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des
An rechen
Erscheinun,
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiestm-rner Tagklatts.
VerlagS-Fernsprecher: Nr. 2266.
Ko. 49.
Donnerstag, den 24. April.
1902.
Polizei-Verordnung.
Markt-Ordnung
für die Stadt Wiesbaden.
Auf Grund der §§ 5 und 6 her Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen LaudeL- theile» und der §§ 69 und 149 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der zur Zeit gültigen Fassung wird im Einvernändmß mit der Gemeindebehörde verordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmung:
8 1. Die Vollziehung der Marktordnung liegt unter Mitwirkung der städt. Accifcverwaltung der Kgl. Polizeivcrwältuug ob.
Besondere Bestimmungen.
1. Wochenmarkt.
8 2. Der Wochenmarkt findet an jedem Werktage auf dem neuen Marktplatz am RathbauS, sowie bis auf Weiteres in der Querstraße statt.
Im Falle des Bedürfnisses werden auch noch andere städt. Plätze im Einveruebmen mit der Gemeindebehörde für die Abhaltung von Wochenmärkten gestattet iverdeu.
8 3. Der Wochenmarkt beginnt während des ganzen Jahres um 7 Uhr VonnittagS und endet um 2 Uhr Nachmittags.
8 4. Mit der Anfahrt der V-rkaufSgegeustände und oem Anfstellen der VcrkaufStifche und Stände kann eine Stunde vor Beginn des Marktes angc- fangen werden. Spätestens eine Stunde »ach Schluß des Marktes muß der Markt völlig abgeräumt fein.'
8 5. Gegenstände des Wochenverkebr« sind.
1. Robe Naturerzeugnisic mit Ausschluß des größeren Wehs,
2^Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Fßrstwirtbfchaft. dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land- leutc der Gegend gehört, oder durch Tagelöbner- arbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,
3. frische Lebensmittel aller Art.
8 6. Das Festhalten anderer Gegenstände auf dem Wochcnmarkte ist untersagt.
8 7. Tische oder sonstige Vorrichtungen zum Aurlegen pp. der Waaren und Ueberdachvngen der Berkaussgegenstände dürfen nur in der Art ausgestellt werden, daß sie weder den Verkehr hindern, noch sonst den Marktbesuchcrn zum Nachtbeile gereichen. Insbesondere ist das Aufstellen von Maaren und Gefäßen außerhalb der eigentlichen Verkaufsstände in den für den Verkehr bestimmten Gängen untersagt.
8 8. Jeder Inhaber eines Marktverkaufsstander ist verpflichtet, seinen Verkaufsstaud, sowie den vor demselben belegeuen Gang während der Marktzeit bis zur Mitte sauber znhalten, und dürfen Abfälle irgend welcher Art wegen der dadurch herbeigeführten Unfallgefabr nicht nmhergewarfm,sondern müssen vielmehr in aeeigueten Gefäßen gesammelt und letztere in die auf dem Marktplatze aufgestellten eisernen Abfalltonnen entleert werden, soweit die Abfälle nicht etwa von den Mnrktverknufern selbst iortgeschafft werden. Für durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift etwa berbeipeführte Schäden aller Art haftet der Säumige nach den allgemeinen Landes- gesetzen.
8 9. Fische dürfen nur, nachdem sie getödtct find, geschuppt und ausgeweidet werden. Die Fifchverkaufsstände müssen so eingerichtet sein, daß ein Verstreuen von Eingeweidctheilen. Schnpven und sonstigen Abfällen, verhindert wird. Die Fischabfälle dürfen nickt i» die Ablausschachte und Sinkkästen geworfen, sondern müssen vielmehr in die für diese Abfälle besonders aufgestellte Sammel tonne verbracht werden.
8 10. Das Anvreisen von Waaren durch Au« rufen oder in anderer geräuschvoller Weise ist verboten.
„ 8 11. Wagen jeglicher Art dürfen auf der
Mottform de« Marktes nicht anfgcstellt werde». Für Kartoffel-, Kraut- und ähnliche Fuhrwerke werden geeignete AusstellnugSplätze angewiesen
werden.
