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Er sch e i n u n gstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag,

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266,

Wiesbadener Tagblatls.

Uo. 13.

Dienstag, den 28. Januar.

1902.

Bekanntmachung.

Samstag, den I. März 1902, Nachmittags 3 Uhr, werden die den Eheleuten Spezerei - Händler Wilhelm Silbereisen zu Dotzheim u. Dorothea, geb. Herborn, gehörigen, in der Gemarkung Dotzheim bclegenen Immobilien, bestehend aus

1. einem zweistöckigen Wohnhaus mit Nebenbau, einer Scheune und einem Echweinestall nebst Hofraum. Stock- buchs-No. 887, belegen in der Römergasse zwischen Peter Hcrborn und Georg Adam Heil Erben, Taxe 11,000 Mark;

2 zwei Gürten, sieben Aeckcrn und zwei Wiesen, taxirt zu 5658 Mark, zusammen auf 16,658 Mark taxirt, in dem Gemeindezimmcr zu Dotzheim zwangsweise öffentlich meistbietend versteigert. §265 Wiesbaden, den 21. Januar 1902.

Königliches Amtsgericht 12.

Bekanntmachung.

Dienstag, den 11. März 1992, Nachmittags 4 Uhr, wird das den Ehe­leuten Alois Schaal und Marie, geb. Butzbach, zn Wiesbaden gehörige drei­stöckige Wohnhaus nebst Hofraum, belegen an der Kleinen Kirchgasse zu Wiesbaden zwischen Ludwig Korn Wittwe und Andreas Epple, taxirt zu 35,000 Mark, im hiesigen Ferichtsgebäude, Zimmer No. 98, öffentlich meistbietend zwangsweise versteigert. § 265 Wiesbaden, den 18. Januar 1902.

' Königliches Amtsgericht 12.

Bekanntmachung.

Die Termine zur Prüfung über die Befähigung

I um Betriebe de? Hufbcscblaggewerbcs sind für dos

. Vierteljahr des Jahres 1902 wie folg, estgesetzt:

n Diez auf den 8. Februar 1902

„ Dittenbnra „ „ 7. März 1902,

„ Frankfurt a. M. „ „ 7. Februar 1902,

„ Wiesbaden „ „ 29. März 1902.

Meldungen zur Prüfung sind unter Ein­sendung:

1. des Geburtsscheine»,

2. etwaiger Zeugnisse über die erlangte tech­nische Ausbildung,

3. einer Erklärung darüber, ob und bejahenden­falls wann und wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Hnsfcbiniedepriifung sich unterzogen bat und wie lange er nach diesem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nackznweisen ist — berufsmäßig thätig gewesen ist,

4. der PrüsnnaSgebühr von 10 Mk. nebit 5 Pf. Postbestellgeld an den am Orte der Prüfung wohnenden Königl. Krcis- thierarzt, welcher der Porsitzende der Pruinngs-Comniisfiaii ist. zn richten.

Die Prüfungs-Ordnung für Huisedmiede ist M Regicnings-Anitsblatt vo» 1885 S. 62/63 und tn Frankfurter Amtsblatt des!. Js. Seile 58/59 die Erweiterung des § 3 derselben im Negierungs- Amtsblatt von 1894 Seite 260 und von 1896 Seile 151, sowie im Frankfurter Amtsblatt von 1894 Seite 266 67 und von 1896 Seite 195 ab- gcdruckt.

Wiesbaden, den 15. Januar 1902.

Der Regierungs-Präsident. I. V.: gez. Bake.

Wird hiermit veröffentlicht.

Wiesbaden, den 20. Januar 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz V. Ratibor.

Auszug

aus der Poiizei-Pcrordniing, betreffend das Melde­wesen vom 17. Februar 1800.

8 6. Durchreisende Fremde.

Durchreisende Fremde (Badegäste, Reffende rc.), welche in Privathänsern für Entgelt oder unent­geltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 stunden durch den Wohnungsgeber bei dem Büreau des Polizeireviers an- bezw. abzumelden.

Gast- und H-rbergswiitbe haben täglich bis 11 Uhr Vormitiaxs alle während des vorher- gegaiigeuen Tages oder während der Rächt an- oekommenen bezw. abgercisten Fremden bei dem Bureau des Polizei-Reviers aii- bezw. abzumelde».

Die Meldung der Fremde» gefchiebt schmtlich durch zivei Meldezettel, welch- enthalten müffen: Vor- niid Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts­und Wohnort und Nationalität des Fremden.

Die Gast- und Hcrbergswirthe sind verpflichtet, ein Fcciudcnbnch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jedenFrcmdeli alsbald nach seiner An- kniift zur Eintragung vorzulegcn uub ans die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kerrutniß gebracht.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz V. Ratibor.

Bekanntmachung.

