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Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Uo. 337

Polizei-Verordnung.

Markt-Ordnung für die Stadt Wiesbaden.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Königlichen Verordnung vom 20. September 1867 über dee Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Laudcs- theilen und der §8 60 und 149 der Reichsgewerbe- ordnung vom 21. Juni 1869 in,, der zur Zeit gültigen Fassung wird im Einverstandnitz mit der Gemeindebehörde verordnet, was folgt:

iesbaüener Tagblalts.

Dienstag, den 18. Wiiri.

Allgemeine Bestimmung:

8 1. Die Vollziehung der Marktordnung liegt unter Mitwirkung der städt. Acciscverwaltnng der Egl. Polizeiverwaltung ob.

Besondere Bestimmungen.

1. Wocherrmarkt.

8 2. Der Wochenmarkt findet an jedem Werk­tage auf dem neuen Marktplatz am Rathbaus, sowie bis auf Weiteres in der Querstratze statt.

Im Falle des Bedürfnisses werden auch noch andere städt. Plätze im Einvernebmen mit der Gemeindebehörde für die Abhaltung von Wochen­märkten gestattet werden. „ . . „

8 3. Der Wochenmarkt beginnt wahrend des ganzen Jahres um 7 Uhr Vormittags und endet um 2 Uhr Nachmittags.

§ 4. Mit der Anfahrt der Vei kaufsgegenstande und dem Aufstellen der Verkaufstische und Stande kann eine Stunde vor Beginn des Marktes ang^ fangen werden. Spätestens eine Stunde nach Schlnh des Marktes mutz der Markt völlig ab- aeräumt sein.' .„ ...

§ 5. Gegenstände des Wochenverkehrs sind.

1. Robe Naturerzeugnissc mit Ausschluß des

größeren Viehs, t _ .

2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft. dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land­leute der Gegend gehört, oder durch Tagelobner- arbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,

3. frische Lebensmittel aller Art.

8 6. Das Feilbaltcn anderer Gegenstände auf

dem Wockenmarkte ist untersagt.

8 7. Tische oder sonstige Vorrichtungen zum Auslegen pp. der Waaren und Ueverdachuiigen der Verkaufsaeaenstände dürfe» nur in der Art auf- zcstcllt werden, daß sie weder den Verkehr hliideru, »och sonst den Mark'bemchern znm Nachthcue aereichen. Insbesondere ist da« Auf,teile» von Waaren und Gefäßen außerhalb der eigentlichen Verkaufsstände in den für den Verkehr bestimmten Gängen Untersaat. . ... . „

8 8 Jeder Inhaber eine« Marktverkaufs,tande? ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand, sowie den vor demselben bclegenen Gang während der Marktzett bis zur Mitte sauber zuhalten, und dürfen Abfälle iraend welcher Art wegen der dadurch derbe,-

geführten Unfallgefahr nicht »mheryeworsen.ionderu müsien vielmehr in neeigneten Gefäßen gesammelr und letztere in die auf dem Marktplatze ausgestellten eisernen Abfalltonnen entleert werden., soweit die Abfälle nicht etwa von den Marktverkanfcrn selbst fortgeschafft werden. Für durch Nichtbeachtung die er Vorschrift etwa herbcigeführte Schäden aller Ar. haltet der Säumige nach den allgemeinen Landes-

^t'9. Fische dürfen nur. nachdem sie getödtet sind, geschuppt und auSgeweidet werden. Die Fischverkaufsständc müssen so einaerichtet km,.daß ein Verstreuen von Eingeweidetheilen, «chnpve. und sonstigen Abfällen, verhinderr wird. Die Fischabfälle dürfen ni»t in die Ablanfschachte und Sinkkästen geworfen, sondern müssen vielmehr,» die für diese Abfälle besonders aufgestellte Sannncl-

tonne verbracht werden.

