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Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wirsimdener TaMatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 8268.

Uo. 69.

Dienstag, den 10. Juni.

1902.

Bekanntmachung.

Die zur Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch von Norden­stadt bestimmte Ausschlußfrist von sechs Monaten, beginnt am 15. Juni 1902.

Im Uebrigen wird verwiesen auf die Bekanntmachung vom 27. Mai 1902, an­geheftet an der Gerichtstafel und der Ge- mcindetafel von Nordenstadt nnd veröffentlicht im öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Wiesbaden. F 265

Wiesbaden, den 5. Juni 1902.

Königliches Amtsgericht.

Grnndbnchanlegnng.

Bekanntmachung.

Slnsrnz» aus der Ltrastcuvoli,ei -Verord­nung tür die Stadt Wiesbaden vom 18. September 1900.

8 2. Ziffer 2.

Da« Anbieten oder Anpreiscn von Verkanfs- geaenständen diirb überlautes Rufe» oder in anderer geräuschvoller Weise ( 3 . B. mittelst beitigen oder anbaltenden Schellen«, Harnblasen«, Pfeifen«) ist verboten.

Ziffer 9.

Ferner ist da? Feilbieten von Blumen, Bilder», Spielwaaren. Obst. Eßwaaren, Getränken, Cigarren, Ansichtspostkarten und derartigen Verkaufsqeaen- ständen ans öffentlichen Straffen, anher auf festen von der Königlichen Polizei-Direction genehmigten Standplätzen, untersagt.

Ziffer 4.

Zur öffentlichen Straffe werden hier, wie Überall ln dieser Verordnung, auch die öffentlichen Mätze, Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- straßenpalizei oder dem Feldichntze nnterstebrnl nnd Durchgänge, sowie lolche im Vrivateigenthuni stehenden Straffen und Wege, in welchen herkömm­lich ein öffentlicher Verkehr stattfindet. endlich auch die vor der Straffensront der Häuser belegenen Treppen und Rampen gerechnet. *

Der Volizei-Vräsident. ' JH>. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot deS ^ubrvcrkebrs aus dem Platte zwischen der Evangelischen .Oauvtkirche und dem Marktkclier, sowie zwischen diesem und dem Ratbftause beffnd- lichen Fahrstraße während der Marktzeit.

Auf Grund de« 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:

1) Da? Befahren des für den Fußgänger­verkehr bestimmte» Platze« an der Westseite der Evanaelischeu Hauptkirche zwischen dieser und dem Marklkellcr mit Fubrwerken aller Art ilt verboten.

Ebenia ist e? untersagt. beivannte oder nn- besponute Fubrwerke anr diesem Platze auizilstellen.

2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art. welche nicht den Markt-Wecken dienen bezw. nickt zur An- oder Abilibr van Marktgeoenständen bestimmt sind, ans der Fabrstrcive zwischen dem Ratbha»? nnd dem Morktkeller sff während der Marktzeit, alio zwischen 6 lltir Vormittag« nnd 2 Uhr Nack- inittaas, untersagt.

Zuwiderhandlnnaen gegen diese Anordnungen werden mit der im 8 76 der obenaennnnten Ver­ordnung angedrobten Strafe neahndet.

Wiesbaden, den 21. November 1901.

Der Königliche Polizei-Präsident.

K. Prinz von Ratibor,

Bekanntmachung.

C« wird daraus hingewiesen, daff e? im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ibrer gewerblichen An- laaen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Jnipektorl »n Ratbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiiernnaen und nn- nöthiger Kosten von vornherein diesenigen Ein- richtnngeii getroffen werden können, deren e» zur Er- lülluna der durch die Bestimmungen der 88 120a, ä der Gewerbeordnung den, BetricbSnntcrnehwern oiiferlegten Pffickten bedarf.

Der Vglizei-Vraffdent. K. Prinz v. Ratibor.

Polizei-Berordnnng

Auf Grund der 88 6 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung i» den nenerworbenen Lande?- ,beilen, sowie der 88 143 nnd 144 de« Gesetze? über die allgemeine Landesvcrwaltnng vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung de« Gemeinde- Vorstandes für den Polizei-Bezirk Wiesbaden nach­stehende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

E« darf keine L-icke vor Beibringung einer von einem approbiricn Aszte ausgestellten Tode«- Bcschcinigung zur Beerdigung kommen.

Diele Bescheinigung istnter Berücksichtigung der nachfolgenden AnSführimgS-Bestinimuiigen n«ch dem iiachstchenden Formnlar anrzufertigen.

