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Erschein« ngstage.

Dienstag, Donnerstag, Samstag,

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

Mieslinümer Tagblntts.

Uo. 9.

Dienstag, den 21. Januar.

1902.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1859.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 186V über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- tl,eilen, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Lande?-Verivaltung vom ZO.Jnli 1883 wird mit Zustimmung dcS Kemeinde- ratbs für den PolizeibezirkWiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Die U 2. Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom l.Jnni!89O ab die aus dem nachstehenden Neuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abgcnndertc Fassung:

8 i.

Milchverkäufer dürfen die Milch nur in solchen "Gefäßen aufbcwahrcn, in tvelchen dieselbe keine fremdartigen Stoffe ansnebmen kann. Gefüge ans Kupfer, Messing oder Zink, Tbongesäße mit ver­letzter Glasur, gußeiserne Gesäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet

8 2 .

Als Transportgcfäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder Glasgefäße, als Meßgefäße nur Weißblech- maßc verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme -er Glasgefäße, müssen so weite Oeffnungen haben. daß sie begucm mit der Hand gereinigt werden können.

Die an den Transportgcsäßcn etwa vor­handenen Zapskrahncn dürfen nur ans Holz, Kupfer oder Messing bestehen. Bei Zapskrahnen an« Tupfer oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sei».

8 3 -

Zu dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisen­bahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber eu haltenden Lack- oderOelfnrbenanstrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgefäßc müssen auf dem Fuhrwerke in einem von allen Seiten ge­schlossenen, mit Zink ansgeschlagenen Raum nnter- gebracht sein, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.

In dem für die Milchgesäße bestimmten Raume darf außer den zur Benntznng bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes untcrgebracht sein.

8 4.

Sogenanntes Gespiil, Knchcnabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen aus dem Milchwagen nur voUkomme» abgesondert, und auch überhaupt nur daun mitgeführt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dicht schließenden Teckeln befinden.

Diese Gefäße sind nach jedesmaliger Füllung lvieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilcn des Inhalts sofort zu reinigen.

8 5.

Die Milchgesäßränme des Wagens müssen ebenso wie die zum Einstellen der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschenkörbe täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.

8 6 .

Milchgefäßc dürfen auf Straßen oder in Haus­fluren, Höfen und Thorfahrten nicht ohne Aufsicht ausgestellt werden.

8 7.

Aus Haushaltungen, in welchen sich au Cholera, Pocken, Thphus, Fleckfieber, Scharlach oder Diphlheritis Erkrankte befinden, darf Milch so lange nicht in den Handel gebracht werden,

bis eine Bescheinigung des znstänsigcn Kreisphpstkus darüber beigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person ans der Haushaltung entfernt ist, und daß eine vollständige Deöinfection der Wohnräuwe, sowie der in dcrMilchwirth- schast zur Benutzung kommenden Gegen­stände stattgesnndcn hat.

Die Polizei-Direction kann den Derkanf von Milch ans solchen Grundstücken ver­bieten, ans welchen gesundheitsschädliche Zustände herrschen, welche nach dem Gut­achten des zuständigen Kreisphhsikns an­steckende Krankheiten hervorznrnsen ge­eignet sind.

Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden ans Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch anftritt, ist so lange verboten, bis der zuständige Kreis- phhstkns bescheinigt hat, daß die Epidemie erloschen ist.

8 3.

Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der Milch bestimmt sind, müssen stcts sorgfältig rein gehalten und gelüftet werden. Sie dürfen in keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.

Die Milchgefäßc dürfen nicht osten anfgestellt werden, und es darf zum Reinigen derselben nur ganz reiner und abgckochtes Wasser zur Ver­wendung kommen.

8 9.

Die Berkänser von Milch sind ver­pflichtet, die von ihnen feil Zehaltcnen Milchsorten entweder als „volle Milch , oder als „Magermilch", oder als „saure (dicke) Milch", oder als „Buttermilch

oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichnen irnd die für jede Sorte bestimmten Milch­gefäße ditrch eine c,rtsprcchcnde deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kenn­zeichnen.

