Amtliche
Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Samstag.
des
Anzeigen
N-. 83 .
iestmüftter Taglilatts.
iLerlagS. Fernsprecher: Nr. 2266 .
Samstag, den 12 . Juli.
Polizei-Verordnung,
betreffend de» Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 187 und 189 des Gesetze« »j .ooo® flt i ,c ne . Laiidesverwciltiing vom M. Juli 1883 und gemäß der §§ 6,12 und 13 der t nnn ® n ^ ,e 2lolizeiverwaltling in den ne» " wordenen Land-stheilen vom 20. September 1867 , • A 5 29) biird unter Zustimmung des (llrnll)« für den Umfang der Provinz Lassan Folgendes verordnet:
1902 .
I. Geltung anderweitiger Polizei- Verordnungen.
Für de,, Verkehr mit Kraftfabrzengen Wrofiwagen und Kraftfahrrädern) gelten sjnn- jsemah,die Vorschriften der den Verkehr mit Fuhrwerken beziehungsweise Fahrräder» auf öffentlichen Straben und Platzen regelnden Polizelverordnnnaen.
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Anordnung treffen.
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen N'l'sbeirieb verwendet, so finden ans sic auch die
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! RlfÄ Betrieb der Droschken
^'^ungsweise Omnibusse oder die sonstige,'. dem öffentlichen Transportgewerbc bienenden Fuhrwerke entsprechende Anwendung. " ’
**• Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.
8 2. Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher eiii- yerlchtet sein. Dte Erregnna übermäßsiaen Geräusches. sowie die Entwickelt«,a belästiqenden
^ Lrüche ÄÄjT ° btr 6eIärti8enbtt übler
Vorrichtungen zum Auspuffen de« Dampfe« oder der Gase müssen an einer möglichst 'venig sichtbaren Stelle fl» befinden.
,, .|“■ D'e Lenkvorichtiingki, müssen leicht zu handhaben sein und e« ermöglichen, daß Krast- Ivagen aus.Straßendämmkn von 10 Meter Breite und Kraftrahrraber auf solchen von 3 Meter Breite umkehren können Für Kraftwagen, die Lasten- transportzwecken dienen, können Ausnahmen zu- gelaffeu werden.
8 4. Feder Kraftwagen ist mit zwei von einander unabhängig zu handhabenden, schnell und ^sicher wirkenden Bremsvorrichtungen zu versehen, von denen jede für fich im Stande ist. den Wagen ans ebenem trockenem Asphaltpfiaster bei einer Geschwindigkeit van 18 Kilonieter in der Stunde auf längstens 8 Metern zum Stehen zu briiigen. Für Krafifahrrader genügt eine den vorstehenden Bestimmunaen entsvrecbende Bremsvorrichtung.
. "bdes Kraftfahrzeng must mit einer
Huppe auSaestattet fein. Die mit derselben zu gebenden Warnungszeichen miiffen deiitlich wahrnehmbar sein, ohne durch überlautes oder grelles Geräusch das Publikum z» belästiae».
.Ausnahmen können kür Krasifabrzeuge, welche
beltEen Bescheinigungen über die vorschrists maß,ae Beschaffenheit der Wagengattiing.
Bezeichn,,na des Sitzes der Orts- Sf t ? b . f , J? beren Bezirk der Eiaenthünier H' l olDit bi« Erkenniingsniinimer find rückwärts oder auf beiden Seiten des Fahrzeuges sichtbaren Stellen, in ksutuch lesbarer Schrift anznbringe» und während der Dunkelheit zu beleuchten. w %. r ''Nt-rzeichnkte Oberpräsident behält sich 88!' ub« die Anrfuhrnttg dieser Vorschrift im S” 8 * ber °^" ''chen Bekanntmachung nähere Bestimmung zu erlassen.
e, „ § i5-„ 8ur vorübergehend i» der Provinz Hessen-Naffan verwandte Kraftfahrzeuge, deren Eigentb imcr an einem Orte seinen Wohnsitz hat. wo d,e vorstehende Bezcichnnnfl derselben nicht vor- geschrieben ist, gelte» die Bestimmunaen de« 8 9 ME. sosenider Führer durch die Bescheinigung kiiicr zuständigen Behörde Nachweise» kann, daß da« Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gilt,gen polizeilichen Vorschristcn entspricht, s; r o. . ®I» lbf vusaefertigte Bescheinigungen rt .ri nu ^m <.? t bem Anerkeiinungsvcrmerk einer Deutschen Behörde versehen sein.
