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Mirsbailener Cogblntts.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2266.

U-. 71.

Samstag, den 14. Juni.

1902

12. K. 29/02.

Bekanntmachung.

In Sachen

des Gastwirths Hermann Schaub in Biebrich als Vormund der minderjährigen Kinder der Eheleute Franz Anton Eder und Margarctbe , geb. Hannner- schmidt, 1. Franz, 2. Anna Johann, 3. Elisabeth, Gläubiger, vertreten durch Rechtskonsulent I. Kascha« in Wiesbaden, gegen

die Eheleute Nicolaus Oho und Katharine, geb. Weber, in Schierstein, Schuldner,

wird der auf den 10. Juni 1902, Nach­mittags 3 l k Uhr, zum Verkauf eines Wohn­hauses anberaumte Versteigerungstermin auf

den 8. Juli 1902, Nachmittags

3Vs Uhr, in das Rathhauszimmer zu schierster« verlegt. F265

Wiesbaden, den 10. Juni 1902.

König!. Amtsgericht 12.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Mclde- wesen vom 17. Februar 1900.

§ 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wobniing nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wobnungsgeber bei dem Büreau des Polizeireviers an- bezw. abrumelden.

Gast- und Herbergswirtbe baden täglich bis !1 Uhr Vormittags alle während des vorhxr- geaangenen Tages oder während der Nacht an­gekommenen bezw. abgereisten Fremden bei dem Büreau de? Polizei-Reviers an- bezw. abznmeldeu.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname. Stand oder Gewerbe, Geburt«- nnd Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirtbe sind verpffichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem scdcn Fremden alsbald nach seiner An­kunft zur Eintragung vorzulege» und ans die richtige und vollständige Ansfüllnna der Rubriken zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis; gebracht. *

Wiesbaden, den 6. Februar 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor.

Polizei-Verordnung.

Ans Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- tbeilen. sowie der 88 143 und 144 des Gesetze« über die allgemeine Landes - Verwaltung vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Ge­meindevorstandes für den Geltungsbereich der Polizei-Verordnung v. 1. August 1889 nachstehende Polizei-Verordnung erlaffen:

Der Schlußsatz der Position o in § 68 der vorerwähnten Polizei-Verordnung erhält hinfort die nachstehende Fassuna:

„Die Gruben sind entweder mit Manerwerk zu überwölben oder mit eisernen Platten, bezw. mit mindestens 4.5 am starken in Rahmen lieaenden Bohlen gut schließend zu überdecken. Bereits vartzandenc Gruben wclckre dieser Vorschrift nicht ent­sprechen, müssen binnen Jahresfrist nach Veröffentlichnng dieser Ver- ordnuna entweder vorschriftsmäßig bcrgcstellt, oder beseitigt werden. Ausnahme» sind in widerruflicher Weise zu­lässig, wenn nach übereinstimmendem Er­messen der Polizei- und der Gemeindebehörde durch de,, Betrieb der betreffenden Anlagen keine Mißstände entstehen." *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachrrng, betreffend das Verbot des FnbrverkebrS ans dem Platte zwischen der «evangelischen .Sanvtkirche und dem Marktkeller, sowie zwischen vielem und dem Ratbbanse befind­lichen Fahrstraße während der Marktzeit.

Ans Grund de« 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:

1) Da« Befahren des für den Fusigänger- verkehr bestimmten Platzes an der Westseite der Evangelischen Hauptkirche zwischen dieser und dem Marktkeller mit Fuhrwerken aller Art ist verboten.

Ebenso ist es untersagt, beivannte oder nn- bcspannte Fuhrwerke ans diesem Platze aufzustelleu.

2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Markt-Wecken dienen bezw. nicht zur An- oder Abnibr von Marktgeoenständen bestimmt sind, ans der Fabrstraste zwischen dein Ratbhaus und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormittags und 2 Uhr Nach­mittags, untersagt.

Zuwiderhandlunaen gegen diese Anordnnuge» werden mit der im 8 75 der obengenannten Ver­ordnung angedrohten Strafe geahndet. *

Wiesbaden, den 21. November 1901.

. Der Köuialichc Polizei-Präsident.

