per- z.fchniß anzulegcn. welches die Namen der einzelnen Gehülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen und Lehrling cinzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.

Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anznlegen, in welcheseinzu- tragen ist, wann Ueherarbeit im Betriebe während des Kalenderjahres stattgcfunden bat.

Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben svätesten« am ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die verflossene Woche zu erfolgen.

Die Verzeichnisse sind aus Erfordern den zu­ständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen.

6. Gehülfen und Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen in der Zeit van 10 Uhr Abends bi» 6 Ubr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlecht« zwischen 13 und 18 Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht gurBedienung der Gäste verwendetwerden.

iestmümer Tagblatts.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2866.

Dienstag, den 2. September.

ii.

7. AIS Gehilfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männlichen und weiblichen Geschlecht«, welche im Betriebe der Gast- und der Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Kocki- lehrlinge. am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwlrthschait ver­bundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerb­lichen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten reichsrechtlichcn Vorschriften unterliegt.

III.

8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am April 1992 in Kraft.

Bis zum 81. Dezember 1902 ist Ucbcrarbelt ifier 3) höchsten« fünfnndvierzlgmal zulässig, Von dem in Ziffer ß. Satz 2. entballenen -bote sind diejenigen Personen ausgenommen, he bei der Verkündung dieser Bestimmungen nerinnen sind.

i Berlin, den 23. Januar 1902 c Der Stellvertreter de« Reichskanzlers:

* «kn* von Posadowskh

Bekanntmachung

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im Ratbhause, Zimmer No. 16, Nachmittags um 6 Uhr,an folgenden Tagen statt: 2., 8., 13., 14.,

15., 16.. 17., 26., 27., 28., 80., 31. Mai. 1.. 3., 4.,

5., 6., 15., 16., 17.. 18., 19.. 20. September, für Kinder aus inficirten Häusern am 29. und 30. September.

Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimvflinge aus inficirten Häusern ist der Termin auf den 1. Oktober, Nach­mittag« 5 Uhr, angesetzt. , , . . .

Der Eingang zum Jmpflokal erfolgt durch das Portal gegenüber dem Hotel „Zumgrünen Wald .

Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermine vorzustellen. Nachschau findet eben­falls Nachmittags 5 Ubr statt. ,

Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfang­nahme des Impfscheines aus dem Jmpflokal ent­fernen. .

Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Pflegeeltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen pünktlich Nach­mittags um 5 Uhr zur Impfung nnd Nach­schau zu bringen, andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung der im ReichSimpfgesetz angedrohtcn Strafen, ans eiaene Kosten geimpft werden.

Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1901 iind früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Er­folg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zengniß die natürlichen Blattern Lberstanden baden, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankbeit zurückgestellt oder der Jmpfunq vorschriftsmäßig entzogen worden sind.

Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß Abimpfungen von Arm z» Arm nicht stattsindcn nnd daß der zur Verwendung aelangende Impf­stoff aus dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird.

Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge

ß 1. Aus einem Hanfe, in welchem an­steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie. Croup, Keuchhusten, Flecktvvbus, rosen­artige Entzündung oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermine sernzubaltcn.

8 2. Die Eltern des Jmpflinger oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Anr- sübrung der Impfung über früffcre oder noch be­stellende Krankheiten' des Kinder Mittheilung zu machen.

8 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. .

§ 4. ‘ Auch na» dem Impfen ist mogllchst aroße Reinhaltung des JmpfiingeS die wichtigste Pflicht. ' . ,

8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.

8 6. Di- Nahrung des K,ndcS bleibe un­verändert. , t .

8 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.

8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorg­falt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Be­schmutzung zu bewabren, sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.

Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren. HautauSschlägen oder Wund­rose (Rotblauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die llebcrtragnng von Krankbeitrkeimen in die Impfstellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Jmvflinge sernzubalten. Kommen unter den Angehörigen des Jmpflinges, welche mit ibm denselben Haushalt theilen, Falle von Krarckheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arzte« einzuholcn.

8 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bi« znm nennten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem rotben Entzündungsbof umgebenen Sckntz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abkällt.

Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindesten« mehrere Jabre hindurch deutlich sichtbar bleiben,

8 10. Bei rcgklmäßiaem Verlaufe der Schuß pocken ist ein Verband überflüssig, falls ah-r in der nächsten Umq-buna bcrf?lben ein- starke, breite Rötbc entstehen sollte sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser gnznwenden; wenn bfe Pocken sich öffnen, Ist ein reiner Verband

anzulegen. ^ „glichen, nach der Impfung ent­stehende» Erkrankung ist -in Arzt znznziehen; der Jmpsarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder Innerhalb 14 Tagen nach derselben eintrl'tt, sn K-nntniß zu setze»

8 11. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Jmvflinge zur Mch- schau. Kann ein flind am Tage der Nachichau wegen erheblicher Erkrankung, pber weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben

die Eltern oder deren Vertreter dieser spätestens am Tennintagc dem Jmpfarzt auzuzeigcn.