Die znm Verkaufe gekrackte „volle Milch" muß einen Fettgehalt von nündestensZ pCt. bade». Milch von einem geringeren Fettgehalte dari ebenso wie die abgerabmte Milch nur unter der Bezeich­nung „Magermilch" seilgehalten oder verkauft werden.

Werde» geschlossene Milchivaacn in Gebrauch genommen, so ist die detr. Ansschrist auf diesen an den bclr. Krahne» anznbringcn.

8 10 -

Bittere, schleimige, blaue oder rothe Milcb sowie die Milch van Kuben, die an Maul- und Klauenseuche, Peilsncht, Pocken, Gelbsucht, Ransch- brand, an Krankheiten des Euter«, säuliger Gebär- inuttercntzündnng,, Pyämie, Septicäniie, Bcr- gistungcn, Milzbrand oder Tollwutb leiden, darf weder seilgehalten »och verknust werden.

Ebenso ist das Fcilhalte» oder Veckansen von Milch, welche kurz vor oder innerhalb 10 Tagen nach dein Kalben gewonnen wird, verboten.

8 11 .

Zusätze von Stoffen, welche die Hallbarkeit der Milch befördern sollen, ivie Natron, Borsäure, Salicylsäurc sind verboten.

8 12 .

Sofern nicht nach anderen Gesetzen und Ver­ordnungen, insbesondere nach dem Nahriingsmittel- gesetze vom 14. Mai 1879, eine höhere Strafe ver­wirkt ist, werden Ilebertretungen dieser Ver­ordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verliältnißinäßigcr Hast geahndet. *

Wiesbaden, den 8. Mai 1800.

Der Polizei-Präsident, v. Nheinbaben.

Wird veröffentlicht:

Wiesbaden, den lö. März 1901.

Der Polizei-Präsident, v. Rakibor.

Bekanntmachnng.

Auszug ans der Straßenpolizei-Berord- »nng für die Stadt Wiesbaden vom 1». September 1800.

8 2. Ziffer 2.

Das Anbielen oder Anpreisen von Verkanss- gegenständen durch überlautes Rufen oder in anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen oder anhaltenden Schellens, Hornblasenr, Pfcifens) ist verboten.

Ziffer 3.

Ferner ist das Feilbieten von Blumen, Bildern, Spielwaare», Obst, Eßwaaren,Getränken, Cigarren, Ansichtspostkarten und derartigen Dcrkaufsgegen- sländen ans öffentlichen Slraßen, außer ans festen von der Königlichen Polizei-Direction genehmigten Standplätzen, untersagt.

Ziffer 4.

Zur öffentlichen Straße werden hier, wie überall in dieser Verordnung, auch die öffentlichen Plätze. Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- sträßenpolizei oder dein Fcldschntze nutersteben) und Durchgänge, sowie solche im Privateigenthum stehenden Straßen und Wege, in welchen herkömm­lich ein öffentlicher Verkehr stattsindet, endlich auch die vor der Straßenfront der Häuser belegcnen Treppen und Rampen gerechnet.

Der Polizei-Präsident. ' K. Prinz v. Rakibor.

Bekanntmachnng.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung voni 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Lande«- lbeilen und der Paragraphen 143 und 144 des Gesetzes über die allgiineine Landcsverlvaltnng vom 30. Juli 1883 wird unter Bezugnahme ans Paragrapt>57 der Wege-Polizei-Verordmingsür den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 7. November 1899 mit Zustimmung des Magistrats für den Uiiifang des Polizeibezirks der Stadt Wiesbaden folgende Polizei-Verordnung crlasien: A. pp.

8 62.

1. Auf öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an straßeuwäris uiid nach Vorgärten zu belegenen Thüren, Fenstern und Balkoncn ist das Aushängen und Anslege» von Wäsche und das Ansklopsen und Ansstauben von Teppiche», Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. Ausgenommen hier­von ist das Anslcgen von Teppichen zur Ausschmückung von Fest-Veranstaltungen.

