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Amtliche

des

Ameiaen

^rscheinungStage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

icsbnüeatPi' (Englilatts.

SerlagS * Fernsprecher: Nr. 226ff

N-. 8S.

Samstag, den 26. Juli.

1902.

Bekanntmachungen. Polizei-Berardnuug.

Auf Grund der M 137 und 139 des Gesetze«

ve.i rnu erwsrdeneu LandeStbeilen vom 20. Sev temtzcr 1837 ((5). S. S. 1.129) wird mit Zu- NIMMNNA d-,Proftimialrath« für den Umfang der -Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet' §!•

m r- ■ ® U"d 13 Absatz 1 der Vrovinzial-

Podzei-Brrordnuna vom 13. November 1901. detreffe-ed den Berkehr mit Kraftfahrzeugen, werden durch nachstehende Lorschrif,en ersetzt:

8 9. »Jede« Kraftfahrzeug, mit welchen! inner- basb der Provinz Hessen-Nassau öffentliche ^ befahren werden, muff mit einem polizeilichen Kennzeichen versetzen sein, welche« aus einer Bezeichnung der Provinz, in welcher daSFahrzciigvolizeilich repistrirt

„ und einerErkennungsnummer besteht."

S 13 ?bs. 1. „Dar Kennzeichen (8 S) ist auf der Rückseite de« Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle, sowie in deutlich lesbarer Schrift auzubrinaen und wahrend der Dunkelheit zu be­leuchten."

8 2 .

Diese Verordnuna 'tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Cassel, den 23. Mai 1902.

Der Ober-Vräsident. Zedlitz.

In Ausführung des § 13 Absatz 2 der Polizei- r m .«nuJi{! über den Verkehr init Kraftfahrzeugen t* 0 ™ «' N°?cmbcr 1901 — 23. Mai 1902 — wird unterAnfhebung dcrAusfiihrunas-Bekanntmachnng vom 13. November 1901 hierdurch Folgendes benimmt:

J- Bezeichnnna der in der Provinz Hessen-Nassau volizeilich registrirten Kraitsatzr- Buchstabe P in großer lateinischer

Schrift.

Für die Erkennungsnummer sind arabische Ziffern zu verwenden.

2. Das polizeiliche Kennzeichen (Buchstabe und Erkennungsnummer) ist auf der Wandung de« Fahrzeugs selbst oder auf einer mit diesem durch Schrauben mit versenkten Käufen fest verbundenen Datei mit möglichst glatter Oberfläche bei Kraik- tadrradern auf einem hinten am Rade, recht­winklig zur Fahrrichtung und senkrecht rum Erd­boden untrennbar bc-'estigten Metallschilde anzu- ds"'6en. Es ist in schwarzer 12 cm hoher und im Grundstrich 2 am starker Schrift auf weißem Grunde herzustellen.

Der Buchstabe muff über der Erkennung«- nummer stehen. Der Absinnd zwischen beide» und zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennung« nnmmer hat 2 am zu betragen.

Die Anbringung von Schnörkeln und Ver­zierungen an den Buchstaben und Zahlen, sowie auf der Tafel selbst ist unzulässig.

Cassel, den 23. Mai 1902.

Der Ober-Präsident. Zedlitz.

Auszug aus dem Droschkentarif, r. Tourfahrte«.

Eine Tourfahrt ist nicht al« unterbrochen an- Zusehen. wenn durch das Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes ein Aufenthalt von nicht länger als zwei Minuten eutstcht.

Kutscher, welche bestellt werden, vom Halte­platz aus einen Fahrgast vom Hause abzuholen, haben die Fahrt zum Abdolen unentgeltlich zu leisten und dabei dem Besteller ans deffeu Wunsch die unentgeltliche Benutzung der Droschke zu gestatten. Ist der Besteller der abzuholende Fahr­gast selbst, so hat derselbe vom Augenblick der An­nahme der Droschke auf dem Halteplatz oder dort, wo die Droichkc angenommen wird, die Fahrt zu bezahle». Müssen Kutscher am Hauie länger al« fünf Minuten warten, so haben sie fernerhin für jeden auch nur angesauaenen Zeitraum des Wartens von fünf Minuten 20 Pf. zu beanspruchen.

