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, U-. 84.
Das Heften der Akten bei dem
Königlichen Landgericht und der Königlichen Staatsanwaltschaft dahier soll vom I. August l. Js. ab an eine geeignete Persönlichkeit vergeben werden. Die Bedingungen sind auf Zimmer 44 des Gerichtsgebäudes zu erfahren; daselbst sind Anerbieten bis znm 20. d. M. einzurcichen. F269 Wiesbaden, den 8. Juli 1902.
Der Landgerichts-Präsident. Der Erste Staatsanwalt. _
Polizei - Verordnung.
Auf Grund der 8§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestbeilcn vom 20. Sevtember 1867 (G. S. S. 1529t und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die ollgenieine LandeSverwaltnng vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) verordne ick mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Ncgierungs - Bezirkes Wiesbaden was folgt:
8 1. Gegenstände. Stoffe und Zubereitungen jeder Art, a) bereit Feilbalte» und Verkauf gesetzlich beschränkt ist. Kaiser!. Verordnung vom 22. Oktober 1901 (R. G. Bl. S. 380). d) deren Bcstandtbeile und Zusammensetziiug weder durch ihre Benennung oder Ankündigung erkennbar gemacht werden, noch allgemein bekannt sind, oder o) denen Wirknnaen beigelegt werden, welche sie nicht besitzen, dürfen al« Mittel gegen Krankheiten und Körperschädcn bei Menschen »nd Tbieren nicht öffentlich angekündiat oder angepriesen werde».
8 2. Jnwiderhandinngen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht eine höhere Strasc androhen, niit Geldstrafe bis zu 60 Mk.. im Un- vermögensfalle mit entivrechender Haft bcstrast.
8 3. Diele Polizei-Verordnniig tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Die Volirei- Verordnnng vom 19. Juli 1899 (Amtsbl. S. 293) wird vom gleichen Zeitpunkte ab antgehoben. *
Wiesbaden, den 16. Mai 1902.
Der Regierungs-Präsident. In Vertr.: gez. Bake.
Bekanntmachung.
Sandespolizeiliche Anordnung.
Auf Grund der 88 20 und 26 des Reichsvieh-
senchcngcsctzcs vom und des 8 56b-
Abs. 3 der ReichSgewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. Angnst 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) ordne ich in Ergänzung meiner landesvolizeilichen Anordnung vom 23. Sevtember 1897 für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden bis auf Weiteres Folgendes an:
8 1. Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten.
8 2. Ausnahmen von der Bestimmuug des 8 1 können durch die Londräthc zngelasseu werden, wenn die uninittclbare Berührung von aetriebenem Gestüael mit Ortschaften. Dorstcichen, Dorfstraffen und solchen Wegen und Vlätzen, die vom Gestügel sonst benutzt zu werden pflegen, wirksam verhindert werden kann.
8 3. Im klebrigen darf die Beförderung von Geflügel nur in Wagen, Käfigen. Körben re. erfolgen, deren Einrichtung das Herabfallen von Kotb und Streu möglichst verhindert.
8 4. Die im 8 3 bczeichnetcn Behältnisse sind unmittelbar nach jedesmaligem Gebrauch zur Beförderung von Handelsgeflüael sorgfältig zu reinigen und mit heiffem Seifenwasser auSznschenern. Die aus ihnen entleerten Streu- und Koththeile müssen gesammelt und sofort entweder verbrannt oder an einer für Geflügel nicht zugänglichen Stelle vergraben werden.
8 5. An jedem ersten Montage im. Monat (sofern dieser ei» Feiertag ist, an dem darauf folgenden Werktaae) sind die nach 8 4 gereinigten Transpartbebältnisse für Handelsgeflügel anffer- dem noch sorafältig mit Kalkinilch anszntünche».
8 6. Diese Anordnung tritt mit dem l.Febr. 1900 in Kraft. *
Wiesbaden, den 5. Dezember 1899.
Der König». Regierungs-Präsident.
Wird hiermit wiederholt veröffentlicht. Wiesbaden, den 96. Juni 1902.
Der Polizei-Präsident.
I. V.: Falcke.
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BernfSgefchäfte in Anivruch genommenen Personen Gelegenheit zur mündliche» Verhandlung mit den Beamten der KöniglichenGciverbe-Jnsvection zu geben, finden. für die Königliche Gewerbe- Jnspection zu Wiesbaden besondere Sprechstunden am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, Vormittags von 11'/- bis Mittags 1'/- Ubr und am Sonnabend der 2. und 4. Wache jeden Monats Nachmittags von 5'/- bis 7'/- Uhr in deren Ge-
fchäftslokal,-Dotzbeimerstraffe 5. hier, statt. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratlbor.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 6. 11, 12 und 13 der Ver »inng über die Polizei-Verwaltung in den neu oorbenen Landestheilen vom 20. September 1867 . S. S. 1599) in Verbindung mit den 88 137 b 139 des Gesetzes Über die allgcmcine Landes- Maltnng vom 30. Juli 1883 (Ä. S. S. 195) ordne ich unter Zustimmung de? Bezirksaus-
Meslmitmrr Taglilntts.
