Erscheinungstage:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
N-. 3.
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.
Samstag den 11. Januar.
1902.
Oeffentliche Bekanntmachung. Waarenhaussteuer-Beranlag»»ng für das Steuerjahr 1802.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend die Waarcnbaussteuer vom 18. Jul, 1900 (Gesetz- lamml. S. 294) wird hiermit jeder bereits zur Waarenhaussteuer veranlagte Steuerpflichtige in dem Regierungsbezirk Wiesbaden aufgesordert, die Steuererklärung über den steuerpflichtige» Jahresumsatz »ach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit von, 23. Januar bis einschliefflich 10. Februar k. I. dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugebcn, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschricbenen Formulare, denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt find, von heute ab in dem Amtslokal des Unterzeichneten, sowie des Vorsitzenden jedes Steucrausschuffcs der Gewerbestcuerklassc IV kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch oie Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten im Känigl. Regierungs- gebäude, Bahnhofstraße 15, Zimmer No. 8, zwischen 10 und 1 Uhr Vormittags zu Protokoll cntgcgciigeuommcn.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß ß 11 des Gesetzes, betreffend die Waarenhaussteuer, oen Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuerjahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, oder wissentliche Verschweigung von steuerpflichtigem Umsatz in der Steuererklärung sind mit Strafe bedroht.
Wiesbaden, den 15. Dezember 1901.
Der Vorsitzende
des Steuerausschnsses der Gewerbestcuerklaffe I.
39r. Luyken, Regierungsrath.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben-Veikehr im Kriege, vom 28. Mai 1894. Reichsges.-Bl. S. 468, wird zur allgemeinen Keniu- niß gebracht, daß
1. der Brieftauben-Club „Pfeil" zu Wiesbaden,
2. der Brieftanben-Vercin „Columbia" zu Wiesbaden dem Verbände deutscher Brieftaubeii-Liebhaber- Vereine angehören und die im Besitze der nachstehend verzeichneten Mitglieder dieser Vereine bc- ündllchen Brieftauben den Schutz des oben erwähnten Gesetzes genießen:
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Wiesbaden, den 31. Dezember 1901.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: gez. Faltke.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit vcr öffentlicht.
Wiesbaden, den 7. Januar 1902.
Der Oberbürgermeister.
In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
ES wird darauf hingewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbcamte» ^Gewerbe-Inspektor) zu Ratbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un- uöthiger Kosten von vornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden können, deren es z»r Er füllung der durch die Bestimmungen der §§ 120 a, d der Gewerbeordnung den Bctriebsunternehmern auferlegte» Pflichten bedarf. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Polizei-Verordnung.
Markt-Ordnung für die Stadt Wiesbaden.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Königlichen Verordnung voin 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landcs- khcilen und der §8 69 und 149 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der zur Zeit gültigen Fassung wird im Einverständniß mit der Gemeindebehörde verordnet, was folgt:
Slllgemeine Bestimmung:
8 1. Die Vollziehung der Marktordnung liegt unter Mitwirkung der städt. Acciseverwaltung der Kgl. Polizeiverwaltuug ob.
Besondere Bestimmungen.
1. Wochenmarkt.
8 2. Der Wochenmarkt findet au jedem Werktage auf dem neuen Marktplatz am Rathbaus, sowie bis auf Weiteres in der Querstraße statt.
Im Falle des Bedürsnisses werden auch noch andere städt. Plätze im Einvernedmen mit der Genieindebehörde für die Abhaltung von Wochcn- märkten gestattet werden.
8 3. Der Wochenmarkt beginnt während des ganzeu Jahres um 7 Uhr Vormittags und endet um 2 Uhr Nachmittags.
8 4. Mit der Anfahrt der Verkaufsgegcnstäude und dem Aufstellen der Verkausstische und Stände kann eine Stunde vor Beginn d.es Marktes augefangen werde». Spätestens eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Markt völlig abgeräumt sein.
8 5. Gegenstände des Wockicnverkehrs _ sind.
1. Robe Nalurcrzcugnissc mit Ausschluß des größeren Viehs,
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- uud Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der La»d- lente der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner- arbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,
3. frische Lebensmittel aller Art.
8 6. Das Festhalten anderer Gegenstände auf dem Äochcnmarkte ist untersagt.
8 7. Tische oder sonstige Vorrichtungen zun, Auslcgen pp. der Waarcn und Ueberdachungen der VcrkaufSgegcnstände dürfen nur in der Art aufgestellt werden, daß sie weder den Verkehr hindern, noch sonst den Marklbesuchern zum Nachtheile gereichen. Insbesondere ist da« Aufstellcu von 'Waareu und Gefäßen außerhalb der eigentlichen Verkanfsstände in den für den Verkehr bestimmten Gängen untersagt.