8 10. Da? Auvreisen von Waaren durch Aus­rufen oder in anderer geräuschvoller Weise ist

verboten ^ ^gliche: Art dürfen auf der Plattform de? Marktes >,icht aiifgest-vt w-rd-u. Für Kartoffel-, Kraut- und ähnliche »Uhrwerke werden geeignete Aufstellungsplätze angewiesen

werden^ ^ Verkauf von Gegenständen des eigentlichen WockenmarktverkebrS,(!. 8 >m uin- herzieben innerhalb des Stadtgebietes ist an d Wochenmarkttagen vor 10 Uhr Vormittags u - iagt. Auf Milch, Backwaare und Fleisch und das Uebcrbringen bestellter Waaren an ständige Ab­nehmer bezieht sich dieses Verbot nicht.

8 13/ Die Marktstandplatze werden durch die mit der Erhebung des Marktstaiidgeldes beauf­tragten Beamten der üädt.Accise-Verivaltittlg an­gewiesen und ist deren Anordnung- l b-, Ve.- meidnng der Verwennng vom Marktplätze un­bedingt' Folge zu leisten. Ein Reckt aut Ein­räumung einer bestinimten Stelle und einer be­stimmten Größe des Marktstoiides ba '^nmu -

Auch sind die Marktstande auSschlietzlich zur^Aus- übuna des eigenen Gewerbes bestimmt und dürfen dah» in keinem Falle an andere Personen ab-

getrettn oder v-rmttthet^werden.r ^ ^ fo ju

verhalten, daß der Anstand "ickt v-rletzt^ und dre öffentliche Ruhe und OrdnungI ruckst gestört wird

Müßiges zweckloses Umherstehcn. wodurch freie Verkehr beengt wird, 'st verboten

8 15 Das Mitbringen und, Umherlaufe» von Hunden auf den für d°n V'cttralienmarkt be

stimmten Plätzen, wahrend der im 8 6 dieicr Ver ordnung angegebenen Marktzeit ist ■

antwortlich sind d, e, eingen Personen m bereu gleitung die Hunde sich befinden, bczw. die L g thümer derselben.

16. Verkäufer von solchen Nahrnngs- und Genüßmittel», die zum Verzehren fertig sind, müssen die Waaren den Käufern selbst zutheilen und dürfen nicht dulden, daß letztere die auS- gelegten Waaren betasten und aussuchen.

Zeitnngs- und sonstiges bedruckte« Papier darf^ zum ' Einschlagen und Einwickeln solcher Waaren nickt benutzt werden.

8 17. Es dürfen nur unverdorbene, der Ge­sundbeit nicht schädliche Waaren seilgeboten werden.

Wenn verfälschte, verdorbene oder sonstige der Gesundheit nachtheilige Lebensmittel auf „dem Markte vorgefundcn werden, so hat der Verkäufer außer der Bestrafung die Wegnahme dieser Gegen­stände zu gewärtigen.

8 18. Das Ausstellen und Abträgen der ber städts Accisc-Verwaltung gehörigen Marktgerathe geschieht nur durch die von dieser angenommenen Arbeitskräfte. Den Marktbeziebern ist es gestattet, ihre eigenen Marktgerathe selbst oder durch von ihnen angenommene Arbeiter und Gehulfcn auf­stellen und abränmen z» lasse».

2. Frnchtmarkt.

8 19. Gegenstände des Fruchtmarktverkehrs sind:' Getreide. Hülsen- und Oelfrückste, Heu und Stroh. Sitte übrigen landwirthschaftlichen Erzeug­nisse gehören zu ’ den Gegenstände» des Wochen- markt-VerkebrS. „ ... ... ,

8 20. Der Fruchtmarkt findet zur Zeit wöchent­lich am Donnerstag und wen» dieser ein Feiertag ist, an dem vorgehenden Wochentage, und zwar in der oberen Bleichstraße zwischen Helenenstraße und Bismarckring statt. Die angefahrene, Druckt hat zwischen Helenen- und Hellmundstrape, das nn- gefabrcne Heu und Stroh pp. von der Hellmund- straße aufwärts Aufstellung zu nehmen derart, daß die einzelnen Fuhrwerke zur Straßenrichtung quer au der Südseite der Bleichstraße, mit den Zug- thiercn nach der Mitte des Fahrdammes zu, stehen.

