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so. Jahrga«-.

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Ml». 37 . Redaktions-Fernsprecher No. 52. dkN 23 . IlMUltv. Berlags-Fernsprecher No. 2266. 1902 .

Morgen - Ausgabe.

Die Gewerbegerichte.

Don Or. zur. W. Br and iS, Berlin.

Am 1. Januar ist das viel umstrittene Gewerbege­richtsgesetz endlich in Kraft getreten. Durch seine Vor­schrift, daß in allen Gemeinden, die nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 20,000 Einwohner haben, ein Gewerbegericht errichtet werden „muß", ist man in nahezu 60 deutschen Städten und auch in einigen großen „Dörfern" mit den Vorarbeiten sür die Errichtung der Gewerbegerichte beschäftigt. Es giebt nun Orte von der angegebenen Größe, in denen gar kein Fabrik-, sondern zmr der für die Einwohnerschaft erforderliche Handwerks- betrieb stattfindet, z. B. die Villenorle unserer Groß­städte. In solchen Orten wird ein Gewerbegericht kaum ausreichende Beschäftigung finden, da unsere Handwerks­meister mit ihren Gesellen iiicht so viel Streitigkeiten zu Phöben pflegen, daß ein besonderes Gericht für sie lebens­fähig wäre. Der Richter würde nicht genügend Stoff vorfinden, um sich in die Rechtsprechung einzuarbeiten und Autorität zu gewinnen. Für solche Fälle bleibt es itnbenommen, daß mehrere Gemeinden sich zusanimenthun und ein gemeinsames Gewerbegericht errichten. Ander­seits können auch Gemeinden, deren Einwohnerschaft iiicht 20,000 beträgt, einGewerbegericht aufAntrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landes- centralbehörde erhalten.

Für die bestehenden Gewerbegerichte bringt das Ge­setz eine große Anzahl voii Neuerungen. Zunächst wird der Grundsatz, daß von deii Gewerbegerichten alle An- spriiche entschieden werden sollen, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnisse ergeben und Gegenstand des eigentlichen Arbeitsvertrages sind, in erweitertem Maße zur Ausführung gebracht. Die Rechtsprechung der Ge­werbegerichte hatte den bisherigen Vorschriften theil- jveise eine zu enge Auslegung gegeben, deshalb zählt das neue Gesetz eine weitere Reihe voir Streitigkeiten neu auf, so Streitigkeiten icher die Rückgabe von Zeugnissen, Lohnbüchern imd sonstigen Urkunden, von Kleidungs­stücken, Kautionen, Geräthschaften, ferner die Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags­strafe.

Wenn für eine Streitsache das Gewerbegericht gesetz­lich zuständig ist, so steht es den Parteien bekanntlich nicht frei, sich an das Amts- oder Landgericht zu wenden, son­dern die Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist eine aus­schließliche. Thei'ls aus Antipathie gegen die Gewerbe­gerichte, theils um schneller die Entscheidung herbeizu­führen, haben mehrfach größere Betriebe in ihren Ar­beitsordnungen bestimmt, daß Streitigkeiten durch einen Schiedsspruch entschieden werden sollen, unter Ausschluß des Rechtsweges. Als Schiedsrichter ist dabei nicht selten ein Meister oder ein Rechtsverständiger benannt. Einen »solchen Schiedsspruch mißbilligt das neue Gesetz. Es schreibt vor, daß Schiedsverträge nur dann die Zuständig­keit der Gewerbegerichte ausschließen, wenn als Schieds­richter Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden Mitwirken, der weder Arbeitgeber vder Angestellter, noch Arbeiter ist. Es muß also ein

Schiedsgericht aus mindestens 3 Personen gebildet wer­den. Meines Erachtens bedeutet diese Vorschrift das all­mähliche Absterben der Schiedsverträge. Denn die Bil­dung solcher Schiedsgerichte ist eine ziemlich mühsame und zeitraubende Sache, so daß man auf diese Weise nicht schneller und oft kostspieliger eineEntscheidung der Streit­sache herbeiführen wird, als durch Anrufung des Ge­werbegerichtes.