812. Der Verkauf von Gegenständen des eigentlichen WachenmarktvcrkebrS (s. 8 5s im Unr verziehen innerhalb des Stadtgebietes ist a» den Wochenmarkttagen vor 10 Uhr Vormittag» unter sagt. Auf Milch, Backwaare und Fleisch und das Ueberbringen bestellter Waaren an ständige Ab nehmer bezieht sich dieses Verbot nicht.
8 13. Die Marktstandplätze werden durch die wit der Erhebung des Marktstandgeldes beauftragten Beamten der städt. Accise-Verwaltung angewiesen und ist deren Anordnungen bei Vermeidung der Verweisung vom Marktplatze unbedingt Folge z» leisten. Ei» Reckt auf Em räumung einer bestimmten Steve und einer bestimmten Größe des Marktstandes bat Niemand Auch sind die Marktstände ausschließlich ?ur Llus° Übung de» eigenen <«ewerbes bestimnit und dürfen daher in kcinenl Falle an andere Personen getreten oder vermiethct werden. .
8 14. Käufer ivie Verkäufer haben sich so zu oerdalten, daß der Anstand nicht verletzt und die öffentliche Ruhe und Ordiiung nicht gestört wird Müßige« zwecklose« Unihersteben, wodurch freie Verkebr beengt wird, ist verboten.
8 15. Das Mitbringen und Umderlaufen von Dunden auf den für den Victualienmarkt bestimmten Plätzen, während der im Z 3 dieser Verordnung angegebenen Marktzeit Ist verboten. Verantwortlich sind dlejentgen Personen, In deren Begleitung die Hunde sich bcfiiidcii, bezw. die Eigcn- thümer derselben.
8 16. Verkäufer von solche» Nahrungs- und Genußmittel», die zum Verzehren fertig sind, müssen die Waaren de» Käufern selbst znthcilen und dürfen nicht dulde», daß letztere die aur- gelcgten Waaren betasten und aussuche».
Zeitung?- und sonstiges bedruckter Pavier darf zum Einschlagen und Eiuw'.ckeln solcher Waaren nickt benutzt werde».
8 17. Es dürfen nur unverdorbene, der Gelindheit nicht schädliche Waaren feilgcboten werden.
Wenn verfälschte, verdorbene oder sonstige der Gesundheit nachtheilige Lebensmittel auf dem Markte voraefundcn werden, so hat der Verkäufer außer der Bestrafung die Wegnahme dieser Gcgen- tände zu gewärtiqe».
8 18. Das Anfstellen und Abtragen derber städt. Accise-Verwaltung gehörigen Marktgcrathe geschieht nur durch die von dieser angenommenen Arbeitskräfte. Den Marktbeziebern ist es gestattet, ihre eigenen Marktgeräthe selbst oder durch von ihnen angenommene Arbeiter und Gehülfen anf- tellcn und abrSnmkn zu lassen.
2. Frucht,narkt.
8 19. Gegenstände des FruchtmarktverkehrS ind: Getreide. Hülfen- und Oelfrückte, Heu und Stroh. Alle übrigen landwirthfchaftlichen Erzeugnisse gehören z»' den Gegenständen des Wochen- markt-Derkehrs.
8 20. Der Fruchtmarkt findet zur Zeit wöchentlich am Donnerstag und wen» dieser ein Feiertag ist. an dem vorgehcnden Wochentage, und zwar m der oberen Bleichstraße zwischen Helenenstraße und Bismarckring statt. Die angefnhrene Frucht hat zwischen Helenen- und Hellmundstraße, das an- gefabrene Heu und Stroh pp. von der Heklmimd- straße aufwärts Aufstellung zu nehmen derart, daß die einzelnen Fuhrwerke zur Straßenrichtiing quer an der Südseite der Bleichstraße, mit den Zug- tbicre» nach der Mitte des Fahrdammes zu, stehen.