Dienstag, den 13. Iirli.
fchiisseS für deu Umfang des Negieruugsbezirks Wiesbaden was folgt:
8 1. Alle gewerbsmäßigen Schlachtungen, eiu- schliefflich derjenige» des Federviehs, müssen in geichlossenei,, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattsiiidc».
Nicht gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- ichlachtnngen dürfen nur dann im Freien ftatt- findeii, wenn für sie geeignete Näumc nicht zur Verfügung sieben.
In diesen Fällen ist der Schlachtplatz tbun- lichst so z» wädleii, daß er von öffentlichen Wegen, Straffen oder Plätzen nicht übersehen werden kann.
8 2. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsniäffigen Schlachten, sowie fremder Kinder bei HanSschlachtnnge» darf nicht gediildet werden.
8 3. Das Betäuben und das Abstechen beim Schlachten von Tbieren — mit Ausnahmk des Federviehs — darf nur vo» Erwachsenen, des Schlachten? kundigen männliche» Personen vor- genoinmeii werden und bat »iöglichst schnell zu geschehen. Die Znziebnng vo» Lehrlingen zu deren Ausbildung im Metzgergcwerbe ist zulässig.
8 4. DaS Schlachten iämmtlichen Viehs, mit Ausnahme des Säiaf- und Federviehs, darf, sofern es nicht nach jüdischem Ritus stattsinde» soll (csr. 8 8), nur nach vorbergegaiigener Betänbnng durch Kovfschlag oder geeignete Betäubungs-Apparate stattfinden.
Bei dem Schlachten bon Großvieh müssen mindesten« zwei erwachsene kräftige männliche Personen tbätio sein.
8 5. Die Anwendung des Genickstiches ist verboten.
8 6. Dar Aushängen, Abbänten oder Brüden von Schlachttbieren, sowie das Nnpfen von Federvieh vor der vollständigen Blntentziehnng ist verboten.
Jndeß kann in größeren Schlachtstätten, in welchen ein beständiger und hinreichend orgnnisirter Ucherlvachunasdienst besteht, mit meiner Ein- williguna gestaitet werden, daß auch noch unbc- täubie Kälber und Scbasviebstücke mittelst um die Hinterschenkel zu befestigender Schlingen aufge- bängt werden, solern solche Schlachtobjecte unmittelbar nach dem Aushängen betäubt (bezlv. soweit nach jüdischem Ritus aeschlachtet werden soll), entblutet werden. I» keinem Falle darf aber ein und derselbe Metzger ei» weiteres unbetäiibte« Kalb oder Schgfviebstück oushängen, bevor er nicht das zunächst onigebängte getödtet hat. Da« Eingang« dieser Baragrgphen erwähnte Verbot des Rupfens von Federvieh erstreckt sich nicht auf die Entnahme soaenannter reifer Federn.
8 7. Da? Blut von durch Halsichnitt geschlachtete» Tbieren darf zur Herstellung von NabrungS- oder Genußmittcln nicht verwendet werden/
8 8. Be! der Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind außer den vorstehend unter den 88 1—3 und 5—7 getroffenen Bestimmungen noch folgende Vorschriften maßgebend:
a) Die Schlichtung darf nur durch zuverlässige, geprüfte Schächter ausgeführt werden. Jeder Schächter ist gehalten, sein ihm von dem zuständige» jüdiichen Knltnsbeamten aiiszn- siellendes Fähigkeitszengniß der Ortspolizei- Behörde und dem beamteten Thierarzke auf Erfordern jederzeit vorznlegen.
b) Der Schächter must bei dem Niederlegen der zu schlichtenden Tbiere bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schlichtung vor- nebmcn. Der Schächtschnitt soll schnell und sicher ausgeführt werden.
e) Das Niederlegen von Großvieh znm Zwecke der Schächtung isi durch Winden oder ähnliche unbedingt sicher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie die dabei aebranchtcn Seile müssen haltbar sein und in einem leicht beweglichen (aeschmeidiaen) Zustande gebalten werden, damit das Nieder- legen stets schnell und sicher von Statten geht.
ä) Während de« Niederlegens sowohl, als auch während der Schächtung bis zum Aufhören der nach dem Halsschnitte eintretende» Mnskelkrämpfe ist der Kops des Thieres (bei Großvieh eventl. unter Benntznng geeigneter Vorrichtungen) gehörig zu unterstützen und derart zu führen bezw.sestznleaen, daß ein Ansschlaakn desselben auf den Fußboden und ein Bruch der ööriter wirksam verhindert wird.
