Amtliche
des
Ammen
Lrscheinungstage:
Dienstag, Donnerstag,
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags. Ferrsprechrr: Nr. 2266.
48.
Dienstag, den 22. April.
Bekanntmachung.
Vorschriften über de« Umfang der Befugnisse und Berpftichtuugen, sowie über den Kcschäftsbetriev der Steltenvcrmittler für Bütz,»en-2lttgel,örige.
Auf Grund des Z 38, Absatz 1,8, der Kcwerbe- orimnug (Rcichs-Gesetzbl. 1900. S. 871) wird über de» Umfang der Besiigiiisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellcn- vermittler für Bühnen - Angehörige Folgendes bestimmt:
1 Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschriften ist Jeder, welcher gewerbsmäßig Vertragsabschlüsse wischen den Leitern und Ängeböriaen derjenigen Unternehmungen vermittelt, durch welche theatralische Vorstellungen, Singspiele. Jnstru- mentalconcerte, Gesai-gs- und declamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen und Tbiere» gewerbsmäßig dargeboten werden, ohne Rücksicht daraus ob ein höheres Jnteresie der Lkunst oder Wissenschaft dabei obwaltet oder nicht. Die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werde», ist st>rdie Anwendung dieser Vorschriften nnerbcbli».
2. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers wr Bubnkil-Angebörige betreibt, ist verpflichtet, Geschäftsbücher »ach den beigcfiigten Formularen
und C zu führen. Für männliche lind weib- Ilchk Perionen können aetrennt Bücher geführt werden. D,c Bücher müssen dauerhaft gebunden u»d mit forilanfeuden Seitcnzablen versehen sei»; sie müssen vor ihrer Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abgcstempelt werden. In den Büchern dürfen weder Rasuren borge,wuimen. noch Eintragungen unleserlich gemacht werden, auch dürfen die Bücher Wahrend der Ausbewnhrnnaszcit (Ziffer 4) weder ganz noch tbeilweffe veriijchtet werden.
„ 3- Die dem Stcllcnverniittler crtbeiltcn Aufträge sind in die Bücher A und 8, die Abschlüsse von Lermittnungen und die eingcgangencn Zahlungen k! da« Buch 6 ,m Lause des Tages, an welchem ^,/Erasic. oder Zahlungen einqcheu oder dir Abschlüsse eriolgen, in der Reiiienfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter fortlaufenden lü .mweni vollitandig und übersichtlich einzutragen. S-i Abschlüssen für länger als einen Monat brauchen nur die Zahlungen für den ersten Monat oder^das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. mu M den Büchein A und B können besondere einzelnen Befchäftignngsarten (Facher), m dem Buch 0 solche für di- einzelnen Buhnen eingerichtet werden. Alsdann hat die fF™?' 1 “!!. der fortlaufenden Nummer innerhalb leoer Abiheilung besonders zu erfolgen. An den bc« Buches ist ein Jnhaltsvcrzcichniß mit "'»gäbe der Seitenzahl zu fetzen.
k / »^ftsbücher. welche nicht mehr benutzt ^/den sollen, sind unter Angabe des Datums ab- Cfln?I<'rr er Ortspolizeibchördc zur Bestätigung de« Abschlusses varzulegeu und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlüsse dürfen weitere Eliitragungen nicht nicbr gemacht we>d«n.
gilt, iv-iin der Geschäftsbetrieb eiii-
geiteut wird.
^„^.Der Stellenverniittler ist verpflichtet, seinen chaniiliennamen und mindestens einen ansge- iairlcbeiien Vornamen mit einem Zusätze, wcläier , ' °ef zu vermittelnden Stellen erkennen läßt Ky m-®*cneii»friTtit|ler oder Stellenvermittlung Tut Buhncii-Auqebörigc, für Cirkns und Schau- uhiie n.s. w.; Theater-, Varietö-, Coucert- II. s. w. ^gent oder Agentur) in deutlich lesbarer Schrift N Straßenseite des Hauses auf, neben oder Hdiiscingaiig und am Eingang zu den M ckattsraiinien aiizubringeu. Die Auuahmc der rzeichuung „Tbeateragent" oder „Tbeateragentur" JJ“{'J folckiku Stcllcnvcrmittlern gestattet,' welche,
K von Einzeltällen. ausschließlich Stellen w. (fl . inen-Angehöiige im engeren Sinne, d. h. M.Z.°''>kN'gen Pcisonen vermitteln, welche bei der /.M".dkung dramatischer Werke künstlerisch oder kechiiuch Mitwirken.