Die Nordseite der Bleichstraße sowie der untere Tbeil, von der Helenenstraße an abwärts nach der Sckiwalbacberstraßc zu, darf nicht besetzt, muß vielmehr für den Durckganasverkebr und den Verkehr nach und von der städt. öffentlichen Lastwaage freigehalten werden.
8 21. Ein die Dauer des Verwieguugs- geschäftes überschreitendes Halten von Fuhrwerken pp. ouf oder in der Nähe der öffentlichen Lastwaage ist verboten. Die Fuhrwerke müssen sofort,
nachdem der Waagebcaiiite die Verwiegung für beendet erklärt hat, von der Waage abgefahren und dürfen auch in der unteren Bleichstraße keine Aufstellung mehr nehmen. . , ^
8 22. Die Verkaufszeit beginnt in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 9 Uhr Vormittags, in den übrigen Monaten um 10 Uhr Varmittags und wird diirck das Hissen der Markt- faüiie bekannt gegeben. Das Niederholen der Marktfahue bezeichnet den Schluß de« Marktes. Vor der Eröffnung des Marktes dürfen auf den, Frucbtmarkte Verkäufe nicht abgeschlossen werden.
Der Handel mit Waaren des Frnchtmarktes vor oder während der Dauer des letzteren nt verboten, es müsse» vielmehr allen aiigefahrenen Frucht- vv- Mengen zum Markte verbracht und dort anfqestellt werden.
Den Anordnuiigcn der Marktbcamten, nament lich bezüglich des An- und Abfahrens der fuhrwerke, sowie de« AbladenS und AnfstellenS der Fruckt ist pünktlich Folge zu leisten. „
§ 23. Verdorbene Frucht darf nicht znm Verkaufe aufgestellt werden. , . .,
Jeder einzelne Sack Getreide muß durchgehend» Frucht der gleichen Beschaffenheit und Gute enthalten.
3. Krammarkt.
8 24. Der sogenannte AndreaSmarkt sind^ am ' ersten Donnerstag und Freitag »ach Andreastaa (30. November), und , zwar auf den von der König!. Polizei-Directwn „n Einverständnis mit der Gemeindebehörde bestimmten Straße» und Plätzen stattz
8 25 Die Plätze zu denr Krammarkte werden durch die' städtische Accise-Verwaltung angewiesen.
Den Anordniinaen der damit beauftragten Beamten ist pünkilich und unweigerlich folge
zu leisten. bj{ 5?(tt)acf)unfl ber Buden und Waaren 'haben die Eigenthümer oder Aussteller
^^^27!"^Beschäd>aungknde«Strabenpflasterspp
durch Ansbrecheu zwecks Ausstellung von Buden 2 C sind verboten. ., .
4. Schl«stdcst,mm»»nge«.
8 28 Auf anderen als den inhaltlich genannten Straße»'und Plätze» und zu anderen, als de» vorbezeichueteu Marktzeiten dürfen Waaren a Art nur mit besonderer Genehm,gung der Polizei »nd der Gemeindebehörde, nach vorheriger Vereinbarung des zu zahlende» «iandgeldes vp. lm letzterer zum Verkaufe ausgestellt und feilgeboten
,t,Cri s n 29. Sofern nicht nach allgemeine» Straf aesetzen höhere Strafe» verwirkt sind, werden Uebertretungcn dieser Marktordnung ",t Geld strafe bis zu 30 Mk. und ,m Falle des Unser mögens mit Hakt bis zu drei Tagen bestraf^
8 80. Vorstehende Voll,«Verordnung (Markt ordnung) tritt mit dem Tage ihrerVcröffenilichung
^Mit' diesen, Zeitpunkte werden aumehobcn: „Die Marktordnung vom 10. Marz 1876, ferner diePolizei-Verordilung vom 30 April 189c>, betreffend das Fcrnhalten der Hunde von den Marktplätzen, sowie alle sonstigen, dieser Ver ordnung entgegenstehenden^ilteren Bcstlmniungeii Wiesbaden, den 1-Dezember 1901.