8 9. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-Verordiinna ist sowohl der Eigen- thnmer des zu schlachtenden Vieh«, wenn er zugegen ist, wie auch Derjenige verantwortlich, welcher die Schlachtbandlnng vornimmt oder leitet.
8 10. Diese Polizei-Verordnnna findet an,' kommunale Schlachibänier keine Anwendung.
8 11. Znwiderhandlnngen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine böbere Strafe verwirkt isi, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., au deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrase tritt, geahndet.
8 12. Diese Volizei-Verordnnng tritt am
1. Juli d. I. in Krall. Zu demselben Termine wird die Volizei-Verordnnng vom 30.Oktober 1889 (A. Bl. S. 329) aufgehoben. *
Wiesbaden, den 27. Mai 1902.
Der König!. Regiernnas-Präsident.
In Vertr.: Bake.
„Wird veröffentlicht".
Wiesbaden, den 16. Juni 1902.
Der Polizei-Präsident.
In Vertr.: Falcke.
Bekanntmachung
deß Reichskanzlers, betr. die Beschäftigung von Gehülfen n. Lehrlingen in Gast- n. in Schankwirthschasten vom 23. Januar 1902.
Ans Grund des 8 120«,. Abs. 3. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Äehülsen und Lchrlinaen in Gast- und in Schankwirth- schaften erlassen. - •
I.
1. In Gast- und in Schankmirtbschafteu ist jedem Gehülfen und Lehrling über sechszehn Jahre für die Woche siebenmal eine »»unterbrochene Rubc- zeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende Woche sollen.
Für Gebülsen und Lehrlinge unter sechszehn Jahren muß die Rnbevause mindestens nenn Stunden betragen. Durch Polizeiverordiumgen der zum Erlasse solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gchülsen und Lehrlinge über sechszehn Jahre vorgeschrieben werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde iit befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Ruhezeit für Gehülfen und Lehrlinge über sechszehn Jahre in Gastmirthschasten während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von 3 Monaten, bi« auf siebe» Stunden herabzusetzen. Neben dieser Rnbezeit müssen täglich, abaeseben von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdaucr von mindestens zwei Stunden gewährt werden.
2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die Arbeitsbereitsckast und die Rnhe- vausen ninfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 1 böchstens sechzebn Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen.
3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichnet«! Zeiträume ist für den Betrieb bis zu sechzigmal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch nur für einen Gehülfen oder Lehrling diese Verlängerung stattgeninden hat.
Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhezeiten von der vorgcschrieb:nen Dauer (Ziffer 1) stattfinde».
4. An Steile einer der nach Ziffer 1 zu pewährenden nnnnterbrochenen Ruhezeiten ist den Gehülfen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens viernndzwanzig Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanziatausend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren.
In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine viernndzwnnzigstündige Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Rnbezeit von der vorgeschriebe»«! Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden zu gewähren, welche in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und zehn Uhr Abends liege» muß.
5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Ver» zeichniß anznlegeii.' welches die Namen der einzelnen Gehülfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehülfen »nd Lehrling einzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist.
Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anznlegen, in welches einzn- tragen ist, wann Ueberarbeit im Betriebe während des Kalenderjahres stattgefunden bat.
Die nach Abs. 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens an, erste» Tage nach Ablauf jeder Woche für die verflossene Woche zu ersolgen.
Die Verzeichnisse sind a»f Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorznlegen.
6. Gehülfen und Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen 16 und 18 Jahre», welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden.
II.
7. Als Gehilfen und Lehrlings im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männlichen »nd weiblichen Geschlechts, welche im Betriebe der Gast- und der Schankwirlbschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Koch- lehrlinge, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe bcichäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweitcn rctchsrcchtlichen Vorschriften unterliegt.
III.
8. Die vorstehenden Bestimmnngen treten am 1. April 1802 in Kraft.
Bis znm 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens finifnndvicrzigmal zulässig.
Bon dem in Ziffer 6. Satz 2, enthaltenen Verbote sind diejenige» Personen anSaenomme», welche bei der Verkündung dieser Bestimuinngen Kellnerinnen sind. ’ *
Berlin, den 23. Januar 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Graf von Posadowsky.
Wird hiermit veröffentlicht.
Wiesbaden, den 29. März 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
1908,
Bekanntmachung.
Von beachtenswertber Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die ans den Straßen vp. ieilgehaltenen Mineralwässer, wie Selters-, Soda- Wasser n. A. m.. an die Abnehmer oft eiskalt verabfolgt werden »nd daß der Genuß so kalten 'Wasser?, der schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdanniigsstöriiiigen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördere.
Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- heiten werden die Verkäufer von Mineralwassern im Ausschank angewiesen, das Getränk senierhin nicht kälter als in einem der Trinkwasier- Temperatnr entsprechenden Wärmegrad von 10 Grad Celsius abzugeben. ., _ , ...
Im Anschluß hieran nehme ich Gelegenheit, das Publikum vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwasser zn warnen.
Wiesbaden, den 1. Juli 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.
Polizei-Verordnung.
Ans Grund der 88 6 und 6 der Allerhöchst«» Verordnnna vom 20. Sevtember 1867 (G. S. S. 1529) über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbene» Landestbeilen und des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine LandeS-Verwaltnng vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats für den Volizeibezirk der Stadt Biebrich nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
8 1. Das Baden im Rhein unmittelbar an der rechten Userleite ist ans der ganzen, im Polizei- bezirk der Stadt Biebrich liegenden Uferstrecke,
insbesondere auch in den sogenannten Kribben verboten. . .
8 2. Das . Baden (Schwimmen) im freien
Mein ist nur unter Begleitniig einer von sachkundiger Hand geführten Nachen? und nur in einer Entfernung von mindestens 100 Meter vom rechten User gestattet. . .
8 3. Bei dem Schwimmen im freien Rbein darf der Kur« der in Fahrt befindlichen Dampfschiffe oder Schleppboote nicht gekreuzt werden. Der Schwimmende, sowie der Nackiennidrer haben sich mindestens 80 Meter bon de» Damvssch>nkn oder Schleppbooten entfernt zu halten. ,
8 4. Der Aufenthalt des Badenden im Freien ohne' Schwimmboie ist verboten.
8 5. Das Verleihen von Nachen und Booten an junge Leute unter 16 Jahre» und an des Fahrens nnknndige Personen, ebenso der Gebrauch solcher Fahrzeuge durch des Fahrens unkundige Personen ist verboten.
8 6. Ziiwiderbondluiigen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zn 9 Mk. acabndet. an deren Stelle im Nicht- beitreibnnasfalle verbältnißmaßige Haft tritt.
8 7. Diese Polizei-Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlich»»« im Kreisblott in Kraft.
Biebrich, den 20. Juli 1901. *
Die Polizei-Verwaltung. Bogt»
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, den 25. Jnni 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Die Stadt Wiesbaden beabsichtigt, die zu Wiesbaden an der Mainzer Landstraße belegene Gasfabrik nach Maßgabe der eingereichten Beschreibung, der Lage- und Baupläne, sowie der statischen Bercchnnngen weiter ansznbanen und zwar zunächst durch Errichtung folgender Gebäude:
a. des Reinigcrhauses 2 mit drei Glas- reiniguiigskasten, Leitungen und Zubehör, sowie eines Regenerationsschuvpens.
b. des Kokenmagaziii« 2 mit Zwiichenban,
c. des KohlenmagaziiiS 2 mit Zwischen- schuppen,
d. des Schuppens 2 mit Apparaten und Maschinen znr Concentration des Am- moniakwasiers und
e. zweier Gerätheschuppen.
Nachdem ich von dem KrciSausschuffe hierselbst, als der bestellten Beichlußbehörde, gemäß Ziffer 8. Absatz 4. der Anweisung znr Ausführung der Gewerbe-Ordnung vom 9. August 1899 mit der Leitung des Verfahren» beanstraat worden bin, bringe ich das llnternehnien der Stadt Wiesbaden gemäß 8 17 der ReichSgewerbe-Ordnung mit der Aufforderung znr öffentlichen Kenntniß. etwaige Einwendiingc» gegen dasselbe binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zwei Exemplaren oder zu Protokoll anzubrinaen.
Die ans das Unternehmen bezüglichen Zeichnungen und Beschreidiing liegen an den Wocketz- tageu während der Zeit Vormittags vo» 9—12 Uhr auf dem Landrathsamte Hierselbst, Lesstiigstr. 16, Zimmer No. 4. zur Einsicht ans.
Znr mündlichen Erörterung der gegen das oben bezeichuete Unternebmeii etwa erhobenen Einwendungen wird hierdurch Termin auf Freitag, den 1«. Juli d. I., Vormittags 10 Uhr. in dem alten Nathhause Hierselbst, Zimmer No. 6, anberaiiwt.
Im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder derjenigen, die Einweiidunge» erhoben haben, wird gleichwohl mit der Erörterung der Ein- wendnngeii vorgcgangen werden. *
Wiesbaden, den 21. Jnni 1902.
Der mit der Leitung des Verfahrens beauftragte Beamte; Schröter, Kreissckretär,
