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•JSSÄu. Wiesbadener Tllgbllltts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

Samstag, den 8. Marx.

Uo. 29.

Bekanntmachung.

1. Die Mannschaften der Reserve, Landwebr I nid II und der Ersatz-Reserve haben für die Zeit »am 10. bis 25. März — falls sie selbst nicht zu Hanse sein können — eine andere erwachsene Person des Hausstandes (Anverwandten, Hauswirth oder sonst zuverlässigen Mitbewohner) mit Empfanq- nahme der Kriegsbcorderungen bezw. Paß-Notizen zu beauftragen.

2. Jeder Mann (ausgenommen die als un­abkömmlich bezeichnetcn, die vom Waffendienst znrückgestellten und die ungeübten Ersatz-Reservisten) der bis zum 25. März d. I. Abends keine Krieqs- beorderung oder Paß-Notiz erhalten hat, soll hiervon sofort seinem Bezirksfeldwebcl mündlich oder schriftlich Meldung erstatten.

3. Die vom 1. April ab nicht mehr gültigen alten gelben Kriegsbeorderniigcn und Paß-Notizen sind an diesem Tage durch die Mannschaiten selbst zu vernichten, die neuen rothen einzukleben.

Königliches BezirkS-Eommando.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Fuhrverkehrs ans dem Platze zwischen der Evangelischen Kauptkirche und dem Marktkeller, sowie zwischen diesem und dem Rathhause befind­lichen Fahrstraße während der Marktzeit.

Auf Grund des 8 73 der Polizei-Verordnung vom 18. September 1800 wird hiermit bestimmt:

1) Das Befahren des für den Fußgänger­verkehr bestimmten Platzes an der Westseite der Evangelischen Hanptkirche zwischen dieser und dem Marktkeller mit Fuhrwerken aller Art ist verboten.

Ebenso ist cs untersagt, bespannte oder nn- bespannte Fuhrwerke auf diesem Platze aufznstellen.

2) Der Verkehr mit Fuhrwerken aller Art, welche nicht den Marktzwccken dienen bezw. nickt zur An- oder Absubr von Marktgegenständen bestimmt sind, auf der Fahrstraße zwischen dem Ratbhaus und dem Marktkeller ist während der Marktzeit, also zwischen 6 Uhr Vormsttagr und 2 Uhr Nach­mittags, untersagt.

Zuwiderbaiidlnnaen gegen diese Anordnungen werden mit der im § 75 der obengenannten Ver­ordnung angedrohten Strafe geahndet. *

Wiesbaden, den 21. November 1901.

Der Königliche Polizei-Präsident. _ K. Prinz von Ratibor.

Auszug

aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde­wesen vom 17. Februar 1900.

8 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisenden.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnungsgcber bei dem Büreau de« Polizeireviers an- bezw. abzumelden.

Gast- und Herbergswirtbe haben täglich bis 11 Uhr Vormittags alle während des vorher- geaangencn Tages oder während der Nacht an- gekommenen bezlv. obgcreisten Fremden bei dem Büreau des Polizei-Reviers an- bezw. abzumelden.

Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen! Bor- und Zuname. Stand oder Gewerbe, GebnrtS- und Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Herbergswirtbe sind verpsticktet, ein Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner An- kimft zur Eintragung vorzulegen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. *

Wiesbaden, den 6. Februar 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

E« wird darauf hinpcwiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewcrbeaufsichtsbeamtcn (Gewerbe-Inspektor) zu Ratbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un- nötbiger Kosten von vornherein diejenigen Ein- nchtungen getroffen werden können, deren cs zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120a, d der Gewerbeordnung den Betriebsunternehmern auferlegten Pstickte» bedarf. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den nenerworbenen Landes- theilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeinde- Vorstandes für den Polizei-Bezirk Wiesbaden nach­stehende Polizei-Verordnung erlassen.

8 1 .

Es darf keine Leiche vor Beibringung einer von einem approbirten Arzte ansgestellten Todes- Bescheinigung zur Beerdigung kommen.

Diese Bescheinigung ist unter Berücksichtigung Ser nachfolgenden Ausführungs-Bestimmungen nach dem nachstehenden Formular auszufertigcn.

