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Ersch einustgstage:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
iestmüener Tagdlalls.
Verlag» - Fernstrrchrr: Sir. 2266.
Do. 48.
Dienstag, den 13. April.
1902.
Bekanntmachung.
Freitag, den SS.Mai ISVS.Nach Mittags 4 Uhr, wird das der Ehefrau Gustav Leppert, verwittwete Eduard Presser, Philippiue, geb. Wilhelm zu Wiesbaden gehörige, in der Adlerstraße belegeue zweistöckige Wohnhaus mit Kniestock einem dreistöckigen Hinterbau mit Kniestock einem einstöckigen Holzschuppen, einem einstöckigen Abtrittsgebäude, einem einstöckigen Backhaus mit Kniestock und Hofraum, zwischen Peter Balder und Karl du Fais, im hiesigen Gerichtsgebäude, Zimmer 98, zum zweiten Male öffentlich meistbietend zwangs weise versteigert. F 265
Wiesbaden, den 10. April 1902.
Königliches Amtsgericht 12.
Bekanntmachung. Vorschriften über den Umfang der Besug- »iffe nnd Berpslichtnngen, sowie über den Geschäftsbetrieb der SteUenvermittler für Bühnen-Angehörige«
Auf Grund de« §38. Absatz 1,3, der Gewerbe- -rdnung (Reichs-Gesetzdl. 1900. S. 871) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, s owie über den Geschäftsbetrieb der Stellen- beEttler für Bühnen - Angehörige Folgendes bestimmt:
.1. Stellenvermittlcr im Sinne dieser Vor- 'lt Jeder, welcher gewerbsmäßig Vertragsabschluss« Mischen den Leitern und Ängedörigen derienigrn Unternehmungen vermittelt, durch welche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Jnstru- mentaiconcerte, Gesangs- und declamatorifche Vorträge. Schaustellungen von Personen und Tdicren gewerbsmäßig dargeboten werden, ohne Rücksicht ob ein Höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet oder nicht. Die Zeit ans welche die Verträge abgeschlossen werden^ >>> für die Anwendung dieser Vorschriften unerheblich c- r ^„ a ® Gewerbe eine? Stellen Vermittler» «^??^^"^dörige betreibt, ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den deigcfngten Formularen , C * a ^dren. Für männliche und weibliche Personen können aetrennt Bücher gefühn werden Die Bücher müssen dauerbaft gebunden und Mit forilanfenden Seitcnzablen versehen sein: ^"ussen vor ihrer Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehördc unter Beglaubigung der Seltenem abgestempelt werden. In den Büchern dürfen ® ,** Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden, auch dürfen die Bücher wahrend der Aufbewahrnnaszeit (Ziffer 4) weder ganz noch theilweiie vernichtet werden , 3 Die dem Stellenvermittler crtheilten Auflage find in die Bücher A »nd L, die Abschlüsse von Bermittelungen und die einaegangencn Zahlungen m das Buch 6 im Lauft des Tages, an welchem lßt - obtr Zahlungen eingehe» oder die Abschlnffe erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs »der des Abschlusses nnftr fortlaufenden « ■ mttn * ) übersichtlich einzutragen, Abschluffen für länger als einen Monat blichen nur die Zahlungen für den ersten Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. -..In den Büchern A und B können besondere Adt^uungen für die einzelnen Beschäftigungsarten Mch"). « dem Buch C solche für die einzelnen Bühnen eingerichtet werden. Alsdann hat die Gmtragung der fortlauftnden Nummer innerhalb I-derAb.heilnng besonders zu erfolgen. An den Anfang de» Buches ist ein Jnhaltsverzeichniß mit Angabe der Seitenzahl zu setzen.
4. Geschäftsbücher, welche nicht inehr benutzt wttden sollen, find unter Angabe des Datums ab- znschließen, der Ortrpolizribehörde zur Bestätignna de, Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzn de wahren. Nach dem Abschluffe dürfen weitere Mntragiingen nicht mebr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eiu- gtstellt wird.