di, SSeilfflmifl einer Bezcichnuiiq, ivelche auf ' 7* a?- te Eoncessionirung hinweist, ist verboten, ln o ■ If Stellenbermiltler haben alle Anzeigen .Zkitnngen, Anschlägen, Neklamezettelu und der- 1. 7™ nnt der genauen Angabe des Keichäfts- .mts. ihren. Vor- und Ziiname» und der i»
1902.
I Welche der Gast- oder Schanklvirtbschast dienen, noch I m Rallme, welche mit solchen Räumen im Zusammenhang stehen, verlegen.
Stellenvermittler dürfen nicht in einem Dienst vcrhaltuiffe zu Bühneiileitern stehen.
„ .,11- Wegen der Gebübren für gewerbliche Leistnnaei, des Stellenvermittlers bei der Stcllcii- vermittlung gelten die Vorschriften des 8 75» der Gerwerbeordnnng. Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht berechnet werden. Die Erstattung baarer Auslagen ist nur insoweit znlässig, als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiesen werden kann. Gebühren und sonstige Vergütungen, mit Ausnahme der baaren Auslage», dürfen nur nach Erledigung de? Auftrags erhoben werden; insbesondere ist die Erhebung eines EinschreibegeldeS bei Annahme des Aiiitrogs verboten.
_ ,J? tr Stellenvcrmittler ist zur Erhebung von Gebühren n cht befugt:
a) wenn er den Vertrag, für welchen eine Vergütung gezahlt werden soll, nicht durch seine vermittelnde Thätigkeit zum Abschluß gebracht hat;
b) wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, cs sei denn, daß die Lösung durch Ver- tiagsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers zu einer Zeit erfolgt, wo der Vertrag unkündbar ist;
o) für die Zeit, während welcher der Bühnen- Angehörige keine Vergütung (Gehalt, Spielgeld ii. s. w.) erhält.
12. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb d-S Stellen- vermittlers für Bühnen-Angehörige jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu eitbeilcn.
13. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Stellenvermittlungen, welche von Vereinen errichtet und nicht gewerbsmäßig betrieben werden, keine Anwendung.
14. Die Vorschriften treten am 1. April 1902 in Kraft. Die im Gebrauche besindlichen Geschäftsbücher dürfen bi« zu ihrem Abschlüsse (Ziff. 4), längstens aber bis zum 81. Dezember 1902 benutzt wcrdeu.
15. Ein Abdruck der Vorschriften unter Ziff. 2 bis 8, 10, 11 ist jedem im Gebrauche befindlichen Geschäftsbuche vorzuheften. Außerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den Geschäftsräumen am Eingänge auszuhängen.
Berti«, den 31. Januar 1902.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Möller.
Wird hiermit veröffentlicht.
Die Verlaasbuchhandlung Karl Hevmauns Verlag in Berlin W. 8, Mauerstraße 43/44, hat Geschäftsbücher hergcstellt, die hinsichtlich der Ein- thciluug der Svalteu dem bei der Handhabung der Formulare nötbiaen Raumbedürfniß entsprechen. Ebendort sind vorschriftsmäßige Plakate (Ziff. 15) hergestellt worden.
Muster zu den vorbezeichneten Formularen können im Gewerbe - Bürcau der Königlichen Polizei - Direction, Friedrichstraße 31, Zimnier No. 3 (Parterre), in Augeuscheil'. genommen werden. Wieöba-en, den 24. Februar 1902. *
Der Polizei-Präsident.
K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung,
betr. das Anstzebungsgefchäft pro 1902.
Das diesjährige AushebungSgeschäft im Stadtkreise Wiesbaden findet am 7., 9., 10., 12., 13. und 14. Mai statt.
Es kommen zur Vorstellung:
Am 7. Mai: Die als tauglich Borgemnsterten des Jahrgangs 1880.
Am 9. Mai: Ein Theil des Jahrganges 1881.