8 2 .

Der Arzt darf die Todes-Bescheinigung nur *uf Grund einer vorhergegangenen und von ihn. Persönlich vorgcnommencn Leichenschau auSstellcn.

Ergiebt sich bei dieser, daß der Tod unter Umständen erfolgt ist, die auf eine Einwirkung des Verstorbenen selbst oder eines Anderen oder auf tine gewaltsame TodeS-Ursache schließen lassen, dann

ist der Arzt, falls amtliche Ermittelungen nicht bereits im Gange sind, verpflichtet, hiervon der Polizei-Dircction unverzüglich Mittheilung zu machen.

8 3.

Die Todes-Bescheinigung muß dem Standes­amte von Demjenigen vorgelegt werden, welcher nach 8 57 des Reichs-Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes pp. vom 6. Februar 1875 den Sterbefall anzuzeigcn hat. ohne daß dadurch eine Ucberschreitnnq der durch dieses Gesetz vor­geschriebenen Anzcigcfrist eintrctcn darf.

8 4.

Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder ver- hältnißmäßigcr Haft bestraft.

8 5.

Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Oktober

d. I. in Kraft.

Wiesbaden, den 4. September 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Ausführungsbestimmungen zu vorstehen­der Polizei-Verordnung.

1. In der Regel hat der Arzt, der den Ver­storbenen in seiner letzten Krankheit bebandelt bat oder, wenn eine ärztliche Bebandlnng nicht vorher­gegangen ist, der Arzt, den die Angehörigen bestimmen — bei städtischen Armen der Stadtarzt des betr. Bezirks — die Todes-Bescheinigung aus­zustellen.

2. Weigert fich der behandelnde Arzt, die Lcichenbesichtigung vorznnehmen, so ist der Königs. Kreisarzt darum zu ersuchen. Diesem hat der behandelnde Arzt ans Erfordern die Todesursache anzngebcn.

3. Als Todesursache ist nicht die Art des Sterbens (Herzschlag, Lungenlähmnng u. A.) oder die letzte Veranlassung (Operation, Bauchfellent­zündung — nach Durchbruch eines Tvphus- Gcschwürs — Lungenentzündung — bei Masern — rc.), sondern die ursprüngliche Krankheit, (Darni- krcbs, Typhus. Masern u. s. w.) anzugeben. Falls der behandelnde Arzt die Todesursache diskret anzngebcn wünscht, steht es ihm frei, statt des Namens der Krankheit die betreffende Ziffer nach Virchow's,, System derTodesursachcn"zu verzeichnen.

4. Zn den Umständen, die gemäß 8 2, Abs. 2. der Polizei-Verordnung eine unverzügliche Anzeige an die Polizei-Bebörde erfordern, gehören ins­besondere folgende Fälle:

a. wahrgenommene Zeichen einer verübten äußeren Gewaltthätigkcit,

b. offenkundige Vergiftung oder Verdacht einer Vergiftung,namentlich wenn Jemand nach dem Genüsse einer verdächtigen Nahrung oder einer Arznei unter ver-

. dächtigen Zeichen erkrankt und stirbt,

c. wenn Jemand unter der Behandlung eines nicht approbirten Arztes gestorben ist,

6. wenn bei Neugeborenen eine Verheim­lichung der Gebürt stattgcfnnden hat,

e. wenn Unmündige au? Mangel der nöthigeu Anfffcht um's Leben gekommen stnd,

f. wenn dem Verstorbenen der nöthige ärzt­liche Beistand und die geeignete Pflege vorenthalten ist, oder wenn ihm die nötbigen Bedürfnisse entzogen worden sind,

g alle plötzlichen Todesfälle, soweit sie nicht ans der — dem behandelnde» Arzte be­kannten — Krankheit ihre natürliche Erklärung finden.

b. alle Fälle, wo Personen todt anfgcfunden werden, ohne Unterschied, ob sie bekannt sind oder nicht,

i. alle Fälle, wo Jemand verunglückt ist,

Ir. erwiesene oder mnthmaßliche Selbst- tödtungen.