-*• Fahrten innerhalb der Stadt und Land­häuser und zwar bis zu folgenden Punkten: ». im Nerotbal bis zur Nerobergstraße, aurschl der letzteren,

b. Kapellenstraßc bis zur Ecke des Thor- bcrgwege«,

c ' Adsteinerstratze bi« zur Ecke der project. Ringstraße (jetzt zwischen No. 3 und No. 5).

a. Sonnenberqerstrasre bis zu der, der Stadtzunächst gelegenen Grenze der Kronen- brauerci,

Parkftraste bjs zur Ecke des Varkweges, Bierftadterftratze bis einschl. der Alwinen- und Solmsflraffe, sowie der Sovbienflraße, Franksurterstratze bi? zum Haingraben, em^schließlich der Lanaenbeckstraße.

b. Mainzerstraße bis zum Eisenbahn- Ueberaanae,

!' A^itachthausstraßebiszum ^chlachthause ff. Biebricherstraßc bis zur Möhringstraße, eiuschliefflicb letzterer,

l. Lckiierstcinerstraße bis zur diesseitigen Grenze des Exerzierplatzes.

m. Dotzbeineerstraßc bi? rum Fabrwea nach der Wellritzmiihle. nächst dem städtischen Bullenstall,

n. Sahnstraße bis zum Hauke Na. 3, n. Aarstraffe bis rur Schleifwüble,

2- ^^tkmühlOraffe bi? zur Bachmaperstr., 2' A'latterktraße bis zur Mündung der

Rothstraßc.

s.

f.

g-

bis

Vorstehende Bekanntmachungen werden hiermit veröffentlicht.

. Besitzer von Kraftsahrzeuaen des Stadt- "kr scs Wiesbaden werden aufgefordcrt, den Antrag uu> Zuertheilung der nach den Bestimmungen obigerBekanntmachuna-nvorgeschriebenen Nummern bei der Königlichen Polizei-Direktion Wiesbaden zn stellen. *

Wiesbaden, den 8. Juli 1902.

Der Polizei-Präsident. In Pertr.: FalSe.

bei 1 bis 2 Personen . . . .

bei 3 bis 4 Personen . . . .

lieber diese Punkte hinaus ?nm Ende der zusammcn- banaende» Häuser der vorae- dachten Straffen, einschl. der

NeraberastraffkiindderLaiizstraßs bei 1 bis 2 Personen . . . .

bei 3 bi? 4 Personen . .

Bei Fabrteu au? den Eiscn- babnböfeu 20 Pf. mehr.

Da? Warten beim Abbolen von^ Fabraästen zur Tagesreit muß während der ersten künf Minuten unentoeltlicb aefcheber: für jede weiteren, wer» auch nur angefaua-uen fünf Minuten werden vergütet ....

Einsv.

Zweiip.

Mk. Vff

Mk.

Ve.

— 60

.—

9(1

— 80

1

10

— 80

1

20

1 —

1

40

stunde ohne jedes Entgelt geschehen; für jede weitere angefangene bezw. vollendete Viertelstunde Iverden 50 Pf. für Einspänner und 75 Pf. für Zweispänner vergütet.

I V. Fahrten aus und nach den Eisenbahnhöfen.

Für die Fahrten aus den Eisenbahnbösen ist während der Tageszeit zn den ad I und II ge­nannten Sätzen ein Zuschlag von 20 Pf. zu zahlen.

Fiir die Fahrten au« und nach den Eisen- bahnböfen während der ad III angegebenen Nacht­et ist nur der doppelte ad I und II festgesetzte Tagesfahrpreis ohne Zuschlag zu berechnen.

v. Der zum Abholen aus dem Theater

bestellte Droschkenkutscher kann den ad III ge­nannten dopvelten Fahrpreis nie verlangen, da­gegen müssen ihm für das Warten 50 Pf. besonders gezahlt werden.

VI. Die Führer der soaeuannten

_ Damen-Phaetons

(Ponnp-Fubrwerke) sind berechtigt, bei Zeitfahrten ein Drittel der Taxe mehr zu fordern.