8 8. Jeder Inhaber eines MarktverkaussstandcS ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand, sowie den vor demselben belcgenen Gang während der Marktzeit bis zur Mitte sauber zuhältcn, und dürfen Abfälle irgend welcher Art wegen der dadurch hcrbei- geführten Unfallgesahr nicht umhergeworfen,sondern müssen vielmehr in geeigneten Gefäßen gesammelt und letztere i» die aus dem Marktplätze aufgestellten eisernen Abfalltonnen entleert werden, soweit die Abfälle nicht etwa von den Marktverkäufcrn selbst sortgeschafft werden. Für durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift etwa hcrbeigesührte Schäden aller Art hastet der Säumige nach den allgemeinen Landesgesetzen.
8 9. Fische dürfen nur, nachdem sie getödtet sind, geschuppt und ausgeweidet werden. Die Fischverkaufsstände müssen so eingerichtet sein, daß ein Verstreuen von Eingeweidetheilen, Schuppen und sonstigen Abfällen, verhindert wird. Die Fischabfällc dürfen nicht in die Ablausschachte Und Sinkkästen geworsen, sondern müssen vielmehr in die für diese Abfälle besonders anfgestelltc Sammeltonne verbracht werden.
8 10. Das Anprcisen von Maaren durch Ausrufen oder in anderer geräuschvoller Weise ist verboten.
8 11. Wagen jeglicher Art dürfen auf der Plattform de« Marktes nicht ausgestellt werden. Für Kartoffel-, Kraut- und ähnliche Fuhrwerke werden geeignete Ausstellungsplätze angewiesen werden.
8 12. Der Verkauf von Gegenständen des eigentlichen Wochenmarktverkchrs (s. 8 5) im Um- herziehen innerhalb des Stadtgebietes ist an den Wochenmarkttagen vor 10 Uhr Vormittags unterlagt. Auf Milch, Backmaare und Fleisch und das Ucberbringen bestellter Waareu an ständige Abnehmer bezieht sich dieses Verbot nicht.
8 13. Die Marktstandplätze werden durch die mit der Erhebung des Marktstandgeldes beauftragten Beamten der städt. Accise-Verwaltnng angewiesen und ist deren Anordnungen bei Vermeidung der Verweisung vom Marktplätze unbedingt Folge zu leisten. Ein Recht auf Einräumung einer bestimmten Stelle und einer bestimmten Größe des Marktstaudes hat Niemand. Auch sind die Marktstände ausschließlich zur Ausübung des eigenen Gewerbes bestimmt und dürfen daher in keinem Falle an andere Personen abgetreten oder vermiethet werden.
8 14. Käufer wie Verkäufer haben sich so zu verhalten, daß der Anstand nicht verletzt und die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird. Müßiges zweckloses llmherstehen, wodurch der freie Verkehr beengt wird, ist verboten.
8 15. Das Mitbringen und Umberlaufen von Hunden auf den für den Victualienmarkt bestimmten Plätzen, während der im 8 3 dieser Verordnung angegebenen Marktzest ist verboten. Verantwortlich sind diejenigen Personen, in deren Begleitung die Hunde sich bcsindeu, bezw. die Eigen- tbümer derselben.
8 16. Verkäufer von solchen Nahrnngs- und Genußmittelu, die zum Verzehren fertig sind, »stisseu die Maaren den Käufern selbst zutheilen und dürfen nicht dulden, daß letztere die ans- gelegtcn Maaren betasten und aussncheii.
Zeitnngs- und sonstiges bedrucktes Papier darf z»m Einschlagen und Einwickeln solcher Maaren nicht benutzt werden.
8 17. ES dürfen nur unverdorbene, der Gc- undbcit nicht schädliche Maaren seilgcboten werden.
Wenn verfälschte, verdorbene oder sonstige der Gesundheit nachtheilige Lebensmittel auf dem Markte vorgcsuudeu werden, so hat der Verkäufer außer der Bestrafung die Wegnahme dieser Gegen- täude zu gewärtigen.
8 18. Das Aufstellen und Abtragen der der lädt. Accise-Verwaltung gehörigen Marktgcräthe geschieht nur durch die von dieser angenommenen Arbeitskräfte. Den Marktbcziehern ist cs gestattet, ihre eigenen Marktgcräthe selbst oder durch von ihnen ängenommene Arbeiter und Gehülfen auf- stellcn und abräumen zu lassen.
2. Fruchtmarkt.
8 19. Gegenstände des Fruchtmarktverkehrs sind: Getreide, Hülsen- und Oclfrüchte, Heu und Stroh. Alle übrigen landwirthschaftlichen Erzeugnisse gehören zu ' den Gegenständen des Wochen- markt-Verkehrs.