5. Den Aerztcn steht es zn.für die Befichtigung der Leiche und Änsstellnng der Todes-Bescheinigung nach Maßgabe der Preußischen Gebübren-Ver- ordnung für Aerzte vom 15. Mai 1896 zu liquidiren.

Aerztltche Todesbescheinigung.

Di- Leiche de. am. vorigen" Monats,

.Uhr.Hierselbst im Alter

von.Jahr.Monat.Tag.

muthmaßlich*) an.verstorbenen**)

ist von mir vorschriftsmäßig besichtigt und au derselbe« die untrüglichster Zeichen des wirklichen Todes wahrgenommen worden.

Spuren, die den Verdacht einer unnatürlichen Todes begründen könnten (8 2, Abs. 2, der Polizei- Verordnung vom 4. September 1901) haben sich nicht anfstndkn lassen.

D.Verstorbene befand sich in der zum Tode

führenden Krankheit .

in meiner Bebandlnng.

Wiesbaden,.

Arzt.

*) Bei sicherer Diagnose ist das Wort „muth- maßlich" zu streichen.

**) Änzugeben find: Vor- und Familien- Name, Srand, Berns oder Gewerbe (bei Kindern diese Angaben bezl, der Ellern). Bei außerehelich geborenen Kindern unter 5 Jahren ist dieser Um­stand besonders zu erwähnen. *

Bekanntmachung.

Um Angabe desAufenIhaltr folgender Personen, welche sich der Fürsorge für hülfsdedürftige An- gchörig: entziehen, wird ersucht:

1. der ledigen Dienstmagd Martha Bätzler, geh. an: 14. 10. 1881 zu Stammhcim,

2. des Arbeiters Karl Baum» geboren am 20. 5. 1868 zu Wiesbaden,

3. des Taglöhners Georg Beickler, geb. 27. 6. 1849 zu Hechtsheim, und dessen Ehefrau Elisa- bethe, geb. Breidenbach, geb. 17. 4. 1866 zu Dombach,

4. der ledigen Dienstmagd Karoline Bock, geb. 11. 12. 1864 zu Weilmünster,

5. des Glaiergehülfen Karl BSHnte, geboren 31. 3. 1867 zu Elberfeld,

6. des Schneiders Peter Bulzr, geboren am

8. 8. 1862 z» Weiler,

7. des Taglöhners Karl Gruber, geb. 24.12. 1869 zu Watzhahn,

8. des Reisenden AloiS Heilmann, geboren 11. 4. 1856 zu Hainstadt,

9. der Kreieseeretärs a. D. Karl Lang» geb. 2. 3. 1847 z» Hachenburg, und deffen Ehefrau Mathilde, geb. Ebel, geb. 18. 8. 1851 zu Biebrich,

10. des Taglöhners Heinrich Kangendorf, geb. am 30. 12. 1850 zu Dehrn,

11. des Taglöbners Karl Lehmann, geb. am 27. 3. 1853 zu Ehrenbrcitstein,

12. der ledigen Marie Mathes, geb. 18. 4. 1877 zu Kreuznach,

13. des Asphalteurs und Plattenlegers Johann Baptist Maurer, geb. 4. 5.1862 zu Mainz,

14. desMaurergehülfcnKarlAugustDchneider, geb. 9. 3 . 1868 zu Wiesbaden,

15. der ledigen Margarethe Schnorr, geb. 23.2. 1874 zu Heidelberg,

16. de« Musikers Johann Schreiner» geb. 20.1. 1868 zu Probdach,

17. der Ehefrau des Gärtners Wilhelm Seif, Karoline, geb. Zorn, geb. 17. 11. 1869 zu L.-Schwalbach,

18. der ledigen Lina Simons, geb. 19. 2. 1871 zu Haiger,

19. der ledigen Katharina Stöppler, geb. 7. 5.

1874 zu Emmerich,

20/ der Dienstmagd Regina Bolz, geb. 7. 10. 1872 zu Jttlingen,

21. des Bierbrauers Johann Bapt. Zapf, geb. 16. 9. 1870 zu Oberviechtach,

22. der lediaen Henriette Zimmerschied, geb.

11. 5. 1880 in Wiesbaden. *

Wiesbaden, den 5. März 1902.