2. Da? Ansklopsen von Zimmer-Teppichen und Läufern ist in Höfen und Gärten innerbalb der Stadt nur an Werktagen von 9—12 Uhr Vormittags gestattet. Zimmcr-Tcppiche und Läufer, deren Flächeninhalt 16 Quadratmeter übersteigt, bürfen innerhalb der Stadt über­haupt nicht ausgeklopft oder gestäubt werden.

8 75.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., an deren Stelle im Unverniögensfalle eine Haftstraße bis zu 3 Tagen tritt, bestraft. . *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Rakibor.

Bekanntmachung betr. di« znm Transport accisepflichtiger Gegenständ« in die Stadt zu benützenden Straßenzüge.

Für die Zufuhr accisepflichtiger Gegenstände n de» Acciie-Erhebungsstellen Iverdcn außer den im Z 4 der Nccise-Ordnmig für die Stadt Wies­baden genannten Straßen »och folgende Straßen pp. zur Benutzung frei gegeben:

A. Zur Aeeisc-Erftebnngsstette beim Hanpt- Accise-Amt in der Ncngasse.

Zu 8 4, Ziffer 2 der Accise-Ordnuna.

1. Biebrjchcr Chaiissee: Die Adolfsallee, die Goetbestraße. die Ricolasstraße. über die Rlicinstroße, Babnhosstraße, ben Schillerplatz, die Friedrichstraße bis zur Reiiaasse, oder die Moritzstraße, über die Rheinstraße, die Kirchgasse, die Friedrichstraße bi« zur Ne»- gasse, dann durch dieselbe zum Accisc-Amt;

2. Schwnlbacher- und Platter- oder Limburger Chaussee: die Lahn- ltnb Aarstraße, die Sccrobenstinße, den Sedanplatz, den Bis- marckrina, die Bleichstraße, die Scbwalbacber- Üraße, die Friedrichstraße bis zur Neugasse, durch diese znni Acrife-Amt.

3. Sonnenbcrger Vicinalweg: den Binqertwcg, d'e Parksträße. — Für Transportanten zu Fnß den Kursaalplatz, die Wilhclmstraße. Grobe Vnrgstraße, den Schloßplatz, die Marktstraßc, Mauergasse, die Neiigasse. -- Für Fuhrwerke die Paulinenstraße, die Bierstadterstraße, Frankfnrterstraße. über die Wilbelinstraße, Friedrichstraße, bis zur Neiigasse, dann durch dieselbe — znm Accise- Amt.

». Zur Accise - Erbebttttgssteste in den Schlachthansanlagcn:

1. Frankfurterstraße: die Lessingstraße, den Gartenfeldiveg. die Schlachtbalisstraße zu den Schlachtbausanlage», ferner die Mainzer- lnndstraße bis in Höbe der Schlachlbaus- anlagen, über den Verbindungsweg zu den Schlachtbausanlaaen;

2. Biebrjchcr Cbanssee: die Adolfsallee, die

Goetbestraße, über den Babnübergang, den Gartenfeldiveg, die Schlachthaiisstraße zu den Schlacklhansanlagen:

3. Schiersteiner Vicinalweg: die Herdcrstraße, die Goetbestraße, den Babnübergang, dev Gartenfeldweg, die Schlachthaiisstraße zu den SchlachthanSaiilngen;

4. Schwalbacher- und Platter- oder Limburger Chaussee: die Lahii- und Aarstrahc, die Seerobenstraßc. den Sedavplatz, BiSinarck- Riiig, die Bleichstraße, Schwalbachcrstraße. Rbeiiistraße, den Garteiiieldweg. dieSchlacht- liansstraße, zn beu Schlachthanraiilagen:

5. Sonnenberger Vicinalweg. den Bingertweg.

die Parkstraße, Panlinenstraße, Bierstadtcr- straßc, Frankfnrterstraße, Wilbelinstraße, den Gartenfeldiveg, die Schlachthausstraßc, z» den Schlachtlinnsanlaaen. *

Wiesbaden, den 19. Dezember 1901. _ Der Magistrat. In Vertr.: Heß.

Bekanntmachung.