SS. Prinz Von Ratibor.

Auszug aus dem Droschkentarif, i. Tonrfahrten.

. Eine Tonrfahrt ist nicht als unterbrochen an» Sweben. wen» durch da« Ein- und Anssteigen eines Iabrgastes ein Aufenthalt von nicht länger als zwei Minuten entsteht.

Kutscher, welche bestellt werden, vom Halte­platz aus einen Fahrgast vom Hause abzuholen, haben die Fahrt zum Abbolen unentgeltlich zu leisten und dabei den; Besteller auf desie» Wunsch die unentgeltliche Benutzung der Droschke zu gestatten. Ist der Besteller der abzuholende Fahr­gast selbst, so bat derselbe vom Augenblick der An­nahme der Droschke auf dem Halteplatz oder dort, wo die Droschke angenommen wird, die Fahrt zu bezahlen. Müsse» Kutscher am Hauke länger als fünf Minuten warten, so hoben sic fernerhin für jeden auch nur angefangcncn Zeitraum des Wartens von fünf Minuten 20 Pf. zu beanspruchen.

-*• Fahrten innerhalb der Stadt und Land­häuser «nd zwar bis zn folgenden Punkten:

a. im Nerothal bis zur Ncrobergstraße, ansschl. der letzteren.

b. Kapeltcnstraße bis zur Ecke des Thor- bergweges,

c. Jdsteinerstraße bis zur Ecke der project. Ringstraße (jetzt zwischen No. 3 und No. 5),

0. Sonnenbergerstrafic bis zu der. der Stadtzunächst gelegenen Grenze der Kronen- braneres,

e. Parkstraße bis zur Ecke des Parkweges, k. Bierstadterstraße bis einschl. der Alwinen- »ud Solmsstraße, sowie der Sovbienstraße, g. Franksurterstraße bis zum Haingraben, einschließlich der Lanaenbeckstraße, st. Mainzerstratze bis zum Eisenbahn- Ueberannge,

1. Schlaäithansstraße biszum Schlachtbanse

k. BiebriOerstraße bis zur Möhringstraße, einsebließlieb letzterer,

l. Schiersteinerstraße bis zur diesseitigen Grenze des ErerzierplatzeS,

w. Dotzbeinrerstraßc bi« rum Fabrwea nach der Wellritzmühle, nächst dem städtischen Bullenstall,

n. Kahnstraße bis znm Hause No. 3,

o. Aarstraße bis zur Schleismüble.

r>. Walkni iihlktraße bi? zur Bachmapersir., g. Vlatterstratze bis zur Mündung der Rothstraße.

bei 1 bis 2 Personen . . . .

bei 3 bis 4 Personen . . . .

lieber diese Punkte binans bis zum Ende der zusammen- bänaenden Häuser der vorge- dachien Straßen, einschl. der Nerobergstraßennd der Lanzstraße bei 1 bis 2 Personen . . . .

bei 3 bis 4 Personen ....

Bei Fabrten an? den Eiscn- bahnböfen 20 Ps. mehr.

Das Worten beim Abbolen von Fabraäften zur Tage«,eit muß während der ersten fünf Minuten unentaeltlich geschehen: für jede weiteren, wenn auch nur angefanoeneu fünf Minuten werden vergütet.

Einlv. Zwesiv. Mk. Pß Mk. Pk.

— 60 — 90

— 80 1 10

— 80 1 20 1 — 1 40

— 20 — 20

« Fahrten außerhalb der Stadt und Landhäuser.

Aus in jedem Wagen befindlichen Spezial-Tarif zu ersehen.

o. Ruud-Tourfahrten.

Aus in jedem Wagen besindlichen Spezial-Tarif zu ersehen.

II. Zeitfahrte«.

a. Für eine Fahrt innerhalb der unter I. A. für Tonrfahrten anpeaebenen Grenzen ohne Unterschied der Personenrobl, pro Stunde 2 — 3 —

b. Für-ineFahrtaußerbalbder für Tonrfahrten unter 7. A. anaegebenen Grenzen, ohne Unterschied derPersonenzahl,

pro Stunde ...... 2 80 4 —

Bei Zeitfabrten außerhalb der unter 7. A. angegebenen Grenzen, ist, falls die Fahrten außer­halb dicker Grenzen beendigt werden, der Fahrpreis für die RLckiabrt aiif dem kürzesten Wege bis zn den unwr 7. A. angegebenen Grenzen nach den Sätzen für Zeitfabrten zu zahlen.