VII. Die Führer von Schlitten

sind berechtigt, ein Drittel der Taxe mehr zu fordern VIII. Bei Fahrten außerhalb der Stadt fft das kleine Handgepäck, wie Handkoffer, Hut­schachtel und Reisesack. frei. Dagegen ist kiir jede« aröffere Stück Gepäck 50 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung zu entrichten.

»V. Den Droschkenkutscher« ist cs untersagt

Triukaelder zu verlangen. *

Wiesbaden, den 1. November 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor

— 20

20

Bekanntmachnng.

Die Stadt- und Feldgemarkuna Wiesbaden ist zum Zweck der Begehung durch die Mitglieder der Lokalaufsichts-Commiision für Reblaussacheu in 3 Bezirke eiiiaetbeilt.

Der erste Bezirk umfaßt dar Terrain zwischen der Bierstadter-, der Frankfurterstraffe excl. No. 4 abwärts, der Wilhelm-, Taunus-, GeiSbcrg- und Kapellenstraße und ist dem Lehrer Herrn Leon- hardt übertragen.

Der zweite Bezirk umfaßt das Terrain zwischen der Taunus-, Geisberg-, Kapellenstraße, dem Nerotbal, der Aar-, Emserltraße, dem Michel«, bcrg. der Marktstraße. dem Marktplatz, der Burg- straße, der Wilhelm- bis zur Taunusstraßc. sowie das Terrain zwischen der Frankfurter- und Bier- stadterstraße und ist dem Gärtner Herrn Johann Scheben übertragen.

Der dritte Bezirk umfaßt da« Terrain zwischen der Aar-, Emserstraße, dem Michelrberg, der Marktstraße, dem Marktplatz, der Burgstraße, der Wilhelm- und der Frankfurterstraße und ist dem Gärtner Herrn Anton Leitz übertragen.

Als Lokalbeobachter fiir Reblausangelegen- beiten ist der Lehrer und Reblaussachverständige Herr Wilhelm Gült bestellt.

Die Besitzer von Rcbpflanzungen werden ersucht, die vorgenannten Herren bei Ausübung ihrer Dienst, obliegenheiten thunlichst zu unterstützen.

Wiesbaden, den 10. Juli 1902.

Der Polizei-Präsident. In Dertr.: Falcke

80 4 -

unter I.

A.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit ausdrücklich da­rauf hingewiefen, daß sie bezüglich der Aufstellung und Verwendung von Acetplengasapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Aus­führung und Aufstellung dieser Apparate ver­langen muffen. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

ii. Fahrten außerhalb der Stadt «nd Landbänser.

Aus in jedem Wagen beflndlichen Spezial-Tarif zu ersehen.

v. Rund-Tourfahrten.

Aus in jedem Wagen bestudlicheu Spezial-Tarif zn ersehen.

II. Zeitfahrten.

Für eine Fahrt innerbalb der unlcr I. A. für Tonrfobrten anoeoebenen Grenzen ohne Unterschied der Nersonenzobl, vro Stunde 2 b. FüreineFohrtauffcrbalbder für Tourfahrte,, unter I. 4. onoeaebenen Grenzen, ohne Unterschied derPersonenznhl,

Vro Stunde.2

Bei Zeitfabrten außerhalb der . ,.

anaeaebenen Grenzen, ist. falls die Fahrten auffer- balb dieser Grenzen beendigt werden, der Fghrvreis für die Rückfahrt auf dem kürzesten Wege bis zu den nnier I. A. anaegebenen Grenzen nach den Sätzen für Zeitknbriei, zu zahlen.

Die Taxe ist von Viertel zn Viertelstunde zn berechnen. Jede angefangene Viertelstunde wird für voll gerechnet.

III. Für Fahrten während der Nachtzeit,

soweit dieselben ans den Wartcvlätzen und Straßen zn safortiaer Ansfübrung übernommen werden, ist der dovvelte Fahrpreis zn entrichten.

Als Nachtstunde» werden betrachtet:

in der Zeit vom 1. Avril bis einkchl 30. September: die Stunden von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis einkchl. 81. März: - die Stunde» von 11 Ilhr Abends bis 7 Ubr Moraen«.

Bei Droschken, welche kür die Nachtzeit bestellt werde!,, ,st der dreifache, jedoch, wenn es sich uni eine Droschkenfahrt nach den Frühziiqei, der Eisen- bandelt, nur d-r doppelte tarifmäßige Tagesfahrvreis zu entrichten.

