Wiesbadener Tsgblatt.
SO. Jahrgang.
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Uo. 133. Redaktions-Fernsprecher N-. 52. DoNNkrstag, d-N 20. MkLr».Verlags-Fernsprecher No. 2266. 1902.
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Werlag des „Wiesbadener Zagblatt".
Kauf einer mangelhaften Sache.
Von Dr. zur. W. Brandts, Berlin.
Wer irgend eine Sache verkauft, fei cs ein fertiges Kleid oder Stoff zu einem Kleid, seien es Haushalttrngs- gegenstände oder gewerbliche Werkzeuge oder Maaren, fei es ein Haus oder ein Grundstück, haftet detn Käufer dafür, daß die «Sache diejenigen Eigenschaften besitzt, die sic zu dem gewöhnlichen Gebrauch oder Lern voi: dem Käufer angegeberren Zweck.tauglich machen. Der Verläufer lxuftct nicht nur für solche Fehler oder Mängel, welche ihm bekannt lvaren, sondern er mutz auch dafür einstehen, daß die Sache keine heimlichen Mängel hat. Kannte er den Fehler und verschwieg er ihn dein Käufer, jo hat er arglistig gehandelt, was feine gewöhltliche Haftpflicht noch erweitert.
Wenn der gewöhnliä-e Fall vorliegt, daß dct Käufer zwar die Mängel der gekauften Sache Nachweisen, kann, nicht aber auch, daß der Verkäufer diesen Mangel bereits gekannt hat, so hat er die Wahl zwischen zwei Ansprüchen, nämlich zwischen dem Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes, sogenanme Wandelung, oder Herabsetzung des Kaufpreises, sogenannte Minderung. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es ganz und gar nicht an.
Die erwähnten Rechte des Käufers sind jedoch noch von zwei Voraussetzungen abhängig. Zunächst dars^ die Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit der Sache nicht bloß eine unerhebliche sein; wegen kleiner, unbedeutender Mängel hat er keine Ansprüche. nachdem er die Sacke einmal angenommen hat und bleibt es deni^ Belieben des Verkäufers überlasseu, ob er ihm die Sache Umtauschen will oder nicht. Ferner hat der Käufer keine Ansprüche, wenn er den Mangel bei der Uebergabc bemerkt hat und die Sache krotzdeni stillschweigenD angenommen bat; er kann später auf den Mangel nur zurückkommen. wenn er sofort bei der Annahme sich seine Reckjte Vorbehalten hat, indem er z. B. erklärt, daß, wenn der Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtige, er dieselbe nicht behalten werde. Der gleiche Grundsatz
findet auch Anwendung. wenn der Käufer nur in Folge seiner „groben" Fahrlässigkeit die mangelhafte Beschaffenheit der Sache übersehen hat; denn im geschäftlickzcn^Vcr- kehr wird von beiden Theilen die Anwendung von Sorgfalt verlangt. Wer diese nicht anwendet, hat dem Schaden sich selber zuzuschreiben. Auf einen offensichtlichen Fehler braucht deshalb der Verkäufer nicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. Er darf aber auch nichts th'ün, um denselben den Blicken des Käufers zu entziehen; das wäre arglistiges Verhalte::, ivelcheü den Verkäufer von der Haftpflicht nicht befreit, selbst wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers vorliegt. Konnte der Käufer den Mangel überhaupt nur bei besonderer Sorgfalt entdecken, so bleiben ihm die beiden obenerwähnten Ansprüche. Gar nicht zu untersuchen braucht der Käufer die Sache, luemi er sich deren tadellose Beschaffenheit ausdrücklich garau- tireu läßt. Dann hastet der Verkäufer auch für solche Mängel, die der Käufer auch bei einer oberflächlichen Untersuchung hätte bemerken müssen.
Der Käufer mutz dein Verkäufer mittheilcu, ob er den Kauf rückgängig machen will oder ob er nur Preisminderung verlangt. Der Verkäufer kann dem Käufer zur Erklärung hierüber eine Frist bestiunnen. nach deren fruchtlosem Ablauf der Käufer nur noch Preisminderung verlangen kann. Die Preisminderung geschieht nach Maßgabe des vereinbarten Preises, nicht nach Maßgabe des wirkliche:: Werthes der Sache. Ist also eine Sache zu 100 Mark gekauft und hak sie in Folge des Fehlers nur drei Viertel ihres Werthes'. so braucht der Käufer nur 75 zu zahlen, auch wenn die Sache zu billig verkauft fein sollte, weil sie in Wahrheit 140 Mart in tadellosen: Zustand, folglich in ihren: jetzigen Zustande noch über 100 Mark wertst ist.