Am 10. Mai: Ein Theil der Jahrgänge 1881 und 1882.
Am 12. Mai: Der Rest des Jahrganges 1882 und die zum Landsturm zugethciltcn Leute und die dauernd Untauglichen.
Am 13. Mai: Die nach der Musterung hier zugezogcnen Militärvflichtigeu.
Am 14. Mai: Die der Ersatzreserve zugetheilten und die zum cinjährig-freiwilligen Dienst berechtigten, von einem Truppentbeil als nicht tauglich befundene» Militärpflichtigen.
Vorladungen und Losungsscheine sind mitzubringen.
Gesuche um Befreiung bezw. Zurückstellung Militärpflichtiger wegen häuslicher Verhältnisse müssen, sofern dies nicht schon geschehen ist, »»- verzüglich an den Magistrat Hierselbst eingercicht werden.
Diese Gesuche gelangen an dem Tage, an dem die Reklamirteu zur Vorstellung kommen, und zwar unmittelbar nach Bceudignng des Musterungs- geschäits zur Verhandlung.
Dabei müssen diejenigen Angehörigen (Eltern und Brüder über 16 Jabrc) wegen deren cveutl. Erwerbsunfähigkeit die Befreiung bezw. Zurückstellung eines Militärpflichtigen beantragt worden ist, zugegen oder im Falle sie durch Krankheit am persönlichen Erscheinen Verhindert sind, durch ärztliches Attest entschuldigt sei», da sonst keine Berücksichtigung stattsindcn kann.
Ist ein solches Attest von einem nicht amtlich angcstclltcu Arzt ansgefertigt, so muß cs amtlich beglaubigt sein.
Die Militärpflichtigen babe» sich an den betreffenden Tagen pünktlich «m 70- Uhr Morgens im Saale des Hanse« Goldgassc 2» in sauberem Anzüge mit einem reinen Hemde gekleidet und sauber gewaschen, der Ersatz-Commission vor- zustelleu.
Innerhalb und außerhalb de? Musterungslokales haben die Militärpflichtigen während der Dauer des Geschäfts sich ordnungsmäßig und anständig zu betragen und jede Störung des Geschäfts durch Trunkenheit, Widersetzlichkeit, unerlaubte Eutfcrnnng, unnöthiges Sprechen, sowie ähnliche Ilnaebörigkeiten zu vermeide». Das Rauchen ist den Militärpflichtigen während der Abhaltung des Musierungsflkschäfts verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aus Grund des 8 3 der Polizeiverordnung vom 27. Juli 1898 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Nnverniögeusfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Unpünktliches Erscheinen, Fehlen ohne genügenden EntschuldiquugSgrund, wird, sofern die betreffenden Militärpflichtigen nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, nach 8 26 »6 7 der Wehrordnuuq vom 22. November 1888 mit Geldstrafe bi« zu 30 Mk. oder Hast bis zu 3 Tage» bestraft.
Wiesbaden, den 12. Avril 1902.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission Wiesbaden, Stadt.
_ K. Prinz von Ratibor. _
o jff "i xioi, »no NI», amen ltiio der III
JJ 6 • 1 ungeordneten Bezeichnung zu vcr- m,en. Wahrheitswidriae Angaben über die Zahl N,,i» , ^llcn oder der stellungsuchendeu
^'^uue^u sind verboten.
'.Für Stellenvermittler, welche sich im Besitze ,7 Erlaubniß auf Grund des 8 34 der Gewerbe- befinde», richtet sich die Bcfuguiß, ihr o , b»rch einen Stellvertreter auszuübcn, S 47 a. a. O. Inwiefern für die übrigen leiiciiverinlttler eine Stellenvertretung zulässig >, bat ,u jedem Falle die Ortrpolizecheböidc zu ,n?U'u»k„. Bei Beschäftigung von Hülfsp-rsonal ^„"mlien, Lehrlingen, Agenten) einschließlich der N^n^uangcbörigen. sind der Ortspolizeibebörde h,r ii2?», r ? r Anweisung regelmäßig Verzeichnisse q Personen einziireichen.