.... ? \ Sofern für Fuhrwerke, die den, äffen, U®*” , Personentransooit dienen (Omnibusse, Droschken und dergleichen), eine ander« geregelte Kennzeichnung vorgeschriebe» ist, behält er' bei dieser sein Bewenden.
> . „ § l 6 l ®] f OrtSpolizeibchörde des Aufenthaltsortes hat, loser»es nach ihren, pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. jederzeit da« Recht, die £*>'«9 eines Kraftfahrzeuges aus seine Betriebssicherheit vorzunehmen und zu diesen, Zwecke die Vorfuhrnng de, Fahrzeuges zu verlangen.
.. . 8 17. Kraftfahrzeilge, welche den Destimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr genügen, lounei'. abgcscbei, von der etwaigen Bestrafung des Verantwortlichen, zeitweilig oder dauernd von b» dBenntzung öffentlicher Straßen ausgeschlossen
Dasselbe gilt von Kraftfahrzeuge» hinfichtlich d' 7 '' eine Aufforderung zur Vorführung im Sinne des 8 16 nicht Folge geleistet wird.
IV. Pflichte» de» Eigen«,ümerS
... 8 18. Der Eigentbümer ist dafür verantwortlich. daß fein Fahrzeug sich in ordiiungsmäßigem
bestimmten öffentlichen Zwecken diei'ku (z7B.'für Krgftwagkli der Feuerwehr), ' "
;«iV n ''L zugelassen ober vor-
geschriebeu werden.
, § 6 - Die Lenk-, Brems- und Signalvor- rtchtungen find so anzi,bringen, daß der Führer ste ohne sein Augenmerk von der Fabrtrichtuna ab- ziilenken, leicht und auch Im Dunkeln ohne Ver- wechseIi,Vg««ef»hr handhaben kann.
AAs, ^cd,r^-Kraftwagen ist mit mindestens dliffi, an den Seiten anzubrinaenden Licht nach vorn fallen
?"farbia fein dürfen.
a"»N^»^'!??üchen. daß die Fahrbahn idekfens^"-. vor dem Wagen durch
■.smML kan».
ine solche Laterne, -muß mit einem die herstellende r Maschine
I,ch daß sein Fahrzeug sich in ordniingsmäßigem Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen sicher und kräftig wirken, und daß es mit den vor- geschrsebenen Bezeichnnnaen versehen ist Er ist ferner dafür verantwortlich, daß da« Fabrrciig nicht von einer nngeeigueten oder unzuverläsfigen Person geführt wird.
- •r;-*/! b m® . Kraftfahrzeug Eigeuthum einer iinstischc» Person, so haben deren geordnete Vertreter die Verantwortung.
. 8 19 Auf Derlanaen der Polizeibehörde bat
der Eiaenthumer über diejenigen Personen, welche sein Gelahrt in Benutzung genommen haben, Auskunft zn geben.
8 20. Der Eigentbümer eines mit einer Er- kennnngsnunnner verfebenen .Kraftwaacn« bat sobald er den Wagen veräußert oder seinen Wohnort verändert, der Polizeibehörde, welche di- Nummer ertheilt hat. Anzeige zu erstatten.
ans
den Führer T Bei Kraf 8 8. Jedes Echilde versehen' - Firma, die Anzahl ^ urtb das Eigengewich!
in. Polizei«
8 9. Jedes K dalli der Provinz . befahren werden, - Erkennnugsnumm« Eitze« der Polizen Nummer ansgege'
8 10. Der keniiunasnumme de? Wohnort« d, Anträge wird st das Kraftfabrs,^ ßimmiingen genügt., Bei Fahrzeugen dem Nachstichen' Mren, daß die iestcbenden best Name nnd der Eigenthiinil iragung in ein lieber die ivird eine Best.
