Ersch ei nungstage:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiesdaöenrr Tagblatts.
BerlagS - Fernsprecher: Nr. 2266.
N- 30.
Dienstag, den 11. März.
1902.
Beschluß.
Der auf den 7. d. M. anberaumte Termin ur Versteigerung des Wolinhauses der Frau
Rustav Leppert, verwittwetcn Presser, ghilippine, geb. Wilhelm, hier, wird ,nf den 8. April e., Nachmittags 4 Uhr, verlegt. F265
Wiesbaden, den 7. März 1902. Königliches Amtsgericht 12.
Bekanntmachung.
1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr I und II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit vom 16. bis 25. März — falls sie selbst nicht zu Hause sein können — eine andere erwachsene Person des Hausstandes (Anverwandten, HauSwirth oder sonst zuverlässigen Mitbewohner) mit Emvianq- uahme der Kricgsbeorderungen bczw. Paß-Notizen zu beauftragen.
2. Jeder Mann (ausgenommen die als unabkömmlich bezeichneten, die vom Waffendienst zurückgestelltcu und die ungeübten Ersatz-Resereisten) der bis zum 25. März d. I. Abends keine Krieae- beorderung oder Paß-Notiz erbalten bat, soll biervon sofort seinem Bezirksfeldwebel mündlich oder schriftlich Meldung crsiatten.
3. Tic vom 1. April ab nicht mehr gültigen alten gelben Kriegsbeorderungen und Paß-Notizen sind an diesem Tage durch die Mannichaiten selbst zu vernichten, die neuen rotbcn cinzuklebeu.
Königliches Bezirks-Eommando.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Nllerböchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die PolizeirPerwalning in den neu erworbenenLandes- tbeilen, sowie der 88 443 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Lande?-Verwaltung vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung de» Gemeinde- ratbs für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
Die 88 2, Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch dom 28. November 1889 erhalten vom 1.Jnui189O ab die an« de», nachstehenden Neiiabdrncke dieser Verordnung ersichtliche abgeänderte Fassung:
8 1.
Milchvcrkäufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewabrcn, in welchen dieselbe keine fremdartigen Stoffe aninebmen kann. Gefäße ans Kupfer, Messing oder Zink, Tbongeiäße mit verletzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet
8 2 .
AI« Transportgesäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblechlider GlaSgeiäße, als Meßgefäße nur Weißblechmaße verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der GiaSgefäße, müssen so weite Ocffnnngen haben, daß sie begueni mit der Hand gereinigt werden können.
Die an den Transvortgesäßen etwa vorhandenen Zapskrahnen dürfen nur ans Holz, Kupfer oder Messina bestehen. Bei Zaprkrahnen ans Kupser oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sein.
8 3.
In dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, dürfen nur mit einem stet« sauber -» haltenden Lack- oderOclfarbenanstrich versebcne Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgefäße müssen aus dem Fuhrwerke in eineni von allen Seiten geschlossenen, mit Zink ausgeschlageuen Raum untergebracht sein, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.
In dem für die Milchgesäße bcstimmten Raume darf außer den zur Benntzmig bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes rmtergebracht sein.
8 4.
Sogenannte« Gespül, Küchenabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenflände dürfen nur demMilchwaqen nur vollkommen abgesondert, und auch überbauvt nur dann mitgefübrt werden, wenn üe sich in Gesäßen mit bidit' schließenden Teckel» befinden.
Diese Gesäße sind »ach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anbaftendem Sclimntz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.
8 5.
Die Milchgesäßränine des Wagens müssen ebenso wie die znm Einflellen der Milchflaschen dienenden Farbkasten und Flaichenkörbe täglich einer gründliche» Neinignng unterzogen werden.
8 6 .
Milchgefäße dürfen auf Straßen oder inHaiis- flnren, Höfen lind Thorsnhrten nicht ohne Aufsicht nifgestellt werden.
8 7.
Aus Haushaltungen, in welchen sich au Ebolera, Pocke , Tvpbus, Fleckffeber, Scbarlach oder Divhibrritis Erkrankte befinde», darf Miläi so lange nicht in den Handel gebracht werden,
bis eine Bescheinigung des zuständigen
Kreisphhflkus darüber beigebracht ist, dast die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person aus der Haushaltung entfernt ist, und dass eine vollständige Desinsection der Wohnräunie, sowie der in der Milchwtrth- schast zur Benutzung kommenden Gegenstände stattgesunden hat.
Die Polizei-Direction kann den Derkauf von Milch auS solchen Grundstücken verbieten, auf welchen gesundheitsschädliche Zustände herrschen, welche nach dem Gutachten des zuständigen Kreisphhsikus ansteckende Krankheiten hervorznrnsen geeignet find.
Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden au« Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch austritt, ist so lange verboten, bis der zuständige Kreis- phyfikns bescheinigt hat, daß die Epidemie erloschen ist.
8 8 .
Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Ausbewnhvnug der Mild bestimmt sind, müssen stets sorgfältig rci» gehalten und gelüftet werden. Sie dürfen in keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.
Die Milchgeiäße dürfen nicht offen anfgesielli werden, und es darf zum Reinigen derselben nur ganz reines und abgekochtes Wasser zur Verwendung kommen.
8 s.
Die Berkänfcr von Milch sind verpflichtet, die von ihnen seil gehaltenen Milchsorten entweder als „volle Milch", oder als „Magermilch", oder als „saure (dicke) Milch", oder als „Buttermilch", oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichnen und die für jede Sorte bestimmten Milchgefäße durch eine entsprechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kennzeichnen.
Die zum Verkaufe gebrachte „volle Milch" muß einen Fettgehalt von mindestens!) pCt. habe». Milch von einem geringeren Fettgehalte dark ebenso wie die abgerahmte M'ldi nur unter der Bezeicb- nung „Magermilch" seilgchalten oder verkauii werden.
Werden geschloffene Milchwageu in Gebrauch genommen, so ist die betr. Ausschrist auf diesen an den betr. Krahne» anzubriiigcn.
8 io.
Bittere, idilcimige, blaue oder roibe Mild, sowie die Milch von Kiiben. die an Maul- und Klauenseuche, Perlsticht, Pocken, Gelbsucht, Ranicv- brand, an Krankheiten de« Euter», fauliger Gebär- miittkreiitzünduiig, Pyämie, Septicämie, Ver- qistimgen. Milzbrand oder Tollwutb leiden, darf weder seilgchalten nach verkauft werden.
Ebenso ist da? Fcilbalten oder Berkause» von Milch, weldie kurz vor oder innerhalb 10 Tagen nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.
8 11 .
Zusätze von Stoffen, weldie die Halibarkeii der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salicylsänre sind verboten.
8 12 .
Sofern nidit nach anderen Gesetzen und Ver- ordnniiacn, insbesondere nach dem Nabrnngsmittcl- gesetze vom 14. Mai 1879, eine höhere Strafe verwirkt ist, werden llebertretungeii dieser Verordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verbältnißmäßiacr Hast geahndet.
Wiesbaden, den 8. Mai 1890.
Der Polizei-Präsident, v. Rheinbaben.
Wird veröffenilidit:
Wiesbaden, den 15. März 1901. _Der Polizei-Präsident, v. Rativoe.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 5 »»d 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20/ September 1867 über die Volizei-Vcrwaltnvo in den neu erworbenen Landes- tlieilen und der Paragravben 143 und 144 de? Gesetze? über die allgemeine Landesverwaltnna vom 30. Juli 1883 wird unter Bezugnahme an»' Paragraph 57 der Weac-Polizei-Verardiinng für den Regierungsbezirk Wiesbad-v vom 7. November 1899 mit Znstimmuna des Magistrat« für den Umfcino des Polizeiberirks ber Stadt Wiesbaden folgende Polizei-Verordnung erlassen: A. vp.
8 62.
1. Aus öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an straßenwärt« und nadi Vorgärten zu beleneneii Tbüren. Fenstern und Bnlkonen ist das Anshäiiacn und Ansleaen non Wäsdie und da« A"?klavien und Ansstaubcn Gtzn Teppichen. Bette». Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. NnSgenommen hiervon ist da« Ansleaen von Teppichen zur Ausichmncknna von Fest-Veranstnliniiaen.
2. Da» Ansklovseii non Zimm-r-Tevpidieii und Läufern ist in Höfen und Gärten iiinerholb der Stadt nur an Werktagen von 9—12 llbr Dormittaa? gestattet. Zimmer-Teppiche und Länker. deren Tläcbeniilhalt16 Onadratmeie- übersteiat. dürfen innerbalb der Stadt überhaupt nicht anSgeklopst oder gestäubt werden.
8 75.
Zuwiderhandlungen aegcn dieie Verordniiiig werden mit Geldstrafe bi« zu 30 Mk., an deren Stelle im llvvermöoensfalle eine Haftstraße bis zu 3 Taaen tritt, bestraft. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Natibor.
Bekanntmachung. Donnerstag, den 13. März d. Js„ Vormittags soll in den Districten Kohleck, Pfasfen- vorn 5«, 57 i». 5« 5»«, 58,60 und 61 to,
Gehrn 48 und Gehrn 50, sowie Geisheck folgendes Gehölz an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert werden.