Die Nordscite der Bleichstraße sowie der untere Tbeil, von der Helenenstraße an abwärts nach der Sckwalbacherstraße zu, darf nicht besetzt, mutz viel­mehr für den Durchgangsverkehr und den Verlern nach und von der städt. öffentlichen Lastwaage frei- gehalten werden. _ .

§ 21. Ein die Dauer des Verw'egunas- geschäftes überschreitendes Halten von Fuhriverken pp auf oder in der Nähe der öffentlichen Lait- waaqe ist verboten. Die Fuhrwerke muffen sofort.

nachdem der Waaaebeamte die Verwiegung für bee»dei

erklärt hat. von der Waage abgefahren und dürfen auch in der unteren Bleichstraße keine Aufstellung

mehr nehmen. „ . . . . o

8 22. Di- Verkaufszeit beginnt m der Jett vom 1. April bis Ende September um 9 Uhr Vormittags, in den übrigen Monaten um Uhr Vormittags und wird durch das Hissen der Markt- sahue bekannt gegeben. Da« N'edcrholeil der Marktfahne bezeichnet den Schluß des Marktes. Vor der Eröffmmg des Marktes dürfen auf den, Frucktmarkte Verkäufe nickt abgeschlossen werden Der Handel mit Waaren de? ^ruchtmarktes vor oder während der Dauer des letzteren ist ver­boten, es müsien vielmehr allen angefahrenen Frucht- pv. Mengen zum Markte verbracht und dort ausgestellt werden.

Den Anordnunaen der Marktbeamten, nament­lich bezüglich des An- und Abfahrens der Fuhr­werke sowie des Abladens und AufstellenS der Frucht ist pünktlich Folge zu leisten.

8 23. Verdorbene Frucht darf Nicht zum Ver­kaufe ausgestellt werden.

Jeder einzelne Sack Getreide muß durchgehends Frucht der gleicheil Beschaffenheit und Gute ent­halten.

3. Krammarkt.

8 24 Der sogenannte AndreaSmarkt findet am ersten Donnerstag und Freitag nach Andreastag (30. November),, und zwar auf den von der Königl. Polizei -Direction mi Einverständnis mit der Gemeindebehörde bestmimten

Straßen und Plätzen statt.

8 25. Di- Plätze zu dem Krammarkte werden durch die städtische Accise-Verwaltung angewiesen.

Den Anordnunaen der damit, beauttraytcn Beamten ist pünktlich und unweigerlickf Folge

5U Ie S26. Für die Bewachung der Buden und Waaren haben die Eigcnthümer oder Aussteller

'^^^27 ^Beschädigungen des StraßklipflasterSpp. durch Aufbrcchcu zwecks Aufstellung von Buden x sind verboten.

4. Schlutzbestimmungcn.

§ 28 Auf anderen als den inhaltlich genaunien Straßen und Plätzen und zn andere». als den vorbezeichneten Marktzeiten dürfen Waaren aller Art nur mit besonderer Genehmigung der Polizei- und der Gemeindebehörde, nach vorheriger Ver­einbarung des zu zahlende» Standgeldes pp. mit letzterer zum Verkaufe aufgestellt und feilgeboten

Sosen, niefit nach allgemeinen Straf- aesetz'en höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertretungen dieser Marktordnung mit Gelb­st, ase bis zu 30 Mk. »ud >m Falle des Unver­mögens mit Hart bis zn drei Dagen bestratt ' 8 30. Vorstehende Polizeiverordnuna (Markt- ordnunq) tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung

^Mit diesem Zeitpunkt- werdenaufgehob-n: „Die Marktordnung vom ^0. Marz 18.6. ferner die Polizei-Verordnung vom 30. April 1895, betreffend da« Fernhalten der Hund,- von den Marktplätzen, sowie alle sonstigen, dieser Ver­ordnung eiitgegenstehenden älteren Bestimmungen .