Die beider: Skrsprüche auf Rückgängigmachung oder Preisminderung sind an kurze Verjährungsfristen gebunden. Bei bewegliche:: Sache:: niüfsen sie nämlich vor Mlauf von sechs Monaten nach der Ablieferung, bei Häufen: und sonstigen Grmrdstücken vor einem Jahr nach der Uebergabe geltend geinacht worden. Es genügt, wenn innerhalb dieser Frist der Käufer den: Verkäufer den Mangel anzeigt oder wenn er beim Gericht Feststellung des Mangels zur Sicherung des Betveifes für spätere Zeit beantragt. Dann kann er auch uach Ablauf der Verjährungszeit noch die Zahlung des Kaufpreises entweder ganz verweigern, beziehungsweise denselben kürzen. Die ku^e Verjährungsfrist findet keine An- ivendung, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. was istn: nachgewiefei: werden mutz, oder wenn er eine ausdrückliche Garantie fiir längere Zeit überiwmmen hat.
Die erwähnten beiden Rechte stehen den: Käufer m allen Fällen zu, wo sich Mängel der gekaufte:: Sache Herausstellen. Aber er hat zuweilen auch noch andere Befugnisse. .Handelt es sich nämlich nicht um den Kauf eines bestimmten einzeln ausgesuchte:: Stückes, sondern um den Kauf einer nur der Gattung nach bestinunten Sack)e. z. B.: Senden Sie mir ein Brandis, Bürger
liches Gesetzbuch. 4. Auflage, oder: ein in Ihrer Preisliste unter No. 5 aufgeführtes Gewehr oder Kleid oder Bett oder senden Sic mir fünf Dutzend Taschenmesser. 10 Zenstier Weizenmehl. 100 Hektoliter Spiritus, 100 Meter Band, so soll der Käufer noch ein drittes Recht nach seiner Wahl ausüben können, nämlich er kcnn: verlangen. daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Bein: Kauf solcher nur der Gattung nach bestimmten Sachen find mehrere stücke der Sache vorhanden, in der Regel in: Lager des Ver- käufers. so daß cs demselben obliegt, ein fehlerfreies Stück anszuwählen. Anders verhält sich dies, wenn ich z. B. in einen: Möbellager einen apart gearbeitete:: Schreibtisch wähle und dieser sich nachher als unbrauchbar heraus stellt, weil feuchtes Holz verarbeitet ist.
Eine bedeutende Erhöhung der Ansprüche des Käufers tritt ein. wem: der Verkäufer den Fehler arg- listig verschwiegen hat oder wenn er Eigenschaften zu- gesichert hat, ivelche der Sache fehlen. In diesen: Falle ist der Käufer berechtigt, auf die erwähnten Rechte zu verzichten, sich anderweit zu befriedigen . und von dem ersten Verkäufer Schadenersatz Wege:: Nichterfüllung zu fordern. In: Falle der Arglist ist er bei Geltendmachung seiner Rechte auch nicht an die erwähnten Verjährungsfristen gebunden, sondern es gilt die dreißigjährige Verjährung. Für zugesicherte Eigenschaften haftet der Verkäufer aber nur ein halbes Jahr beziehungsweise ein Jahr, ivenn er nicht ausdrücklich für längere Zeft Garantie übernommen hat.
