Einzelbild herunterladen
 

Eriiyeinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Verlags - Ferusprccher: Nr. 2266

MeslmLener Tagblatts.

Uo. 66.

Dienstags de« 3. Juni.

1902.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Auf Grund der M 187 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltuna vom 80. Juli 1883 und gemäß der Ztz 6,12 und 13 der Vcrordnuna über die Polizeiverwaltmi g in den neu erworbenen LandcStheilen vom 20. September 1867 lG. S. S. 15291 wird unter Zustimmung des Provinrialrath« für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes verordnet:

I. Geltuna anderweitiger Polizei- Verordnungen.

8 1. Für den Verkebr mit Kraflfabrzeugcn (Kraftwagen und Krarlfabrrädern) gelten sinii- aeinäß die Vorschriften der de» Verkebr mit Fuhr­werken bcziebunoswcise Fahrrädern nuf öffentliche» Straßen und Plätzen regelnden Polizeiverordnnnacn, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften andere Anordnung treffen.

Werden .Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fnbrbetricb verwendet, so finden auf fie auch die Bestimmungen über den Betrieb der Droschken beziehungsweise Omnibusse oder die sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbc dienenden Fuhrwerke entsprechende Anwendung.

II. Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.

§ 2. Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher ein­gerichtet sein._ Die Erregung übermäßigen Ge­räusche?, sowie die Entwickelung belästigenden Rauche? oder Dampfes oder belästigender übler Gerüche ist unstatthaft.

Etwaige Vorrichtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase müssen au einer möglichst wenig sichtbaren Stelle sich befinden.

8 3. Die Leukvorichtnnaen müssen leicbt zn handhaben «ein und c? ermöglichen, daß Krcnt- Wagen ans Straßendämmen van 10 Meter Breite und Kraftsnhrräder nns solchen von 3 Meter Breite umkebren können. Für Kraftwagen, die Lasten- transportzwcckcn dienen, können Ausnahmen zn- gclaffen werden.

Z 4. Jeder Kraftwagen ist mit zwei von ein­ander nnabbängia zn handhabenden, schnell und ficher wirkenden Bremsvorrichtungen zu versehen, von denen jede für fich im Stande ist, den Wagen ans ebenem, trockenem Asvbaltvflasier bei einer Geschwindigkeit van 15 Kilometer in der Stunde auf längstens 8 Metern zum Stehen zu bringen. Für Krasifabrräder genügt eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Bremsvorrichtung.

8 5. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer Huppe ausgestattet sein. Die mit derselben zn gebenden Warnungszeichen müssen deutlich wahr­nehmbar sein, ohne durch überlautes oder grelles Geräusch da? Publikum zu belästigen.

Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, welche bestimmten öffentlichen Zwecken dienen 0. B. für Kraftwagen der Feuerwehr), zugelaffen oder vor- geschrieben werden.

8 6. Die Lenk-, Brems- und Signalvor- richtunaen sind so anznbrinaen, daß der Führer sie. obnesein Augenmerk von der Fahrtrichtung ab- znlenken, leickt und auch im Dunkeln ohne Ver- wechselnngsaesghr handhaben kann.

8 7. Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei hellleiichtenden, an den Seiten anzubringenden Laternen auszurüsten, deren Licht nach vorn falle» muß. und deren Gläser nicht farbia sein dürfen.

Sie müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens 20 Meter vor dem Wagen durch den Führer übersehen werden kann.

Bei Krastfabrrädern genügt eine solche Laterne.

8 8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die herstellende Firma, die Anzgbl der Pferdekräfte der Maschine und das Eigengewicht des Wagens anaiebt. in. Polizeiliche Eontrolvorschriften.

8 9. Jedes Krastsabrzeng, mit welchem inner­halb der Provinz Hessen-Nassau öffentliche Straßen befahren werden, muß mit einer polizeilichen Erkeunnngsnummer. sowie mit der Bezeichnung des Sitzes der Polizeibehörde versehen sein, welche die Nummer ansaegeben hat.

8 10. Der Antrag aus Zutbeilnna einer Er- kennungsnummer ist an die Ortspolizcibebärde des Wohnorts des Eigenthümcrs zn richten. Dem Anträge wird stattgegeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahrzeug den vorgeschriebcnen Be­stimmungen genügt.

Bei Fahrzeugen mit Dampfbetrieb ist von dem Nachßichenden außerdem der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb van Dampfkesseln bestehenden besondere» Vorschriften befolgt sind.