Das Warten beim Abholen von Fahrgästen wahrend der Nachtzeit muß für die erste Viertel-

b.

Bekanntmachung,

betreffend das Droschkensuhrwesen.

Es wird hiermit zur Kenntniff der Mitalieder des Wiesbadener Droslbkenbekitzer-BereinS aebrackt, daß vom 1. Avril d. I. ab auk den ialaenden Drofchkenbalteplätzen der Stadt Wies­baden die daneben anaegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieaer-Denkmal im Nerotbal . . 2

2. In der Saalaaffe an der Mündiiiig in

die Taunusstraße.8

3. Auf dem Kranrvlatz.3

4. In der Sonnenberoerftraffe, a» den durch die Kurnnlaaen führenden Cbaffenweg 2

5. Vor der alten Knrhaiis-Eolonnade . . 20

6. Vor der neuen Kurbans-Caloniiade (auch

Theater-Colonnade gen.).20

An allen Abenden, an welchen Nor- stellnnge» im Kal. Theater stattstnden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis Uhr Abends mit 20 Drotchken, na-h «w, Uhr Abends nur mit 10 Droschke« besetzt.

7. An der Südseite des RatbhauseS . . . 4

8. Auk der Südkeite der Mukeumstraße . 3

9. Ank der Ostleite der Victoriastraffe, an der

Mündung in die Fraiikkurterstraße . 6

10. In der Blumenstrnffe — Westkeite— an

der Mündung in die Bierstadterstraße 3

11. Ankdeni südlichen Fnbrdnmme der Rhein-

straffe vor dem Liidw'ashnhnbof . . 20

12. Auf dem Reitwege der Rbeinstraffe, an-

fangend an der Rbeinbabnstraffe . . 10

13. Ank dem Reitweac der Rbeinstraße, an-

kangend an der Moritzstraffe ... 10

14. Ank dem Reitwege de Rbeinstraße, an­

fangend Zander Wörthstraße ... 3

1c>. Ans dem östlichen Fabrdamm d. AdolkS- allee an der Mündung der Goethe­straße (südlich? Ecke derselben). . . 3

16. Ans dem MauritinSplatz.3

Den für den Eiscnbahnbienst öestimmten Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen worden:

Für den Dienst ans dem Taunns- nnd Ludwigsbahnhof, sowie auf dem Rheinbahnhof aus dem Reilwege und ans der indlichen Fabrbabn der Rbeinstraße, anfangend an der Adolphstraßc in der Rickstung nach der Nicolas,trage.

Die vorstehend zu 2. 8. 5. 6. 11 und 13 ge- naniiten Halteplätze sind von Morgens 6 Uhr ab mit ie 2 Droschken zu besetzen.

Der zu 16 genamite Halteplatz ist erst von 3 Ubr Nachmittnas ab mit der angeaebenen Zahl Droickken zu besetzen, während die Dienstzeit jammtlicher übrigen Dro^ken auf den vorge- »annte» Halteplätzen um 8 Uhr Morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten KurhanScolonnade. bezw. nach beendigter Vorstellnna im Königlichen Theater oder wenn solche Vorstellung nicht stattfindet — ans dem Halteplatz vor der neuen Kurkians- colonnade (auch Tbeatercolonnade genannt), deren Dienstzeit bis Nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämmtlicher übrigen Droschken auf den Halwvlätzen bis 11 Uhr Abends.

Wiesbaden, den 4. März 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor. Wird diesseits veröffentlicht.

Wiesbaden, den 12. April 1902.

Der Magistrat.

Beknutttmachung.

Gefunden: 1 Doppelleiter, 2 Börsen mit Inhalt. 1 Kinderwagen. 2 Cravatten.l Kinderschuh und -«trumpf. 1 Umhängetuch.

ä ugelaufen : 3 Hunde und 2 Schafe. Wiesbaden, den 21. Juli 1902. *

Der Polizei-Präsident. In Pertr.: Falcke.

Bekanntmachung,

betreffend die Abhaltung von Waldfesten im hiefigen Gcmeindcwald.