,, 8 11- Au,, ft*' in der Provl inständige Regie, soliiter Prüning "steilen, daß eitie Aprechende fabril Khpe) den Bestim.
8 12. Bei der iskNlier, das einer n> Mung angehört, ka sine mif lausender N m
>9lr, MöZntbeiV fhasHie Ortsp
einer Er- izeibchörde
^^rS zu richten. Dem , wenn festgestellt ist, daß mvorgeschriebeiien Be-
ainpsbetrieb ist von ln der Nachweis zu leb van Dampfkesseln lriften befolgt find, chungsweisk Wohnung lnten sind bebufS Eiligste anzugeben. lr Erkennungsnummer -stellt.
Firma, deren Sitz sau befindet, ist der
rsti mit lausender i Bescheinignna Job auf Vorweisung boüzeibehörde eine bet
das'Fubrwerk den „ a _ . Liese Bestimmung "
Deutschen Central- oderL
befugt, nach er- mng darüber zu führte» Fahrzeug Waoengattung genügt.
ine« Krastfahr- isseiien Wagen
dem Abnehmer ssertigung
r« AuSfertsguiig verabfolgen. >r dsc Orts- erübri
v. Eigenschaften nnd Obliegenheiten des Führers (Lenkers). o? n r® von Kraftfahrzeuge» ist
nurfolchen Personen gkstattet.dieinitden maschiiiellen
Einrichinngen nnd deren Handhabung völlig ver- trant sind und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beaufsichfigteil Fahrschule oder eine», behördlich anerkannten Sochverständigen ausgestellte Beschemiguna answeisen können
Die Bescheiiiioung ist der Polizeibehörde des Wohnortes de« Führers zur Kenntnißnabme vor- ziilegen und von dieser mit einem entsprechenden Vermerk zn versehen.
Im Auslande ansaesertigte Zeugniffe gelten nur dann, wenn sie mit dem Aiierkennnngsvermerk einer Dkiitschen Behörde versehen find
Militärversonen, sowie unisormirte und mit eincm Dieustabzeichen versehene Beanite. welche das . 1>7?eug dienstlich benutzen, bedürfen eine« Befahiguiigszeugnisses nicht.
8 22. Personen, welche die den Führern obliegenden Verpflichtungen (8 25ff) verletzt haben kann das Führen von Kraftfnhrwerken für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Die densklbe» ausgestellte Bescheinigung (8 21) ist die Polizeibehörde an fich zu nehmen befugt ^ ^28 Personen unter 18Jabren ist dasFuhrcn
von Kraftsahrzengen nicht gestattet.
8 24. Bilden die Kraftwagen oder -Fahrräder
? öffentliche Dransvortmittel. so kommen für ihre übrcr auch noch die Vorschriften der das betreffende rausportgewerbe regelnden Polizeiverordnungen zur Anwendung.
< J Der Führer ist gleich dem Eigentbümer (8.18) dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug Mit den nach 8 9 dieser Verordnung vorqeschriebenen Vermerken Versehen ist. Er Hat die Bescheiniauna nn Smne des ^ 10 und das ^engnin im Sinne des 8 21 wahrend der Fabrt stets-bei fich zu führen lind auf Verlangen den Ansfichtsbeamtenvorzulegen 8 26. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß alle maschinellen Elnrichtttngen.lusbesondere die Bremsvorrichtungen,
o^ss^^iuäßiacm Zustande find und gut wirkend 8 27. Von Kraftfahrzeugen dürfen nur die
erübrigt, ob
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■mr.T , t bon einer
lH ** u -ehördc ans-
fll, f jp r andere Fuhrwerke bestimmten Straßen und Wegetbcile benutzt werden.
