Erschciuungstaye:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiesdaüener TaMalls
BrrlaaS - Fernsprecher: Nr. 2266.
Wo. 143.
Ersatzwahl für den Reichstag.
Die Eiuthcilung der StadtgcmeindeWiesbaden hat bei einzelnen Bezirken eine Benchtimingj ersahre» gegenüber den bereits veröffentlichten Gesammtwahlbezirken; die in Betracht kommenden Bezirke lassen wir I)ier nochmals geändert folgen.
Es gehören: . „ .
'Z»vr 21. Bezirk: Feldstrage. Roderstraße,
Stiftstraße. LLeilstraße. .
Wahllokal: Zimmer No. 8 in der Schule an der Castellstraße.
Wahlvorsteher: Herr Kaufmann Karl
Heinrich Wald.
Stellvertreter desselben: Herr Bezirks- Vorsteher Emil Müller.
Win 23. Bezirk : Elisabethenstraße,
Emilienstraße, Franz-Adlstraße, GeiSbergstraßc, Hcinrichsberg, Lanzstraße. PiüUerstraße, Neroberg- strahe. Nerostraße. Ncrothal. Nenbcrg. Pagen- stecherstraffe, Weinbergstraße, Will,elminen,trave.
Wahllokal: Zimmer No. 10 in der Schule an der Lchrstraße. _ . , „
Wahlvorsteher : Herr Consul a. D. Hugo
^ Stellvertreter desselben: Herr Rentner
Wilhelm Dahlheim. „ .
«„«» 24. Bezirk: Adol,Sbcrg, Amselberg, Danibachthal. KapcUcnstraße. Neubauerstra;e. Querstraße, Sonncnbergerstrasze, Tannusstraffe, Wilhelmsplatz, Wilhelmstraßc. Kleine Wilhclm- straße, sowie die zwischen der, Ncrothal- n d Sonnenbergerstraße vereinzelt nedenden -Lohn aebände bis zur Gemarkungsgrenze, eiiilchlietzllch der Villa „Panorama" oberhalb der Parkstratze und des Kcinpf'lche» Hauses im D.strict W-inr-b. Wahllokal: Zimmer No. 11 rn der Schule
a " ^Wahlvorsteher: Herr Stadlvcrordnetcr
LtcUvertreterl^desselben: Herr Lehrer
Gusta v Horn. __
Bekanutnmchuug,
betreffend da« Droschkenfuhrwcsen.
Es wird in Abänderung meiner Bekanntmachung
vom 11. September d. I. betreffend das Dr° chk-"- fuhrwlscn hiermit zur Kennt»»; der Mitglieder des Wiesbadener DroschkenbesitzervereinS gebracht, daß dir Besetzung der Halteplätze
Saalgassc. Kranzplatz. vor beiden Kurhaiis- Colonnadeii. Rheinstraße vor dem ehemalige Lndwigsbahnhos. Nheinstratze anfangcnd an der Moritzstraßc,
mit 2 Droschlen von Morgens 6 Ubr ab für di« Monate Dezember 1901, Januar und Februar 190- versnchsweise in Fortfall kommt. ,
Vom 1. März 1902 ab tritt dagegen meine obig- Bckanntmachnng bezüglich der Besetzung der v - »wähnten Droschken-Halieplatzc mit;e 2 Droschken von Morgens 0 Uhr ab wieder n, Kraft.
Wiesbaden, den 22. November IMU Der Polizei-Präsident. K. Pr,nz y. giattbor.
Polizei-Berordnnug,
betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.
Auf Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltniig in den neu erworbenen Landes- theile», sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemciuc Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 ivird »iit Zustimmung des Gemcindc- ratbs für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
Die 88 2. Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhallen vom 1 . Juni 1890 ab die aus dem nachsteheuvei, Ncuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abgeändertc Fassuug:
8 1.
Milchuerknnfer dürfen die Milch nur »i solchen Gefäßen ausbewahreu, in welchen dieselbe keine fremdartigen Stoffe ausnehmeil kann. Gesäße aus Kupfer, Niessing oder Zink, Tdongeiäße mit ver- tcfftcr Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet
8 2 .
Bekanntmachung.
Der hiesige Magistrat hat aus den Unfug anfmerksamgemacht, der wabrenddeS-liidrcaS Marktes vnrch daS „Kitzeln «nt Pwuen
federn, Fcderwis<henundderglc:chettverubt wird.
