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Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Miesbatzrmr TagblaNs

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

U-. 6.

Dienstag, den 14. Januar.

1902.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- tbeilen, sowie der §§ 143 und 144 des Gesetzes aber die allgemeine Landes-Verwaltuug vom ZO.Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeinde- ratbs für den Polizcibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Die W 2. Absatz 1. 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom 1. Juni 1890 ab die aus dem nachstehende» Neuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abgeänderte Fassung:

8 1 .

Milchvcrkäufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewahren, in welchen dieselbe keine iremdartigen Stoffe aiisnebme» kann. Gefäße ans Kupfer, Messing oder Zink, Tbongesäße mit ver­letzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet.

8 2 .

Als Transportgcfäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder Glasgefäßc, als Meßgefäße nur Weißblech- maße verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der Giasgefäße, müssen so weite Oefsnnngen haben, daß sie bequem mit der Hand gereinigt werden können.

Die an den Trausportgefäßen etwa vor­handenen Zapfkrahnen dürsen nur aus Holz, Kupfer oder Messing bestehen. Bei Zapfkrahnen aus Kupfer oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sein.

8 3-

Zn dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisen­bahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber zu haltenden Lack- oderOelfarbenanstrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgcfäße müffcn auf dem Fuhrwerke in einem von allen Seiten ge­schlossenen, mit Zink ansgeschlagenen Raum unter­gebracht sein, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.

Indem für die Milchgefäße bestimmten Raume darf außer de» zur Benutzung bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes untergebracht sein.

8 4 .

Sogenanntes Gespül, Küchenabfällc und andere ,'aulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen ans dem Milchwagen nur vollkommen abgesondert, und auch überhaupt nur dann mitgesührt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dicht schließenden Deckeln befinden.

Diese Gefäße sind nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.

8 5.

Die Milchgcfäßrännie des Wagens müssen ebenso wie die zum Einstelle,, der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flascheukörbe täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.

8 6 .

Milchgcfäße dürfen auf Straßen oder iu Haus­fluren. Höfen und Thorfahrten nicht ohne Aufsicht aufgcstcllt werden.

8 7-

Aus Haushaltungen, in welchen sich an Cholera, Pocken, Typhus, Fleckficber, Scharlach oder Diphlheritis Erkrankte befinden, darf Milch so lange nicht iu den Handel gebracht werden,

vis eine Bescheinigung des zuständigen Kreisphhsikus darüber veigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person aus der Haushaltung entfernt ist, und daß eine vostständige Desinfektion der Wohnräume, solvie der in der Milchwirth- schast zur Benutzung kommenden Gegen­stände stattgesunde» hat.

Die Polizei-Direetion kann den Verkauf von Milch aus solchen Grundstücken ver­biete«, ans welchen gesundheitsschädliche Zustände herrschen, welche nach dem Gut­achten des zuständigen Kreisphhstkus an­steckende Krankheiten hervorznruscn ge­eignet find.

Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden an« Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch auftritt, ist so lange verboten, bis der zuständige Kreis­phhstkus bescheinigt hat, daß die Epidemie erloschen ist.

8 8 .

Verkaufsläden und andere Räume, welche zur Äufbewahruiig der Milä, bestimmt sind, müssen stets sorgfältig rein gehalten und gelüftet werden. Sie dürfen in keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.

Die Milchgesäße dürfen nicht offen aufgesteUt werden, und es darf zum Reinige» derselben nur ganz reines und abgckochtcs Wasser zur Ver­wendung kommen.

8 9 .

Die Verkäufer von Milch find ver­pflichtet, die von ihnen seil gehaltenen Milchsorten entweder alS „volle Milch", oder als „Magermilch", oder als „saure (dicke) Milch", oder als „Buttermilch",

oder als „Rahm" ausdrücklich zu bezeichne« und die für jede Sorte bestimmten Milch- gefäste durch eine entsprechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kenn­zeichnen.

Die zum Verkaufe gebrachte „volle Milch" muß einen Fettgehalt von mindestens 3 pCt. haben. Milch von einen, geringeren Fettgehalte dark ebenso wie die abgerahmte Milch nur unter der Bezeich­nung „Magermilch" feilgehalten oder verkauft werden.

Werden geschlossene Milchwagcn in Gebrauch genommen, so ist die betr. Aufschrift aus diese» an den berr. Krahncn aiizubringcn.

8 10 .