Name und Wobnort beziehungsweise Wohnung der Eigenthümer und Fabrikanten sind behufs Ein­tragung in eine polizeiliche Liste anzngeben.

lieber die Zntbeiliing der Erkenniingsnummcr wird eine Bescheinigung ausgestellt.

8 11. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich in der Provinz Hessen-Nassau befindet, ist der zuständiae Regierungs-Präsident befugt, nach er­folgter Prüfung eine Bescheinigung darüber zu ertbcilcn, daß eine dem vorgeführte» Fahrzeug entsprechende fabrikmäßig gefertigte Waaengattnng (Type) den Bestimmungen 2 bis 7 genügt.

8 12. Bei der Veräußerung eines Kraftfahr­zeuges, das einer nach 8 11 zugelaffenen Waacn- zattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit lausender Nummer versehene Ausfertigung »er Bescheinigung mit der Wirkung verabfolgen, daß ans Vorweisnna derselben sich für die Orts- polizeibebörde eine besondere Prüfung erübrigt, ob das Fuhrwerk den 88 2 bis 7 entspricht.

Diese Bestimmung gilt für alle von einer Deutschen Central- odcrLanderpolizcibehörde aus­

gestellten Bescheinigungen Über die vorschrifts­mäßige Beschaffcnbeit der Wagcngattnng.

8 13. Die Bezeichnung des Sitzes der Orts- polizeibebörde, in deren Bezirk der Eigenthümer wohnt, sowie die Erkcunnngsniimmer sind rück­wärts oder auf beider! Seiten des Fabrzengcs nach außen hin, an leicht sichtbaren Stellen, in deutlich lesbarer Schrift anzubringen und während der Dnnkelbeit zu beleuchten.

Der Unterzeichnete Oberpräsident bebält sich vor, über die Ansfübrnng dieser Vorschrift im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nähere Be­stimmung zn erlassen.

8 14. Für vorübergehend in der Provinz Hessen-Nassau verwandte Krnstsahrzenae, deren Eigenthümer an einem Orte seine» Wohnsitz hat, wo die vorstehende Bezeichnung derselben nicht vor­geschrieben ist, gelten die Bestimmungen des § 9 nicht, sotern der Führer durch die Bescheinigung einer zuständigen Behörde Nachweisen kann, daß da« Fabrzcna den an dem betreffenden Orte gütige» polizeilichen Vorschriften entspricht.

Im Anslonde ansaefertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem AnerkennungSvcrmerk einer Deutschen Behörde versehen sein.

8 15. Sofern für Fuhrwerke, die dem öffent­lichen Personentransoort dienen (Omnibusse, Droschken und dergleichen), eine anders geregelte Kennzeichnung vorgeschricben ist, behält es bei dieser sein Bewenden.

8 16. Die Ortspolizeibebörde des Aufenthalts­ortes hat, sofern es nacv ihrem vflicbtaemäßen Ermessen erforderlich ist, jederzeit das Recht, die Prüfung eines Kraftfahrzeuges auf seine Betriebs­sicherheit vorznnebmen und zu diesem Zwecke die Vorfübrnna des Fahrzeuge« zu verlangen.

8 17. Kraftfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr genügen, können, obaeseben von der etwaigen Bestrafung de? Verantwortlichen, zeitweilig oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Straßen ausgeschlossen werden.

DoSselbe ailt von Kraftfahrieiigktt hinsichtlich deren eine Anffardernna zur Vorführung im Sinne des 8 16 nickt Folge geleistet wird.

11. Pflichten deö Eigentbiiiners.

8 18. Der Eigenthümer ist dafür verantwort­lich. daß sein Fahrzeug sich in ordnungsmäßigem Zustande befindet, daß namentlich die Bremsen sicher und kräftig wirken, und daß e? m>t den vor- aelchriebeiien Bezeichnungen versehen ist. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß da« Fahrzeug nicht von einer nngceigneten oder niiznverlässigen Perion geführt »ffrd.

Ist das Krastsabrzeng Eigentbiim einer juristischen Person, so haben deren geordnete Ver­treter die Verantwortung.

8 19. Auf Verlange» der Pnlizeibebörde bat der Eigentbümer über diejenigen Personen, welche sein Geiäbrt in Benutzung genommen haben, Aus­kunft zn geben.