Zur Perbütimg von Ungliicksfällen auf nn- bkwachten Eisenbahnübergäiigen weise ich daraiif hin, daß die Führer von Fuhrwerken, wenn sie mit denselben Bahnübergänge mit Hintansetzung der nöthigen Vorsicht überschreiten, nickt nur sich selbst niid die ihnen anvertranten Tbiere gefährden, sondern sich auch einer empfindlichen Bestrafung auf Grund des 8 316 Strafgesetzbuches für das deutsche Reich anssctzen.

In gegebenen Fällen wird unnachsichtig ein- gcschritten und die erfolgte Bestrafung dei Schuldigen öffentlich bekannt gegeben werden.

Ich bringe Dieses hiermit wiederholt zur all­gemeinen Kenutuiß mit dem Bemerken, daß vor einiger Zeit ein mit 2 Pferden bespanntes, be­ladenes Fuhrwerk auf einem »»bewachten Feldwegs- Übergang von einem Personenzng überfahren und der Leiter des Fuhrwerks, sowie ein Begleiter des­selben schwer verletzt worden sind, während ein Pferd gelobtet und der Wage» zertrümmert wurde. Das zweite Pferd wurde ebenfalls so erheblich veiletzt. daß es getödtet werden mußte.

Die Schuld an diesem Unfälle traf den Leiter des Fuhrwerks, weil er erwiesenermaßen feinen Piatz auf dem Wagen so gewählt halte, daß er um nach einer Seite die Gegend beobachten konnte und die Pferde antrieb, als ihn sein Begleiter auf das Herraniinben des Zuges aufmerksam machte.

Der Wagenführer ist dicserhalb von dem zu­ständigen Gericht zu einer empfindlichen Strafe verurtheilt worden. *

Wiesbaden» den 16. Januar 1902.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- kbeilen und der Paragraphen 143 und 144 des Gesetze? über die allgcmeine Laiidesverwaltnng vom 30. Juli 1883 wird unter Bezugnahme ans Paragrapb57 der Weae-Polizei-Berordmingfür dm Regicrunakbezirk Wicsbod-n vom 7. November 1899 mit Zustimmung des Magistrat« für den Umfano des Polizeibezirks der Stadt Wiesbaden folgende Polizei-Verordnung erlaffen: A. pp.

8 62.

1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an straßenwärts und nach Vorgärten zn bklegenen Tbüren, Fenstern und Balkancn ist das AnShängc» und Ausleaen von Wäsche und das Ansklopfc» und Ansstauben von Teppichen, Betten, Matratzen und ähnlichen

, Gegenständen verboten. Ausgenommen hier­von ist da« Auslegen von Teppichen zrn Ausschmückung von Fest-Veranstaltungen.

2. Das Ansklovfen von Zimmer-Teppichen und Läufern ist in Höfen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werktagen von 9—12 Ubr Vormittags gestattet. Zimmer-Teppiche und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Onadrntwete- übei-stcigt, dürfe» innerhalb der Stadt über­haupt nicht ansgeklopft oder gestäubt werden.

8 75.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mk., an deren Stelle im Nnvcrmögcnsfalle eine Haftstraße bis zu 3 Taaen tritt, bestraft. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.

Bekanntmachung.

Es wird darauf bingewiescn, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentliche» Veränderungen ibrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zn Ralbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiternnaen und un- nöthiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren e« zur Er- füllnna der durch die Bestimmungen der 88 120», ä der Gewerbeordnung de» Betriebsunlernehmcru ouserlegten Pflichten bedarf. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- theilen, sowie der 88 14$ »nd 144 des Gesetzes über die allgenieine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Ge- meindevorstandcs für den Geltungsbereich der Polizei-Verordnung v. l.Angust IN 9 nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Der Schlußsatz der Position o iit_ § 68 der vorerwähnten Polizei-Verordnung erhält hinfort die nachstehende Fassung:

„Die Gruben sind entweder mit Malierwerk zu Lbeiwölbeu oder mit eisernen Platten, bezw. mit mindestens 4,5 cm starken in Rahmen liegende» Bohlen gut schließend zu überdecken. Bereits vorhandene Gruben welche dieser Borschrist nicht ent­sprechen, müssen binnen Jahresfrist nach Beröffenllichnng dieser Ver­ordnung entweder vorschriftsmäßig hcrgesteltt, oder beseitigt werden. Ausnahme» find in widerruflicher Weise zu­lässig, wenn nach übereinstimmendem Er­messen der Polizei-und der Gemeindebehörde durch den Betrieb der betreffenden Anlagen keine Mißstände entstehen." *

Ter Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Die nachstehende durch Beschluß der Stadt- Verordneten-Vcrsaininlu»g vom 13. September cr. und des Bezirksausschusses vom 27. September cr. genehmigte Marktgcbübreii-Ordiinng saninit Tarif bringen wir biermit mit dem Bemerkeu zur öffent­liche» Kenntlich, daß die Ordnung mit dem beutigcn Taae in Kraft tritt und der neue Marktplatz vom

9. Dezember ab bezogen wird.

Wicsbadcn, den 8. Dezember 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Hetz.