« ® tr Stellen Vermittler ist verpflichtet, seine» ftamiliennamen und mindestens einen ansge- Ichrrebenen Vornamen mit einem Zusätze, welcher d" Art der zu vermittelnden Stellen erkennen läßt I-' B.^ Stellen Vermittler oder Stellenvermittlung ftlr Bühnen-Angehörige, für Cirkus und Schaubühne u. f. w.; Theater-, Varistö-, Concert- u. s. w. Agent oder Agentur) in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses auf, neben oder über dem Hansringang und am Eingang zu den Geschäftsräumen anzubringcn. Die Annahme der Bezeichnung .Tbeateragent" oder „Tbcatcragentur"
Nt nur solchen Stellenvermittlern gestattet, welche, abgesehen von Einzclfällen, ausschließlich Stellen für Bühnen-Angehörige im engeren Sinne, d. h. mr diejenigen Personen vermitteln, welche bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch Mitwirken.
, Die Beilegung einer Bezeichming, welche aus die erfolgte Concessionirung hiiiwcist, ist verboten.
6. Die Stellenvermittler haben alle Anzeige»
'n Zeitungen, Anschlägen, Reklamezettel» »nd der- «leichen mit der genauen Angabe des Gcschäfts- lokal«, ihrem Vor- und Zunamen »nd der in Ziff. 5, Abi. 1 angeordiicten Bezeichnung zu versehen. Wahrheitswidrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stelliingsuchenden Personen sind verboten.
7. Für Slellcnvermittler. welche sich im Besitze kmer Erlaubniß aus Grund des § 34 der Gewerbe
ordnung befinden, richtet sich die Befugniß. ihr Gewerbe durch einen Stellvertreter auszuüben, nach § 47 a. a. O. Inwiefern für die übrigen Stellenvermittler eine Stellenvertretimg zulässig ist, bat in jedem Falle die Ortspolizeibehördc zu beftlinmen. Bei Beschäftigung von Hülfspersonal (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten) einschließlich der Familienangehörigen sind der Ortspolizeibehördc nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse -der beschäftigten Personen einzureichen.
8. Die Stellenvermitiler für Bübnen-An- gebörige dürfen andere Stellen, als Stellen der in Ziffer 1 bezeichneten Art nicht vermitteln. Sie dürfen Personen, welche die zum Vertragsabschluffe ei forderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht Nachweisen können, eine Dienstleistung nicht gewähren.
9. Stellenvermittlcr, welche Stellen im Auslände an weibliche Bübnen-Angchörige vermitteln, haben der Ortspolizeibcbörde nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen einzureichen.
10. Die Stellenvermittlcr dürfen ihre Geschäftsräume weder in Thcaterbüreaus oder in Räume, welche der Gast-oder Schankwirthschaft dienen, noch in Räume, welche mit solchen Räumen im Zusammenhang stehen, verlegen.
Stellenvermittler dürfen nicht in einem Dienstverhältnisse zu Bühnenleitern stehe».
11. Wegen der Gebühre» für gewerbliche Lcistunaen des Stellenvermittlers bei der Stellenvermittlung gelten die Vorschriften des § 75a der Gerwerbeordnuiig. Neben den Gebühren dürfe» Nebenkosten nicht berechnet werden. Die Erstattung baarer Auslagen ist nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiescn werden kann. Gebühre» und sonstige Vergütungen, mit Ausnahme der baaren Auslagen, dürfen nur nach Erledigung des Auftrags erdoben werden; insbesondere ist die Erhebung eines Einschreibegeldes bei Annahme des Anitrags verboten.
Der Stellenvermittlcr ist zur Erhebung von Gebühren nicht befugt:
a) wenn er den Vertrag, für welchen eine Vergärung gezahlt werden soll, ni»t durch seine vermittelnde Thätigkeit zun Abschluß gebracht hat; d) wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, cs sei denn, daß die Lösung durch Vertragsbruch oder ohne Mitwirkung de» Stellenvermittlcrs zu einer Zeit erfolgt, wo der Vertrag unkündbar ist; o) für die Zeit, während welcher der Bühnen- Angehörige keine Vergütung (Geball Spielgeld u. s. w.) erhält.