1. 3 Eidien-Stämme • \ h n 7 n qq
2. 11 Nadelholz-Stämme | DDn0 ' 7 0.36Fest,».
3. 840 Eichen-Wellen,
4. 8 Rm. Eichen-Sckkitbolz.
5. 4 „ „ -Prügelbolz.
6. 10 Eiäicn-Stangen 1. Elaste,
7. 40 „ . 2. „
8. 50 „ „ 3. „
9. 15 „ „ 5.
10. 80 Nadelholz-Stangen 1. Elaste,
11 9fi o
4i * tt tt ft
12. 10 „ „ 4. „
13. 380 „ „ 5. lt. 6. Elaste,
14. 57 Nm. buchen Scheitbolz,
15. 16 „ „ Prügelholz und
16. 520 buchene Wellen.
Anfang der Versteigerung im District Kohlheck.
Ans Verlange» wird bis znm 1. September l. I. Credit bewilligt.
Zusammenkunft Vormittags 10 Uhr vor Kloster Clarenthal.
Wiesbaden» den 7. März 1902.
Der Magistrat. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Donnerstag, den 13. März d. I., Vormittags» soll im Distxict Hebenkies folgende« Gebölz an Ort und Stelle öffentlich meistbietend versteigert weiden.
1. ICO eichene Stangen 5. Elaste,
2. 1 Kastanien-Stamm von 1,59 Festmeter,
3. 10 Rm. Kastanien Scheitholz und
4. 80 Kastanien-Wellen.
Zusammenkunft Vormittags 8 Uhr vordem neuen Friedhöfe. *
Wiesbaden, den 7. März 1902.
Der Magistrat. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Zur Warnung de« Publikums vor Heber- iretniigen werden nachstehend die den Schutz de« Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
n) § 360 No. 6 des Reicktsstrafgesttzbnches:
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder seuer- sangenden Sachen Feuer anzündet.
«») § 44 deS Feld- und Forstvolizei-Gcsctzcs vom 1. April 1880.
Mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Haft bi? zu 14 Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegcnstände fallen läßt, sortwirst oder nnvorsichiig handhabt;
3. abgeseben von den Fälle» de» § 368 No. 6 des Strafgesetzbuches, im Walde oder in getährlicher Näbe desselben im Freien ohne Erlaubniß dcs Ortsvorstcbers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlaubniß dcs zuständigen Forstbeamten Feuer auzündct oder da? gestatteter Blaßen nngezündete Feuer gehörig zu bcanfsichtigcii oder aiisznlöschen unterläßt:
4. abgeseben von den Fällen de? § 360 No. 10 de? Strafgesetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorst-hcr oder deren Stellvertreter oder dem Forstbcsitzer oder Forstbeamtc» zur Hülfe aufgefordert. keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nach- lhcile genügen komiic.
<•) Recztcrungs - Polizei - Verordnung vom
4. März 1888.
Mit Geldbuße bis zu 10 Mk., im Uuvcr» mögenssalie mit verbältnißmäßiacr Halt wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März dis 1. Juni in einem Walde außerhalb der Fahrwege Cignrr-n oder ans einer Pfeife ohne verschlossenen Teckel raudit. *
Wiesbaden, den 5. März 1902.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen .Kenntniß, daß der Sdiiedsmann-Stelloertreter für den 5. Bezirk Herr Kaufmann Wilhelm Unverzagt für eine weitere dreijährige Amlsdaucr wicdcrgrwählt und bestätigt worden ist. *
Wiesbaden» den 7. März 1902.
Der Magistrat. In Vertr.: Hcst.
Bckanntmachnng.
Der Taglökiier Karl Reichert, geboren am 19. Oktober 1866 zu Birlenbach, zuletzt Lndwig- straßc No. 8 wobnbast, entziebt ficts der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe ans öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß. *
Wir bitten um Mitlheilung seines Aufcntbalts- oitcs.
Wiesbaden, den 5. Marz 1902.
Der Magistrat. — Armcnvcrwaltung.
Umtausch von Qnittungsmarke«.
Wir bringen zur öffentlichen.Kenntniß. dast nur «och bis zum 20. März l. As., «in- schließlich unbenutzte und unbeschädigte
Beitragsniarken II. Classc der Invalidenversicherung aegcn solche der III. Elaste oder gegen baar im Rathbaus. Zimmer No. 3, während der Dienststundcn von Vormittags 8'/- bis Mittags 12'/- Uhr umaetauscht werden können. Nach Ablauf der Frist ist der Markenumtaiisch bei der Laiidesversicherungsanstalt Hessen-Naffau in Cassel zu bewirken. *
Wiesbaden, den 4. März 1902.