. s Stelle»Vermittler für Bübncn-An- a-a r ’ fl ! dürfen andere Stellen, als Stellen der in &, t tr Z bezeichnet-» Art nicht vermitteln. Sie - ,?^^»en, welche die zum Vertragsabschlüsse
t-'I?/derliche Zustimmung des gesetzlichen Vcr- "icht Nachweisen können, eine Dienstleistung ">cht gewahren.
,.9. Stellenvermittler, welche Stellen im AnS- weibliche Bübnen-Angehörige vermittelu, >">ven der OrtSvolizeibebörde nach näherer An- regelmäßig Verzeichnisse der veriiiittcllcii ^»uen emznreichen.
. 10. Die Stellenvermittler dürscii ihrc GeschäflS- raunie weder in Tkenterbürcaus oder in Räume.
Anszug
aus der Polizei-Vcrordunng, betreffend das Melde- Wesen vom 17. Februar 1900.
6. Durchreisende Frenrde.
Durchreisende Fremde (Badegäste, Reffende ic.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohmmgsgeber bei dem Büreg» des Polizeireviers an- bezw. abzumeldcn.
Gast- und HerbergSwirtbe haben täglich bis 11 Uhr Vormitwgs alle während des vorher- gcgougeiien Tages oder während der Nackt an- gekomniencii bezw. abgereisien Fremden bei dem Büreau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.
Die Meldung der Freniden geschieht schriftlich durch ztvei Meldezettel, welche cntbaltcn müffen: Vor- und Znname. Stand oder Gewerbe, Gebnrts- nnd Wohnort und Nationalität des Fremden.
Die Gast- und HerbergSwirtbe sind verpstichtet, ei» Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintraquila vorzulegen iiiid ans die richtige und vollständige Änsfüllnng der Rubriken zu achten.
Vorstebeiides wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. *
Wiesbavr«, den 6, Februar 1902.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekauntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BcrnsSgeschäste in Ansvruch gciiommencn Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beninten der KöniglichenGewerbe-Jnspection zu geben, finden für die Königliche Gewcrbe- Jiispection zu Wiesbaden besondere Sprcch« stNttdc« am 1. lind 3. Sonntag jeden Monats, Vormittag« von 11'/, bis Mittags 1'/, Udr und am Sonnabend der 2. und 4. Woche jeden Monats Nachmittag« von 5'/» bis 7'/, Uhr in deren Geschäftslokal, Dotzbeimerstraße 5, hier statt. * Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Mnbrverkehrs ans dem Platze zwischen der Evangelischen Kauvtkirche und dem MarktkeNer, sowie zwischen diesem und dem Rathhanse beffnd- lichen Fahrstraße während der Marktzeit.
Auf Grund des § 78 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1900 wird hiermit bestimmt:
1) Das Befahren des für den Fußgängerverkehr bestimmten Platzes an der Westseite'der Evangelischen Hauptkirche zwischen dieser und dem Marktkeller mit Fuhrwerken aller Art ist verboten.
Ebenso ist cs untersagt, be!vanntc oder un- bespaunte Fuhrwerke auf diesem Platze anfzustellen.
2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Mai ktrwecken dienen bezw. nickt zur An- oder Abiubr von Marktgegenständen bestimmt sind, .ans der Fahrstraße zwischen dem Natbhaus und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormittag, und 2 Uhr Nachmittags, untersagt.
Ziiwiderhaiidluiigeii gegen diese Anordnuiigeil werden mit der im § 75 der obengenannten Verordnung angedrohte» Strafe geahndet. *
Wiesbaden, den 21. November 1901.
Der Könialichc Polizei-Präsident. _K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Es sind neilerdiiigr mehrfach Ziiwiderbandliingeu gegen die Bcstimmunge» der Polizci-Verordnuiia vom 1. Anglist 1889 dadurch vorgckonimen, daß ans Grilndstückk» Entwässeriingsarbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigiingansgefiihrt worden sind.
Im Jiiteressc der Betheiligte» wird darauf aufnierksain gemacht, daß die Herstellnug, Erneuern ng oder Veränderuna einer Grnndstücks- Entwasserunfl oder eines Theils derselben, einschließlich der oberirdischen Anlagen, nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubniß erfolge» darf Zuwiderhandelnde werde» bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise einaestellt werden. * Wiesbaden, den 1. Avril 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vcrtr: Falcke.