12. Die Polizeibebörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb des Stellcn- vermittlers für Bühnen-Angehörige jederzeit Ein- icht zu nehmen. Die Stcllenvermittler sind verpflichtet, de» Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf Verlangen im Dienstranme der Polizeibehörde vorzulegen »nd jede Über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu ertbeilen.
13. Die vorstehenden Vorschriften finden ans Stellenvermittlungen, welche von Vereinen errichtet und nicht gewerbsmäßig betrieben werden, keine Anwendung.
14. Die Vorschriften treten am 1. Avril 1902 in Kraft. Die im Gebrauche befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zn ihrem Abschlüsse (Ziff. 4>, längstens aber bis zum 31. Dezember 1902 benutzt werden.
15. Ein Abdruck der Vorschriften nute! Ziff. 2 bis 8, 10, 11 ist jedem im Gebrauche befindlichen Geschäftsbuchc vorzuheften. Außerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den Geschäftsräumen am Eingänge ailSznhgiiaen,
Berlin, den 31. Januar 1902.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Möller.
Wird hiermit veröffentlicht.
Die Verlaasbuchhandlung Karl Hepmanns Verlag in Berlin W. 8, Mauerstraße 43/44, hat Geschäftsbücher hergestellt, die binsichtlich der Ein- iheilnng der Svalten dem bei der Handbabnnr derFormiilarc »öthigen Raumbedürsniß entsprechen. Ebendort sind vorschriftsmäßige Plakate (Ziff. 15) hcrgestcllt worden.
Muster zu den vorbezeichneten Formularen können im Gewerbe - Bürean der Königlichen Polizei - Direction, Friedrichstraße 31, Zimmer No. 3 (Parterre), in Augenschein gcnonimen werden. Wiesbaden, den 24. Februar 1902. *
Der Polizei-Präsident.
K. Prinz von Ratibor.
Ortsstatut für die oblr«atorische kaufmännische Fortbildungsschule in Wiesbaden.
Auf Grund der §8 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für da» Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-BI. S. 871 ff.) wird nach Anhörung betheiligter Handeltreibender und Angestellter mit Zustimmung der Stadtverordneten-Persammlung Nachstehendes festgesetzt.
8 1 .
Alle im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig aufbaltenden Angestellten beiderlei Geschlechts in Wiesbadener Handelsgeschäften,die das 18. Lebens fahr noch nicht vollendet baden, find verpflichtet, die hierftlbst errichtete öffentliche kaufmännische Fortbildungsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte theilzunchmen.
Die Festsetzung der Lcbrfächcr, der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanni- machnngen de« Magistrats zur öffentlichen Kcmtt- niß gebracht.
8 2 .
Dauernd befreit von dieser Verpflichtung sind solche Angestellte, welche dem Schulvorstand den Nachweis führen, daß sie in alle» Lehrfächern der kaufmännischen Fortbildungsschule diejenigen Kcniit- „iffe und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Ziel der Anstalt bildet. Dicjenioeii. welch- nur ui einzelnen Lebrfächern diese Reife Nachweisen, können von dem Unterricht in diesen befreit werden.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan zur Abäiiderung etnei im Jahre 1900 sestgesetzten Straße im Districl „Weiberweg", belegen hinter den Besitzungen Wilbelminenstraßc 9 bis 15 rc., hat die Zustimmung der Ortsvolizcibchörde erhalten und wird nunmehr im Nachhall«, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38 a, iiinerbalb der Dienststunden zu Jedermanns Ein stcht offen gelegt.
Dies wird gemäß § 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, bctr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc., mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, baß Einwendungen argen dielen Plan innerhalb einer präklnsivischen. mit den, 10. April beginnenden und dem 6. Mai einschl endigenden Frist beim Magistrat schriftlich an- zubringen sind. *
Wiesbaden, den 5. April 1902,
Der Magistrat.
8 3.
Angestellte, die über 18 Jahre alt sind, ode. in Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnen ohne ^orin ihre Beschäftigung zn haben, können, wenn der Platz ausreicht, auf ihr Ansuchen von den, Schulvorstande zur Tbeilnahme am Unterricht zugelaffen werden.
84 .
Für jede zum Besuche der Schule verpflichtete, ui einem Handelsgeschäft anqestcllte Person, ist der ste beschäftigende Handeltreibende, iofern er im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seine» Ersatzanspruches an die Eltern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schule von halbjährlich 20 Mk. oder 10 Mk, im Voraus an dir Kaffe der kaufmännischen Fortbildungsschule zn leisten, je nachdem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen Unterricht theilmmmt ode! nicht. Freiwillig die Schule Besuchende haben denselben Beitrag als Schulgeld zu zahlen. Bei nach- nftmefeiier Bedürftigkeit der zahlunaspflichtigen Haiidcltreibciiden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern kann da« Schulgeld auf Antrag vom Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden. Endigt das Arbeitsverhältniß innerhalb 4 Wochen, so wird kein Schulgeld erhoben,
8 b.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten 'owrc zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhallens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Bestimmungen erlassen:
» 1.;. Die zun. Besuche der Fortbildungsschule
Verpflichteten, sowie die freiwilligen Schüler i Schülerinnen) müsse» den Anforderungen des Schulvorstandes Folge leisten, insbesondere sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einsiiidcn und dürfen dieselben ohne Erlaubniß de« Schulvorstande?, oder eine nach dessen Ermessen aciiugende Entschuldigniig weder ganz noch zum Tbeil versäumen,
2. Sie müssen die für die Stunden vor- gcschriebcneii Lerninittel in ordentlich gehaltenem Zustande in den Unterricht mitbringen.
3. Sic haben ihren Lehrern und Lehrerinnen itets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu begegnen,
4. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schnlgeräthe und Lehrmittel verderbe» oder beschädigen.
5. Sic haben sich auf dem Wege zur und von »er Schule gesittet zu benchnvn und jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten.
6. Sie haben die Bestimmungen der für die kaufmännische Foltbildungsschulc zu erlassende» Schulordnung zu befolgen.
Ziiwiderbandliingeii werden nach § 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fasiiing der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G.-Bl. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk.oom Unvermögensfalle
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m * .$5?* bis zu 8 Tagen bestmst, sofern nicht nach geietzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 6 -
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Bc- >»che der Fortbildungrschnlc verpflichteten Söbnc uud Tochter oder Mündel nicht davon abhalten, iiiüssen ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit qcwabren.
§7 ‘
Die Handeltreibende» haben die von ihnen beschäftigten, nach vorstehende» Brstimmnngen schul- vflichtigen Angestellten spätestens am 6. Tage nach deren Annabnie znm Eintritt in die Fortbildungs- ichule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des ArbeitSverhält- msscs beim Magistrat wieder abzumelden. Sie baden die zum Besuche der Fortbildnngsscknile Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen.
daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich, un» gekleidet im Unterricht erscheinen können.
8 8.
Die Handeltreibenden haben den von ihnen beschäftigten Angestellten, die durch Krankheit am Besuch« des Unterrichts gehindert waren, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen^ daß Angestellte an» dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werden, so haben sie die« bei dem Leiter der Schule so zeitig vorher zu beantragen, daß dieser nötbigenfalls die Ent» scheidung des Schulvorstandes cinholen kann.
8 9 .
Eltern und Vormünder, die dem § 6 entgegen» dandeln, und Handeltreibende, welche die im 8 7 vorgcschriebencn An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten ver- aiilaffcn, den Unterricht ohne Erlaubniß ganz oder znm Theil zu versäumen, oder ihnen die im 8 8 vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn die Schulpflichtigen Krankheit» halber die Schule versäumt haben, werden nach 8 150 No, 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26, Juli 1900 (R.-G.-Bl. ®. 871 ff.) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zn 3 Tagen bestrafe
Wiesbaden, den 1l. Dezember 1901.
Der Magistrat, von Jbell»
Bestätigt durch Beschluß des BezirkSauSschuffe« vom 6. Februar 1902. J.-No. B. A. 53.
Vorstehende« Ortsstatut wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß vorerst nur die unterste Stufe der im Ganzen für männliche Angestellte auf drei, für weibliche Angestellte auf zwei Jahre berechneten Unterrichtskurft eingerichtet werden soll, und daß der Schulzwang dementsprechend auf solche Angestellte beschrankt bleiben soll, die am 1. Januar 1302 oder später in hiesige Geschäfte eiiigetrcten sind.
Die hiesigen Handeltrrib-ndcn werden zugleich iufgesordcrt, alle von ihnen beschäftigten, nach dem Ortsstatut schulpflichtigen Personen, die seit dem 1. Januar l. I. bei ihnen eingetreten find, binnen i-chs Tagen nach der ersten Veröffentlichung dieser Aiiffordernng und alle in der Folge eintretenden schulpflichtigen Personen späftstens am ftchsten Tage nach deren Annahme zum Eintritt in die Fortbildungsschule im Rathhause, Zimmer No. 8, an- znmelden, wo auch An- und Abmeldefonnnlare ausgegeben werden. *
Wiesbaden, den 1. April 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 1 Absatz 2 de« Ortrstatntr vom 11. Dezember 1901, betr. die kaufmännische Fortbildiingsscbule hierselbst, wird zur öffentlicher, Kenntniß gebracht, daß die UnftrrichtSzeit der kaufmännischen Fortbildungsschule für dar Tommerhalbjabr auf die Tage Dienstag, Mittwoch und Freitag, von 2 bis 4 Uhr Nachmittags, festgesetzt ist und der Unterricht am Dienstag, den 22. April d. I., beginnt, Zur Prüfung haben sich die männlichen Schulpflichtigen Dienstag, den IS. April, Rach, mittags 2 Uhr, in der Schul« an der Lehrstraße im ersten Stock, Zimmer Nr, 21, die weiblichen Schulpflichtigen Mittwoch, den 16, April, Nachmitag« 2 Uhr, in der höbercn Mädchenschule am Schloßplatz, im ersten Stock, Zimmer Nr. 19, mit Schreibdeft und Feder versehen, einzufinden. Wiesbaden, den 12. Avril 1902. *
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Den Mitgliedern der Hesien-Naffauischen land-, wirthschaftliche» BernfSgenossenichast, welche ihren Betriebssitz im Stadtkreise Wiesbaden baden, werden die Namen der für die nächsten 4 Jabre gewählten Vertrauensmänner und Stellvertreter hierdurch bekannt gegeben:
A. Für die land» und forstwirth» schaftlichen Betriebe ohne die HandelS- gürtnereien.
Vertrauensmann: Landwirth Angulr
Ebristmann, Hachstätte 18,
Stellvertreter: Landwirth Peter Göftel. Schwalbacherstraßc 47.
die Handelsgärtnereien im östlichen Siadttherl.
Vertrauensmann: Kunst- und Handel»- gärtner Lothar Schenck, Leffinqstraße 1.
Stellvertreter: Baumschnlbefitzer Gottlieb Möller. Moritzstraße 33.
0. Für die Handelsgättnereien im westlichen Stadttheil.
Vertrauensmann: Kunst- und Handel«, gartner Emil Becker. Langgaffe 53.
Stellvertreter: Knust- und Handelsgärtner Georg Weygandt. Dotzheimerstraße 59.
Der östliche Stadttheil B wird argen den westlichen 6 abgegrenzt durch den Straßenzug Oranien-, Schwalbacher-, Röder-, Taunus-, Geis- derg-, Jdsteinerstraße. »
Wiesbaden, den 1. April 1902.
Der Magistrat. In Bertr.: Heß.