Der Polizei-Präsideut. «. Prin, V. Rattbor
Ortsstatnt,
betreffend die gewerbliche Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Ans Grund der 88 120. 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich i» der Fassung der Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1 . Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261 uiid folgende) wird nach Anhörung be- theiligter Gewerbetreibender und Arbeiter »nd unter Zustimmung der Stadtverordnctcn-Versammlung für den Gemeindebczirk der Stadt Wiesbaden Nachstehendes festgesetzt:
8 1 -
Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig anf- baltenden gewerblichen Arbeiter (Geselle», Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme der Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, sind verpflichtet, bis znm Ende des Schuljahres, innerhalb dessen sie da» 17. Lebensjahr vollenden, die bierfelbst errichtete öffentliche gewerbliche Fort- bilduiigsschnle an den scstgesctzteil Tagen rmd Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte Theil zu neknien.
Die Festsetzung der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt'durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Keuutniß gebracht.
8 2 .
Befreit von dieser Verpflichtung sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet.
8 3-
Gewerbliche Arbeiter, welche da« fortbildung«- schulpstichtige Alter überschritten haben oder in dem Gemcindebezirkc nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ansreicht, auf ihren Wunsch zur Theilnabme am Unterricht zugelassen iverden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuche? derFortbildiingrschule durch die dazu Verpflichtete», sowie zur Sicherung der Ordiiung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen erlassen:
1) Die znm Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestimmlen Unterrichtsstunden rechtzeitig einsinden und dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen der Schulleituna ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Tbeil versäumen.
2) Sie müssen die ihnen als nöthig bezeichneten Lernmittel in den Unterricht mitbringen.
3) Sie haben die Bestimmungen de? für die Fortbildungsschule erlassene» Schülrcglcments z» befolgen.
4) Sie niüffen in die Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung kommen.
5) Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betrage,! stören und die Schnlutensilien und Lebrmittel nickt verderben oder beschädigen.
6) Sie haben sich au: dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfugs und Lärmen? zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung de« Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe di» zu 20 Mark oder im Unver inögenzfalle mit Hast bis zu drei Tagen bestraft, sofern nickt nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 5 .
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche derFortbildiingrschule vervflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
§ 6 .
Die Gewerbe-Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftiatcn nach vorstehende» Bestimmungen (81) schulpflichtigen- gewerblichen Arbeiter spälestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildunasfchule bei dem Magistrat anzumelden »nd spätesten« am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen baden, bei dem Maaistrat wieder abzumelden- Sie haben die zum Besuche de-- Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sic rechtzeitig und soweit erforderlich, gereinigt und um gekleidet im Unterricht erscheinen können.
8 7-
Die Unternehmer haben einem von ihnen beschäitiaten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche de« Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächste» Besuche der Tyort- vildungsschule hierüber eine Bescheinigung mit zugebcn. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter au» dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so habe» sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beaiitragen. daß dieser nöthigensalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kan».
8 8 .
Eltern und Vormünder, die dem § 5 entgegew bandeln, und Arbeitgeber, welche die im 8 6 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, aber nicht rechtzeitig niacken, oder die von ihnen beschäftigten, schulpflichtige» Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubniß aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder znm Theil zu versäume», oder ihnen
die im ß7 vorgcschriebene Bescheinigung dann nicht
mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden „nach 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seile 287) mit Geldstrafe bis zn 20 Mark oder im Unverniögensfalle mit Haft bis zn drei ^.agcrr bestraft. '
Wiesbaden, den 28. Januar 1897.
Der Magistrat. V. Jbell. Bestätigt durch Beschluß des Bezirks-Ausschusses
zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897, J.-Nr.B.A. 358.
Vorstehendes Ortsstatut wird hierdurch wieder- holt veröffentlicht.
Anmeldungen sind auf dem Rathhaus» Zimmer No. 3, zu bewirken.
Wiesbaden, den 16. April 1902.
Der Magistrat.
Ortsstatut,
betreffend die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des Kanalnetzes der Stadt Wiesbaden.
Die 88 10 und 11 de» OrtsstatutS vom 11. Avril 1891, betreffend Reukanalifation, werden auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- Bersammlnna vom 6. Juli — 5. Oktober — 1900 oufgehoben. Dagegen greifen folgende Bestimmung«» Platz:
81 .