Wiesbaden, den 1 - Dezember 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v« Ratrbor.

Auszug aus dem Droschkentarrf.

I. Tourfahrten.

Eine Tourfahrt ist nicht als unterbrochen an zuseben. wenn durch das Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes ein Aufenthalt von nicht langer als zwei Minuten entsteht. .

Kutscher, welche bestellt werden, vom Halte platz aus einen Fahrgast vom Hause abzuholen, haben die Fahrt zum Abbolen unentgeltlich zu leisten und dabei dcni Besteller auf dessen Wunsch die unentgeltliche Benutzung der Droschke zu gestatten. 'Ist der Besteller der abzuholende Fahr­gast selbst, so hat derselbe vom Augenblick der An­nahme der Droschke auf dem Halteplatz oder dort, wo die Droickke angenommen wird, die »fahrt zu bezahlen. Müsse» Kutscher am Hanse lanaer als fünf Minute» warten, so habe» sic fernerbiii für jeden auch nur angefangenen Zeitraum des Wartens von fünf Minuten 20 Pf. zu beanspnrchen.

». Fahrten innerhalb der Stadt und Land- hänser und zwar bis zu folgenden Punkten:

s. im Nerolhal bis zur Nerobergstraße ausschl. der letzteren,

b. Kapellcnstrafie bis zur Ecke des Thor-

bergwegcS, .

c. Fdsteinerstrafie bi? zur Ecke der proiect. Ringstraße (jetzt zwischen No. 3 und No. o),

d. Sonnenbergerftrafie bis zu der, der Stadt zunächst gelegenen Grenze der Kronen- braucrei,

e. Parkstrafie bis zur Ecke des Parkweges,

f. Bierftadterstratze bis einschl. der Alwinen- nnd Solmsstraße, sowie der Sovbienstraße,

g. Frankfurterstrafie bis zum Haingrabcn, einschließlich der Lanaenbeckstraße.

b. Mainzerstrafje bis zum Eisenbahn- Ueberaanae, ,

i. Sehlachthausstrasiebiszum Schlachthause

k. Biebrickerstraße bis zur Möhringstraße. einschließlich letzterer,

l. Schiersteinerstraße bis zur diesseitige» Grenze des ErerzierplatzeS,

m. Dotzbeiwerstratze bis zun, Fahrweg »ack der Wellritzmühle, nächst dem städtischen Bullenstall,

n. Lahnstraße bis zum Säule No. 3,

o. Aarstraße bis zur Schleifwüble,

p. Walkmühlttraße bis zur Backmayerstr., g. Platterstratze bis zur Mündung der

Rothstraße.

Einsp. Zweisp. Mk. Pf. Mk. Pi.

bei 1 bis 2 Personen - - - -" ^0 — 90

bei 3 bis 4 Perionen . . - - — 80 1 10

lieber diese Punkte hinaus bis zum Ende der zusammen- bänaenden Häuser der vorge­dachten Straßen, einschl. der NeroberqstraßenndderLanzsttaße

bei 1 bis 2 Personen .... — 80 1 20

bei 3 bis 4 Personen .... 1 1 40

Bei Fahrten an? den Eisen- babnböfen 20 Pf. mebr.

Das Warten beim Abboleu von Fahrgästen zur Tageszeit muß während der ersten fünf Minuten unentgeltlich geschehen: für jede weiteren, wenn auch nur angefanaeneu fünf Minuten werden vergütet.— 20 — -0

stunde ohne jede« Entgelt geschehen: für lebe weitere angefangene bezw. vollendete V>erte!stur.de weiden 50 Pf. für Einspänner und 75 Pf. f« Zweispänner vergütet.