Die Ortsvolizeibehörde find befitgt, darübe, das Befahren bestimmter Straßen, Wege und Plätze, sowie von Theilen verselben ganz oder zeltweilia zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich
bekannt zu mache». Außerdem find in diesem W dl« für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sostrn nicht wegen besonderer o licher Verhältnisse durch die Lniidesvolizeibehörde r,"' 1 ®" Augelaffe» werden, mit dentlich lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zn versehen
wg.A!°k?^k««''Niieln-r Straßen für Kraft- fahrzeuqe blerbt den Ortspollzeibedörden Vorbehalten.
Aie für Fahrräder freigegeben u-knnv- b ". ^rkehr mit Kraftfahrrädcrn nur mit besonderer volizeilichcr Genehmigiiug zulässig.
kGeschwindigkeit der Fahrt darf bei Dilnklhcit oder ans städtisch angebaiiicn Straßen ui gestrecktem Trabe befindlichen Sl® 08 Kilomctcr in der Stunde) nicht überschreiten. Außerhalb der Bebaniinasgrenze darf L w°nn gerade und übersichtliche Wege befahren ®uiiM{)dt Benie ft " Crbo£)t '"crden, jedoch nicht bei
.(,,„1.^' Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen auf ^c.. ü>en Wegen Straßen und Plätzen sind ^üoteii. In besonderen Fällen könne» Ausnahmen
mitGeiiehmigiingder Herren Ministerderöffentlichen
Arbeiten und des Innern von den Regierungs- Präsidenten gestattet werden.
§ 30 . An denjenigen Stellen, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reiter», Radfahrer» oder Fußgaiigerii stattsindet. sowie aiif Strecken, die derart schliipsrig sind, daß die Wirksamkeit der '"Frage gestellt ist, darf höchstens niitder Geschwiniugkcit. eines kurz trabende» Pferdes (10 Kilometer tu der Stunde) gefahren werden.
A - lf ' r i n von engen Brücken. Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, auf abschüssigen Wege», bei scharfen Straßcnkiummiingcn. beider Ausfahrt aus Grund- mickeii, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei f Ä Grundstücke, sowie an allen ' übersichtlichen Stellen muß so langsam gesabrei, werden, daß der Kraftwagen »öthjgenfall« sofort zum Halten acbracht werden kaiin m r. ? ^^.Mührend der Dunkelheit und bei starkem Nebel muffen die Laternen brennen.
... § (^2. Der Führer hat entgegenkommende, zn überholende ,n der Fahrtrichtung stehende oder b ^A? b ^A". ""9 kreuzende Meiilchen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Rad- fabrer, Treiber von Vieb u.s.w. durch deutlich borbare« Signal rechtzeitig auf das Raben des Kraftwagen» anfmerksam z„ machen. Er hat ferner langsam zu fahren „nb zu halte», sofern dies zur Veniieidnna von Unfällen erforderlich ist In gleicher Weife ist Signal z„ geben vor Straßenkreii^,ngen, sowie in den 8 30 Absatz 2 angeführten Fällen. ^
Mit bem Signalgebci, ist sofort anfzubören. wenn Pferde oder andere Tbiere dadurch uiirnhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes ignalacbev ist zu iinti-rlasscn.
> 8 33. Merkt der Führer, daß ei» Pferd, oder
ein ai'dere« Thier vor dem Kraftwagen scheut, oder daß sonst durch das Porbeifabren mit dem Kroft- wggen Menschen oder Tbiere in Gefahr gebracht werden so hat er lanasam zn fahren mid erforderlichen Falls anzi,halten. Das Ansvnffen des Danipfes bei Kraftfahrzeugen mit Dampfbetrieb hat zu »nterbleiben, insoweit dodurch das Scheuen von Vieh oder eine sonstige Störung verursacht werden kann.