8 20. Der Fruchtmarkt siudet zur Zeit wöchentlich am Donnerstag und wenn dieser ein Feiertag ist. an dem vorge'aenden Wochentage, und zwar in der oberen Bleichstraße zwischen Hclenenstraße und Bismarckring statt. Die angefahrene Frucht hat zwischen Helenen- und Hellmundstraßc, das au- gcfadrene Heu und Stroh pp. von der Hellmundstraße aufwärts Aufstellung zu nehmen derart, daß die einzelnen Fuhrwerke zur Strnßcnrichtung quer an der Südseite der Bleichstraße, mit den Zug- thieren nach der Mitte des Fahrdammes zu, stehen.
Die Nordseite der Bleichstraße sowie der untere Theil, von der Hclenenstraße a» abwärts nach der Schwalbacherstraße zu, darf nicht besetzt, muß vielmehr für den Durchgangsverkehr und den Verkehr nach und von der städt. öffentlichen Lastwaage freigehalten werden.
8 21. Ein die Daner des Verwiegungs- geschastes überschreitendes Halten von Fuhrwerken pp. auf oder in der Nähe der öffentlichen Lastwaage ist verboten. Die Fuhrwerke müssen sofort, nachdem der Waagebeamte die Verwiegung für beendet erklärt hat, von der Waage abgefahren und dürfen auch in der unteren Bleichstraße keine Aufstellung mehr nehmen.
8 22. Die Verkaufszeit beginnt in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 9 Uhr Vormittags, in den übrigen Monaten um 10 Uhr Vormittags und wird durch das Hiffeu der Markt- fahne bekannt gegeben. Das Niederholen der Marktfahne bezeichnet den Schluß des Marktes. Vor der Eröffnung des Marktes dürfen auf dem Fruchtmarkte Verkäufe nicht abgeschlossen werden.
Der Handel mit Waareu des Fruchtmarktes vor oder während der Dauer de« letzteren ist verboten, cs müssen vielmehr allen augesahreneu Frucht- pv. Mengen zum Markte verbracht und dort aufgestellt werden.
Den Anordnungen der Marktbeamten, namentlich bezüglich des An- und Abfahreus der Fuhrwerke. sowie de« Abladcns und Aufstellens der Frucht ist pünktlich Folge zu leisten.
8 23. Verdorbene Frucht darf nicht zum Verkaufe ausgestellt werden.
Jeder einzelne Sack Getreide muß durchgehends Frucht der gleichen Beschaffenheit und Güte enthalten.
3. Krammarkt.
8 24. Der sogenannte Andreasmarkt flndet am ersten Donnerstag und Freitag nach Andreastag (30. November), und zwar auf den von der König!. Polizei - Direction im Einverständniß mit der Gemeindebehörde bestimmten Straßen und Plätzen statt.
8 25. Die Plätze zu dem Krammarkte werden durch die städtische Accise-Verwaltung angewiesen.
Den Anordnungen der damit beauftragten Beamten ist pünktlich und unweigerlich Folge zu leisten.
8 26. Für die Bewachung der Buden und Waaren haben die Eigcnthümer oder Aussteller selbst zu sorgen.
8 27. Beschädigungen des Straßenpflasters pp. durch Ansbrechen zwecks Aufstellung von Buden rc. sind verboten.
4. Schlutzbcstimnrungcn.
8 28. Auf anderen als den inhaltlich gcnaunien Straßen und Plätzen und zu anderen, als de» vorbezeichneteu Marktzciten dürfen Waareu aller Art nur mit besonderer Genehmigung der Polizei- und der' Gemeindebehörde, nach vorheriger Vereinbarung des zu zahlenden Standgeldes pp. mit letzterer zum Verkaufe ausgestellt und feilgeboten werden.
8 29. Sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertreluugen dieser Marktordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Hast bis zu drei Tagen bestraft.
8 30. Vorstehende Polizeiverorduung (Marktordnung) tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mil diesem Zeitpunkte werden aufgehoben:^
„Die Marktordnung vom 10. März 1876, ferner die Polizei-Veroidnnng vom 30. April 1895, betreffend das Fernhalten der Hunde von den Marktplätzen, sowie alle sonstigen, dieser Verordnung entgegenstehenden älteren Bestimmungen".
Wiesbaden, den 1. Dezember 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit daraus hingewicsen, daß die Geschäftsinhaber mit Rücksicht auf die Be- stimmnngcn in 8 139d der Gewerbe - Ordnung verpflichtet sind, ihre Verkaufs-, La«»- und Comptoirräume während der kalten Witterung ausreichend Heizen zu lasse».
Der Polizei-Präsident. K. Prinz b. Ratibor.
Bekanntmachung.
Das Militär-Ersatzgeschäft für 1902 betr.
Unter Bezugnahme auf § 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle dermalen sich hier aufhaltendcn männlichen
Personen, welche .