8 12. Der Impfschein ist sorgfältig alls- zubewahren.

Verhaltungsvorschriften für Wiederimpftinge.

8 1. Aus einem Haufe, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent­zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin Nicht kommen.

8 2. Die Kinder sollen im Jmpst-runue mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen. .....

8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst aroße Reinhaltung des Impfling» die wichtigste Pflicht.

8 4. Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage eia und ist für gewöhnlich Mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden ver­bunden, daß eine Versänmniß des Schulunterrichts deshalb nicht nothweudig ist. Nur wenn aus­nahmsweise Fieber einttitt, soll da« Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend grötzere Röthe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, bänfig zu wechselnde Umschläge mit ab- gekochtcm Waffcr anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Da» Tnrnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Jmpfblattern bilden, äuszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch eugeKIeidnng und vorDrnck von Außen zu hüten. Insbesondere ist _ der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Ge­schwüren, HautauSschlägen oder Wundrosen (Roth lauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.

8 5. Bei jeber erheblichen, nach der Jmvfnng entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuzieben, der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankitngen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntuiß zu setzen.

§ 6. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nach­schau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrank»»«. oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter diese« spätesten« am

Bekanntmachung.

Aus städtischen Fonds sind 94,000 Mk. in einer Summe oder getheilt zu 4°/o auf Hypothek gegen doppelte gerichtliche Taxe alsbald auszuleihen. Anträge sind unter Vorlage des neuesten Stockbuchscmszngs im Rathhause, Zimmer 23, zu stellen. F292 Wiesbaden, den 28. August 1902.

Der Magistrat.

Bekanutmachnnfl.

Don dem Feldwege zwischen der Martin- und einer neuen Straße an der Lessinastraße No. des Lagerbuchs, fdll der auf dem Plane mit wwer Farbe angelegte The!! eingezogen werden. Dieses Vorhaben wird gemäß 8 57 des Zustandigkeits- geketzcs vom 1. August 1883 mit dem Anfugen hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß Einwendungen hiergegen iunerbalb einer mit dem 23. d. MtS. beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Magistrate schriftlich eirrznreichen oder im Rathhause, Zimmer No. 51, zum Protokolle zu erklären stud. Eine Zeichnung liegt an der ge­nannten Stelle zur Einsicht aus.

Wiesbaden, den 21. August 1902.

Der Oberbürgermeister. In Pertr.: Körner.

Tcrmintage dem Jmpfarzt anznzeigcn. ,

8 7. Der Impfschein ist sorgfältig aus­zubewahren.

Wiesbaden. 16. April 1902.

Der Polizei-Prästdent. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Volks - Badeanstalten.

Die Bader sind geöffnet in den Monaten Mai bis Auanst von Morgens 6 Ubr bi» Abends 9 Uhr, März. April. September, Oktober von Morgen» 7 Uhr bis Abends 8 Uhr, November dis Februar von Morgens 7 1 /* Ubr bis Abends 8 Uhr. Au allen Samflaaen wird um 9 Uhr Abends, an den Sonn- und Feiertagen um 11 Uhr Vormittags geschloffen. Die Frauenbäder bleiben in der Zeit von 1—4 Ubr Nachmittags geschloffen. Der Karfen- verkanf wird 20 Minuten vor Schluß de« Bades eingestellt. Das Stadtbauamt. *

Bekanntmachung.

Diejenigen Herren Aerzte, welche in ihrer Privatprari» Impfungen vorncbmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bundesrathes vom 28. Juni 1899 zur Ausiübrung de« Jmpf- gesetzes nebst den Erläuterungen hierzu (Ertra- Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der König­lichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.

Indem ich die Herren Aerzte um genaue Be­folgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich be­sonders ans die 88 16 und 17 a. a. O. hin, welche lauten:

.8 16- Die Impfung wird der Regel nach ans einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erstimpflinacn auf dem rechten, bei Wiederimvflinge,, auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 Centimcter Länge. Die einzelnen Imps- schnitte sollen mindestens 2 Centimcter von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Ltzmpbe in di- durch An-> svannen der Saut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend.

Da« Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.

Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden.