Außer den unliebsamen B-la tianNgett entüeh auch durch Uebertragung von AusteckiingSstosfeil
Es'wird^d-Shalb zur Mntliche., Kenntniß gebracht, daß die Schutzinannscvaft angewiesen ist, Fcden welcher vorerwähutcu Unfug verübt, aus Grund des § 360, No. 11, des Strafgesetzbuches zur Bestrafung a»zuze>g-n.
Wiesbaden, den 18 Novc>nb-r190E Der Polizei-Präsiden t. K. Pr»nz b. Ratlbor.
Bekanntmachung.
An den Sonntagen in den letzten 4 Wochen ;or ..Weihnachten" ist tu allen Zweigen oes Handelsgewerdes eine VcrläNNerung er Beschäftigungszeit zugclassen worden und zwar, an den ersten beiden Sonntagen von 0—^tthr nur an den letzten beiden Sonntagen von 3—8 Nhr
^Dft°betteffenden Sonntage fallen in diesen.
Jahre auf den 1., »., u ‘ lb '
WicSvadcn, den 5. November 1901.
Der Po lizei-Präsident. K. Prinz v. Rat.bor
Bekanntmachung.
Um auch den in der Woche den Tag über »urch ihre BerusSgeschäfte '»„Anspruch geuommeneil N?rsonen Geleaenbett zur mündlichen Leryanotung
mit den Beamten der KöniglichenGewerbe-Jnspection
ffnsÄion m"'W -7b°dcn besondere Spreche stunden am"l und 3 Sonntag jeden Monats Vormittags von 11'/- bis Mittags IV« Ubr und
mn S°nu°b-nd"d°r2.nnd 4 W°ch- se enMono S
Nachmittags von S'/- bis 7 Uhr m Seren Oc*
fchäftslokal. Dotzh-'Mttstrabe 5 t,ier st°tü
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. vtarrvor.
Als TraliSportgefäßc für die Milch durseu nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weitzv ca,- odcr Glasgefäße, als Pießgesäße nur Wcwvlea,- niaße verwendet werden. Die Transport- nur Meßgefäße, mit Ausnahme der GiaSgesaße, müssen so weite Oeffnuugeu Haben, daß ste degnem mit bet Hand gereinigt werden können.
Die an den Transportgesäßeil.etwa vorhandenen Zapfkrahucii dürfen nur aus Holz, Kupsci oder Messing vestehe». Bei Zapskraynen an. Kupfer oder Messing inuß durch eine gut deckend. Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig »»möglich gemacht sein.
8 3.
Zn den, Transporte der Milch nach und in ver Stadl, soweit derselbe nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, dürfen nur mit einem stet« sanber r» haltenden Lock- odcrOelsarbenanstrich veriehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgcsaße lnusseil auf dem Fuhriverke i» einem von allen Leite» geschlossenen, mit Zink ausgeschlagcnen Raum unler- gebracht sein, in welchem sie vor dem Einflug der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Uingkbnng vollkoinmen geschützt sind.
In dem für die Milchgeiäße bestimmten Raume darf außer den zur Beniitziing bei dem Verkaufe der Milch bcstiniintcn Matzen nichts Anderes niltergcbracht fein.
8 4.
Sogenanntes Gefpül, Küchenabfälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf ' dem Milchwagen nur vollkommen abgesondert, und auch überhaupt iinr dann mitgeführt werden, wenn sie sich in Gesäßen mit dicht schließenden Deckel» befinden. . ,
Diele Gefäße find »ach fedesmallger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa äugen ihnen anhaftende»! Schmutz oder ^heilen des Inhalts sofort zu reinigen.
oder a»S„Rahm" ausdrücklich ruveze.chnen «nd die für jede Sorte bestimmten Milch, aefütze dnrch eine entsprechende deutlich« und nicht abnehmbare Aufschrift zu keun-
zeichntn.^lm zzerkause gebrachte „volle Milch" »ins; einen Fettgehalt von mindestens3 pCt. haben. Milch von einem geringeren H-ettgehalt« darf ebenio wie die abgerahmte Milch nur unter der Bezeich- nung „Magermilch" fcilgehalteit oder verkauft
Ererben geschloffene Milchwagen in G-branch qenomlne», so ist die betr. Ausschrstt auf diesen an den bcir. Krahne» anzubriiigcn.