8 34 Ans den Haltrns eines polizeilicheil Erekntivbeawten bat der Führer des Kraftfahrzeuge« sofort anznholten.
8 30. Verläßt der Führer dasKrastfahrzena, lo hat er die Maschine abzustelle» beziehungsweise das Triebwerk aiiszuschalien. ferner hat er die Bremse anzuzichen. auch Vorsorae zu treffen, daß lem Fahrzeug nicht durch Unbefligte in Bewegung gesetzt werden kan».
die Hohe der großen Buchstaben 6 Ctm. nnd ihr« Starke 1'/- Ctm. betragen. Schnörkel und Ver» zicrniigcn an den Biichstabcn und Zahlen, welche ble Deutlichkeit beeinträchtigen, sind fortzulassen.
6. Von der bei der Dunkelheit vorgeschriebenen > besonderen Bclenchtniig des Schildes kann abge- lehen werden, wen» Erkenniingsiiuiiimer und Name der Ortspolizeibebörde auf der nach rückwärts zu brach" find deutlich durchscheinend angc-
.. Die unter Nr. 2 vorgeschriebencn Maße sind alsdann gleichfalls tnnezuhalten.
Kafftl, den 13. November 1901.
Der Oberpräsident.
I. V.: Fromme.
Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hierimt zur allgeincinen Kenntniß.
Der Antrag auf Zutheilung der Erkenniingr- nummer gemäß 8 10 der Verordnung ist unter Vorlage des Nachweises, daß das Fahrzeug de» vorgcschriebenen Bestimmungen genügt, bei der dicSseitigen Verwaltung zu stellen.
Wiesbade«, den 20. Dezember 1901.
Der Polizei-Präsident.
___ AV.: Falcke. _
Gebührenordnung nebst Tarif
für die durch daS städtische Vermeffuugs. Bureau auszuführenden Vermeffuugs« Arbeiten für Private.
8 1 .
VI. Sluhängctvageu.
. 3^' Da« Mitsübreii von Anbänaewagen ist in. Allgemeinen unstaithaft und „nr o»«nahms- zrstüsstgii ® nmb besonderer polizeilicher Erlaiibuiß
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuae findet dicseBestimmuiiakcineAnwendiina.
Die« Verbot gilt ferner nicht für einen mit eniem Kraftfahrrad verbundenen Anhängewaaen Krostfabrrad und Anhänoer werden in diesem Falle als ein einheitlicher Kraftwaaen anaelehei, dergestalt, daß die für Kraftfabrräder erlassenen Soiiderbkstimmniigen (z. B. 88 3, 7 dieser Verordnung) keine Anwendung finden.
VII. Strafbeflimmuuae« und Zeitpunkt des Inkrafttretens.
^ 07. Ziiwiderhandliiiigen aeaen die vorstehenden Bestimmnngen werden tit Gemäßheit de« 8 366 Nr. 10 Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zn 14 Tagen bestraft. .8.38 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 ,n Kraft.
Kaffcl, den 13. November 1901.
Der Obervräffdent.
I. V.: Fromme.
In Ausführiing de« 8 lg Abs. 2 der bor-
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stehend veröffentlichten Volizei-Veror'dnniig. betr.
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den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom heutige,: Tape wird hierdurch Folgendes bestimmt:
.. 1'L'deS Kraftfahrzeug bat auf der Rückseite ^» Schild zu fuhren, auf welchem die polizeiliche Erkemiuiigsniimmer (in arabischen Ziffern) und
2 DaS Schild muß von weißer Farbe, mindestens 80 Ctm. breit und mindestens 25 Ctm. hoch sein. Die Höbe der schwarzen Zahlen soll 12 Ctm. nnd die Stärke ihrer Grundstriche 2 Ctm..
Auf Grund des Cominniialabgaben-Gcsetzcl von, 14. Juli 1893 und Beschluffes der Stadt. Verordneten-Versaiiimluug vom 6. Dezember 1901 werden für die in dem nntcnfolgenden Tarif anf- gesuhrten VermcssnilgS-Arbeitcn die daselbst an- gesctztcn Gebühren erhoben.