Zun: Schluß mutz ich, noch die weitergchenden Verpflichtungeil erwähnen, welche das Handelsgesetzbuch den: Käufer dann anferlegt. wenn sowohl er als auch der Verkäufer Kaufleute sind. In diesen: Falle ist der Käufer verpflichtet, die Waare unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigen: Geschäftsgänge thun- liäi ist. zu mstersuchcn. und wenn sich ein Mangel zeigt, den: Verkäufer unverzüglich Anzeige zu maclnm." Nach den: alten Handelsgesetzbuche bestand diese Verpfstchtung für dm Käufer nur in: Falle der llebersendnng der Waare von eine::: anderen Orte. Nach de::: ne:ren
Handelsgesetzbuchs gilt sie auch für Platzgeschäfte. Ver- säumt der Käufer die Adige, so gilt die Waare als ge- nebmigt, natürlich abgesehen von Mängeln, die sich erst später bemerkbar machen. Betreffs der IluterstrchnngS- pflicht nimmt die Praris der Gerichte einen strmgm Standpunkt ein. Bekommt Jemand z. B. mehrere. Fässer n:it Häringen. Butter oder dergleichen, so hat er seiner Pflicht nicht gmügt, ivenn er nur ein Faß nnkersucht und hierbei zufällig ein gutes trifft. Eine derartig beschrankte Untersuchung soll nur zulässig sein, wenn uach der Art der Verfertigung oder Gewinnung der Waare oder aus sonstigen Umständen zu entt:ehmen ist, daß alle einzelnen Theilc derselben von gleicher Beschaffenheit seien. oder daß doch eine Verschiedenheit sich nur auf ein Verschulden des Verkäufers znrücksühren lassen würde. Die Mängel der Waare kann der Käufer — ebenso wie der Verkäufer — durch Sachverständige feststellen lassen, welche auf Au
ll
FemUeton.
rühlingskuren.
Bon Dr. med. R. Noffen»
I.
Heilkraft der Gemüse.
Unter Frühlingskuren versteht man in der Regel eine übliche Anwendung gewisser Heilmittel, die nach dem Boltsglauben die Gesundheit stärken, welche di- während des. Winters cinge- tretenen Stockungen auflösen und aus dem Körper entfernen.
Es ist nicht zu leugnen, daß im Frühjahr, wenn die Natur erwacht, der Stoffwechsel bei Menschen. Thieren und Pflanzen sin besonders reger ist, daß es nur von Nutzen sein kann, diesen Stoffwechsel zu unterstützen, denn je energischer der Stoffwechsel ist, desto gesunder ist der Mensch. Aber Medttamente wie Abführmittel zu nehmen, ohne zu wissen gegen welches Leiden, das ist nicht nur ein unkluges, sondern sogar ein schädliches Vorgehen. Nur bei wirklich Kranken oder Leidenden ist eine Frühlingskur, die ein Arzt leitet, angebracht. Nun :st freilich kaum ein Mensch ganz normal gesund, fast alle haben sie kleine Leiden und Beschwerden, an deren chronisches Vorhandensein man sich gewöhnt hat, die man kaum noch Krankheiten nennt. Dazu gehören besonders Gicht und Rheumatismus Asthma und leichtere Steinleiden. Solchen Patien-en ist eine Frühlingskur allerdings dringend anzurathen, denn si- wiffen wenigstens, gegen welche Leiden sie zu Fftde ziehen wollen. Wählt man hier die richstgen Mtttel. so kann eine Frühlingskur wirklich Wunder wirken.
Da eine medikamentöse Behandln^ stets Sache des Arztes -leiben muß, so soll hier nur von guten, erprobten Hausmitteln die Rede sein, und zwar von sehr angenehmen, den Gemüsen, öon denen manche für viele Menschen Delikatesten sind.
Da ist zuerst in jeder .Hinsicht der Spargel zu nennen. Er >st ein echtes Frühlingskindj er besitzt Wohlgeschmack, daß man iim Delikateste nennt, und schließlich besitzt er c:ne Heilkraft,
die schon seit Jahrtausenden anerkannt ist. Schm: Hippokrates, der berühmteste griechische Arzt, spricht in seinem Buche „Von der Lebensordnung" von der Heilkraft des Spargels und empfiehlt seinen Genuß als Stärkungsmittel und als Heilmittel gegen die böse Gicht. Also schon 600 Jahre vor Christi Geburt kannten die Griechen den Spargel. Sie sollen diese Kenntniß von dem ältesten Kulturvolk, den Egyptern, bekommen haben, welche den Spargel und seinen Genuß schon 3000 vor Christi kannten. Freilich ist dabei zu bemerken, daß im Alterthum eine wilde Art von Spargel am meisten genossen wurde. Diese wilde Art war zwar weniger zart als unser heutiger Kulturspargel, dafür aber hatte er umso mehr Aroma und den Heilstoff Asparagin. Dieses Asparagin wirkt wie Colchicin, dir Base aus der giftigen Herbstzeitlose. Colchicin ist gerade in neuester Zeit als Mittel gegen heftige Gichtschmerzen sehr in Ehren gekommen. Leider darf es ohne ärztliche Verordnung nicht abgegeben werden, weil es höchst giftig ist. Asparagin dagegen hat gar keine giftigen Eigenschaften, es kann daher in Form des Salzes, als Alcaloid oder Base, oder in der angenehmeren Form des Spargelgenuffes genossen werden. Natürlich wirken diese Mittel, wie es bei chronischen Krankheiten Regel ist, erst nach längerem Gebrauch.