8 2 -

Der Arzt darf die TodeS-Bescheinigung nur ans Grund einer vorhergegangcncn und von ihn, persönlich voraenonimeiien Leichenschau ansstellen.

Ergiebt sich bei dieser, daff der Tod unter Umständen erfolgt ist, di- ans eine Eiiiwirkuug de» Verstorbenen selbst oder eine« Anderen oder aiif eine gewaltsame Toder-Ui fache schlicken lasse», dann ist der Arzt, fall? gintlichc Ermittclungen nicht ''ereits im Gange find, verpflichtet, hiervon der

Polizei-Dircction unverzüglich Mittheilung zu machen.

8 8 .

Die TodeS-Bescheinigung inuff dcni StandeS- amte von Demjeiligen vorgelegt werden, welcher nach 8 67 de? Reichs-Gesetze« über die Benrkuiidiiiia de? Personenstandes pp. vom 6 . Februar 1875 den Sterbefal! anzuzcigen hat, ohne daff dadurch eine Ueberschreitung der durch dieses Gesetz vor- gcschncbencn Anzeigesrist eintreten darf.

8 4.

Uebertretungeii dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder ver- hältnißmäbiger Haft bestraft.

8 5.

Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Oktober d. I. in Kraft.

Wiesbaden, den 4. September 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Ansführungsbestimmungen zu vorstehen­der Polizei-Verordnung.

1. I» der Regel bat der Arzt, der den Ver­storbenen in seiner letzten Krankheit behandelt hat oder, wenn eine ärztliche Behandlung nicht vorhcr- gegange» ist, der Arzt, den die Angehörigen bestimmen bei städtischen Armen der Stadtarzt des betr. Bezirks die Todes-Bcscheinigniig au«- zustclle».

2. Weigert sich der behandelnde Arzt, die Leichelibesichtigimg vorzniiebmen, so ist der Königl. Kreisarzt darum zu ersuchen. Diesem bat der behandelnde Arzt auf Erfordern die Todesursache aiizuaeben.

3. AlS Todesursache ist nicht die Art des Sterbens (Herzschlag, Lungeiiläbmung ». A.) oder die letzte Veranlassung (Operation, Bauchfellent­zündung nach Durchbruch eines Tvvbur- GeschwürS Lungenentzündung bei Masern K.), sondern die ursprüngliche Krankheit, (Darm- krebS, Typhus, Maiern u. i. w.) nnzugcben. Falls der behandcliide Arzt die Todesursache diskret anzngeben wünscht, stebt es ihm frei, statt de? NgmeiiS der Krankheit dis betreffende Ziffer nach Virchow'SSystem derTodesursachcn"zu verzeichnen.

4. Zn den Umständen, die gemäff 8 2. Abs. 2, der Polizei-Verordniina eine unverzügliche Anzeiac aii die Polizei-Bebörde erfordern, gehören ins­besondere folgende Fälle:

a. wahrgenommene Zeichen einer verübten äußeren Gewaltthätigkeit,

d. offenkundige Vergiftung oder Verdacht einer Vergiftung,namentlich wenn Jemand nach dem Genüsse einer verdächtigen Rabriing oder einer Arznei unter ver­dächtigen Zeichen erkrankt »nd stirbt.

c. wenn Jemand niiter der Behandlung einer nicht avvrobirteil Arztes gestorben ist,

d. wenn bei Neugeborenen eine Verbeim- lichuna der Geburt stattgeslinden bat.

0 . wenn Unmündige an« Mangel der nöthigen Aufsicht nm's Lebe» gekommen sind.

f. wenn dem Verstorbenen der nötbige ärzt­liche Beistand und die geeignete Pfleg­varenthalten ist, oder wenn ihm die iiöthineii Bedürknisseent.ogcn worden sind.

g alle plötzlichen Todesfälle, soweit sie nicht an« der dem bebandeliiden Arzte be- kaniilen Krankheit ihre natürliche Erklärniig finden.

h. alle Fälle, wo Personen tobt ankgesnndc» werden, ohne Unterschied, ob sie bekannt sind oder nicht,

1. alle Fälle, wo Jemand vcrnnalückt ist.

k. erwiesene oder mnthmaßliche Selbst-

tödtuiigen.

6. Den Aerzten stebt es zu. für die Besichtigung der Leiche »nd Ansstellniig der Todes-Beicheinianng nach Maßgabe der Prcuffsschen Kebübren-Ver- ordniing für Aerzte vom 15. Mai 1896 zu liquidiren.

Aerzttiche Todcsbcschcinignng.

Die Leiche de. am.vorigen " Monats,

.Uhr.Hierselbst im Alter

von.Jahr.Monat.Tag

muthmaßlich*) an.verstorbenem-'*)

ist von mir vorschriftsmäßig besichtigt «nd an derselben die untrüglichste« Zeichen des wirklichen Todes wahrgenommen worden.

Spuren, die d-n Verdacht eine« »»natürlichen Todes begründen könnten (8 2, Abi. 2. der Polizei- Verordnung vom 4. September 1901) haben sich nicht anffindcn lassen.

D.Verstorbene befand sich in der z»m Tode

führenden Krankheit ..

iit meiner Behandlung.

Wiesbaden,.-.-..

Arzt.

*) Bei sicherer Diagnose ist da? Wortniuth- mafflich" z» streichen.

**) Anzugeben sind: Vor- und Familien- Nnme, Stand, Berus oder Gewerbe (bei Kindern diese Angaben bezl. der Eltern). Bei, außerehelich geborenen Kindern unter 6 Jahren ist dieser Um­stand besonder« zu erwähnen. *

Polizei-Verordnung.

Markt-Ordnung

für die Stadt Wiesbaden.

Auf Grund der §8 5 und 6 der Königlichen Verordnung vom 20. Scptcin-ber 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landcs- theilcn nnd der 88 69 und 149 der ReichSgewerbe- ordnung von, 21. Juni 1869 in der zur Zeit gültigen Faffiilig wird int Einverständniff mit der Gemeindebehörde verordnet, was folgt:

Allgemeine Bestimmung:

8 1. Die Vollziehung der Marktordnung liegt unter Mitwirkung der städt. Acciseverwaltung der Kgl. Polizeiverwältung ob.

Besondere Bestimmungen.

1. Wochcnmarkt.

8 2. Der Wochenmarkt findet an jedem Werk­tage auf den, »eilen Marktplatz am Rathbans, sowie bis auf Weiteres in der Querstraße statt.

Im Falle des Bedürfnisses werden auch noch andere städt. Plätze im Einvernebmen mit der Gemeindebehörde für die Abhaltung von Wochen- märkten gestattet werden.

8 3. Der Wochenmarkt beginnt während des ganzen Jahres um 7 Uhr Vormittags und endet um 2 Uhr NachmsttagS.

8 4. Mit der Anfahrt der VerkaufSgegenstäiide und dem Ailfitellen der VerkansStische und Stände kann eine Stunde vor Beginn de« Marktes ange- fangen werden. Spätestens eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Markt völlig ab- geränmt fein.'

8 5. Gegenstände des WockenverkebrS sind.

1. Robe Naturerzengnisse mit Ausschluß des größeren Viehs,

2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft. dem Garten- und Obsidan oder der Fischerei in unniittelbarer Verbindung siebt, oder zu den Nkbenbeschäftigiingen der Land- lente der Gegend gehört, oder durch Tagelöbner- arbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,

3. frische Lebensmittel aller Art.

8 6 . Da« Feslhalten anderer Gegenstände ans dem Wochenmarkte ist untersagt.

8 7. Tische oder sonstige Vorrichtungen zum AliSlegen pp. der Waaren »nd Uederdachnngen der Verkaüfsgegenständc dürfen nur in der Art aus­gestellt werden, daß sie weder den Verkehr hindern, noch sonst den Marktbesiichern znm Nachtbeile gereichen. Insbesondere ist das Ansstellen von Waaren und Gefäßen außerhalb der eigentlichen VerkaufSstäilde in den für den Verkehr bestimmten Gängen nnterfaat.

8 8 . Jeder Inhaber eines Marktverkaufsstandes ist verpflichtet, feinen VerkauiSstand, sowie den vor demselben belegenen Gang während der Marktzeit bis zur Mitte sauber znhalten, nnd dürfen Abfälle irgend welcher Art wegen der dadurch herbei- gefübrten Unfallgesahr nicht iimheroeworfcn.sondern müssen vselmebr in geeigneten Gefäßen gesammelt und letztere in die auf dem Marktplätze ausgestellten eisernen Abfalltonnen entleert werden, soweit die Abfälle nickt etwa von den Marktverkänfern selbst inrtgeschgfft werden. Für durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift etwa bcrbeigefübrtc Schäden aller Art hastet der Säumige nach den allgemeinen Landes- gefehen.