»V. Fahrten aus und «ach de« Eisenbahnhöfe«.

Für die Fahrten aus den Eisenbahnböfm ist während der Tageszeit zu den ad I und II ge­nannten Sätzen ein Znsckilag von 20 Pf. zu zahlen.

Für die Fahrten au« und nach den Elsen- bahnböfeu während der ad III »ugeaebenen Nacht­zeit ist nur der doppelte ad I und II festgeietzte Tagesfahrpreis ohne Zuschlag zu berechnen.

V. Der zum Älbbolcn aus dem Theater

bestellte Drosckkenkutsch-r kann den »d III ge­nannten doppelten Fahrpreis »ic verlangen, da­gegen müssen ihm für das Warten 50 Pf. besonder« gezahlt werden.

vi. Die Führer der sogenannte« Damen-Phaetons

(Ponny-Fnbrwerke) sind berechtigt, bei Zeitfahrteu ein Drittel der Taxe mehr zu fordern.

VII. Die Führer von Schlitten sind berechtigt, ein Drittel der Taxe mehr zu fordern.

vni. Bei Fahrten außerhalb der Stadt ist das kleine Handgepäck, wie Handkoffer. Hut- ichacktel und Reisesack. frei. Dagegen ist für led-r größere Stück Gepäck 50 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung zu entrichten.

I V. Den Droschkenkutschern ist es untersagt

Trinkgelder zn verlangen.

Wiesbaden, den 1. November 1901.

Der Polirei-Präsident. K. Prinz v. Rativor.

n. Fahrten außerhalb der Stadt und Landhäuser.

Aus in jedem Wagen besindlichen Spezial-Tarif zu ersehen.

<\ Rnnd-Toursahrten.

Ans in jedem Wagen besindlichm Spezial-Tarif zu ersehen.

II. Zeitfahrteu.

a. Für eine Fahrt innerhalb der unter I. A. für Torirfahrten angeaebenen Grenzen ohne Unterschied der Personenzabl, pro Stunde 2—6

b. Für eine Fahrt außerhalb der für Toiirfahrteii unter I.A. angegebenen Grenzen, ohne Unterschied derPersoiieiizahl,

pro Stunde ...... 2 80 4 —

Bei Zeitfahrten außerhalb der unter I._A. anaeaebenen Grenzen, ist. falls die Fahrten außer- balb dieser Kreuzen beendigt werden, der Fahrpre,? für die Nückiabrt auf dem kürzesten Wege bis zu den nnier I. A. angegebenen Grenzen nach den Sätzen für Zeitfahrien zn zahlen.

Die Taxe ist von Viertel zn Viertelstunde zu berechnen. Jede angefangenc Viertelstunde wird für voll gerechnet.

in. Für Fahrten während der Nachtzeit,

soweit dieselben auf den Wartevlätzeii und Straße» zu sofortiger Ausführung Lbernommcii werden, ist der doppelte Fabrpreis zu entrichten.

Als Nachtstunden werden betrachtet: „

a in der Zeit von, 1. Avril bis ein'chl.

30. September: die Stunden von 11 Uhr Abends bi« 6 Uhr Morgens,

b. in der Zeit vom 1. Oktober bis einichl.

31. März: die Sttniden von 11 Uhr Abends bi? 7 Uhr Moraen?.

Bei Droschken, welche kür die Nachtzeit bestellt werden, ist der dreifache, jedocki. wenn es siw tlm eine Droschkensahrt nach den Frühzügen der Eneii- bahneu handelt, nur der dopvelte tarinnatzige Tagerfabrvrcis zu entrichten.

Das Warten beim Abholen von ^alirgalteu während der Nachtzeit muß für die erste Viertcl-

Bekanntmachunst,

betreffend das Drofchkenfuhrwefe«.

