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Amtliche

des

Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

iesbnöcner Cnjblatts.

Verlag?- Fcrusprecher: Rr. 2266.

Mo. 76.

Donnerstag, den 26. Jum.

1902.

Polizei-Verordnung.

Auf Gnmd der 88 6. 11, 12 und 13 der Ver ordiiung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen von: 20. September 1867 (G. S. S. 1529) in Verbindung mit den KZ 137 lind 139 des Gesetzes Über die allgemeine Landes- verwaltnng vom 80. Juli 1883 (G. S. S. 195) verordne ich unter Zustimmung der Bezirksaur- schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden lvas folgt:

8 1. Alle gewerbsmäßigen Schlachtungen, ein­schließlich derjenigen des Federviehs, niüssen in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden.

Nicht gewerbsmäßige Schlachtungen und Noth- schlachtungen dürfen nur dann im Freien statt­finden, wenn für sie geeignete Räume nicht zur Verfügung sieben.

In diesen Fällen ist der Schlachtplatz tbun- lichst so zu wählen, daß er von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht übersehen werden kann.

8 2. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim gewerbsmäßigen Schlachten, sowie fremder Kinder bei Hausschlachtungcn darf nicht geduldet werden.

8 3. Das Betäuben und das Absiechen beim Schlachten von Tbiereu — mit Ausnahme des

t ederviehs — darf nur von Erwachsenen, des chlachten« kundigen männlichen Personen vor- genommen tverden und hat möglichst schnell zu geschehen. Die Zuziehung von Lehrlingen zu deren Ausbildung im Metzgergewerbe ist zulässig.

8 4. Das Schlachten sämmtlichen Viehs, mit Ausnahme des Schaf- und Federviehs, darf, so­fern es nicht nach jüdischem Ritus stattfinden soll scfr. § 8), nur nach vorbergegangeuer Betäubung durch Kovfschkrg oder geeignete Betäubungs-Appa­rate stattfinden.

Bei dem Schlachten von Großvieh müssen mindesten« zwei erwachsene kräftige männliche Per­sonen thätia sein.

8 5. Die Anwendung des Gcnickstiches ist

verboten.

8 6. Dos Aushängen, Abbäute» oder Brühen von Schlachtthieren, solvic das Rupfen von Feder­vieh vor der vollständigen Blntentziehung ist ver­boten.

Jndcß kann in größeren Schlachtstätten, in welchen ein beständiger und hinreichend organisirter Ueberwachungsdienst besteht, mit meiner Ein­willigung gestattet werden, daß auch noch unbe­täubte Kälber und Schafviehslücke mittelst um die Hinterschenkel zu befestigender Schlingen aufge­hängt werden, sofern solche Schlachtobjecte unmittel­bar nach dem Aushängen betäubt (bczw. soweit nach jüdischem Ritus geschlachtet werden soll), ent­blutet werden. In keinem Falle darf aber ein und derselbe Metzger ein weiteres uilbctänbtes Kalb oder Schafviehstück aufhüugen, bevor er nicht das zunächst aufgehängte getödtet. hat. Das Eingangs dieses Paragraphen erwähnte Verbot der Rupfens von Federvieh erstreckt sich nicht auf die Entnahme sogenannter reifer Federn.

8 7. Das Blut von durch Halrschnitt ge­schlachteten Thieren darf znr Herstellung von Nahrung«- oder Gcnußmitteln nicht verwendet werden.

8 8. Bei der Schlachtung nach jüdischem Ritus (Schächten) sind außer den vorstehend unter den 88 1—8 und 5—7 getroffenen Bestimmungen «och folgende Vorschriften inaßgebend:

») Die Schächtnng darf nur durch zuverlässige, geprüfte Schächter ausgeführt werden. Jeder Schächter ist gehalten, sein ihm von dem zuständigen jüdischen Knltnsbcamtcn auszn- stellendes Fähigkeitszeugniß der Ortspolizei- Behörde und dem beamteten Thierarzte auf Erfordern jederzeit voiznlegen. b) Der Schächter muß bei dem Nicdcrlegen der zu schachtenden Thiere bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung vor­nehmen. Der Schächtschnilt soll schnell und sicher ausgcsührt werden.

«) Da« Nicderlegen von Großvieh zum Zwecke der Schächtung ist durch Winden oder ähn­liche unbedingt sicher wirkende Vorrichtungen zu bewerkstelligen. Dieselben, sowie die dabei gebrauchten Seile müssen haltbar sei» und in einem leicht beweglichen (geschmeidigen) Zustande gehalten werden, damit das Niedcr- legcn stet« schnell und sicher von Statten geht, d) Während de« Niederlegens sowohl, als auch während der Schächtung bis zum Aufhören der nach dem Halsschnitte eintreteuden Muskelkrämpfe ist der Kopf de« Thiere» (bei Großvieh cventl. unter Benutznug ge­eigneter Vorrichtungen) gehörig zu unter­stützen und derart zu führen bezw. fcstznlegen, daß ein Aufschlagen desselben auf den Fub- ' hoben und ein Bruch der Hörner wirksam verhindert wird.

., , 8 8. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-Verordnung ist sowohl der Elgen- thümer de« zu schlachtenden Vieh», wenn er zu- pslien ist. wie auch Derjenige verantwortlich, welcher -w Schlachtbandlung vornimmt oder leitet.

„ 8 10. Diese Polizei-Verordnung findet auf

kommunale Schlachthäuser keine Anwendung.

>. .8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor« Misten werde», sofern nicht nach sonstigen gesetz- ltchen Besilnimnngen eine höhere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bi» »» 60 Mk., an deren Stelle sifi, unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe «ritt, geahndet.

. .8 12. Diese Polizei-Verordnung tritt am 1- Juli b. 3. In Kraft. Zu demselben Termine

tvird die Polizei-Verordnung vom 80. Oktober 1889 (A. Bl. S. 329) aufgehoben. *

Wiesbaden, den 27. Mai 1902.

Der König!. Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.

„Wird veröffentlicht".

Wiesbaden, den 16. Juni 1902.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Faleke»

Bekanntmachttug.

Es sind neuerdings mehrfach Zuwiderhand­lungen gegen die Bcstimmuuaeu der Polizei- Verordnung vom 1. August 1889 dadurch vor- gekommcii.daß auf Grundstücken Entwäfserungs arbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigung ans­geführt worden sind.

Im Interesse der Betheiiigten wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Herstellung, Er­neuerung oder Veränderung einer Grundstücks- Entwässerung oder eines Theils derselben, ein­schließlich der oberirdischen Anlagen nur auf Grund einer polizeilichen Erlanbniß erfolgen darf.

Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden.

Wiesbaden, den 1. Avril 1902.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend da» Melde­wesen vom 17. Februar 1900.

8 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende re.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wobnungsgcber bei dem Büreau de» Polizeireviers an- bczw. abzumcldcn.

Gast- und HerbergSivirtbe hohen täglich bi» 11 Uhr Vormittags alle während des vorher- gegangencii Tages oder während der Nacht an­gekommenen bezw. abgereisten Fremden bei dem Büreau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelde».

Die Meldung der Fremde» geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts- nnd Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- »ud Herbcrgswirthe sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach deni Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner An­kunft znr Eintraguna vorznlegen nnd ans die richtige uitd vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.

Vorstehendes tvird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. *

Wiesbaden, den 6. Februar 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Fustrberkelirs auf den, Platze zwischen der Evangelischen Kanvtkirche und dem Marktkeller, sowie zwischen diesem und dem Rathhause befind­lichen Fahrstraße während der Marktzeit.

Ans Grund de« 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:

1) Da« Befahre» de« für den Fußgänger­verkehr bestimmten Platzes an der Westseite der Evangelischen Hanptkirche zwischen dieser und dem Marktkcller mit Fuhrtverken aller Art ist verboten.

Ebenso ist es untersagt, bespannte oder nn- bespannte Fubrtverke aus diesem Platze aufzustellen.

2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Marktzwecken dienen bezw. nickst znr An- oder Absubr von Marktgegenständen bestimmt sind, auf der Fahrstraße zwischen dem Ratbhaus und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormittag» und 2 Uhr Nach­mittags, untersagt.

Znwiderbandlnnaen g-gcn diese Anordnungen werden mit der im 8 75 der obengenannten Ver­ordnung anaedrohten Strafe geahndet. *

Wiesbaden, den 21. November 1901.

Der Königliche Polizei-Präsident.

K. Prinz von Ratibor.

Polizei-Berordunng.

Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- theilen. sowie der 88 143 und 144 de« Gesetze« über die allgemeine Landes - Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Ke- melndevorstandes für den Geltungsbereich der Polizei-Verordnung v. 1. August 1889 nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Der Schlußsatz der Position c i» 8 68 der vorerwähnten Polizei-Verordnung erhält hinfort hie nachstehende Fassung:

„Die Gruben sind entweder mit Manerwerk zu überwölben oder mit eisernen Platten, bezw. mit mindestens 4,5 cm starken in Rahmen liegenden Bohlen gnt schließend zu überdecken. Bereits vorhandene Gruben welch« dieser Vorschrift nicht ent­sprechen, müssen binnen Jahresfrist nach Beröffentlichunq dieser Ver­ordnung entweder vorschriftsmäßig herdestellt, oder beseitigt werden. Ausnahmen sind in widerruflicher Weise zu­lässig, wenn »ach überelnstimmenhem Er­messen der Polizei-und der Gemeindebehörde durch den Betrieb der betreffenden Anlagen keine Mißstande entstehen." *

Der Polizei-Präsident, ft, Prinz v. Ratibor.

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Bekanntmachung.

Die Herren Stadtverordneten werden auf Freitag, den 27. Juni I. I., Nachmittags 4 Uhr, in den Bürger­saal des Rat'hhauses zur Sitzung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

Austriitserklarung des Stadtverordneten Dr. Scholz gemäß § 33, Abs. 3, der Städteordnung vom 4. August 1897. Projekt einer Bentilationseinrichtung für den Wahlsaal und den Bürgersaal des Rathhanses,veranschlagt zu 1200 Mk. 3. Erwerbung eines Grundstücks zur Ver­größerung der Stiftschule.

Desgleichen eines Grundstücks an der Emserstraße znr Arrondirung des dortigen städtischen Besitzes.

Anfrage des Stadtverordneten Flindt, betreffend den Stand der Vorarbeiten für den Kurhausneubau.

Neuregelung der Kleidergeldvergütung für die Stadtdiener und die Feldhüter. Bcr. F.-A.

Bereitstellung der Mittel zwecks Ent­sendung städt. Beamter zur Düsseldorfer Ausstellung. Ber. F.-A.

Erhöhung der Schreibgebühr des Direktors der Oberrealschulc. Ber. F.-A. Neuregelung der Dieustalterszulagen der Oberlehrer an den städtischen höheren Schulen. Ber. F.-A.

Erhöhung des in dem Etat der Landes Bibliothek für 1902 vorgesehenen Geld betrags zur Nenanfstellung von Kata­logen, von 6000 M. auf 8000 M. Ber. F.-A.

Veräußerung städtischen Baugeländes an der Schiersteinerstraße und einer Seitenstraße derselben. Ber. F.-A.

12. Neuerrichtung zweier Lehrcrstcllen an der Oberrealschule ab Ostern 1903. Ber. O.-A.

13. Der in der Sitzung am 25. April l. I. von dem Stadtverordneten Groll gestellte Antrag:

„Die städtischen Zweigverwalt­ungen, sowie die einzelnen Ressorts werden ersucht, in den nächst­jährigen Haushalts - Etat eine statistische Uebersicht über die Höhe der von ihnen gezahlten Arbeitslöhne, sowie über die Dauer derArbeitszeit einzufügen." Ber. O.-A.

14. Eine wiederholte Eingabe des Privatiers

Fr. Pimniel, betreffend die Neudorfer- straße. Ber. O.-A. *

Wiesbaden, den 23. Juni 1902.

Der Vorsitzende der Stadtverordnetcn-Versainmlnng.

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Bekanntmachung.

Aus städlischenFonds sind 165,0009)», auf erste Hypothek gegen doppelte gerichtliche Sicherheit zu 4 % alsbald anszuleihen. Anmeldungen werden im Rathhause, Zimmer No. 23, entgegengenommen. F 292

Wiesbaden, den 21. Juni 1902.

__ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Betr. die Unfallversicherung der bei Negiebanten beschäftigten Personen.

D>e Auszüge aus der Heberolle der Ver­sicherungs-Anstalt der Hessen-Nassanischen Ban- gewerks-BernsSgenossenschaft für das 1. Quartal

l. I. über die von den Unternehmern zu zahlenden Versicherungs-Prämien werde» während zweier Woche», vom 25. I. M. ob gerechnet, bei der Stadthauvikaffe im Ralhhause tvährcnd der Vor- nilttags-Dlcnststunden zur Einsicht der Betheiiigten offen gelegt.

Gleichzeitig Iverden die berechneten Prämien­beträge durch die Stadthanptkasse eingezogen tverden Binnen einer weiteren Frist von ztvci Wochen kann der Zahlungspsiichtige, unbeschadet der Ber- Pflicht,»,g z»r vorläufige» Zahlung, gegen die Präinicnberechnuiig beiden, GeuoffenschaftSvorstande der dem nach § 21 de« Baunnsallvcrsicherungs- lesctze» zuständigen andere» Organe der Gcnoffen- chaft Einspruch erheben. (8 28 de« Gesetze«), * Wiesbaden, den 21. Juni 1902. _ Der Magistrat.

Wir bringen hierdurch zur allgemeinen Kennt-

niß, daß die Kaffe de» städtischen Krankenhause» inr in den Vormittagsstunden von 8 bi« 12 l /sUl)r 'lit da» Publikum geöffnet ist. *

«tädtische Krankenhaus-Verwaltung.

Bekanntmachung,

betreffend die Abhaltung von Waldfcsteu im hiestge« Gemeindewald.

1. Die Benutzung von Plätzen im städt. Walh zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet werden, wenn sie:

a) für sich geschlossen bleiben,

d) an dritte, nicht zu dem feiernden Verein

oder der feiernden Gesellschaft gehörende

Personen Speisen oder Getränke gegen

Entgelt nicht abgeben.

Für jeden Festplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlanbniß ertheilt werden, cs ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder melir Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig auf einem Waldplatz ein Waldsesi abhalten.

2. Die Erlanbniß kann nur für folgende Plätze ertheilt tverden:

a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen t

1. nur dem Glasberg, oberhalb Kloster- mühle,

2. im Eichelgarten,

3. unter den Hcrrneiche»,

gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffc. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke auf- gestellt werden),

d) an Werktagen aegen Voraurzahlnng einer

Abgabe von 10 Mail an die Accisekaffc:

ans den Plätzen unter a) und weiter:

4. Ende der Kastanienplantage an der der Platterstraße, am Eingang de» Kiffclbornwcges,

5. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwal« bachcr Bahn,

6. Pianiikuchenbrücke,

7. Trancrbnche.

Die Anweisung dieser Plätze erfolgt durch das Accise-Amt. Auf den unter 3—7 ge­nannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische »nd Bänke anfgeschlagen werden.

3. Die Erlanbniß zum Abhaltcn eines Wald- festes ist mindestens cinkn Tag vor der Ver­anstaltung bei dem Accise-Jnspector einzuholen und wird nur gegen Vorauszahlung der unter 3 festgesetzten Gebühr zur Accisekasse für jeden Fall ertheilt.

Die Erlaubniß kan» jedoch nur dann ertheilt werde», wenn Seitens des Antragstellers eine Be­scheinigung des städt. Fenerwehrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeiliche» Ucber- wachung zu tragen, beigefügt wird. Seitens der Stadt wird in der Nähe des Waldsestplatzes aus deni Glasberg eine Bedürfnisanstalt eingerichtet werden, welche den Fesitheilnebmernzur Verfügung siebt. Dieselbe muß am folgende» Tage einem Beauftragten der Stadt in reinlichem Zustande übergeben werden. Für die Erfüllung dieser Ver­bindlichkeit haben die Vereine eine Sicherheit von 10 Mark zu leisten, aus welcher die Reinigungs­kosten besiriiten werben, falls die Reinigung nicht pünktlich und ausreichend erfolgt sein sollte.

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Ueberwackmiig »nd die Reinmachung, sowie für etwaige kleinere Beschädigungen des Platzes ent­richtet; größere Beschädigungen muffen nach all­gemeinen Rcchtsgrnndsätzen besonders vergütet tverden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ansscbluß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte Bctriebsstcncr znr Stadtkasse zu entrichten. Die in den Fällen der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am folgenden Tage in der Frühe und falls das Waldfest an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgehalten wurde, am Abend desselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw, de» Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtigt ist, über letztere frei nach ihrem Ermcffcn zu verfüge»; etwaige Ersatzansprüche Dritter hat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zu vertreten.

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt ei» sollte; auch hat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zu erfolgen.

5. Die Waldfeste müssen in der Zeit vom - Juni bis 1. September um 9 Uhr Abends, «n der übrigen Zeit um 8 Uhr Abend« beendet feilt.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den Alte Weisungen der Forsibcamten, Feldhüter und der mit der Aufsicht etwa besonder- betrauten Acciie- beamten unweigerlich Folge zu leisten (vergl. 8 k de» Feld- und fforstpollzeigesetzes vom 1. Avril 1880), sowie die bestehenden Vorschriften über deii. Schutz und die Sicherheit der Waldes »üb bl* Schonungen inne zu halten. (Vergl. insbesondere 8 868 No. 6 des Reichsstrafaesctzbncher, 8 86 untz 44 des Feld- und ForstpolizeigesetzeS, 8 17 der ReglernngS-Polizeiverordnnng vom 4. Marz183S.)

Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Walde festes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden; mehr ol» zweimal im Jahre wird den, selben Verein (Gesellschaft re.) die Erlaubniß zur Abhaltung einer WaldsffteS nicht ertheilt. st .. Mit dem Waldfeste etwa verbundene Lnstbaw ke ten (Musik, Tanz re.), welch« nach der Lusidaw keltssteuer-Orvnnna hiesiger Stadt steuerpflichtig find, sind den Bestimmungen dieser Ordnung ent* sprechend besonder» anzumelden und zu versteuern,

Wiesbaden, den 15. Mai 1902. *

Ttädi. «eetse-Aml.