8 20. Der Eigenthümer eines mit einer Er- kcninmgSnnmmer verfebenen Kraflwaaens bat. so­bald er den Wagen veräußert oder seinen Wobnort verändert, der Polizeibehörde, .welche die Nummer ertheilt bat, Anzeige zu erstatten.

V. Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers).

? 21. Das Führen von Kraftfahrzenaeu ist mir solchen Personen gestattet.diemitden maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung völlig ver­trant sind und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beanssichtiqten Fahrschule oder einem behördlich anerkannten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung anrweisen können.

Die Bescbeinianna ist der Polizeibehörde des Wohnortes de« Führers zur Kenntnißnahme vor- ,ulegen und von dieser mit einem entsprechenden Vermerk zn versehen.

Im Anslande ausgefertiate Zeugnisse gelten nur dann, wenn sic mit dem Anerkemnmasvermerk einer Deutschen Behörde versehen sind.

M'litärversonen, sowie uniformirte und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Krastsabrzeng dienstlich benutzen, bedürfen eines Besäbignngszeugnisses nickt.

8 22. Personen, welche die den Führern ob­liegenden Vervstichtnngen (8 25ff) verletzt haben, kann da« Führen van Kraktfiihrwerken für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Die denselben ausgestellte Beschklnianng (8 21) ist die Polizeibehörde an sich zn nehmen befugt.

8 23. Personen unter 18 Jabren ist das Führen von Kraftfahrzeugen nicht gestattet.

8 24. Bilden die Kraftwagen oder -Fahrräder öffentliche Transportmittel, so kommen für ihre Führer auch noch die Vorschriften der das betreffende Transportgewerbc regelnden Polizeiverordnungen zur Anwendung.

8 25. Der Führer ist gleich dem Eigenthümer (818) dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach 8 9 dieser Verordnung vorqeschricbenen Vermerken versehen ist. Er hat die Bescheinigung im Sinne de« 8 10 und da« Zengniß im Sinne de« 8 21 während der Fabrt stets bei sich zu führen und ans Verlangen den Anfsichtsbeointen vorziilegen.

8 26. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zn überzeugen, daß alle maschinellen Einrichtungen,insbesondere die Bremsvorrichtungen, in ordniincismäßiaem Zustande sind und gut wirken.

8 27. Von Krastfabrzeugen dürfen nur die auch kür andere Fuhrwerke bestimmten Straßen und Wegetbeile benutzt werden.

Die Ortsvolizeibehörde sind befugt, darüber hinaus da« Befahren bestimniter Straßen, Wege und Plätze, sowie von Tbeilen derselben ganz oder zeitweilig zu untersagen. Das Verbot ist öffentlich

bekannt zu machen. Außerdem sind in diesem Falle die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbotenen Wege, sofern nickt wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch dieLandeSpolizcibehörde Ausnabmen zugelassen werden, mit deutlich lesbaren, das Verbot enthaltenden Tafeln zu versehen.

Die Sperrung einzelner Straßen für Kraft- fahrzengebleibt den Ortspolizeibebörde» Vorbehalten.

Auf Fußweacn. die für Fahrräder freigegebcn sind, ist der Verkehr mit Kraftfährrädern nur mit besonderer volizeilicker Genebmignna zulässig.

8 28. Die Geschwindiakcit der Fahrt darf bei Dunkelheit oder ans städtisch nnaebanten Straßen das Zeitmaß eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes (15 Kilometer in der Stunde) nicht über­schreiten. Außerhalb der Bebaunnasgrenze darf sie, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren werden, angemessen erhöht werden, jedoch nicht bei Dunkelheit.

8 29. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen ans öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen sind verboten. In besonderen Fällen können Ausnahmen mit Genebmioung der Herren Ministerder öffentlichen Arbeiten und des Innern von den Regierungs- Präsidenten gestattet werden.

8 30. An denjenigen Stellen, wo ein lebhafter Verkebr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fnßgänaern stattsindet, sowie aiff Strecken, die derart schlüpfrig sind, daß die Wirksamkeit der Bremse in Frage aestellt ist, darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferde? (10 Kilanicter i» der Stunde) gefahren werden.

Beim Passiren von engen Brücken. Tboren und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, ans abschüssigen Wegen, bei scharfen Straßcnkrümmimgen. beider Ausfahrt ans Grund­stücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einiabrt in solche Grundstücke, sowie an allen unübersichtlichen Stellen muß so langsam gesabren werden, daß der Kraftwagen nöthigenfalls sofort znm Hallen aebrackt werden kann.