8 17. Die Erstimpfung hgt als erfolg­reich zn gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Jmpistellen." Drnckcremvlare der Vorschriften, welche von den Aerzte» bei der Ausführung des Jmpfgelchäftes zu befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Jmvflinge und Wieder- impflinge sind in der Bnchdrnckerei von Plaum, Moritzstraße No. 27. hierfelbst zn haben

Ferner mache ich wiederholt darauf aufmerk­sam. daß Seitens der Herren Aerzte bei Abgabe van Zeugnissen, in welchen gemäß der 88 2 und 10 des Rcickirimpfgesetzes von, 8. April 1874 in gültiger Form (8 10) die Nothwendigkeit der Zurückstellung eines Impflings bezw, Wiederimpflinas bescheinigt werden soll, nur dos durch den BundeSrathS- bcfchlnß vom 30, Oktober 1874 <Min.-Bl. f, i, V, S. 235) vorgeschriebe»- Formular 3 za be­nutzen ist. Es unterliegt dabei keinem Bedenken, wenn das Wort „kann" des Vordrucks in dem bezeichiietcn Formular geeignetenfalls in „konnte" umgeändert wird. _ . .

Ist ein Jmpfpflichtiger auf Grund eines ärzt­lichen Zengniffes von der Impfung -weimal befreit worden, io kann die fernere Befreiung nur durch i den zuständigen Jmpfarzt erfolgen (8 2 Abs. 2 des JmpfgeietzeS).

Wiesbaden, den 16. Avril 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntma chung.

Die Lieferung des Bedarfs an .Heu und Korustrob für die städt. Schlachthaus- und Biehhof-Anlage dahier in der Zeit vom 1. Oktober 1902 bis 31. März 1908 soll öffentlich vergeben werden.

Hierfür ist Termin auf

Dienstag, den 9. September 1992, Nachmittags »fl- Uhr, in dem Büreau der SchlachtdauS-Verwaltnng an­beraumt, wo die Bedingungen offen liegen und Offerten rechtzeitig bi» znm Termin obzugeben find. Wiesbaden, den 27. August 1902. Städtische Schlachthaus-Verwaltung.

Brkanntmachun g.

Der Mehrerlös von den bis 15. Juni 1902 einschließlich bei dem städtiichen Leibdause hier ver- iallenen nnd am 21/22. Juli cr. versteig-rttnPfander Nr. 18279 18328 18883 19788 20842 21967 21988 21995 22000 22009 22089 22063 22064 22106 22130 22144 22159 22161 22168 22223 22258 22259 22260 22262 22379 22301 22307 22349

22352 22353 22359 22386 22396 22417 22419

22434 22440 22446 22462 22477 22478 22482

22530 22544 22554 22556 22557 22574 22575

22588 22633 22634 22657 22705 22714 22715

22724 22726 22736 22744 22750 22794 22795

22816 22827 22831 22866 22920 22939 22945

22956 22984 22989 22991 82989 23002 23017

23018 28028 23047 23051 23052 23053 23070

28077 28078 23089 23103 23108 23137 23200

2g2<>7 23228 28229 23230 28233 23238 23248

23251 23303 23416 23417 23418 23438 23458

23462 23464 23501 23503 23509 23540 23541

28580 23606 28607 23608 23609 23610 28611

23612 28613 23614 23621 23635 23639 28640

23041 23651 23652 88657 28658 23659 28667

23703 23740 23755 28761 23764 23811 23830

23881 23832 23834 23849 23891 23906 23915

23945 23955 23967 23995 24009 24011 24016

24027 24067 24082 24085 24086 24098 24125

24131 24175 24185 24212 24283 24293 24300

24301 24311 24815 24825 24394 24395 2440o

24439 24453 24461 24479 24483 24497 24521

24565 24572 24581 24650 24651 24665 24676

24683 84691 24704 24713 24721 24733 24734

24735 24736 §4737 24738 24744 2474o 24776

24784 24788 24808 24809 24828 24890 24892

949°9 24942 24948 24966 24985 24999 25000

25012 25021 25022 25051 25069 25082 LM5

25093 25107 25120 25127 25143 25167 25179

25185 25187 25234 25236 25249 2o278 252§2

25293 25313 25329 25355 25363 25367 253,6

25432 25441 25442 35454 25566 25529 25532

25545 25553 25561 25584 25591 25597 2oo93

25614 25621 25622 25625 25642 25669 2o674

25676 25680 25687 25697 25712 25729 25737

25777 25781 25787 25792 25803 25804 25805

25806 25807 25868 25809 25810 25811 25812

25813 25814 25815 35816 25817 25855 25859

25892 25926 25928 25936 25952 25279 2&S9a

25996 25997 25998 26039 26048 26056 26(178

26083 26099 261Ö1 26113 26127 26140 26161

26162 26163 26188 26198 26.200 26207 26

gier in «sni»iuuH h.uuuwuw» mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die bis zum 22. Juli 1903 nicht erhobenen Beträge der Leihhaus-Anstalt anheimsallen. ^

Wiesbaden, den 28. August 1902.

Die Leihhaus-Deputation.