Die Taxe ist von Viertel zn Viertelstunde zu berechnen. Jede angefangcne Viertelstunde wird für voll gerechnet.

Hi. Für Fahrten während der Nachtzeit,

soweit dieselben auf den Wartevlätze» und Straßen zu sofortiger Ausführung übernommen werden, ist der dovvelte Fobrvreis z» entrichten.

Als Nachtstunden werden betrachtet:

a. in der Zeit vom 1. Avril bis einschl.

30. September: die Stunden von 11 Uhr Abends bi» 6 Uhr Morgen?,

b. in der Zeit vom 1. Oktober bis einlchl.

31. März: die Stunden von 11 Uhr Abend? bis 7 Ubr Morgens.

Bei Droschken, welche für die Nachtzeit bestellt werde», ist der dreifache, jedoch, wenn cS fick um eine Droschkenfahrt nach den Frühzügen der Eisen­bahnen handelt, nur der doppelte tarifmäßige TagesfahrvreiS zu entrichte».

Da? Warten beim Abholen von Fabrgasteu während der Nachtzeit muß für die erste Viertel­

stunde ohne jedes Entgelt geschehen; für jede weitere ongefangenc bezw. vollendete Viertelstunde werden 50 Pf. für Einspänner und 75 Pf. für Zweispänner vergütet.

I V. Fahrten aus und nach den Eisenbahnhösen.

„ Für die Fahrten ans den Eifenbahnhöten ist während der Tageszeit zu den »ä 7 »nd II ge­nannten Sätzen ein Zuschlag von 20 Pf. zu zahlen.

Für die Fahrten au« und nach den Eisen- bahnböfcn während der aälll angegebenen Nacht­zeit ist nur der doppelte ad I und II festgesetzte Tagcsfahrpreis ohne Zuschlag zu berechnen.

V. Der zum Slbholen aus dem Theater bestellte Droschkenkutscher kann den all III ge­nannten doppelten Fahrpreis nie verlangen, da­gegen müssen ihm für das Warten 50 Pf. besonders gezahlt werden.

VI. Die Führer der sogenannten

Damen-Phaetons

(Ponnv-Fnhrwcrke) sind berechtigt, bei Zcitfahrten ein Drittel der Taxe mehr zn fordern.

VII. Die Führer von Schlitten

sind berechtigt, ein Drittel der Taxe mehr zu fordern. , VIII. Bei Fahrten außerhalb der Stadt ist das kleine Handaepäck, wie Handkoffer, Hut­schachtel und Neisesock. frei. Dageaen ist kür jede? größere Stück Gepäck 60 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung zu entrichten.

Den Droschkenkutschern ist es untersagt Triukaeldcr zu verlangen. *

Wiesbaden, den 1. November 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung, betreffend das Droschkenfnhrwesen.

Es wird hiermit stitt Kenntniß der Mitglieder des Wiesbadener Droschkenbefitzer-Dereins gebracht, daß vom 1. Abril d. I. ab auf dm folaenden Droschkenbaltevlätzen der Stadt Wies­baden die daneben anaegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieacr-Denkmal im Nerotbal . . 2

2. In der Saalaosse an der Mündung in

die TaumlSstraße.8

3. Anf dem Kranzvlatz.3

4. In der Sonnenbcrgerstraße, an den durch

die Kuranlagen führende» Ehaifenweg 2

5. Vor der alten Kurbans-Eolonnade . . 20

6. Vor der neuen Kurbaus-Colonnnde (auch

Theater-Colonnade gen.).20

An allen Abenden, an welchen Vor­stellungen im Kgl. Theater stattfinden, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis JV/a Uhr

Abends mit 20 Droschken, nach »'/- Uhr Abends nur mit 10 Droschken besetzt.