Bittere, schleimige, blaue oder rothe Milä, sowie die Milch von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche, Perlsucht. Pocken, Gelbsucht, Rausch- brand, an Krankheiten des Euters, fauliger Gebär- mutterciitzündung, Pyämie, Septicämie, Ver­giftungen. Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder feilgcbalten noch verkauft werden.

Ebenso ist da? Feilhalten oder Verkaufen von Milch, welche kurz vor oder innerhalb 10 Tage» nach dein Kalben gewonnen wird, verboten.

8 11.

Zusätze von Stoffen, welche die Haltbarkeit der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salicylsäurc sind verboten.

8 12 .

Sofern nicht nach anderen Gesetzen und Ver­ordnungen, insbesondere nach dem Nahrnngsmittel- gesetze vom 14. Mai 1879, eine höhere Strafe ver­wirkt ist, werden Uebertretungcn dieser Ver­ordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit vcrdältnißmäßiger Hast geahndet. *

Wiesbaden, den 8. Mai 1890.

Der Polizei-Präsident, v. Rycinbaben.

Wird veröffentlicht:

Wiesbaden» den 15. März 1901.

Der Polizei-Präsident, v. Ralibor.

Bekanntmachung.

Auszug aus der Stratzeupolizei »Verord­nung für die Stadt Wiesbaden vom 1«. September 1900.

8 2. Ziffer 2.

Das Anbicten oder Anpreisen von Verkauss- gegenständen durch überlautes Rufen oder in anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen oder anhaltenden Schellen«, Hornblasens, Pfeifens) ist verboten.

Ziffer 3.

Ferner ist das Feilbieten von Blumen, Bildern, Ipielwaaren, Obst, Eßwaaren.Getränkcn,Cigarren. Ansichtspostkarte» und derartigen Verkaufsgegen- ständei, auf öffentlichen Straßen, außer auf festen von der Königlichen Polizei-Direction genehmigten Standplätzen, untersagt.

Ziffer 4.

Zur öffentliche» Straße werden hier, wie überall iu dieser Verordnung, auch die öffentlichen Plätze, Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- straßenpolizci oder dem Feldschntze unterstehen) und Durchgänge, sowie solche im Privateigenthnm stehenden Straßen und Wege, in welchen herkömm- lich ein öffentlicher Verkehr stattfindet, endlich auch die vor der Straßenfront der Häuser belegencn Treppen und Rampen gerechnet. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

E« wird darauf hingewiese», daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zn Ratbe $» ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un- »öthiger Kosten voii vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werden können, deren es zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120a, ä der Gewerbeordnung de» Betricbsuntcrnchmer» auferlegtcn Pflichten bedarf. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ralibor.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit darauf hingewiese», daß die Geschäftsinhaber mit Rücksicht auf die Be­stimmungen in 8 139d der Gewerbe-Ordnung verpflichtet find, ihre Verkaufs-, Lager- und Comptoirräume während der kalten Witterung ausreichend Heizen zu lassen. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ralibor.

Bekanntmachung.

Behufs Zurückstellung vom Militärdienste haben sich diejenigen jungen Leute, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig- freiwilligen Dienst sind und in diesem Jahre das 20. Lebensjahr vollenden, d. h. im Jahre 1882 geboren find, bei der Ersatz-Commission Hierselbst, Fricdrichstraße No. 81, Zimmer No. 6, zu melden.

Die Meldungen haben innerhalb der Zeit vom 8. Januar bis 15. Febr. d. Js. zu erfolgen und ist dabei der Berechtigungsschein zum einjährig- freiwilligen Dienst vorzulegen.

Vcrsänmniß dieser Meldung hat gemäß 8 26 all 7 der Wehr-Ordnung eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde- und Controll-Vor- ichrifte» zur Folge. *

Wiesbaden» den 2. Januar 1902.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Coiiiinission Wiesbaden-Stadt.

I» Vertr.: Falcke.

Bekanntmachung.

Die »achstehcnde durch Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung vom 13. September er. und des Bezirksausschusses vom 27. September er. genehmigte Marktgebübren-Ordnung sammt Tarif bringen wir bierniit mit dem Bemerken zur öffent­lichen Kenntniß, daß die Ordnung mit dem heutigen Taae in Kraft tritt und der neue Marktplatz vom

9. Dezember ab bezogen wird.

Wiesbaden, den 8. Dezember 1901.

Der Magistrat. Zn Vertr.: Heß.

Ordnung,

betr. die Erhebung von Marktstandsgeld auf den Märkten iu der Stadt Wiesbaden.

8 1 .

Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnnng, des Gesetzes betr. die Erhebung von Marktstands- geld, des 8 11 des CommnnalabgabcngesetzeS und des 8 180 des ZuständigkeitSgesctzcS wird für den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen zum Feil­bieten von Waaren ein Marktstandsgeld nach dem beigegebenen Tarif erhoben.

8 2 .

Das Marktstandsgeld wird von Einheimischen niid Ortsfremden gleichmäßig erhoben.

8 3.

Bei der Berechnung werden Bruchtheile einer Tages als ganze Tage und Bruchtheile eines Pfennigs für einen ganzen Pfennig berechnet.

8 4.

Dar Standgeld wird entweder für jeben Marktlag für sich oder auf Antrag der Belhciligtcii im Voraus für eilt Vierteljahr erhoben. Im letzteren Fall werden für jedes Vierteljahr nur sechzig Markttage in Ansatz gebracht; die hierüber erthciltc Quiltiinq des Acciseamts ist zu jedem Markttag mitzubringen und auf Verlangen vorzu­zeigen; wird die Quittung nicht vorgelegt, so ist daS für den Einzcltag festgesetzte Standgeld zu entrichten; hierbei ist es gleichgültig, ob der Stand­ort niehr oder weniger als sechzig Tage im Viertel­jahr eingenommen worden ist.

8 5.

Das Marktstandsgeld ist bei der Einnahme des Platzes an de» dazu bestimmten Beamten der Acciscvcrwaltung und zwar auf dem dort desind- lichen Marktbürcau gegen Empfang von Markl- scheinen (Ouittungen über den gezahlten Betrag) zu entrichten.

8 6 .

Die enipfangenen Quittungen sind nicht über­tragbar.

8 7.

Eine de» Wortlaut dieser Ordnung und des Tarifs enthaltende Tafel wird während der Markt­zeit auf dem Marktplatz öffentlich ausgehängt.

8 8 .

Wer die Zahlung des Standgeldes verweigert, hat die sofortige Wegweisnng vom Marktplatz zu gewärtigen.

8 9.

Die Waaren und die auf dem Standplatz errichteten Buden u. s. w. haften für die Entricht­ung des Standgeldes.

8 10 .

Beschwerden gegen Anforderung oder die Höhe des Standgeldes find an den Magistrat zu richte», unbeschadet der vorherigen Anrufung des Accise- Jnspectors; der angeforderte Betrag ist indessen zunächst zu zahlen.

8 11 ;

Wer das Marktstandsgeld zu hinterziehen ver­sucht, wer den Markt ohne Zahlung des Stand­geldes verläßt oder de» sonstigen Bestimmungen dieser Ordnung znwiderhandelt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark.

8 12.

Die Marktstandsgelder unterliegen der Bei­treibung im Verwaltungszwangsverfahren, ebenso die vom Magistrat festgesetzte» Ordnungsstrafen.

8 13.

Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Ver­kündigung in Kraft. Der Magistrat.

Tarif

über das Marktstandsgeld für die Märkte in der Stadt Wiesbaden.

A. Für den Wochenmarkt auf dem Markt­platz und Umgebung.

1. Für die Benutzung einer Bude für einen oder eines Zellstandes Quadratmeter

a) zum Verkauf von Fischen 20 Pf.

b) von Obst und Blumen

während der Marktzeit, also mit Anschluß der Nachmittage.10 Pf.

2. Für das Feilhalten auf Markt-

lischen und sonstigen, von der Markt-Verwaltung gelieferten Gestellen.15 Pf.

3. Für das Feilhalten von Waaren auf Tragtüchcrn oder

auf freiem Boden ausgebreitct 10 Pf.

4. Für Waaren,welche unmittelbar aus Körben, Kisten. Fässern,

Bütten, Eimern, Geflügelkäsigen (Steigen) ». s. w. verkauft werden für das Stück ... 5 Pf.

5. Von 1 zweispättnigen Wagen 40 Pf.

6. Aon 1 einspännigen Wagen . 30 Pf.

7. Von einem Karren oder vier­rädrigen Handwagen .... 20 Pf.

8. Von einem zwei- oder ein-

rädrigcn Handwagen (Schieb- _

karren). .•••.• 1° $f-

9. Für eilt Stück größeres Wild (Hirsch.Wildschwein.Rehu.s.w.)

pro Stück. 20 Pf.

10. Für kleineres Wild, ferner für

Gänse, Kapaunen, Truthähne Schnepfen pro Stück...» 10 Pf.

11. Für anderes Geflügel außer

No. 12. 5 Pf.