Ordnung,

betr. die Grhebnnq von Marktstandsgeld auf den Märkten in der Stadt Wiesbaden.

8 i.

Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung, des Gesetzes betr. die Erhebung von Marktstands­geld, des 8 II des Comminiaiabgabciigcsetzes und des 8 180 des Znständigkeitsgesetzes wird für den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen zum Feil- bietcn von Waarei, ei» Marktstandsgeld nach dem bcigegebenen Tarif erhoben.

8 2.

Das Marktstandsgeld wird von Einheimischen niid Ortsfremden gleichmäßig erhoben.

8 3 -

Bei der Bercchiiung werden Brnchlheile eine? Tages als ganze Tage und Brnchtbcile eines Pfennigs für einen ganzen Pfennig berechnet.

8 4.

Da» Standgeld wird entweder für jeden Markttag für sich oder auf Antrag der Betheiligten im Voraus für ein Vierteljahr erhoben. Im letzteren Fall werden für jedes Vierteljahr nur sechzig Markttage in Ansatz gebracht; die hierüber ertheilte Quittung des Äcciseamts ist zu jedem Markttag mitzudnugen und ans Verlanaen vorzu- zeigen; wird die Quittung nicht vorgelegt, so ist da« für den Einzcltag festgesetzte Slanbyeld zu entrichten; hierbei ist es gleichgültig, ob der Stand­ort mehr oder weniger als sechzig Tage im Viertel­jahr eingeiioinmen worden ist.

8 5-

Das Marktstandsgeld ist bei der Einnahme des Platzes an de» dazu bestininiten Beamten bei Acciseverwaltung und zwar ans dem dort befind­lichen Marktbüreau gegen Empfang von Markt- scheincn (Quittungen über den gezahlten Betrag) zu entrichten.

8 6 .

Die empfangenen Quittiliigen sind nicht über­tragbar.

8 7-

Eine den Wortlaut dieser Ordnung und des Tarifs enthaltende Tafel wird während der Markt­zeit auf dem Marktplatz öffentlich ansgehängt.

8 8.

Wer die Zahlung des Standgeldes verweigert, bat die sofortige Wegmessung vom Marktplatz zn gewärtigen.

8 9.

Die Maaren und die auf dem Standplatz errichteten Bliden «. s. w. haften für die Entricht­ung des Standgeldes.

8 io.

Beschwerden gegen Anforderung oder die Höhe des Standgeldes sind an den Magistrat zu richten, unbeschadet der vorherigen Anrufung des Accsse- Jnspeciors; der angeförderte Betrag ist indessen zunächst zu zahlen.

814.

Wer das Marktstandsgeld zu hinterziehen ver­sucht, wer den Markt ohne Zahlung de» Stand­geldes verläßt oder den sonstigen Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhaudelt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zu 80 Mark.

8 42.

Die Marktstandsgeldcr unterliegen der Bei­treibung im VerwaltunaSzwangSverfahren, ebenso die vom Magistrat fcstgesetzre» Ordnungsstrafen.

813 .

Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Ver­kündigung in Straft. Der Magistrat.

Tarif

über das Marktstarrdsgeld für die Märkte in der Stadt Wiesbaden.

A. Für den Wocheumarkt ans dem Markt­platz und Umgebung»

1. Für die Benutzung einer Bude für einen oder eines Zellstandes Quadratmeter

a) zum Verkauf von Fischen 20 Vf. d) von Obst und Blumen während der Marktzeit, also mit Anschluß der Nachmittage.10 Pf.

2. Für das Fcilhalten auf Markt­

tische,i und sonstigen, von der Markt-Verwaltung gelieferten Gestellen.15 Pf.

3. Für da« Feilhalten von Waaren auf Tragtüchern oder

aus freiem Boden ausgcbreitet 10 Pf.

4. Für Waaren.welche unmittelbar aus Körben, Kisten, Fässern,

Bütten, Eimern,Gcflügclkäfigen (Steigen) u. s. w. verkauft

werden für das Stück ... 5 Pr.

5. Von 1 zweispännigeii Wagen 40 Pf.

6. Von 1 einspännigen Wagen . 30 Pf.

7. Van einem-Karren oder vier­rädrigen Handwagen .... 20 Pf.

8. Von einem zwei- oder cin-

rädrigen Handwagen (Schieb­karren) . 10 Pf.

9. Für ein Stück größeres Wild (Hirsch,Wildschweiii,Rehu.s.w.)

pro Stück.20 Pf.