8 9. Fische dürfen nur, nachdem sie getödtet sind, geichuvvt nnd ausaeweidet werden. Die Fischverkaufssrändc müssen so eingerichtet sein, daß ein Verstreuen von Eingeweidetheilen, Schuppen und sonstigen Abfällen, verhindert wird. Die Fischabfällc dürfen nickt in die Ablanfschachte und Sinkkästen geworfen, sondern müssen vielmehr in die für diese Abfälle besonders anfgestelltc Sammel- tonne verbracht werden.

8 10 . Das Anvreisen von Waaren durch Ans- rnfen oder in anderer geräuschvoller Weise ist verboten.

8 11. Wagen jeglicher Art dürfen auf der Vlattsorm de« Marktes nicht ausgestellt werden. Für Kartoffel-, Kraut- und äbiilschc Fuhrwerke werden geeignete AufstellungSplätze angewiesen werden.

812. Der Verkans von Gegenständen des eigentlichen Wochenmarktverkebrs (i. 8 5) int Um- berzieben iuiierhalb des Stadtgebietes ist an den Wochcnniarkttagen vor 10 Uhr Vormittags unter­lagt. Auf Milch, Backwaarc und Fleisch nnd das Ucberbringen b-itellier Maare» an ständige Ab­nehmer bezieht sich diese« Verbot nicht.

8 18. Die Marktstandplätze werden durch die mit der Erbebnng de« Marktstandgeldes beauf­tragten Beamten der städt. Accise-Verwaltung an­gewiesen und ist deren Anordnungen bei Ver­meidung der Verweisung vom Marktplatze un­bedingt Folge z» leisten. Ein Recht ans Ein- rällmling einer bestimmten Stelle nnd einer be­stimmten Größe de? Marktstande« bat Niemand. Auch sind die Marktstande gnsschließlich zur Aus­übung des eigenen Gewerbes bestimmt und dttrsen daher in keinem Falle an andere Personen ab­getreten oder vermiethet werden.

8 14. Käufer wie Verkäufer haben sich so zu verhalte», daß der Anstand nicht verlebt und die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird. Müßige« zwecklose« Ilmbersteben, wodurch der freie Verkehr beengt wird, ist verboten.

8 15. Das Mitbringen nnd Ilinberlaufcn vot, Hunden auf den für den Victnalienmarkt be­stimmten Plätzen, während der im 8 3 dieser Ver­ordnung angegebenen Marktzeit ist verboten. Ver­antwortlich sind diejenigen Personen, in deren Be­gleitung die Hunde sich befinden, bezw. die Eigen lhümcr derselben.

8 16. Verkäufer von solchen NcchrnngS- und Geniißmitteln, die zum Verzehren fertig sind, müssen die Waaren den Käufern selbst zutheuen und dürfen nicht dulden, daß letztere die au«- gelegten Waaren betasten »nd aussuchen. ,

Zeitnngs- und sonstiges bedrucktes Paper darf zum Einschlagen und Einwickeln solcher Waaren nickt benutzt werden.

8 17. E« dürfen nur unverdorbene, der Gc- snndbeit nickt schädliche Waaren seilgeboten werden.

Wenn verfälschte, verdorbene oder sonstige der Gesundheit nachtheilige Lebensmittel auf dem Markte voraefundcn werden, so hat der Venauser außer der Bestrafung die Wegnahme dieser Gegen­stände zu gewärtigen. . .

§ 18. Das Aufstellen und Abtragen der, der städt. Accise-Verwaltung gehörigen Marktgerathe geschieht mir durch die von dieser angenommenen Arbeitskräfte. Den Marktbeziebern ist es gestattet, ihre eigenen Marktgeräthe selbst oder durch von ihnen angenommene Arbeiter und Gehulfen aus- stellen und abränmeil zu lasse».

2. Frnchtmarkt.

8 19. Gegenstände des Fruchtmarktverkehrs sind: Getreide. Hülsen- und Oelsrnckte, Heu und Stroh. Alle übrigen landwirthschastlichen Erzeug» nisse gehören z» den Gegenständen de« Woche»- markt-VerkebrS.

8 20. Der Fruchtmarkt sindet zur Zeit woebent» lieh am Donnerstag nnd wen» dieser ein FNertig ist. an dem vorgehcnden Wockentigc, «nd zw»r t» der oberen Blcickstraße zwischen Helenenstr««e und Bssmarckriiig statt. Die «ngefehrene Frucht |«t zwischen Helenen- und Hell»undstr«ße. d«S «»» gefabrene Heu und Strob pp. von der Hellmnnd» straße aufwärts Ausstellung zu nehmen derart, daß die einzelilkii Fuhrwerke zur Straßenrichtung gucr an der Südseite der Bleichstraße, mit den Zug- tbicren nach der Mitte des Fahrdammes zu, stehen.