8 31. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel niüssen die Laternen brennen.

8 32. Der Führer bat entgegenkommende, zn überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter. Rad­fahrer, Treiber von Dieb u.s. w. durch deutlich hörbares Signal rechtzeitig ans das Naben de? Kraftwagen« anfmerkiam zn machen. Er bat ferner lanasam zn fabren „ad zu halten, sofern dies zur Vermeidnna von Unfällen erforderlich ist.

In alcicker Weis? ist Signal zn «eben vor Straßenkreuzungen, sowie in de» 8 90 Absatz 2 angeführten Fällen.

Mit dem Signalqeben ist sofort anszubören, wenn Vierde oder andere Tbiere dadurch nnrubia oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Signalaeben ist zu unterlassen.

8 33. Merkt der Führer, daß ein Pferd, oder ein anderes Tbier vor dem Kraftwagen scheut, oder daß sonst durch das Vorbeisahren mit dem Kraft­wagen Menschen oder Tbiere in Gefahr gebracht werden, io bat er lanasam z» fahren und erforder­lichen Falls anznbalten. Das Ansvnffen des Dampfe? bei Kraftfabrzenaen mit Dampfbetrieb hat zu unterbleiben, insoweit dadurch das Scheuen von Vieb oder eine sonstige Störung verursacht werden kann.

F 34. Ans den Haltrnf eines polizeilichen Exekntivbeamten bat der Führer de? Kraftfahr­zeuges sofort anznbalten.

' 8 35. Verläßt der Führer das Krastfahrzeua, so bat er die Maschine abznstellen beziehungsweise das Triebwerk anszilsckalten. ferner bat er die Brenise anznzieben, anck Vorsorge zn treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werde» kann.

VI. Anhängcwagen.

8 36. Das Mitfübrcn von Anhängewagen ist im Allgemeinen nnstattbast und nur ausnahms­weise ans Grund besonderer polizeilicher Erlanbniß zulässig.

Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Besiimmuua keineAnwendung.

Die« Verbot gilt feiner nicht für einen mit einem Krastfabrrad verbundenen Anhängewagen. Kraftfabrrad und Anhänger werden in diesem Falle als ein einheitlicher Kraftwaaen angesehen, dergestalt, daß die für Kraftsabrräder erlassenen Sonderbestimmnngen (z. B, 88 9, 7 dieser Ver­ordnung) keine Anwendung finden.

VII. Strafbestimmungen und Zeitpunkt des Inkrafttretens.

8 37. Znwiderhandlungen gegen die vor­stehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit de« 8 366 Nr. 10 Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

8 38. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.

Kassel, den 13. November 1901.

Der Obervräsident.

I. V.: Fromme.

In Ausführung de« 8 13 Abs. 2 der vor­stehend veröffentlichten Polizei-Verordnung, betr. den Verkebr mit Kraftfahrzeugen vom heutigen Tage, wird hierdurch Folgender bestimmt:

1. Jedes Krastsabrzeng bat auf der Rückseite ein Schild zu führen, auf welchem die volizeiliche ErkenmingSniimmer (in arabischen Ziffern) und der Name der OrtSpalizeibchörde (in lateinischer Schrift) aiizubrinaen sind.

2. Da» Schild muß von weißer Farbe, mindesten» 30 Ctm. breit und mindestens 25 Ctm. bock fein. Die Höbe der schwarzen Zahlen soll 12 Ctm. und die Stärke ihrer Grundstriche 2 Ctm.,

die Höhe der großen Buchstaben 6 Ctm. und ihre Stärke l'/a Ctm. betrauen. Schnörkel und Ver­zierungen an den Buchstaben und Zahle», welche die Deutlichkeit beeinträchtigen, sind fortzulasicn.

3. Von der bei der Dunkelheit vorgeschriebenen besonderen Beleuchtung des Schildes kann abge­sehen werden, wenn Erkennnngsrmmmer und Name der Ortspolizeibebörde auf der nach rückwärts zu führenden Laterne deutlich durchscheinend ange­bracht sind.

Die unter Nr. 2 vorgeschriebencn Maße sind alsdann gleichfalls innezuhalten.

Kassel, den 13. November 1901.

Der Oberpräsident.

I. SS.: Fromme.

Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntniß.