Ae Besetzung des Gewerbegerichts ist durch das neue Gesetz von beengenden Fesseln befreit. Es ist nicht mehr nöthig, um an den Wahlen der Beisitzer zum Gewerbe- gerichr theilnehmen zu können, ein Jahr lang in dem Be­zirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung gehabt zu haben. Auch für den Vorsitzenden ist das bis­herige Erforderniß, mindestens zwei Jahre in dem Bezirk des Gewerbegerichts Wohnung oder Be­schäftigung gehabt zu haben, gestrichen; für die Beisitzer, sowohl Arbeitgeber als Arbeiter, ist es beibehalten. Der Grundsatz, daß Müglieder einer Inn­ung, für welche ein Schiedsgericht errichtet ist, weder wählbar noch wahlberechtigt sind, ebenso wenig wie die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Personen, ist auch im neuen Gesetz beibehalten. Dies soll jedoch nicht mehr hindern, daß, wenn ein Beisitzer erst nach seiner Wahl Mitglied einer solchen Innung wird oder bei einem Jnnungsmeister in Arbeit tritt, er bis zur nächsten Wahl im Amte bleibt. Zweifel darüber, wer als „Arbeitgeber" wählbar und wahlberechtigt sei, werden durch die Vor­schrift beseitigt, daß als Arbeitgeber diejenigen selbst­ständigen Gewerbetreibenden gelten, die mindestens einen Arbeiter regelmäßig das ganze Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten (in der Saison) beschäftigen; der eine Ar­beiter kann auch ein Lehrling sein.

Um zu verhindern, daß bei bestehenden Parteiungen mrter den Wahlberechtigten nur eine Partei im Gewerbe­gericht vertreten ist, trifft das Gesetz die beurerkenSwerthe' rind vielleicht für unsere politischen Wahlen bedeutsame Neuerung, daß die Wahl nach dem Grundsatz der Verhält- nißwahlen geregelt werden kann. Dabei kann die Stimm­abgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu eineni im Statut festgesetzten Zeitpunkt vor der Wahl ein­zureichen sind. Der Nutzen dieser Verbältnißwahlen be­steht darin, daß auch die Minderheiten ihrer Stärke ent­sprechend nnter den Beisitzern vertreten sind. Die Ge­meindeverwaltungen werden gut thun, bei der Um­arbeitung des Ortsstatuts die Frage, ob die Einführung der Verhältnißwahlen nach Lage der örtlichen Verhält­nisse geboten sei, ins Auge zu fassen. Im Ausland, be­sonders in der Schweiz, in Belgien, Dänemark, Norwegen sind solche Wahlen bereits seit Jahren eingeführt. In Deutschland hat besonders Stadtrath Dr. Flesch in Frank­furt sie warm befürwortet und praktische Versuche ge­macht.

Nicht unwichtig ist auch eine Neuerung im Verfahren der Gewerbegerichte. Bisher hatte, wenn in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termin vor dem Gewerbegericht die Parteien oder eine davon nicht er­schienen, das Gericht nicht ein Verfäumnißurtheil zu er­lassen, sondern es sollte urtheilen nnter Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme; es konnte auch einen neuen Termin anberaumen. Kurz, das Gewerbegericht hatte völlig freie Hand, nach seinem Ermessen zu entscheiden.

Diese Freiheit barg eine gar zu große Schwierigkeit für den Vorsitzenden in sich, der unmöglich von allen Sachen das Ergebniß der früheren bloß mündlichen Verhand­lungen im Gedächtniß haben konnte. Ae Beisitzer haben meistens gewechselt. Diesem Mißstand hilft das neue Gesetz dadurch ab, daß es die Vorschriften der Civilprozeß- ordnung, wie sie für die ordentlichen Gerichte gelten, für awvendbar erklärt. Erscheint also der Kläger im Termin nicht, so wird er mit der Klage abgewiesen, erscheint der Beklagte nicht, so wird er, wenn die Behauptungen des Klägers dessen Antrag rechtfertigen, verurtheilt. Gegen das Versäumnißurtheil kann binnen drei Tagen Einspruch eingereicht werden.