12. Für Hähne, Hühner, Tauben, KrammetSvögel, Wachteln pro

Stück . . 2 Pf.

NB. Für das von Händlern mit Fischen etwa verbrauchte Wasser aus der Wasserleitung ist nach dem Tarif des städt. Wasserwerks zu bezahlen. Ein Gebühr für die Ileberlaffung der Markttische wird nicht besonders erhoben.

». Für den Wochenmarkt in der Querstraße«

13. Für das Feilhalten auf Markt-

tische» und sonstigen von der Markt-Verwaltung gelieferten Gestellen für den Quadratmeter 10 Pf.

14. Für das Feilhallen auf Trag-

tüchern oder auf freiem Boden ausgebreitct. 5 Pf.

15. Für da« Feilhalten vonWaaren, welche unmittelbar ans Körben,

Kisten, Säcken. Fässern, Bütten,

Eimern, Geflügel - Käfigen,

(Steigen)», s. m. verkaustwerden,

für das Stück. 3 Pf.

C. Für den Fruchtmarkt.

16. Für einen Wagen mit Frucht

jeglicher Art.50 Pf.

17. Für einen Karren mit Frucht 40 Pf.

18. Für einen Wage» mit Heu oder

Stroh ..30 Pf.

19. Für einen Karren mit Heu oder

Stroh ..15 Pf.

20. Für Marttwaaren auf freiem

Boden ausgestellt pro Quadrat­meter . ..10 Pf.

■». Für den Krammarkt (Andreasmarkt).

21. Für Verkaufsstellen auf dem

eigentliche» Krammarkt pro Quadratmeter.20 Pf.

22. Dergl. auf den, Geschirrmarkt für Porzellan-, steinerne und irdene Waaren für den Oua-

_ dratmeter.15 Pf.

Bekanntmachung.

Der Fluchtlinienplan für das von der Biebricher Gemarkung» der Biebrrcher- straße, dem Kaiser-Friedrich-Ring und der Schiersteinerstraße umgrenzte Terrain hat die Zustimmung der Ortspolizeibehördc erhallen und wird nunmehr im RathbanS, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 38a. innerhalb der Dienststundcn zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 de« Gesetzes vom 2. Juli 1875 betr. die Anlegung »nd Veränderung von Straßen rc. mit dem Bemerken hierdurch be­kannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präclnsivischen, mit dem 28. Dezember beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anznbringen sind. * Wiesbaden, den 23. Dezember 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Frovenius.

Bekanntmachung.

Ermäßigung der Cokes-Preise.

Die auf der städtischen Gasanstalt gewonnenen Cokes werden in den nachstehenden, für die ver­schiedenen Feuerungen vorzüglich geeigneten Sor- tirungen und zu den beigesetzten wesentlich ermäßigten» von Montag, den 23. Dezember, ab gültigen Preisen zum Verkauf gestellt:

1. Sorte: Gesiebte Nuß-CokeS zum Preis«

von Mk. 2.20,

2. Sorte: Gegabelte Stück-Cokes zum Preise

von Mk. 1.90,

3. Sorte: Gesiebte Klein-Cokes zum Preise

von Mk. 1.80 für je 100 kx ab Gassabrik.

Auf Wunsch der Abnehmer werden die CokcS nach den Häusern und Lagerplätzen gefahren und ist gegebenen Falles für jede Menge bis zu 500 kg nachstehende Vergütung zu leisten: in der ersten Zone Mk. 1.—, in der zweiten Zone Mk. 1.25, in der dritten Zone Mk. 1.50.

Die Cokes können sowohl in offenen Wagen- ladnngen, als auch ohne PreiSaufschlag in Säcken bezogen werden, in welch' letzterem Falle die Coke« auf die Lagerplätze befördert werden, voraus­gesetzt, daß diese Lagerplätze nicht zn weit entfernt sind und bequem erreicht werde» können.

Bestellungen werden in keinem Falle auf der Gasanstalt und auch nicht brieflich, sondern aus­schließlich in dem Verwaltungsgebäude, Marktstraße 16, Zinimer No. 1a, Vor- und Ntichmittags, während der üblichen Dieuststnnden gegen Baarzahlnng entgegengenommen, woselbst auch jede weiter gewünschte Auskunft, insbesondere auch über Vorrath und Zeit der Lieferung, ertbcilt wird. *

Wiesbaden, den 20. Dezember 1901.

Der Director

der städt. Wasser-, Ga?- n. Elektr.-Werke

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