Begründung der Zahlungsfrist.
Für alle bebauten Grundstücke, die »ach Maßgabe der volizeilichen Vorschriften an die städtischen Kanäle bereit» angeschlossen sind oder in der Folge zum Anschluß gelangen, isi als Vergütung für dt« Benutzung des städtischen Kaualnetze» eine Gebühr an die Stadtkassc zu entrichten.
82.
Fälligkeit der Gebühr.
Die Gebühr wird fällig:
a) für bisher an das städtische Kanalnetz em» weder aar nickt oder dock nicht den vouze»» lichen Vorschriften entsprechend angeschloffene Grundstücke bei Beginn der Anschlußarbeiten,
b) für bereit» angeschlosseneGrundstücke, sobald die bestehenden Entwässerungsanlagen des Grundstück« ganz oder thcilwcife erneuert oder einer Veränderung unterzogen werdon. zu deren Ausführung die baupolizeiltche Genehmigung eingeholt werden muß. Dave, ist es ohne Belang, ob die Einmündung rn den Straßenkanal an der alten Stelle erfolgt oder nicht.
83 .
Betrag und Berechnung der Gebühr.
Die Höbe der Kebübr bestimmt sich nach der Straßenirontlänge des betreffenden Grundstücks und beträgt für den lausenden Frontmeter 25 Mk. Bei Eckarundstücken und Eckhäusern wird die längere Front berechnet. Für Grundstücke, welche an mehr als zwei Straßen, oder ivelche, ohne Eckgrundstücke zu sein, an zwei Straßen liegen, werde» die Straßcnfrontlängen zusannnciigerechnct, doch ist der Magistrat berechtigt, im Einzelsall eine oder mehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen.
Ist die Straßenfront geringer al» die HauS- front. so bemißt sich die Gebühr nach der Länge der Hansfront.
Für Grundstücke in den Landhnusguartieren soll jedoch die Gebühr bei engränmigerBebauunaS- weii'e mindestens 400 Mk.. bei weiträumiger Be- bauungsweise mindestens 500 Mk. betragen, auch wenn weder die Hans- noch die Straßenfront das Maß von 16 oder von 20 Metern erreichen. Für die Feststellunq der Frontlänge» eine? Grundstücks ist die Eintbeilniig und Bezeichnung im Stockbuch ober die sonstige amtliche Bezeichnung nicht allein entscheidend. Es ist vielmehr die ganze Front der tbatfäcklich mit dem zn entwäffernden Gebäude wiribichaftlich zusammenhängenden Liegenschaft, einerlei, ob solche mehrere Grnndftncksnummern trägt, oder nicht, und ob dieselbe ansHof, Garten, Park oder andere» Flächen besteht, maßgebend.
Wird die Frontlänge einer beitragsvflichtrgen Knindstlicks nachträglich dadurch vergrößert, daß ein Nackbarariindstück. für welches »och keine Ke- biibr entrichtet ist, wirthschaftlich mit ihm vereinigt wird, so erweitert sich die ZablungSpflicht nach Maßgabe des ZmvachseS der Frontlänge.
8 4.
Befreiung von Ser Gebühr.
Befreit von derKebübr find diejenigen Grundstücke oder Grundstückstheile. für die ein Beitrag zn den Kosten der GrnndstückSentwäfferung nach den bisher geltenden statuarischen Bestimmungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung bereit» geleistet worden ist.
8 5.
Haftbarkeit.
Neben dem zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr im Stockbuche eingetragene» Eiaenthümrr des Grundstück« basten der oder die Rechtsnachfolger solidarisch für die Zahlung der Gebühr.
8 «.
Rechtsmitt«!.
Dem Abgabepflichtigen sieben die im 8 69 ff. de» Commnnalabgabkngesetze» bezeichneten Rechtsmittel zu. *
§7.
Dieses Ortrftatnt tritt mit demTage der Veröffentlichung in Kraft. Der Magistrat.