7. An der Südseite des Rntbhauses ... 4

8. Aus der Südseite der Museumstraße . 3

9. Aus der Oftfeite der Victoriastraße, an der

Mündung in die Franksnrterstraße . 6

10. In der Blumenstraße — Westseite— an

der Mündung in die Bierstadtersiraße 3

11. Aufdem südlichenFnbrdamme der Rhein-

straße vor dem Ludwigsbabndof . . 20

12. Auf dem Reitwege der Rbcinstraße, an-

fangend an der Rheinbabustraßc . . 10

13. Aut dem Reitwege der Rbeinstraße, an­

fangend an der Moritzstraße ... 10

14. Ans dem Reitwege ber Rbeinstraße, an­

fangend an der Wörthstraße ... 3

15. Auf dem östliche» Fabrdamm d. AdolsS-

allce an der Mündung der Goethe­straße (südliche Ecke derselben)... 3

16. Auf dem Mauritinsplatz.3

Den für den Eisenbahnbienst bestimmten

Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen worden:

Für den Dienst ans dem Taunus- und Sudwigsbahnhof, sowie auf dem Rheinbahnhof aus dem Reilwege und ans der südlichen Fahrbahn der Rbeinstraße, anfangend an der Adolphstraße in der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 6, 6, 11 und 13 ge- nanntcii Halteplätze sind von Morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschke» zu besetzen.

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr Nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit sämmtlicher übrigen Droschken anf de» vorge­nannten Halteplätzen um 8 Uhr Morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken aus dem Haltevlatz vor der alten Kurhanscolonnade. bezw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Tbeater

— oder wenn solche Vorstellung nicht stattsindet

— auf dem Haltevlatz vor der nciicii Kurdaus-

colonnade <auch Tbcatercolonnade genannt), deren Dienstzeit bi« Nacht« 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämmtlicher übrigen Droschken auf de» Haltevlätzen bis 11 Ubr Abends. *

Wiesbaden, de» 4. März 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor. Wird diesseits veröffentlicht.

Wiesbaden, den 12. April 1902. _Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit ausdrücklich da­rauf bingewiesc», daß sie bezüglich der Ausstellung und Verwendung van Acethlengasapvaratcu von den Lieferanten Gewähr für die richtige AnS- füdrung und Aufstellung dieser Apparate ver­langen müssen. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz V. Ratibor.

Bekanntmachung,

betreffend die Abhaltung von Waldfcsten im hiefigen Gemcindcwald.

1. Die Benntznna von Plätzen im städt. Wald zur Abhaltung von Waldfesten kann Vereinen und Gesellschaften nur dann gestattet weiden, wenn sic:

a) für sich geschlossen bleiben,

b) an dritte, nicht zn dem feiernden Verein

oder der feierndcu Gesellschaft gehörende

Personen Speisen oder Getränke gegen

Entgelt nicht abgcbcn.

Für jeden Fesiplatz kann nur einem Verein oder einer Gesellschaft diese Erlaubniß ertheilt werden, es ist also nicht erlaubt, daß gleichzeitig zwei oder mehr Vereine oder Gesellschaften gleich­zeitig ans einem Waldplatz ein Waldfest abhalten.

2. Die Erlaubniß kann nur für folgende Plätze crthcilt werden:

a) an Sonntagen und gesetzlichem Feiertagen:

1. auf dem Glasberg, oberhalb Kloster» mühle,

2. im Eichclgnrten,

3. unter den Herrnciche»,

gegen Vorauszahlung einer Abgabe von 15 Mark an die Accisekaffe. (Auf diesen Plätzen dürfen Tische und Bänke auf« gestellt werde»),

b) mi Werktagen gegen Vorauszahlung einer

Abgabe von 10 Mark an die Accisekaffe:

auf den Plätze» unter a) und weiter:

4. Ende der Kasianienvlantage an der

der Platterstraße, am Eingang des Kiffelbornweges, ^. ,

5. Distrikt Kohlheck, oberhalb der Schwül* bacher Bahn,

6. Psannkiichenbrücke,

7. Trancrbuche.

Die Anweisung dieser Plätze erfolat durch das Accise-Amt. Aus den unter 3—7 ge­nannten Plätzen dürfen jedoch keine Tische und Bänke ansgeichlagen werden.

3. Die Erlaubniß znm Abhalten eines Wald- festes ist mindestens einen Tag vor der Ver­anstaltung bei dem Accise-Jnspector einzuholen und wird nur gegen Vorauszablung der unter 2 festgesetzten Gebühr zur Accisekaffe für jeden Fall ertheilt.

Die Erlaubniß kann jedoch nur dann ertheilt werden, wenn Seitens des Antragstellers eine Be­scheinigung des städt. Fcuerwchrkommandos, wonach derselbe sich verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlich werdenden feuerpolizeilichen Ueber- wachung zu tragen, beigefügt wird. Seitens der Stadt wird in der Nähe des Waldfestplatzes aus dem Glasberg eine Bedürsnißanstalt eingerichtet werden, welche de» Festtheilnebmcril zur Verfügung siebt. Dieselbe muß am solgendeu Tage einem Beauftragten der Stadt in reinlichem Zustande überaebeii werden. Für die Erfüllung dieser Ver­bindlichkeit haben die Vereine eine Sicherheit von 10 Mark zn leisten, aus welcher die RcinigungS- kosten bestritten werden, falls die Reinigung nicht pünktlich und ausreichend erfolgt fein sollte. _

Die unter 2 erwähnte Gebühr wird für die Ueberwachung und die Reinmachung, sowie für etwaige kleinere Beichädignngen des Platzes ent­richtet; größere Beschädigungen müssen nach all­gemeinen Rechtsgrundsätzeu besonders vergütet werden; hierüber entscheidet der Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Außerdem ist in den zutreffenden Fällen die verwirkte Betriebsstener zur Stadtkaffc zu entrichten. Die in den Fälle» der No. 1 bis 3 ausgestellten Tische oder Bänke müssen am solgendeu Tage in der Frühe und falls da« Waldfcst an einem Tage vor einem Sonn- oder Feiertag abgebatten wurde, am Abend desselben Tages wieder entfernt werden. Wird diese Entfernung über den Vormittag bezw. den Abend verzögert, so gehen die Tische und Bänke in das Eigenthum der Stadtverwaltung über, welche ermächtiat ist, über letztere frei nach ihrem Ermessen zu verfügen; etwaige Ersatzansprüche Dritter bat der Verein (Gesellschaft), eventuell Derjenige, welcher die Erlaubniß erwirkt hat, zn vertreten.

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß die vorherige Einholung der Erlaubniß versäumt sein sollte; auch bat in solchen Fällen die Nach­zahlung der Gebühr (No. 2) zn erfolgen.

5. Die Waldseste müssen in der Zeit vom 1. Juni bis 1. September um 9 Ubr Abends, in der übrigen Zeit um 8 Uhr Abends beendet fein.

6. Vereine (Gesellschaften), sowie Alle, welche im Wald lagern, haben in allen Fällen den An­weisungen der Forstbeamten, Feldhüter und dev mit der Aussicht etwa beionder» betrauten Accise- beamten »nweigerlicb Folge zu leisten (vergl. § 9 der Feld- und Forstpolizeigeietzes vom 1. April 1880), sowie die bestehenden Vorschristen über den Schutz und die Sicherheit de? Walde« und die Scboniingen inne zu halten. (Vergl. insbesondere 8 368 No. 6 de« RcichSstrasgesetzbncheS, 8 >36 und 44 des Feld- und Forstpölizeigefetzes. 8 17 der RegierungS-Polizeiverordnnng vöni 4. März 1889.)

Die Erlaubniß zur Abhaltung eines Wald- festes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden: mehr als zweimal im Jahre wird dem selben Verein (Gesellschaft rc.) die Erlaubniß zur Abhaltung eines Waldfestes nicht ertheilt.

7. Mit dem Waldseste etwa verbundene Lustbar­keiten (Musik, Tanz rc.), welche nach der Lnstbar- keilssteucr-Ordnnng hiesiger Stadt steuerpflichtig sind, sind de» Bestimmimgen dieser Ordnung ent­sprechend besonders anznmelden und zu versteuern.

Wiesbaden, den 15. Mai 1902. *

Städt. 2lccise-2l>nt»