Bekanntmachung.
Montag, den 28. April d. I.,' Bormittags II Uhr, wollen die Erben von Heinrich Martin Burrk hier die nachbeschriebenen Immobilien in dem Rathhanse hier, Zimmer No. 55, Abtheilnng halber freiwillig versteigern lnssen:
1. Ein zweistöckiges Wohnhaus mit Anbauten, belegen an der Herrn- mnhlgasse, zwischen Karl Finger und Wilhelm Pfeil, mit 2 ar 79 qm Hofraum und Gebäudcfläche,
2. Lagerb. No. 2144 Wiese „Alten- Weiher^"' 2. Gewann, zwischen Philipp Heinrich Mombcrger und Bernhard Jacob Wittwe, mit 17 ar Flächengehalt,
3. Lagerb. No. 3408 Acker „Ochsen- stall" 1. Gewann, zwischen Heinrich Hertz Wittwe und Karl Berger, mit
10 ar 48,25 qm,
4. Lagerb. No. 3499 Acker „Hinter dem Ochsenstall" 5. Gewann, zwischen der Siadtgemeinde und Theodor Äoue, mit 36 ar 00,50 qm,
5. Lagerb. No. 5450 Acker „Schier- steincrberg" 6. Gewann, zwischen Friedr. und Heinrich Cron und Wilh. Jacob Heust, mit 22 ar 20,50 qm,
6. Lagerb. No. 5793 Acker „Rad"
1. Gewann, zwischen Heiur. Daniel Christ. Kraft Wittwe und dem Staats- fiskuS, 10 ar 93 qm,
7. Lagerb. No. 5799 Acker „Rad" (hat 1 Nußbaum) 1. Gewann, zwischen Joh. K. Ad. L. Stamm und W. A. Schmidt u. Konsorten, mit 11 ar 61,50 qm (hat 2 Obstbäume),
8. Lagerb. No. 6333 Acker „Wellritz"
1. Gewann, zwischen Ludwig Behrens und dem Ceniralstudienfonds, mit 16 ar 65,75 qm,
9. Lagerb. No. 6387 Acker „Wellritz"
4. Gewann, zwischen Wilhelm Kraft und Philipp Schmidt Wittwe, mit
11 ar 59,75 qm (hat 15 Obstbäume),
. 10. Lagerb. No. 8163 Acker„Bierstadter-
berg" 1. Gewann, zwischen Jacob Balder und Heinrich Marlin Burck, mit
12 ar 99,75 qm,
11. Lagerb. No. 8164 Acker „Bierstadter- bcrg" 1. Gewann, zwischen Heinrich Martin Burck und Heinrich Christian Cron. mit 37 ar 71 qm,
12. Lagerb. No. 8194 Acker „Bierstadter» berg" 2. Gewann, zwischen Fr. Wilhel« Poths und Philipp Heinrich Schmidt Erben, mit 14 ar 66,25 qm (hat 1 Nußbaum) und
13. Lagerb. No. 8270 Acker „Warte"
1. Gewann, zwischen Friedrich Bücher und Philipp Hahn, mit 8 ar 04,25 qm Flächengehalt. F292
Wiesbaden, den 18. April 1902.
Der Oberbürgernieister.
In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Montag, den 28. April d. I., Vormittags II Uhr, wollen Her« Leonhard Wollweber und Mit.
cigenthümer ihr an der Emserstraste 57 be- l egenes Grundstück, Lagerbuch No. 1607/10, im Flüchengchalt von 13 ar 02,25 qm in dem Rathhause hier, Zimmer No. 55, Abtheilung halber zum zweiten und letzten Male reiwillig versteigern lasse».
Zeichnungen können bei Herrn Heinrich Heutz hier, Friedrichstraße 14, eingesehen werden; auch wird daselbst nähere Auskunft ertheilt. x 292
Wiesbaden, den 18. April 1902.
Der Oberbürgermeister.
In Vertr.: Körner.
Bekauntmachnng.
Der Frachtmarkt beginnt während btt, «oniinernioiiate (April bis einschließlich September)
UM v Nl,r VormlUaa», 4
Städt. Acciltamt»