Der Magistrat. Armen-Derwaltnng.

Umtausch von Qnittungsmarken.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß nur noch bis znm 20. März l. Js., ein­schließlich unbenutzte und unbeschädigte

Beitragsmarken II. Claffe der Invalidenver­sicherung gegen solche der III. Claffe oder gegen baar im Rathhans. Zimmer No. 8, während der Dienststunde» von Vormittags »'/- bis Mit­tags 12 ‘/ü Nhr uingetauscht werden können. Nach Ablauf der Frist ist der Markenumtansch bei der LandesversichernngSanstalt Hessen-Nassau in Cassel z» bewirken. *

Wiesbaden, den 4. März 1902.

Der Magistrat, Abth. für Versichernngssachen. Mangold.

Bekanntmachung.

Die Lieferung von 100,000 (bunderttausend) Stück Briefumschlägen für die städtische Steuer- vcrwalmng soll öffentlich vergeben werden.

Die Lieferungsbedingungen nebst Muster liege» im Rathbauie, Zimmer No. 6, während der Bor- mittagS-Dienststunden zur Einsicht offen.

Angebote stnd daselbst unter Beifügung von Proben'bis zum 15. d. M., Vormittags 11 Uhr. eiuzureichen. *

Wiesbaden, den 5. März 1902.

Der Magistrat. — Steuer-Verwaltung. Heß.

Bekanntmachung.

Die Lieferung von Kleidungsstücken für die Stadtarmen für die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. April 1903 soll im Submissionswcge ver­geben werden.

Lieserungslustige werden aufgefordert, ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift „Lieferung von Kleidungsstücken für die Stadtarme»" bis Samstag, den 15. März 1802, Vormittags i0 Uhr, im Rathhause, Zimmer Ro. 12, ein- zureichen, wo dieselben alsdann in Gegenwart etwa erschienener Submittenten eröffnet werden.

Die Lieferungsbedingungen, ans welchen auch die verlangten Kleidungsstücke zu ersehen sind, liegen im Zimmer No. 12 von heute ab zur Einsicht offen. *

Wiesbaden, den 5. März 1902.

Der Magistrat. — Armen-Verwaltung.

Mangold.

Bekanntmachung.

Die Gewerbetreibenden und Unternehmer hiesiger Stadt, welche für beendete Lieferungen und Leistungen Forderungen an das Stadtbauamt habe», werden ersucht, ihre Schlußrechnungen un­verzüglich spätestens bis zum 1. April d. I. einzureichen, da die bezüglichen Kosten noch Im Rechnungsjahr 1901 verrechnet werden müssen. * Das Stadtbanamt. Frobenins»

1902.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der § 1 des Gemeinde» beschlusses vom 29. Mai 1893 in der durch die Beschlüsse des GemeindcratbS vom 6. und de« Bürgerausschusses vom 21. November 1890, sowie des Bezirksausschusses vom 21. November 1890 genehmigten veränderten Fassung mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift gemäß 8 14 des Gesetze« vom 9. März 1889 für jeden UebertrctungSfall mit Geldstrafe bis zu 160 Mk. oder mit Hast bestraft werden kann.

8 I. Innerhalb! der Gemeindebezirks der Stadt Wiesbaden darf das Schlachten von Ochsen. Stieren, Kühen, Rindern, Schweinen, Kälbern, Schafen und Ziegen und zwar sowohl gewerbs­mäßig, als das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus­anlage vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamsthaler Hof, Fasanerie, Platte u. A. auf besonderen Antrag durch den Gcmcinderath gestattet werden, das Schlachten für ihren Bedarf (Haus­schlachten) auf dem Gehöfte vorznnehmen.