Die in der Oeffentlichkeit am meisten erörterte Neue­rung ist die Erweiterung der Thätigkeit des Gewerbe­gerichts als E i n i g u n g s a m t. Bisher trat dasselbe in dieser Eigenschaft nur dann in Thätigkeit, wenn es von beiden Theilen angerufen wurde. Das ist verhältniß- mätzig selten geschehen und infolgedessen die wohlthätige Wirkung grüßtentheils ausgeblieben, welche man bei dem allseitigen Vertrauen zu den Gewerbegerichten von ihnen für die Beilegung von Streiks erwarten konnte. Das. neue Gesetz verpflichtet den Vorsitzenden des Gewerbe-, gerichts dann, wenn die Anrufung nur von einem Theil erfolgt, dem andern Theil hiervon Kenntniß zu geben und zugleich nach Möglichkeit dahin zu wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes berest findet. Auch wenn von keiner Seite eine Anrufung er­folgt, soll der Vorsitzende bei allgemeinen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern auf die Anrufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen und sie den Be­theiligten bei gelegentlicher Veranlassung nahe legen. Er ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung, sowie später in deren Verlaufe, die betheiligten Personen vorzuladM und zu vernehmen; ist das Einigungsamt auch nur von einer Seite angerufen, kann er für den Fall des Nicht­erscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mk. androhen« Die Gegenpartei muß also erscheinen, kann aber ein Ein- treten in die Verhandlung ablehnen. — Wenn das Ge­werbegericht seine schwierige Thätigkeit als Einigungs­amt soll vollbringen können, so muß es mit Personen be­setzt sein, denen die Betheiligten im einzelnen Falle volles Vertrauen, nicht nur hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit, sondern auch ihrer Sachkenntniß entgegenbringen. Aus. diesem Grunde wird in Zukunft das Gewerbegericht als. Einigungsamt nicht mit seinen regelmäßigen Mitgliedern besetzt sein, sondern außer seinem Vorsitzenden mü Ver­trauensmännern, die von den Betheiligten bezeichnet und» nur, wenn dies nicht geschieht, von dem Vorfitzenden er­nannt werden. Der Vorsitzende kann eine oder zwei unbe- theiligte Personen, über welche er zuvor die Ansicht beider Theile gehört hat, mit berathender Sftmme zuziehen. —> Hat eine Innung ein besonderes Einigungsamt errichtet, welches den neuen Vorschriften entspricht, so kommt für eine Streitigkeit, bei der ausschließlich Jnnungsmitglieder und deren Arbeiter betheiligt sind, das Gewerbegericht als Einigungsamt nicht in Betracht.

Das sind die wesentlichen Neuerungen des soeben in Kraft getretenen Gesetzes, dessen Vorschriften bei der zu­nehmenden Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbe­gerichte auch für solche Kreise Interesse haben werden, welche den Gewerbegerichten nicht oder noch nicht unter­stellt sind.

Feuilleton.

- Nachdruck verboten.

OLffeMcheGrsundheltspflege in England.

Unter allen Verbesserungen, welche die letzten Jahrzehnte gebracht haben, sind wohl die befriedigendsten die Fortschritte auf hygieinischem Gebiet. Wie groß dieselben sind, konnte gerade in letzter Zeit konstatirt werden, wo selbst in Neapel, das sich sonst in dieser Hinsicht nicht besonders vortheilhaft auszeichnet, der Ausbreitung der Pest, die einst einen besonders guten Boden dort gefunden, durch geeignete Maßregeln sofort Einhalt gethan werden konnte. England ist und mit Recht stolz darauf, daß es bezüglich sanitärer Vorschriften an der Spitze der Nationen schreitet und es dahin gebracht hat, daß in London von allen Großstädten die Sterblichkeit am geringsten, was in Anbetracht seines nichts weniger als günstigen Klimas in der That ein außerordentliches Resultat genannt werden muß.

Es war im Jahre 1837, als die Regierung sich zuerst ernstlich mü dieser Frage zu beschäftigen begann und ein Gesetz durchbrachte, welches die Registrirung der Todesfälle und ihrer Ursachen vorschrieb. Zwei Jahre später rief man ein Jnfor- mationsamt ins Leben, das sich ausschließlich diesen Fragen widmete und Alles, was darüber zu seiner Kenntniß gelangte, regelmäßig veröffentlichte. Dadurch gelang es, festzustellen, an welchen Orten und in welchen Vierteln die Sterblichkeit die größte sei und was für Krankheiten die meistm Opfer forderten.

Ein sofortiges bedeutendes Resultat brachte diese Erkennt- niß allerdings zuerst nicht, die sanitären Arbeiten wurden bis 1870 nur sehr langsam fortgesetzt, je nach dem eigenen Ermessen der lokalen Behörden, und erst in 1871 durch die Errichtung des Local Goverment Board ein durchgreifender Wandel ge­

schaffen; man kann diese Behörde ein richtiges Ministerium für die öffentliche Unterstützung der Gesundheitspflege nennen. Ihr ist ein Gesetz zu verdanken, der „Public Health Act", das sich ausschließlich mit den Schutzmaßregeln beschäftigt, die zur Pflege des körperlichen Wohlbefindens des Volkes nothwendig erscheinen.