1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur daun gestattet werden, wenn sier

a) für sich geschloffen bleiben,

b) an dritte, nicht zn dem feiernden Verein oder der feiernden Gesellschaft gehörende Personen Speise» oder Getränke gegen Entgelt nicht abgcben.

Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlanbniß ertbeilt werden, cs ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig aus einem Waldplatz ein Waldfest abhalten.

2. Die Erlanbniß kann nur für folgende Plätze erthcilt werden:

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen:

1. ans dem Glasbcrg, oberhalb Kloster» mäkle,

2. im Eichelgarten,

B. unter de» Herrneiche»,

gegen Vorauszabluna einer Abgabe von 15 Mark an die Accifckaffe. (Auf diesen Plätzen dürfe,, Tische und Bänke auf­gestellt werden),

b) a» Werktagen gegen VorauSzahluna einer Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffe: nuf den Plätze» unter a) und weiter: i. Ende der Kak,aniei,Plantage an der

der Platterstraße, am Eingang des Kiffelbornweges,

5. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal» bacher Bahn,

6. Pfaniikuchenbrücke,

7. Trauerbuche.

Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accise-Amt. Auf den unter 4—7 ge­nannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke aufgeschlagen werden.

3. Die Erlanbniß zum Abhalten eine» Wald­

festes ist mindestens einen Tag vor der Der» anstallung bei dem Accise-Jnspector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 3 kestgefetzteil Gebühr zur Accisekaffe für jeden Fall erthcilt. , 1

Die Erlanbniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragstellers eine Be- sdieiniguiig des städt. Feuerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ueber- wachung zu tragen, beigefügt wird. Seitens der Stadt wird in der Nähe des Waldfestplatzes auf dem Glasberg eine Bedürfiiißanstalt eingerichtet werden, welche den Fcsttheilnehuiern zur Verfügung fleht. Dieselbe muff am folgenden Tage einem Beauftragten der Stadt in reinlichem Zustande uberaeben werden. Für die Erfüllung dieser Ver» bindlidikeit haben die Vereine eine Sicherheit von 10 Dlark zu leisten, aus welcher die Reinigungs- kosten bestrilten werden, falls die Reinigung nicht pünktlich und ausreichend erfolgt sein sollte.

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Uebcrwachung und die Reinmachuiig, sowie für eiwaige kleinere Bekchndignngen des Platzes ent­richtet; größere Beschädigungen müssen nach all­gemeinen Rechtsgruiidsätzen besonders vergütet werden; bierüber entsdieidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte Betriebsstener zur Stadikaffe zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten -xische oder Bänke müssen am folgenden Taae in der Frühe und falls das Waldfcst'an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgedalten wurde, am Abend desselben Tage? wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung Über den Vormittag bezw. den Abend verzögert,' so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung iiber, welche^ ermächtiat ist. Über letztere frei nach ihrem Ermessen zn versiiaen: etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlanbniß erwirkt hat, zu vertreten.

Diese Bestimmiing gilt auch für den Fall, daß die vorberige Einbolung der Erlanbniß versäumt sein sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.

5. Die Waldseste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet sein.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den An- meisuilgkli der Forstbcainten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonders betrauten Rcciie- b-amteil unweigerlich Folge zu leisten (vergl. § 9 de« Feld- »IId Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über den Säiutz und die Sicherheit de« Waldes und di« Schoiiiiiigcn inne zn halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 des Reichsstrafgesetzbnches, § 86 und 44 des Feld- und Forstpolizeigesetzes. ’§ 17 der RcgierungS-Volizeiverordniiiia vom 4. Marz1889.)>

Die Erlanbniß zur Abhaltung eines Wald- sestes kan» ohne Angabe von Gründen verweigert werden: mehr als zweimal im Jahre wird dem selben Verein (Gesellschaft :c.) die Erlanbniß zur Abhaltung einer Waldfestes nicht ertheilt.

7. Mit dem Waldseste etwa verbundene Lustbar­keiten (Musik, Tanz rc.). welche nach der Liistbar- keitSsteuer-Ordmiiig hiesiger Stadt stenerpflichtig sind, sind den Bestilmmiiigcn dieser Ordming ent­sprechend besonders anzumelden und zu versteuern

Wiesbaden, den 15. Mai 1902. *

Städt. Accise-Amt.