Der Magistrat, Abth. für VerfichcrungSsachen.
Mangold. _
Bekanntmachung.
Die Lieferung der nachbezeichneten Wirth« schasts-Bedürsniste für das Armen-Arbetts- haus für die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 soll nach Maßgabe der im Zimmer No. 13 des NatbbanscS zur Einsicht anflicgenden Bedingungen im Submisstonswege vergeben werden:
1. Rindfleisch. 25. Bettstroh.
2. Keräncherien Speck, 26. Harzieise,
3. Nierenfcit, 27. Keruieife,
4. Wnrstsett, 28. Schmierseife
5. Kaffee, 29. Stearinlichte
6. Cichorien. 30. Streichhölzer.
7. Erbsen, 31. Soda,
8. Linsen, 32. Putzpomade,
9. Bobnen, 33. Petroleum,
10. Weizeiimebl, 34. Nelken,
11. Haiergriitzc, 35. Weizcnichalen,
12. Nudeln, 36. Weizenkleien,
13. Reis, 37. Kornkleie».
14. Griesmelff, 38. Malzkcime.
15. Graupen, 39. Gerste,
16. Zucker, 40. Hafer,
17. Sair, 41. Gersten schrot,
18. Pfeffer, 42. Maisschrot,
19. Eist-, 43. Streustroh.
20. Salatöl, 44. Schwarzwchl
21. Rübenkraut. 45. Wiesenheu,
22. Häringe, 46. Kleebe»,
23. Wichte, 47. Grummet
24. Ofenschwärze,
(Pos. 35—47 für das Vieh bestimmt.) Liesernnqsliistiac werden aufgefordert, ihre Offerten bi« spätestens Donnerstag, de« 13. März 1802, Vormittags 10 Uhr, im Rathhause. Zimmer No. 13, abzugeben, woselbst dieselben in Gegenwart etwa erschienener Submittenten eröffnet werden.
Von den unter pos. 5, 6, 7. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14. 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28, 29. 30. 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41. 42, 44 bezeichnet«! Waaren sind Probe» beiziffüoen. *
Wiesbaden, den 21. Februar 1902.
Der Magistrat. — Armenverwaltung.
Mangold. __
Bekanntmachung.
Die Licsening der Schuhe für die Stadtarmen für die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 soll im Submiisionswcge vergeben weiden.
Licscrnnaslnstiae werden anfgeiordert, ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift „Liesernng der Sduihe für die Stadtarmen" bis Samstag» den 15. März 1802, Vormittags 10 Uhr, im Rathhauie. Zimmer No. 12, einzureiche». wo dieselben alsdann in Geflenwart etwa erschienener Snbiiiittenten eröffnet werden.
Zu diesem Termine haben die Submittenten von iämmllichen Schnbsorte», die geliefert werden sollen, ein Paar vormlegen.
Die Liesernnosbediiigmigen, au» welchen auch die verlangten Schuhiorten zu ersehen find, liegen im Zimmer 12 von beute ab zur Einsicht offen.
Wiesbaden, den 4. März 1902. *
Der Magistrat. Armen-Vcrwaltung. _ Manaol». _
Bekanntmachung.
Die Lieferung van Kleidungsstücken für die Stadtarmen sür die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. Avril 190.3 soll im Siibmissionswege vergeben werden.
Lieserunaslustige tverden ausgefordert, ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift „Liesernng von Kieidniigsstücken für die Stadtarme»" bis Samstag, den 15. März 1802, Vormittags 10 Uhr» int Rathhauie, Zimmer No. 12, ein- znreicbcn.'wo dieselben alkdaiin in Gegenwart etwa erschienener Snbniittentk» eröffnet werden.
Die Lieferunasbedingiinqen, aus welchen auch die verlaiiate» KieidunasNücke z» ersehen sind, hegen im Zimmer No. 12 von heute ab zur Einsicht offen. *
Wiesbaden, den 5. März 1902.
Ter Magistrat. — Armen-VerwaltuilG.
_ Mangold. _
Bekanntmachung.
Die Lieferung von 100,000 (buiiderttausendi Stück Briefumschlägen für die städtische Steucr- verivaliung soll öffentlich vergeben werde».
Die Lieferunaebediiignnflen nebst Muster liegen im Ratdbanie, Zimmer No. 6, während der Dor- mittaas-Dienststuiidrn nir Einsicht offen.
Angebote sind daselbst linier Beifügung von Proben bis zum 15. d. M., Vormittag« 11 Uhr. eiiizureichen. *
Wiesbaden, den 5. März 1902.
Der Magistrat — Steuer-Verwaltung. Heß