8 io.
Bittere, schleimige, blaue oder rothe Milch, sowie die Milch von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche. Perlsucht, Pocken. drand, an Krankheiten des Eiiters. säuliger Gebar, niutterciltzündllng, Pyümie, Septicalme, Be - giftlinqen, Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder'feilgchalren noch verkaujt werden.
Ebenso ist das Feilhaltci, oder ^erkaufen von Milch, welche kurz vor oder innerhalb 10 Tage» nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.
8 11 -
Zusätze von Stoffen, welche die Haltbarkeit der Milci, befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salicylsäure sind verboten.
§ 12 ‘
Sofern nicht nach anderen Gesetze» »nd Ver- ordnniige», insbesoiiderc »ach dem tzlahrnngsmittet- gejetze vom 14. Mai 1879. eine höhere stra,e verwirkt ist, werden Uedertretungen ditier Verordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Wiesvade», Len 8. Mo, 1890.
Der Polizei-Präsident, v. Rheinbaben.
Wird verostenttzcht: .
Wiesvndcn, den 15. Marz 1901
Der Polizci-Prairdciit. v. .statrvor.
Bekanntmachung.
Interessenten werden hiermit ausdrücklich da- rauf^fiiigewiesem daß sie bezüglich der Ausstelluug und Verwendung von Acetylengasapparaten von den Lieseranten Gewähr für die richtige Au.- sührung und Aufstellung dieser Apparate ver^
Der Polizet-Präfident. K. Prinz v. Ratibor.
8 5.
Die Milchgefäßräume dcS Wagens muffen ebenso wie die zum Einstellen der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschcnkörbe täglich einer gründlichen Reinignug niiterzogcu werden.
8 6 .
Milchgefäße dürfen auf Straßen oder m HanS- flnreii, Höfen und Thorfahrten nicht ohne Aufsicht anfgcstellt werden.
8 7 -
AuS Haushaltungen, in welchen^ sich an Cholera, Pocke/, Typhus, Flccksieber^ Scharlach oder Diphlheritis Erkrankte befinden, darf Miia> so lange nicht in den Handel gebracht werden,
bis eine Bescheinigung des znftandrgeu KreiSphhsikus varüver vcigevracht ist, dag die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person ans der Haushaltung entfernt ist, und das; eine vottständige Desinsection der Wohnränme, sowie der in der Milchwirth- schast zur Bcuutznng kommenden Gegenstände stattgcsuudc« hat. ^ .
Die Polizei-Dirertion kann den Verkauf von Milch aus solchen Grundstücken verbieten» ans welchen gesundheitsschädliche Zustände herrsche», welche nach dem Gutachten des zuständigen KreiSphhsikus ansteckende Krankheiten hervorzurusen ge-
^ Das^ Einbringen von Milch »ach Wiesbaden aus Ortschaften, in welchen eine der im Abfatz1 erwähiiteli Krankheiten epidemisch auftritt, ist so lange verboten, bis der znständtge Kreis- phhstkns bescheinigt hat, daß die Epidemie erloschen ist.
8 8.
V-rkaufsläden und andere Räume, welche zur Äilsbewahrung der Miläi bestimmt find, muffen stets sorgfältig rein gehalten und gelustkt werden, sie dürfen in keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt iverdc». . , „
Die Milchgeiäße dürfen nicht offen aufgestellt werde», und es darf zum gteinigeil derselben nur ganz reines und abgekochtes Waffer zur Verwendung komme». ^ ^
Die Verkäufer von Milch sind vcr- vstichtet, die von ihnen seil gehaltenen Milchsorten entweder als »»volle Milch ,
öder als "Magermilch", oder als „saure
(dickej Milch", oder als „Bnttermrlck, .
Beknutttmachllug.
Auszug ans der Stratzenpolizei- Verordnung für die Stadt Wiesbaden vom 18. September 1900.
8 2. Ziffer 2.
Das Aubieteu oder Anpreisen von VcrkausS- aeaenständen durch überlautes Nufeu oder tu anderer geräuschvoller Weise (z. heitigeii
oder anhaltenden schellen?, HornblaieuS, Pfeifcns)
ist verboten. n
Ziffer 3.