Es wird bierniit zur Kenntniß der Mitglieder des Wiesbadeuer Drofchkenvesttzer-Vereins gebracht, daß vom 1. Slpril d. J^vb /iui den kolaenden Droschkenbalteplatzen der Stadt Wies, baden die daneben angegebene Zahl Droschke« AufstcXUNS ,» »ch»m

1. Am Krieaer-Denkmal im Nerothal .,. 2

2. In der Saalgaffe an der Mundung,n

die Tauiiusstrnße.*

3. Auf dem Kranzplatz °

4. In der Sonnenberaerstraße. an de» durch

die Kuranlagen führenden Chaisenweg 4

5. Vor der alten Kurhaus-Eolonnade . .

6. Vor der neuen Kurhaus-Eolonnade (auch

Theater-Colonnade gen.).**

An aller, Slbende«, an welche« Bor. ktellunge« im Kgl. Theater stattfinde«, blecht 6er vorgenannte Halteplatz nur b,s 3/ Uhr Abends mit 20 Droschken, nach » M *’ t Abends nur mit 10 Droschken besetzt»

7 An der Südseite des Ratbhauses ... |

8 Au! der Südseite der Mnfeumstraße . 6

9. Au? der Ostleite der Victoriastraße, an der

Mündung in die Franksiirterstraße . b 10 In der Bliimenstraße — Westseite — an

der Mündung in die Blerstadterstratze 6

11. Aui dem südlichen Fabrdamme der Rhein-

straße vor dem Ludwigsbahnhof . - 4U

12. Aus dem Reitwege der Rheinstraße. an-

fangend an der Rheinbabnstraßc . . w

13. Au? den, Reitwege der Rbcinsttaße, an-

fangend an der Moritzstraße . . . 10

14. An? dem Reitwege der Rbeinstraße. an-

fangend an der Wörthstraße . . • 6

15. Am Kaffer-Friedrich-Ring, an der Mund-

ung der Moritzstraße."

16. Ans dem Manritiiisplab. ; ö

Den für den Elsenbabnbieust bestimmten

Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen

WOtb a e,, für den Dienst aus dem Tau«us. und LudWigSbahnhos auf d-m nörd­lichen Fabrdamme der Rhemstraße, anfangend an der Mainzcrsiraße:

b. für den Dienst aus dem Rhernbahu-

hok auf dem Reilweae der Rhemstraße, anfaiigend an der Adolphstraße in der Richtung nach der Nicolassttaße.

Die vorstebend zi> 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halteplätze sind von Morgens 6 Uhr ar mit ie 2 Droschken zu besetzen

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Ubr Nachmittags ab mit der angegebenen Zabt Droickken zu besetzen, wäbrend die Dienstzeit sämmtlicher übrigen Droidiken auf de»^vorge- nannten Halteplätzen um 7 Ubr Morgens begimit.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem .Halteplatz vor d-r alten Kurhanscolonnade^ bezw. nach beendigter Vorstellinig im Königl'chen Theater oder wenn solche Vorstellung nicht stattfinde — ans dem Saltevlatz vor der neuen Kurbaus- colonnade (auch Tb-atercolounade aenannt), deren Dienstzeit bis Nacht« 12 Uhr wahrt dauert bte Dienitreit sämmtlicher übrigen Droschken auf den Halrevlätzen bis 11 Uhr Abends. ^

Der Volizei-Präsident. K. Prmz v. Ratrbor.

Bekanntmachnng.

Es wird biermit darauf binqewiefen. daß dir Geschäftsinhaber mit Rücksicht auf die Br- stnnmunaen in 8 Gewerbe - Ordnmrq

verpflichtet find, ihre Verkaufs-, Lager- und Comptoirränme wäbrend der kalten Witterung ausreichend beizen zu laijem ,

Der Polizei-Präsident. K. Prru, v. Ratrbor,