10. Für kleinere« Wild, ferner für

Gänse, Kapaunen, Truthähne Schnepfen pro Stück .... 10 Pf.

11. Für anderes Geflügel außer

No. 12. 5 Pf.

12. Für Hähne, Hühner, Tauben,

Kram,netsvögel, Wachteln pro

Stück . . . 2 Pf.

KB. Für das von Händlern mit Fischen etwa verbrauchte Wasser aus der Wasserleitung ist nach dem Tarif des städt. Wasserwerks zu bezahlen. Ei» Gebühr für die Ileberlassung der Markttische wird nicht besonders erhoben.

«. Für den Wochenmarkt in der Onerstratze»

13. Für das Fcilhalten auf Markt-

tiscbeii und sonstigen von der Markt - Verwaltung gelieferten Gestellen für den Quadratmeter 10 Pf.

14. Für das Fcilhalten auf Trag-

tüchern oder auf freiem Boden ausgebreitct. 5 Pf.

15. Für da» FcilhaltenvonWaarcn, weiche unmittelbar aus Körben,

Kisten, Säcken. Fässer», Bütten,

Eimern, Geflügel-Käfigen,

(Steigcn)n.s. w. verknustwerden, _

für das Stück. 3 Pf.

e. Für den Fruchtmarkt»

16. Für einen Wagen mit Frucht

jeglicher Art.50 Pf.

17. Für einen Karren mit Frucht 40 Pf.

18. Für einen Wagen mit Heu oder

Stroh.30 Pf.

19. Für einen Karren mit Heu oder

Stroh.15 Pf.

20. Für Marktwaaren auf freiem

Boden ausgestellt pro Quadrat­meter ..10 Pf.

o. Für den Krammarkt (Andreasmarkt)»

21. Für Vcrkausssiellen auf dem

eigentlichen Krammarkt pro Quadratnieler.20 Pf.

22. Desgl. auf dem Gefchirrmarkt

für Porzellan-, steinerne »nd irdene Waaren für den Qua­dratmeter .15 Pf.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß aebracht, daß auf Grund des 86 des Straßenbau- statnts vom 19. Januar 1882 durch überein­stimmenden Beschluß des Magistrats und der stadtverordncten-Versammlung für das Rechnu»as- jabr 1901/1902 für die Planirung, die Pflasterung oder sonstige Befestigung der Strcchendämmc, für die Trottoiranlagen und Straßenrinnen die nach­stehenden Einheitspreise fcstgestellt worden sind:

1. Für 1 gm Granit-Fahrbahn-

Pflaster mit Pechfugcndichtung ans Ge stück.21.00

2. Für 1 qm desgl. ohne Pech fugen- dichtnng auf Gestück ....

3. Für 1 gm desgl. mit Pechfugen- dichtiing und ohne Gestück . .

4. Für 1 gm desgl. ohne Pechfngen- dichlnng und ohne Gestück . .

5. Für 1 gm Basalt- od.Melaphyr- Fahrbahnpflaster mitPechfngen- dichtung aus Gestück ....

6. Für l gm desgl. ohne Pechfugen­dichtung auf Gestück ....

7. Für 1 gm desgl. mit Pechfugen- dichtung und ohne Gestück . .

8. Für 1 gm desgl. ohne Pechsngen- dichtnng und ohne Gestück . .

9. Für 1 gm Einsahrt-Uebergang oder Rinnenpflastcr ....

10. Für 1 gm Trottoirpfiaster (Melaphyr oder Basalt) . .

11. Für 1 gm Asphalt-, Cemcnt» oder Sleinzeugtrottoir . . .

12. Für 1 lfd. m Bordsteineinfassung aus Basaltlava auf Beton . .

13. Für 1 lfd.mBordsteincinfaffnng ans Granit auf Beton . . .

11. Für 1 gm Chanffirnug . . .

15. Für 1 gm provisorische Jcchr-

bahnpflasteriuig.

~ür 1 gm Fahrbahnregulirinig Verstellung der Straßenrinnen- Einläffe pro Frontmeter . .

18. Für Aussührcn von Erdarbeiten im Auftrag und Abtrag

Jstkosten »nd 10°/» Zuschlag. Für 1 lsd. m Baumpflanzung

(zweireihig).5.00 Mt.

Für 1 lfd. m Baumpflanzung

(einreihig).2.50 .

Für 1 lfd. m Beleuchtungs- Einrichtung .2.0© „

Bei der Einziehung von derartigen Koste» finden die vorstehenden Preise Anwendung. * Der Magistrat. In Vertr.; Frobkniu-.

16.

17.

19.

20 . 21 .

21.00 Mk.

20.20

ff

18.7»

9

17.90

U

15.80

m

14.90

•

13.40

m

12.50

m

12.20

9

8.70

»

10.40

9

9.90

9

10.20

4.10

9

3.90

2.05

•

5.50

9