Der Antrag auf Zutheilung der ErkemmugS- nummer gemäß § 10 der Verordnung ist unter Vorlage des Nachweises, daß das Fahrzeug den vorgeschricbenen Bestimmungen genügt, bei der dicSseitiacn Verwaltung zu stellen.

Wiesbaden, den 20. Dezember 1901t

Der Polizei-Präsident.

I. V.: Falcke._

Bekanntmachung.

Es sind neuerdingSmehrfachZuwiderhandlungeu argen die Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 1. Ancinst 1889 dadurch vorgekommen, daß ans Grundstücken Entwässerimasarbeiten ohne baupolizeiliche GenehmignngauSaesührtworden sind.

Im Interesse der Betbciligten wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Herstellung, Er­neuerung oder Peränderuna einer Grundstücks- Entwässerung oder eines Tbeils derselben, ein­schließlich der oberirdischen Anlagen, nur auf Grund einer polizeilichen Erlanbniß erfolgen darf.

Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. *

Wiesbaden, den 1. April 1902.

Der Polizei-Präsident. In Vertr: Falike.

Bekanntmachung.

Zur Kavitnlation für die Maschinistenlaufbahn bej de» Werftdivisionen und dem Maschinenversonal der Torpcdo-Abtheilungen der Kaiserlich Deutschen Marine werden »ach der Marineordnung auch Scedampsschiffsmaschinisten 4. Klasse und solche Personen zngelassen, die eine dreijährige Lehr- oder Arbeitszeit als Maschinenbauer, Schlosser, Kupfer­schmied, Electrotechniker, Mechaniker oder in ähn­lichen Handwerken Nachweisen können, wenn diese Anwärter entweder eine Eintrittsprüfnng besteben oder entsprechende Schulzengniffe vorlegen. Bei den Königlichen Seemaschimstenschnlen in Flens­burg und Stettin sind neuerdings Vorbereitung«- knrsc für de» Eintritt als Maschinistenanwärtcr in die Kaiserliche Marine eingerichtet worden. Am Schlüsse der Kurse werden Prüfungen abgehalten, und darüber Schulzeuanisse ansgestellt. Der Herv Staatssecretär des Reichs-Marine-AmtS hat die auf Grund der Schlußprüfung ausgestellten Zeug­nisse mit der erwähnten Eintrittsprüfung als gleich- wertbia anerkannt.

Die Kurse, die eine Dauer von acht Wochen haben und da? Pensum der Maschinisten 3. Klaff» unter Hinzurechnung des Zeichenunterricht« um- faffen, werden alljährlich beginnen in Flensburg am 10. April und 20. Oktober und in Stettin am 5. Januar und 15. Juni. Dar Schulgeld beträgt 30 Mark »nd die Prüfnnasgedühr 5 Mark.

Berlin IV. 68. den 23. April 1902. *

Der Minister für Handel und Gewerbe.

In Vertretung: gez. Lohmann.

..Wird hiermit veröffentlicht."

Wiesbaden, den 22. Mai 1902.

Der Polizeipräsident. K. Prinz von Ratibor.

Bekanntmachung,

betreffend das Verbot des Fnhrverkehrs auf dem Platze zwischen der Evangelische« L-anvtkirche und dem Marttkefler» sowie zwischen diesem und den» Rathhausebeflnd« lichen Fahrstraße während der Marktzeit.

Ans Grund de? 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:

1) Das Befahren de« für den Fußgänger­verkehr bestimmten Platze« an der Westseite der Evangelischen Hauptkirche zwischen dieser und dem Marktkcller mit Fuhrwerken aller Art ist verbotcu.

Ebenso ist es untersagt, bespannte oder int» bespannte Fubrwerke auf diesem Platze auszustellen.

2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Marktzwecken dienen bezw. nickt zur An- oder Ilbsubr von Marktgegenstönden bestimmt sind, auf der Fabrstraße zwischen dem Rotbbau« und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormittags und 2 Uhr Nach- mittaas, untersagt.

Zuwiderbandlunaen gegen diese Anordnungen werden mit der im 8 75 der obengenannten Ver- ordnnna angedrohtcn Strafe geahndet. *

Wiesbaden, den 21. November 1901.

Der Königlich? Polizei-Präsident. ( _ K. Prinz von Ratibor.

Bekanntmachung.

Interessenten werden hiermit ausdrücklich da­rauf bingewiesen, daß sic bezüglich der Aufstellung und Verwendung van Acetylengasapparaten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Aus­führung ui,d Aufstellung dieser Apparate ver­langen müssen. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor