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Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiestmürim (Tngülntts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2268.
N-. 44.
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Kamstag, den 12. April.
1902.
Polizei-Verordnung.
Markt-Ordnung
für die Stadt Wiesbaden.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes- theilen und der §8 69 und 149 der Reichsgcwerbc- ordnung vom 21. Juni 1869 in der zur Zeit gültigen Fassung wird im Einverständniß mit der Gemeindebehörde verordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmung:
8.1;.Die Vollziehung der Marktordnung liegt unter Mitwirkung der städt. Acciseverwaltung der Tgl. Polizeiverwaltung ob.
Besondere Bestimmungen.
1. Wochcnmartt.
§ 2. Der Wochenmarkt findet an jedem Werktage auf dem neuen Marktplatz am Rcithbaus, sowie bis auf Weiteres in der Querstraße statt.
, Jui Falle des Bedürfnisses werden auch noch andere stadt. Plätze im Einvernebmen mit der Gemeindebehörde für die Abhaltung von Wochen- warktcn gestattet werden.
8 b-Der Wochenmnrkt beginnt während des ganzen Wahres um 7 Uhr Vormittags und endet UM 2 Uhr Nachmittags.
§ 4. Mit der Anfahrt der Verkaufsgeaenstände und dem Aufstellcn der Vcrkaufstische und Stände kann eine Stunde vor Beginn des Marktes ange- fangen werden. Spätestens eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Markt völlig ab- gcravmt sein.
8 5 Gegenstände de? Wochenverkehrs sind. „1. Robe Naturerzengnisse mit Ausschluß de? größeren^ Biebs,
2 Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- »nd Forstwirthschaft. dem Garten- und Obstbau "der der Fischerei in unmittelbarer Verbindung liebt, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land- 'euie der Gegend gehört, oder durch Tagelöbner- arbkit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,
3. frische Lebensmittel aller Art.
86. Das Feilhalten anderer Gegenstände auf dem Wochenmarkte ist untersagt.
§ 7. Tische oder sonstige Vorrichtungen znn, Anslegen pp. der Waaren und Ueberdachnngen der VerkausSgegenstände dürfen nur in der Art aufgestellt werden, daß sie weder den Verkehr hindern, »och sonst den Mark'bciuchern zum Nachtheile gereichen. Insbesondere ist das Aufstellen von Waaren und Gefäßen außerhalb der eigentlichen Verkaufsstände in den für den Verkehr bestimmten Ganzen untersagt.
, r , § Jeder Inhaber eine? Marktverkaufsstande? Jlt verpflichtet, feinen Verkaufsstand, sowie den vor demselben belegeue» Gang während der Marktzeit »'s zur Mitte sauber znbalteu, und dürfen Abfälle irgend welcher Art wegen der dadurch herbei- gefuhrtenUnfallgkfahr nicht umhergeworfen.sondör muhen vielmehr in aeeigncte» Gefäßen gesammeli und letztere in die auf den, Marktplätze ausgestellte» -'s-rnen Abfalltonne» entleert werden, soweit die Abfalle nicht etwa von den Marktverkaufcrn selbst fortgeschafft werden. Für durch Nichtbeachtung diele Vorschrift etwa herbeigeführte Schäden aller Art hastet der Säumige nach den allgemeinen Lande? gesetzen.
.8 9. Fische dürfen nur, nachdem sie getödtci lind, geschuppt und ansgeweidet werden. Tie Flschverkaufsstände müssen so eingerichtet sein, daß ein Verstreuen von Eingeweldetbeileu, Schupven M sonstigen Abfällen, verhiuderr wird. Die Fischabfälle dürfen nickt in die Ablaiifsckochte und Sinkkasten geworfen, sondern müssen vielmehr in die für diese Abfälle besonders aufgestellte Sammeltonne verbracht werden.
8 10. Das Anvreifen von Waaren durch Ausrufen oder in anderer geräuschvoller Weise ist verboten
8 11. Wagen jeglicher Art dürfen auf der Plattform des Marktes nicht ausgestellt werden, nur Kartoffel-, Kraut- und ähnliche Fuhrwerke werden geeignete Aufstelluugsplätze angewiese» werden.
812. Der Verkauf von Gegenständen des eigentlichen Wochenmarktverkehrs (s. 8 5) im Um- verzichen innerhalb des Stadtgebietes ist au den Wochenmarkttagen vor 10 Udr Vormittags unterlagt. Auf Milch, Backwaare und Fleisch und das Ueberbringen bestellter Waaren an ständige Abnehmer bezieht sich dieses Verbot nicht.
. 8 13. Die Marktstandplätze werden durch die wlt der Erhebung des Marktstandgeldes beauf- -ragten Beamten der städt. Accise-Verwaltung angewiesen und ist deren Aiiordiilingeu bei Vermeidung der Verweisung voni Marktplatze unbedingt Folge z„ leisten. Ein Reckt auf Einräumung einer bestimmtcii Stelle und einer be- ltlnimten Größe des Marktstaudes hat Niemand. Auch sind die Marktstände ausschließlich zur Ausübung des eigene» Gewerbe« bestimmt und dürfen oaher in keipen, Falle an andere Personen ab- gktreten oder vermiethet werden.
8 14. Käufer wie Verkäufer haben sich so zu verhalten, daß der Anstand nicht verletzt und die Deutliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird. Müßige« zweckloses Ilmhersteben, wodurch der freie Verkebr beengt wird, ist verbaten.
8 15. Das Mstbringen und Umberlanfen von D»ndeu auf den für den Pictualicnmarkt bestimmten Plätzen, während der im 8 3 dieser Verordnung angegebenen Marktzeit ist verboten. Verantwortlich sind diejenigen Personen, in bereu Bereitung die Hunde sich befinden, bezw. die Eigen- thumer derselben.
8,16. Verkäufer von solchen Nahrungs- und Gcnußmittcln die zum Verzehren fertig sind, muffen die Waaren den Käufern selbst zutheilen und dürfen nicht dulden, daß letztere die aus: gelegten Waaren betasten und aussnchen.
Zeitnngs- und sonstiges bedrucktes Papier darf zum Einschlagen und Eiuwickeln solcher Waaren^uicht benutzt werden.
. 8 17.. Es dürfen nur unverdorbene, der Ge
lundbeit nicht schädliche Waaren feilgeboten werden.
Wenn verfälschte, verdorbene oder sonstige der Gesundheit nacktheilige Lebensmittel auf den, Markte vorgesunden werden, so hat der Verkäufer außer der Bestrafung die Wegnahme dieser Gegeilt stände zu gewärtigen.
... 8 18...Das Aufstellcn und Abtragen der der stadt- Accise-Verwaltung gehörigen Marktgeräthc geichieht nur durch die von dieser angenommenen Arbeitskräfte. Den Maiklbeziebern ist cs gestattet ihre eigenen Markigeräthe selbst oder durch von ckneu angenommene Arbeiter und Gehüsten auf stellen und abräumen zu lasse».
2. Fruchtmarkt.
§ 19. Gegenstände des FruchtmarktverkehrS Mid: Getreide, Hülsen- und Oelfrückte, Heu und s'roh. Alle übrigen landwirthichaftlicken Erzeug niffe gehören zu den Gegeiiständeu des Wochen markt-Verkebrs.
8 20. Der Fruchtmarkt findet zur Zeit wöckent uch am Donnerstag und wenn dieser ein Feiertag °st. an dem vorgebenden Wockentage, und zwar in "er oberen Bleichstraße zwischen Helencnstraße und BiSmarckring statt. Die angefohrene Frucht hat zwischen Helenen- und Hellmundstraße, das an gefahrene Heu und Stroh pp. von der Hellmund straße aufwärts Aufstellung zu nehmen derart, dnf die einzelnen Fuhrwerke zur Straßenrichtung qne au der Südseite der Bleichstraße, mit den Zua time» nach der Mitte des Fahrdammes zu, stehen
Die Nordseite der Bleichstraße sowie der unter Theil, von der Helenenstraße an abwärts nach de Echwalbacherstraße zu, darf nicht besetzt, muß viel mehr für den Durckgangsverkebr und den Verketu nach und von dep stadt. öffentlichen Lastwaage frei: gehalten werden.
8 21. Ein die Dauer des Verwieg»»»? geschäftes Überschreitendes Halten von Fuhrwerke, pp. aus oder in der Nabe der öffentlichen Last- Waage ist »erboten. Die Fuhrwerke müssen sofort nachdem der Wangebeanite die Verwieg,,»» für beende, erklärt hat, von der Waage abgefahren und dürfen auch in der unteren Bleichstraße keine AufsteUnn- niehr nehmen.
ß 22. Die Verkaufszeit beginnt in der Z, : vom 1. April bis Ende September um 9 Uhr Vormittags, in den Übrigen Monaten >m> 10 Uh Vormittags Und wird dnrck das Hissen der Mark,- sadne bekannt gegeben. Das Niederholen der Marktfalmc bezeichnet den Schluß de? Marktes. Vor der Eröffnung des Marktes dürfen auf den Fnichtniarkte Verkäufe nicht abgeschlossen werden.
Der Handel mit Waaren des Fruchtmarkles vor oder während der Dauer des letzteren ist ver boten, e? niüsseii vielmehr allen angefahrenen Frucht- pv. Mengen zum Markte verbracht uni dort anfgestcllt werden.
Den Anordnungen der Marktbcamtei!, „ameni lich bezüglich des An- und Abfahrens der Fuhr: werke, sowie des Abladens und Aufstellens dcr Frnckt ist pünktlich Folge zu leisten.
8 23. Verdorbene Frucht darf nicht zum Verkaufe ausgestellt werden.
Jeder einzelne Sack Getreide muß durchgehende Frucht dcr gleichen Leichaffcnheit und Güte ent halten.
3. Kramm-rrkt.
§ 24. Der sogenannte Andreasmarkt finde, an, ersten Donnerstag und Freitag „ack Andreastag <30. November), und' zwo, ans den von der König!. Polizei -Direction in, Einverständniß mit der Genieindcbchörde bestimmten Straßen und Plätzen statt.
8 25. Die Plätze z„ dem Krammarkte werdcn durch die städtische Acc,se-Vc,waltu,ig angewiesen
Den Anordnungen der damit beauftragte,: Beamten ist pünktlich und unweigerlich Folge zu leisten.
8 26. Für die Bewachung der Buden und Waaren haben die Eigcnthümer oder Aussteller selbst zu sorgen.
8 27. Beschädigungen de? Straßenpflasterspp. durch Anfbrechcn zweck? Aufstellung von Buden rc. sind verboten.
4. Schlntzbestimmungen.
8 28. Auf anderen als den inhaltlich genannien Straßen und Plätzen und zn anderen, als de» vorbezeichneten Marktzeiten dürfen Waaren aller Art nur mit besonderer Genehmigung der Polizei- »ii b der Gemeindebehörde, nach vorheriger Vereinbarung des zu zablcnden Standgeldes pp. ruit letzterer zum Verkaufe ausgestellt und feilgeboten werden.
8 29. Sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertretungen dieser Marktordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
8 30. Vorstehende Volizeiverordmmg (Markt- ordnung) tritt mit dem Tage ihrerVeröffentlichung in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte werden aufgehoben: „Die Marktordnung vom 10. März 1876, ferner die Polizei-Verordnung vom 30. April 1895, betreffend das Fernhalten der Hunde von den Marktplätzen, sowie alle soiistigeu, dieser Verordnung entgegenstehenden älteren Bcstimmuiigeu".
Wiesbaden, den 1. Dezeinber 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Die Lieferung der Bekleidung und Ausrüstung n,r die biesiae Sckutzmannschaft für die Etats- iabre 1902, 1953, 1904 und 1905 soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.
Für das Etatsjabr 1902 sind etwa erforderlich 18 Helme für Schutzmänner, 1 Paletot für Wachtmeister, 28 Paletots für Schutzmänner, 6 Uniform- Röcke für Wachtmeister, 113 Uniform-Nöcke für Sckutzmänner, 119 Tuchhosen, 36 weiße Hosen, 125 Halsbinden, 48 Litevkcn für Schutzmänner, l Uniform-Rock für berittene Wachtmeister. 6 Uniform-Röcke für berittene Schutzmänner, 7 Tuchkosen mit Steg, 7 Reithosen mit Wildlederbesatz. 125 Paar wildlederne Handschuhe, 57 Paar Stiesel mit halblangen Schäften, 68 Paar Stiefelvorschuhe,
Für die folgende» Etarsjahre wird der Bedarf iedesnial im Monat April dem Lieferanten mit- getheilt werden.
Die näheren Bedingungen können im dies- ieitipen Dienstgebäudk, Friedrichstr. 32, Zimmer 4, eingeiehe» bezw. daselbst bezogen werde,,.
Es wird zur Abgabe getrennter Angebote für die Lieferung folgender Gegenstände aufgefordert »ud zwar:
») für die Schutzmannschaft zu Futz:
Paletots ! kür Wachtmeister.
Baiekots j fflr Schutzmänner.
Uniform-Röcke | t f ‘ ,r Wachtmeister.
I für Schutzmänner.
Tuchhosen, weiße Hosen, Halsbinden, goldenes Portepee, Säbeltroddel, wildlederne Handschuhe' Stiefel mit halblangen Schäften.
für Wachtmeister, für Schutzmänner.
Srekm? / fü" Wachtmeister.
^ e i für Schutzmänner.
Säbelkoppel {
f
i Sl: NS,.
S'gnal-Pfeifen.
i») für die berittene Schutzmannschaft:
Mantel mit Pellerine ! g* Wachtmeister.
v 1 für Schutzmänner.
Uniform-Röcke f fjj r Wachtmeister.
Litcvka
Tuchhosen mit Steg, Besatz, Drillich-Rock, Säbel ohne Korb.
für Sckutzmänner. für Wachtmeister, für Schutzmänner. Reitboseu mit Wildleder- Drillich-Hose, Cavallerie-
Säbelkopprl J
für Wachtmeister, für Schutzmänner.
Bandelier mit Tasche, goldenes Eavalleric-Portepcc Faustriemen, Rcitcrstiefel, Auschlagsvoren,
Die Angebote sind versiegelt mit Aufschrift: „Angebot auf Lieferuna der Bekleiduna »nd Au? rilstung, bezw. der Paletots, der IlnifornnRöcke, Tuchbosen:c. für die Schutzmaunschaft in Wies- baden" verseben bi«
spätestens den 20. April d. I.
bei der hiesigen Könialicheu Polizei-Direction Friedrichstraße 32. Zimmer No. 6, einziireicken.
Den Angeboten sind Proben der zur Ver- veudung kommenden Stoffe und Zuthaten bei „fügen.
Wiesbaden, den 4. April 1902.
Der Polizei-Präsident. In Pertr.: Falcke.
Bekanntmachung.
Es sind neuerdings niebrfach Zuwiderbaiidlungen gegen die Bestimmungen dcr Polizei-Verordnung vom 1. August 1889 dadurch voryekomme», daß auf Grundstücken Entwässerungsarbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigiingansgefübrtworden sind Im Interesse der Betbeiligten wird darauf onnnerklam gemocht, daß die Herstellung, Er- icueruna oder Vcränderuna einer Grundstücks- eutwösseriiiig oder eines Theils derselben, ein- ckließlick der oberirdischen Anlagen, nur auf Grund einer polizeilichen Erlaubniß erfolgen darf.
Zuwiderhandelnde werden bestraft, auch können die Arbeiten zwangsweise eingestellt werden. * Wiesbaden, den 1. April 1902.
Der Polizei-Präsident. In Vertr: Falcke.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend dar Meldewesen vom 17. Februar 1900.
8 6 . Durchreisende Fremde.
, Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.). welche in Privathäusern für Entgelt oder unent- geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wodnungdgeber bei dem Bureau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.
. ,^bst° »nd. Hervcrgswirtbe baden täglich bis !l Uhr Vormitlags alle während des vorher- genangeue,, Tages oder wäbrcnd dcr Nacht a„- gekommenci, bezw. abgereistc» Fremden bei den, Bureau des Polizei-Reviers an- bezw. abzunielde».
Die Meldnng der Fremden geschiebt ichriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen, Bor-und Zuname. Stand oder Gewerbe, Geburts- »nd Wohnort und Nationalität des Fremde».
Die Gast- und Herbergswirtbe sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem ledenFremden alsbald nach feiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntnis, gebracht. *
Wiesbaden, den 6. Februar 1902.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Montag, den 14. April l. I., Vormittags 11 Uhr, wollen Herr Leonhard Wollwebcr und Mit- Eigcnthiimer ihr an der Emser- strafte 57 belegenes Grundstück, Lagerb. No. 10Ö7.10 im Flächepgehalt von IS uo 02,25 qm, in dem Rathhause hier, Zimmer No. 55, Abtheilung halber freiwillig versteigern lassen.
Zeichnungen können bei Herrn Heinrich Henß hier, Friedrich- strasre 14, eiugesehen werden, auch wird daselbst nähere Auskunst er- theilt. F 292
Wiesbaden, den 13. März 1902.
Der Oberbürgermeister.
In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Montag, den 14. April d. I., Vormittags 11 Uhr — anschließend an die zu dieser Zeit ftattfindende Versteigerung von Wollweber und Miteigenthümer — wollen die Erben von Heinrich Schmidt-Cassella ihre nachbeschriebenen Grundstücke in dem Rathhause hier, Zimmer No. 55, Ab- iheilung halber freiwillig versteigern lasten:
1. Lagerb.-No. 2824/25 Wiese „Sanct- born" 1. Gew. zwischen Fritz Lehr und August Schäcker Wittwe, mit 50 ur 43,50 qm
2. Lagerb.-No. 3755 Acker „Am Vflugs- wcg" 2. Gew. zwischen Anton Westenbergel und Peter Götte!, mit 21 ar 94,25 qm,
3. Lagerb.-No. 3847 Acker „Schwarzen- 1. Gew. zwischen Heinrich Neusert
Wittwe und Moritz Nicolai, mit 30 »r 51,75 qm,
4. Lagerb.-No. 4044 Acker „Zweibörn^ o. Gew. zwischen Adam Blum und Heinrich
chaack, mit 12 ar 66,25 qm,
5. Lagerb.-No. 3546 Acker „Auf dem Berg" 2. Gew. zwischen dem Centralstudienfonds und Ludwig Wintermcyer Wittwe, mit 46 ar 11,25 qm, und
6. Lagerb.-No. 4847 Acker „Melonen-
bera" 1. Gew. zwischen Wilhelm Hildebrand Wittwe und einem Weg, mit 22 ar 86,50 qm. F292
Wiesbaden, den 4. April 1902.
Der Oberbürgermeister.
In Vertr.: Körner.
berg
Bekanntmachung.
Dienstaa» den IS. April d. IS., Nachmittags, sollen i» dem Neroberg-Weinberg
14 Hansen abgängiger Weinbergs-Pfähle — je ein Haufen von 12 Gebuud — an Ort und stelle öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zohluna versteigert werden.
Zusammenkunft Nachmittags 4 Uhr au der Weinbergstraße. 1
Wiesbaden, den 10. April 1902.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Den Mitgliedern der Heffen-Nassauischen land- wirkbschaftliche» Bernfsgenossenichaft, welche ihren Betriebssitz im Stadtkreise Wiesbaden haben, werdcn die Namen der für die nächsten 4 Jahre gewäblten Vertrauensmänner und Stellvertreter hierdurch bekannt gegeben:
A. Für die land- und forstwirth» sMaftlichen Betriebe ohne die HandelS- gärtnereien.
Vertrauensmann: Landwirth August
Christmann, Hochstätte 18.
Stellvertreter: Landwirth Peter Göttel, Schwalbacherstraße 47.
R Für die Ha »delögärtnerete« im östlichen Staditheil.
Vertrauensmann: Kniisi- »nd Haiidels- gärtner Lothar Schenck. Leisingsiraße 1. ^...Stellvertreter: Baumfchulbesitzer Gottlieb Möller, Moritzstraße 33.
0- Für die Handelsgärtnereie» im westliche» Stadtthrtl.
Vertrauensmann: Kunst- und Handels- gartncr Emil Becker. Langgasie 53.
Stellvertreter: Kunst- und Handelsgärtner Georg Weygandt. Dotzheimerstraße 59.
Der östliche Stadttheil 1! wird gegen den westlichen 0 abgegrenzt durch den Straßenzug Oranien-, Schwalbacher-, Röder-, Taunus-, Geis- bcrg-. Jdstcinerstraße. *
Wiesbaden, den 1. April 1902.
Der Magistrat. Zn Vertr.: Hetz.