Zufolge Bcschliisses des Landesausschusses des Bez'rksvcrbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden soll für das Nechiinvgsjabr 1901—02 zum Rind- vieh-Entschädiguttgssönds für Lnngeiiseliche, milz- oder rauschbraiidkrankes Rindvieb die dreifache Abgabe von 15 Pf. für jedes Stück Rindvieh am 28. Februar d. I. erhoben werden.

Die Offenlegung des Rindviebbestands-Ver- zeichnisses erfolat in der Zeit vom 20. Januar bis

3. Februar d. I., in den Vaiinittagsdienststunden, im Zimmer No. 53 des Rathhauies und werden die Besitzer von abgabepflichtige» Tbieren ersucht, Einsicht von dem Verzeichnis! nehmen und etwaige Anträge auf Bcrichtiaiing stellen zu wollen. Wiesbaden, den 14. Januar 1902. *

Der Magistrat. I» Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Der in die Wilhelmshöhe längs des Gocdecker'sche» Besitztlmms fallende Feldweg lvird behuss fluchtlinicnmäßigcn Ausbaues dieser Straße vom 17. d. M. ab während der Dauer der Arbeiten für den öffentlichen Fuhiverkehr gesperrt.

Wiesbaden, den 16. Januar 1902.

Der Oberbürcerweister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachnng.

Die Benntznng der Tranerballe ans dem alten Friedhof, sowie deren Heizung tvird bei alle«' Trauerfcierlichkeite», welche in der Halle finttfinbeii unentgeltlich gewährt. s

Wiesbaden, den 7. Oktober 1901.

_Der Magistrat. In Vertr.: Körner.

Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder.

Die vor Jahren nach dem Vorbilde anderer Städte ans Anregung eines Menscheiifreiindes ziim ersten Male eingesührte Verabreichung warmen Frühstücks an arme Schulkinder erfreute sich seither der Zustimmung und werktbätigen Unteistütznng ivciterKicise der hiesigen Bürgerschaft. Wir hoffen daher, daß der erprobte Wohlthäligkcitssinn unserer Mitbürger sich auch in diesci» Winter beivübrcn wird, indem sie uns die Mittel zuflicßen lassen, vclchc uns in den Stand setzen, jenen arme» lindern, welche zn Hanse Morgens, ehe sie in die Schule gehen, nur ein Stück trockenes Brod', ja mitunter nicht einmal bies erhalten, in der Schule eine» Teller Hafcrgrütz-Snppc und Brod geben lassen zu können.

Im porigen Jahre konnten durchschnittlich täglich 500 von de» Herren Rectoren ausgesuchte Kinder während der kälteste» Zeit des Winters eipeifl werden. Die Zahl der ansgegcbenen Portionen betrug nahezu 37,000.

Wer einmal gesehen bat, wie die warme Suppe den armen Kindern schmeckt und von den Aerzten und Lcbrern gehört bat, welch' günstiger Erfolg Tu Körper und Geist erzielt wird, ist gewiß gerne icreit, ein kleines Opfer für den guten Zweck zu bringen. . . t ,

Wir haben daher das Vertrauen, da» wir durch »tilbe Gaben — auch die kleinste wird dankbar entgegengcnommen — in die Lage gesetzt werden, auch in diesem Jahre dem Bcdürsniß zu genügen.

lieber die eingegangeuen Betrüge wird öffentlich gnittirt werden.

Gaben nehmen entgegen die Mitglieder der Armendcpntation:

Herr Stadtrath Justizrath Dr. Bergas, Lnisen- straße 20, ,

Herr Stadtverordneter vr. msck. Cnntz, Kl. Burg­straße 9,

Herr Stadtverordneter Kneftli, Ncrostraßc 18, Herr Stadtverordneter Krekel» Dotzbeimerstr. 23, Herr Stadtverordneter Löw, Webergaffe^48,

Herr Bezirksvorsteher Margerie, Kaiscr-Friedrich- Rina 100, p „ .

Herr Bezirksvorsteher Jacobi, Bertramstraße 1, Herr Bezirksvorsteher Zottinger, Schwalbacher»

, straße 25, „

Herr Bezirksvorstehcr Berger, Mauergaßc 21, Herr Bezirksvorstehcr Rumpf, Saalgasse 18.