Die Nordseite der Bleichstraße sowie der unter« Theil, von der Helenenstraße an abwärts nach der Schwalbacherstraße zu, darf nicht besetzt, muß Viel­mehr für den Durckyaligsverkedr und den Verkehr nach nnd von der städt. öffentlichen Lastwaage frei- gehalten werde».

8 21. Ein die Dauer des Verwiegung«» geschäfte« überschreitende« Halten von Fuhrwerken vp. ans oder in der Näbc der öffentlichen Last» waaae ist verboten. Die Fubrwerke müssen sofort, nachdem der Waagebeamte dieVerwieguiig für beendet erklärt hat, von der Waage abgefabren und dürfen auch in der unteren Bleichstraße keine Aufstellimg mehr nehmen.

8 22. Die Verkansrzcit beginnt in der Zeit " vom 1. April bis Ende September um 9 Uhr Vormittags, in den übrigen Monaten um 10 Uhr Vormittags »nd wird durch dar Hissen der Markt- sabne bekannt gegeben. Da« Riederhole» »er Marktfahne bezeichnet den Schluß der Markte«. Vor der Eröffnung des Marktes dürfen auf de« Frucktmarktc Verkäufe nickt ab,esckl«ffen werde».

Der Handel mit Waaren de? Frnchtmarktc» vor oder während der Dauer der letzteren ist ver­boteil, c? muffen vielmehr allen angefahrcnen Frucht- pv. Mengen zum Markte verbracht und dort ausgestellt werden.

Den Anordnungen der Riarttbeamten, nament- .:ch bezüglich des An- und Abfahrenr der Fuhr­werke, sowie de? Abladens und Anfstellens der Frnckt ist pünktlich Folge zn leisten.

8 23. Verdorbene Frucht darf nicht zum Ver­kaufe ausgestellt werde».

Jeder cinzelue Sack Getreide muß durchgehend» Frucht der gleichen Beschaffenheit und Güte ent­halten.

3. Krammarkt.

ß 24. Der sogenannte Andreasmarkt findet am ersten Donnerstag »nd Freitag nach

Andreastag (30. November),, und zwar

auf den von der Königl. Polizei -Direction im Einverständniß mit der Gemeindebehörde bestimmteu Straßen und Plätzen statt.

8 25. Die Plätze zu dem Krammarkte werde» durch die städtische Accise-Verwaltung angewiesen.

Den Anordnungen der damit beauftragten Beamten ist pünkilich und unweigerlich tfoige zn leiste». . .

8 26 Für die Bewachung der Buden und Waaren haben die Eigenthümer oder Aussteller selbst zn sorgen.

8 27. Beschädigungen de« StraßenpflaiterSPP. durch Aiifbrechen zwecks Aufstellung von Budenrc. sind verboten.

4. SÄlntzbestimmnngrn.

8 28. Ans andcren als den inhaltlich genannte» Straßen und Plätzen nnd zu andere», als den vorbezcichnete» Marktzcitcn dürfen Waaren aller Art nur mit besonderer Genehniigiing der Polize,- nnd der Gemeindebehörde, nach vorheriger Ver­einbarung des zu zahlende» Standgeldes pp. mit letzterer zum Verkaufe ausgestellt und seilgeboten werden. . ,

8 29. Sofern nicht nach allgemeuien Straf- aesetz'eii höhere Strafe» verwirkt sind, werde» Nebcrtretungen dieser Marktordnung mit Gcld- stinfc bi« zu 30 Mk. nnd im Falle de« Unver­mögen« mit Halt bi« zn drei Tagen bestraft.

8 30. Vorstehende Polizeiverordnung (Markt- ordnling) tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mit dieienl Zeitpunkte werden aufgehoben:

Die Marktordnung vom 10. März 1876, ferner die Polizei-Verordnung vom 30. April 1895, betreffend da« Fernhalten der Hunde von den Marktplätzen, sowie alle sonstigen, dieser Ver- ordimng ciltgcgenstkhenden älteren Bestimmungen*.

Wiesbaden, den 1. Dezember 1901.

Der Polizei-Präsident. «. Prinz v. Ratibor.

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