Von dieser Zeit ab nahmen die sanitären Arbeiten raten großen Aufschwung. Von 1876 bis 1884 wurden in England — Schottland und Irland kommen hier nicht in Betracht — 1,124,000,000 Mk. für die Ausführung von Assainirungs- arbeiten, 450,000,000 Mk. für die gewöhnlichen sanitären Ein­richtungen verausgabt, d. h. zusammen 1574 Millionen oder durchschnittlich 200 Millionen Mark jährlich. Seitdem haben diese Kosten sich vermindert, die hauptsächlichsten Einrichtungen sind vorhanden und brauchen nur unterhalten zu werden, was durchschnittlich 66 Millionen Mark per Jahr erfordert.

Die direkte Folge dieser Maßnahmen war ein Rückgang der Sterblichkeit. Von 1866 bis 1875 beliefen sich die Todes­fälle für das ganze Land durchschnittlich auf 22,9 per 1000 Be­wohner, in den Jahren 1880 bis 1889 waren sie bereits auf 19,08 gefallen, ja betrugen in letzterem Jahre nur noch 17,9 und gehen seitdem fortgesetzt zurück. Man hat berechnet, daß die zwischen 1880 und 1889 bewahrten Menschenleben sich auf 876,581 belaufen, was zum Durchschnittswerthe eines solchen in England von 3100 Mk. ein Kapital von 2y 2 Milliarden repräsentirt.

Bei der Verminderung der Sterblichkeit in England ent­fallen auf die ansteckenden Krankheiten 52 pCt., Dysenterie, Scharlachfieber und Typhus haben am meisten abgenommen. Scharlach, der dort sehr verbreitet war, ist von 9,71 per 10,000 Bewohner auf 3,79 gefallen, Typhus von 8,86 per 10,000 auf 2,50. Die Vertheilung reinen Wassers, die Kanalisirung und

die sofortige Abfuhr der Abfälle haben dieses günstige Resultat bewirkt und die Verheerungen der Epidemieen eingeschränkt. Auch die Schwindsucht ist um 30 pCt. vermindert worden.

Das Gesetz, der „Public Health Act", dem diese ausge­zeichneten Ergebnisse zu verdanken sind, befiehlt den lokalen Be­hörden darüber zu wachen, daß ihr Distrikt mit gutem Wasser in ausreichenden Mengen versehen sei, es legt ihnen die Ver­pflichtung auf, die nöthigen Einrichtungen zu treffen, damit die Drainirung nichts zu wünschen übrig lasse und die Kloaken stets bedeckt, gut gereinigt und ventilirt zu unterhalten seien, sodaß die öffentliche Gesundheit nicht darunter leide und Nie­mand in feinen Interessen dadurch geschädigt werde. Erfüllt eine lokale Behörde diese Vorschriften nicht, so schreitet das Local Government Board entweder von selbst oder auf die Klage eines Privaten ein und läßt, falls die Vorstellungen nicht einen sofortigen Erfolg haben, die nothwendigen Arbeüen auf Kosten der lässigen Verwaltung vornehmen.

■ Mancherlei bleibt ja noch zu thun übrig, besonders in Lon­don. Ganze Quartiere im Herzen der Stadt, die denen in Whitechapel an Ungesundheit und Schmutz kaum etwas nach­geben, sind zwar bereits niedergeriffen worden, aber selbst da giebt es noch viele Straßen, die wahre Heerde für Epidemieen genannt werden müssen und ehe es gelingen wird, im Eastend den sanitären Vorschriften vollständige Geltung zu verschaffen, dürfte wohl noch manches Jahrzehnt, ja vielleicht Jahrhundert vergehen. Daß aber trotz ungünstiger Verhältnisse, wie sie in keiner anderen europäischen Großstadt bestehen, es erreicht werden konnte, die Sterblichkeitsziffer auf ein niedrigeres Niveau denn in irgend einer solchen herabzudrücken, ist ein Resultat, dessen man sich mit Recht berühmt und auf welches man stolzer fein kann als auf die Schönheiten, die andere Metropolen im höheren Grade aufweisen. H. L a n d.