Herr Bezirksvorsteher Mütter, Feldstraße 22,

Herr Bezirksvorstehcr Hoffmaun, Philippsberg­straße 43,

Herr Bezirksvorstcher Diehl, Emserstraße 73, sotvie das städtische Slrmenbüreau, Rathhans Zimmer Ro.12, und der Botenmeister, Rathhans Zimmer 19.

Ferner haben sich zur Entgegcmiabinc vo» Gaben gütigst bereit erklärt:

Herr Kaufmann Hoflieferant August Engel,. Hauptgeschäft: TaunnSflraße 14, Zweig­geschäft: Wilhelmstraße 2, ^ ,

Herr Kaufmann Emil Hees jr.» Inhaber der Finna Carl Acker Rachf., Gr. Bnrgstr. 16, Herr Kaufmann A. Mottath, Michelsberg 14, Herr Kaufmann E. Schenck» Inhaber der Firma C. Koch, Ecke Michelsberg und Kirchgasse, Herr Kaufmann Will,. Unverzagt, Langgasse 30. Wiesbaden, den 18. Oktober 1901. *

Namens der städt. Armen-Depnlation: Mangold, Beigeordneter.

Dierrstbotelk - Abonnement des städt. Krankenhauses.

Die Dienstherrschaften werden hiermit dringend gebeten, bei Ueberweisung erkrankter Dicnstboteu an das städtische Krankenhaus die letzte Abonnc« ments-Qnittung mit hierher zu übersenden oder dem betreffenden Dienstboten einen Zettel mit Angabe der Nummer des Abonnements als Legi­timation mitzugcben, worin der Wunsch der Dienst» Herrschaft zur Aufnahme des Krankeii znm Ausdruck gebracht wird. *

Wiesbaden, den 11. Januar 1902.

Städt. Krankenhaus-Berwaltttttg»

Bekanntmachnng.

Es wird hiermit darauf bingewiescn, daß die Geschäftsinhaber mit Rücksicht ans die Be- stimlniingen in 8 189d der Gewerbe -Ordnung verpflichtet sind, ihre Verkaufs-, Lager- und Comptoirräume während der kalten Witterung ausreichend Heizen zu lassen. *

Ter Polizei-Präsident. K. Prinz v. Rattbor.

Bekanntmachnng.

Der Fluchtliuienplan für den Diflrict Schwarzenberg, 3. und 4. Gewann — Baustelle für die Wohnhäuser städtischer Arbeiter — hat die Zustimmung der Ortspolizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Rathbaus, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38», innerhalb der Dienststundc» zn Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies lvird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen rc. mit deni Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einweiidnngcrr gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 12. d. M. beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind.

Wiesbaden, den 4. Januar 1902.

Der Magistrat. In Vertr.: Frobenills»

Staats- und Gemeindesteuer.

Die Erhebung der 4. Rate (Januar, Februar, März) Steuern und sonstigen Abgaben erfolgt vom 15. Januar an straßenweise nach dem ans dem Steil crzettel angegebenen Hcbeplan. Die Hebetage sind nach den Anfangsbuchstabe» der Straßen wie folgt festgesetzt (die auf dem Steuerzcttcl angegebene Wohnung ist für da- laufende Rechnungsjahr maßgebend):

II am 22. Januar

IK am 23. und 24. Januar

LM am 25. und 27. Januar

N am 28. Januar

OPQ nm 29. Jan. u. 1. Febr.

E. am 3. und 4. Februar STUV am 5., 6. n. 7. Februar 1VYZ und außerhalb des Stadtbering» am 8., 10. u. 11. Februar.

Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die vorgeschriebenen Hebetage benutzen, nur daun ist rasche Beförderung möglich.

Das Geld, besonders die Pfennige, sind gena« abzuzählen, damit Wechseln an der Kasse vermied» wird. *

Städtisch« Steuerkaff«,

‘ Rathhans. Erdgeschoß. Zimmer R». 17 .