8 2.
Die Gebühren sind an die Stadihauptkasse zu zahlen.
^ § 3.
. , Den Abgabepflichtigen stehen gegen die Heranziehung zu den Gebühren die in den 88 69 und 70 des Communalabgaben-Gesetzes bczeichncten Rechtsmittel zu.
8 4.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft: mit diesem Tage tritt der Gebührcntarif vom 17. Juli 1896 außer Geltung.
Gebühretttarif.
. bei geschloffener Bauweise.
1. Für Absteckung der Baufluchtlinie eine» GriindstückkS (Baustelle) und Angabe der Straßen- böhc einschließlich cinmaliocr Revision der Aus- fuhriing nach den dcsfallstgen Angaben und der Eiiihaltnng der Baufluchtlinie, sowie Ailsfertignng der erforderlichen PrüfungSbescheiiiigung 8 8,4 der Baiipolizci-Verordmiiig vom 18. November 1895:
a) wenn das Grundstück an einer Straße gelegen, also mir eine Baufluchtlinie abzu- stecken ist: 15 Mk..
b) wenn das Griindstiick an mebrcren Straßen belegen ist, also mehrere Baufluchtlinien abzustecken sind, für die erste Fluchtlinie der Satz la nnd für jede weitere: 7 Mk.,
c) wenn die Absteckung gleichzeitig für mebrer. unmittelbar iiebciieinänder belegene,demselben Eigentbümer gehörende Grundstücke erfolgs für das erste Grundstück der Satz zu 1» und für jedes weitere: 7 Mk.
2. Für die Vrüsnng der Einhaltnug der Fluchtlinie nnd Straßenhöhen, wenn eine Absteckung nicht vorausgegangen ist:
a) bei einer Fluchtlinie: 8 Mk.,
b) für jede weitere Fluchtlinie: 5 Mk.
3. Für die auf Antrag wiederholter Absteckung der Straßenhöhen einschließlich der späteren .,n» maligen Prüfung:
a) bei einer Hanrfroni: 6 Mk., h) bei mehreren, für die erste der Satz zu 3» und jede weitere: 4 Mk.
». in offener Bauweise.
4. Für die Absteckung der Banflllchtlinie und der Grenzabstände eines Landhaiises und Anaabe der Straßenhöhen einschließlich einmaliger Prüfung der Ausführung nach den desfallsigei: Angaben, und Ausstellung der Priisuugsbcscheinigung: 18 Mk
6. Für die Prüfung eines solchen, wem: eine Absteckung nicht voransgegangen ist: 12 Mk.
Allgemein.
6. Für die Absteckung einer Vorgartenfliichk welcher bereits die Baiiflilchtabsteckuug vorauS- gegange» ist und etwaiger Höheuangabcn der Straße einschließlich Prüfiingsbcscheiniguug: 6 Mk.
7. Für jede auf Antrag wiederholte Prüfung der Baufluchtlinie und Straßenhöheu: 7 Mk.
8. Alle in vorstehenden Leistungen nicht enthaltenen sonstigen geometrischen Arbeiten, soweit deren Ausführung im städtischen Interesse liegt, und auf Grund städtischen Materials erfolgen kann, werden vergütet zu deni Satze von 2 MK für jede volle oder angefangcne Stunde Büreaw arbeit und von 3 Mk. für jede volle oder an- gefanaene Stunde Feldarbeit einschliefllich de> Meßhilfe.
Wiesbaden, den 9. April 1902.
Der Magistrat, v. Jbell»
_ Genehmiat.
Wiesbaden, den 22. Mai 1902.
(L. 8.) Der Bezirks-Ausschuß. Linz. Vorstehende Gedühreiiordnimg wird hierdurö zur öffentlichen Kenntniß gebracht und tritt naci 4 mit dem heutigen Tagt A
' Der Magistrat