Ein weiteres heilsames Gewächs sind die Tomaten, welch; heilsam für die Leber sind, ein Umstand, der nicht zu unterschätzen ist in unserer trinklusttgen Zeit. Ferner sollen bte Tomaten die Asthma-Anfälle lindern und bei längerem Genuß selbst ganz aufheben, besonders wenn man täglich zwei- bis dreimal ein- kleine Messerspitze gereinigten Salpeter in einem Glase Wasser dazu cinnimmt.
Di« Bleichsüchtigen und Blutarmen sollten nie vergessen, daß ihr Blut eisenarm ist, und daß der Spinat wohl das Gemüse ist, welches am meisten Eisen in löslichster Form enthält. Also recht viel Spinat essen, womöglich mit rohem Schinken, und dann häufig den herrlichen Frühlingssonnmschein aufsuchen, das ist ein probates und höchst angenehmes Mittel gegen die so'häufigen Leiden der Blutarmnth und Bleichsucht. Ebenso häufig sind die Steinleiden. Eine angenehme Behandlung
dieser Leiden besteht in dem Genuß von Sellerie, sei es in Form
von Gemüse oder von wässerigem Auszug. Diesen Auszug stellt man dar, indem man eine Sellerieknolle von der Größe einer kleinen Faust mit einem Liier Wasser zwei Stunden laug kocht; dam: abkühlen läßt und kalt tags über trinkt.
Die magenstärkenbe Wirkung des Knoblauchs und der Zwiebeln, letztere besonders im rohen Zustand, sind zu bekannt, um hier noch Weiteres darüber zu bringen. Auch Löwenzahn roh gegessen, soll heilsam gegen Nierenleiden sein, doch ist es nicht Jedermanns Sache, ungekochtes Gemüse zu essen.
Keine Frühlingskur aber erreicht voll ihren Zweck, wenn st- nicht begleitet ist von genügender Bewegung im Freien, in frischer Luft, in warmem Sonnenschein. Bleich und krank wird der Mensch stets sein, der Luft und Sonnenschein meidet. Der lange Aufenthalt in Stube oder gar Kellerräumen muß den Menschen apathisch, träge, bleichsüchiig und scrophulös machen. Die beste Frühlingskur ist Bewegung im linden Sonnenschein, denn nichts ist belebender für den Menschen, der von Natur aus ein Geschöpf der warmen Zone ist, als ein Sonnendach das hertzt, sich vom Sonnenschein bestrahlen und erwärmen lassen, so oft di- Sonne ihre Strahlen in milder Weise sendet. Je leichter die Kleidung, desto gesunder ist es.
Die Heilwirkung der Sonne hat man sehr oft m Krankenhäusern beobachtet und erprobt. Es liegen viele Beweise vor, daß Genesend- durch direktes Sonnenlicht rasch gekräftigt wurden, während nach Norden gelegene Zimmer, in welche kein Sonnenstrahl kam, die Genesung ausfallend sich verzögerte.
Daß das Sonnenlicht den Stosftvechftl beschleunigt, also die Gesundheit fördert, ist durch die Thaisache bewiesen, daß die Menge der ausgehauchten Kohlensäure mit dem Aufenthalt im Sonnenschein wächst, datz diese Aushauchung den niedrigsten Grad in der Dunkelheit erreicht. Die Heilung durch natürliches und selbst durch künstliches Licht ist also eine moderne Erscheinung in der ärztlichen Heilkunst, di« ans einem richtigen Grundprinzip anfgebaut ist. , ri , .
Hinaus ins Freie, in den Sonnenschein, so oft und jo lange wie möglich, das ist die beste und billigste Frühlingskur,