Wenn ein Tdier (Satz 3 des 8 1) außerhalb der Schlachthausanlage durch Beinbruch, Lähmung, schwere Erkrankung znm Gehen unfähig geworden und der Transport zu Wagen unausführbar ist, so kann dasselbe, wenn ein approbirter Thierarzt die Nothwendigkeit einer sofortigen Abschlachtung bescheinigt, in dem Gehöft getödtet und die Ab- schlachtung vorgenommen werden. Von der erfolgten Schlachtung ist unter Vorlage der vorerwähnte» Bescheinigung über die Nothweudigkeit der sofortigen Rbschlachtung der Schlachthausverwaltung nnd dem Accise-Jnspector alsbald Anzeige zu erstatten. Da« geschlachtete Thier einschließlich der Gewcide muß bis zur Anstmft des Schlachthans-Director« oder dessen sachverständigen Vertreter« aufgehoben werden, wclcher nach stattgehabter Besichtigung über die Verwendbarkeit des Fleisches entscheidet, wie wenn die Schlachtung in dem Schlachthaus stattgefunden hätte. *

Wiesbaden, 1. März 1902. _ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

In der Polizeiverordnnng vom 12. März 1884, 13. Mai und 29. August 1893 ist n. A. Folgende- bestimmt:

8 1. Montags, Mittwochs und Freitag» i« jeder Wocke findet in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Klein Viehstalle daselbst, Viehmarkt statt. Fällt ans einen dieser Tage ein gesetzlicher Festtag, so wird der Wchmarkt an dem darauf folgenden Tag» abgebalten.

8 8. Der Viehmarkt für Großvieh beginnt um 11.30 Ubr Vormittags, derjenige für Kleinvie? (excl. Zuchtschweine) um 11 Ubr Vormittags und derjenige für Zuchtschweine nm 8 Ubr Morgen«,

8 4. Bis znm Schluß des Marktes ist der Verkehr mit Vieh allein auf die Schlachthaus- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt» gemarknng ist bis zu dieser Zeit der Handel mit Vieh untersagt.

Ebenso ist der Handel mit Vieh vor Beginn des Marktes in der SchlachtbauS-Anlage verboten. Es dürfen in dieser Zeit die Handelsleute unter unter sich keinen Viebhandel betreiben.

8 5. Rack Schluß des Marktes, um 1 Uhl Nachmittag«, steht es Jedem frei, da» auf dem Markt anfqetriebene Vieh dorten ferner feilzubalten nnd dasselbe mit Ausnahme des in § 6 gedachten Schlachtviehes zum Verkaufe oder Tausche in die Stadt zu verbringen.

8 6. Die Viehhändler dürfen nur in de, Scklachtbaus-Anlage verkaufen. Es ist untersagt, iolches Vieh zum Zwecke des Verkaufe» oder Tausches in die Stadt zu bringen.

8 9. Auf den Markt darf nur gesundes Vieh gebracht werden. Es unterliegt alles zum Markt gebrachte Vieh der polizeilichen Beschau (esr. 8 1? des ReichS-ViebseuchengesctzeS vom 38. Juni 1880).

8 11. Sofern nicht nach den allgemein«« Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, werden Uebertretungen dieser Vorschriften mit Geldbuße bis zu 9 Mk. und im Falle de« Unvermögen» mit Haft bi» z» drei Tagen bestraft. *

Wiesbaden, 1. März 1902. _ Der Magistrat.

Verdingung.

Die Lieferung des Jahresbedarfs an VtV zinkten Eimern zu Sofstnkkastev nnd Fett» fangen im Rechunnqsiahre 1802 soll im Weg« der öffentliche» Aurschreibung verdungen werden.

Angebotsformulare. Verdingungsunterlagen nnd Zeichnungen können während derVormittagS- dienststunden im Rnthhause, Zimmer No. 57, ein- gescben nnd dieVerdiiiguiigSiiiiterlagcneinschließlich Zeichnungen auch von dort gegen Baarzablnng oder bestellgcldfreie Einsendung von 1 Wk. be­zogen werden.

Verschlossene und mit entsprechender Aufschrift versedene Angebote stnd spätesten« bi»

Montag, den 17. März 1808, Vormittags 11 Nhr,

hierher einzureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Gegen­wart der etwa erscheinenden Anbieter,

Nur die mit dem vorgeschriebenen und au«» gefüllten Verdingnngsformular eingereichten An­gebote werden berücksichtigt, *

Zuschlagssrift: 3 Wochen,

Wiesbaden, den 4, März 1902, Stadtbanamt, Abtheilung für Canslisationrwefen.

Arensch.