1) in der Zeit vom 1. Januar bis 81. Dezember 1882 einschließlich geboren und Angehörige des Deutschen Reiches sind,
2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich
3) sich zwar gestellt, über ihre Militärverhält- uisse aber noch keine cndgiltige Entscheidung erhalten haben, , . ,
hierdurch aufgefordert, sich in der Zeit vom
2. Januar bis 1. Februar d.J. zum Zwecke ihrer Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle im Rathhause. Zimmer No. 5» nur Vorm, von '/-9 bis Uhr, anznmelden, und zwar:
1. Die 1880 und früher geborenen Militär»
pflichtigen.
Donnerstag, den 2. Januar cr., mit den Buchstaben A bis einschließlich E; , Freitag, den
3. Januar er., mit den Buchstaben F bis einschließlich K; Sonnabend, de» 4. Januar cr., mit den Buchstaben L bis einschließlich O; Montag, den 6. Januar cr., mit den Buchstaben P bis einschließlich S; Dienstag, den 7. Januar cr., Mt den Buchstaben T bis einschließlich Z.
2. Die 1881 geborenen Militärpflichtigen.
Mittwoch, den 8. Januar cr., mit den Buchstaben A bis einschließlich D; Donnerstag, den 9. Januar cr., mit den Buchstaben E bis ein» schließlich H; Freitag, den 10. Januar cr., mit den Buchstaben I bis einschließlich M; Sonnabend, den 11. Januar cr., mit den Buchstaben N bis einschließlich R; Moutag, den 13. Januar cr., mit den Buchstaben S bis einschließlich U; Dienstag, den 14. Januar cr.. mit den Buchstaben V bi» einschließlich Z.
3. Die 1882 geborenen Militärpflichtige»»,
Mittwoch, den 15. Januar cr., mit dem Buchstaben B; Donnerstag, den 16. Januar cr., mit den Buchstaben A, C,' D; Freitag, den 17. Januar cr., mit den Buchstaben E, F; Sonnabend, den 18. Januar cr., mit den Buchstaben G, I: Montag, den 20. Januar cr., mit dem Buchstaben H; Dienstag, den 21. Januar cr., mit dem Buchstaben K; Mittwoch, den 22. Januar cr., mit dem Buchstaben L; Donnerstag, den 23. Jaunar cr.,, mit dem Buchstaben M; Freitag, den 24. Januar, cr., mit den Buchstaben N, O: Sonnabend, den: 25. Januar cr., mit den Buchstaben P, Q: Montag, den 27. Januar cr., mit dem Buchstaben-' R; Dienstag, den 28. Januar cr., mit dem Buch»! staben S; Mittwoch, den 29. Januar cr., mit den Buchstaben T. U, V; Donnerstag, de» 30. Januar cr., mit den Buchstaben W, 26, §); Freitag, den 31. Januar cr., mit dem Buchstaben Z.
Die nicht hier geborenen Militärpflichtigen haben bei ihrer Anmeldung ihre Geburtsscheine und die zutückgestellten Militärpflichtigen ihre Loosungsscheine vorzulegeu. Die erforderlichen Geburtsscheine werden von den Führern der Civil» staudsregister der betreffenden Gemeinde kostenfrei ausgestellt. Die hier geborenen Militärpflichtigen bedürfen eines Geburtsscheines für ihre Anmeldung nicht.
Für diejenigen Militärpflichtigen, welche hier geboren oder domicilberechtigt, aber ohne anderweiten dauernden Aufenthaltsort zeitig abwesend sind (auf der Reise begriffene Handlungsgebülfen, auf See befindlichen Seeleuterc.) haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren derselben die Verpflichtung, sie zur Stammrolle an- zumeldcn.
Militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener. Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter :c„ welche hier in Diensten stehen, Studirende, Schüler und Zöglinge der hiesigen Lehranstalten sind hie« gestellungspflichtig und haben sich hie»: zur Stammrolle anzumelden.
Militärvflichtiqe, welche im Besitz des Be- rcchiiguugsschcines zum einjährig-freiwilligen Dienst oder des Befähigungsuachweises zum Seesteuerc manu sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurückstellung von der Aushebung bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz- Commission, Herrn Polizei-Präsidenten Prinzen von Ratibor hier, zu beantragen und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolli
entbunden.
Die Unterlassung der Anmeldung zur Stamm, rolle in der oben angegebenen Zeit wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen genbndet.
Militärpflichtige, welche »nit Rücksicht auf ihre Familien - Berhält»»ifle »». f. w. Befrei, »ng oder Zurückstellung vom Militärdicrrst beanspruchen, haben die desfallsiacn Anträge vis zu,n 1. Februar er. bei dem Magistrat dahier schriftlich einznreichen und zu begründen.
Slicht rechtzeitig eiligereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. *
Wiesbade»», den 28. Dezember 1901.
Der Magistrat. In Vertr.: Hetz.