Ferner ist das Feiibietcn von Blumcii, Bildern, Spielivaare». Obst. Eßwaaren.Gelränken Cigarren. Ansichtspostkarten und derartigen LerkamSyeg - ständeil auf öffentlichen stratzc», außer aut festen von der Königlichen Polizei-Directiou genehmigten Standplätzen, untersagt.
Ziffer 4. . „
1 Zur öffentlichen Straße werden hier, tote überall in dieser Berordnnng., an» die öffentlichen Platze, Weae Brücken (soweit dieselben nicht der Land- ftraneiipolizei oder dem Feldschnye unterstehen) und Durchgänge, sowie solche im Privalelgenttzvln stehenden Straßen und Wege, in/welchen Üerkonim- tich ein öffentlicher Verkehr stattflnder, endlich auch die vor der Straßensront der Hauser belegenen Treppen nnd Rampen gerechner.
Der Polizei-Präsident. K. Vrtuz v> Ratibor.
Bekg»l»»tnrachu«g.
Es wird darauf hingewiefeii, daß es im eigenen Znteresfe der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer «'»wbMen 2 - lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zn Ratde zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und ui - „öthiger Kosten von vornherein dieienigen Ein- richtünqen getroffen werden können, deren e« ;«x Cr.
Polizei-Berorduung.
Auk Grund der §8 5 und 6 der Allerhöchsten 1 Verordnung vom 20. September 1867 Uder die Polizei-Verwaltung in den neu »wordenen tbtilen sowie der 88 1^3 nnd 144 des Gesetzes der die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Ge- Mkindevorstalides für den Geltungsbereich bei Polizei-Verordnung v. 1. August 1389 nachstehende Polizei-Verordnung erlassen: . „ .
* Der Schlußsatz der Position o tu § 68 ber vorerwähnten Polizei-Verordnung erhalt hinfort die nachstehende Fassung:
Die Gruben mtb entweder mit Manerwerk iu überwölben ober mit eisernen Platten, bezw. mit mindestens 4,5 em starken tu Rahmen tiegenden Bohlen gut schliellend ,» überdecken. Bereits vorhandene Gruben welche dieser Vorschrift utcht entsprechen, müssen binnen Jahresfrist »ach Verössenttichnng dieser Ver- ordnnna entweder vorschriftsmäßig yeraestetlt, oder beseitigt werden. AuSnahnu» find in widerruflicher Weiie zulässig. wenn nach üb-rcinstliluneiidem Ermessen der Polizei- »nd der Gemeindebehörde durch de» Betrieb der betreffenden Anlagen keine Mihstände entstehen."
! Der Volirei-Präsideilt. K. Pr»t»z v. Ratrbor.
Bekanntmachung.
Die Ersatzwahlen für ba8 ; Abgeordnetenhaus betr.
Die AbtheilungSlisten für die einzelnen Ur» Wahlbezirke de» Stadtkreises Wiesbaden lugen am 20., 27 . und 28. ». M. in dem hiesigen Rath- Haufe, Zimmer No. 6. während der Stunden von 8 l /s bi« 12‘,'a Uhr Vormittags und 3 bt» 6 Uhr! Nachmittags zur Einsicht offen und eS können »nner- balb dieser 3 Tage Einwendungen gegen d,e Richtigkcit nnd Vollständigkeit der Listen bei der^ Gemeindeverwaltungsbehdrde (Magistrat) schriftlich vorgebracht oder auf Zimmer No. 6 zu Protokoll
gegeben werden. , , on .
Wiesbaden, den 23. November 1901.
Der Magistrat. In Pertr.: Hetz.
Ortsstatut,
betreffend die Erhednug einer Gebühr für di« Benutzung des KaualnetzeS der Stadt Wiesbaden, s Die 88 10 und 11 des OrtSstatutS vom 11 Avril 1891, betreffend Neukaiialisatloii. werden, auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten« Versammlung vom 6. Juli — 5. Oktober 1900 ausgehoben. Dagegen greifen folgende Bestimmungen
Platz:
81-
Begründung der Zahlungsfrist.
Für alle bebauten Grundstücke, die nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften an die stadtffchen Kanäle bereits angeschlossen s'"d »der in der Folge zun, Anschluß gelangen, "t als Vergütung für d» Benutzung des städtischen KaualnetzeS eine Gebühr an die Sladtkasse zu entrichten.
82.
Fälligkeit der Gebühr.
Die Gebühr wird fällig:
«) für bisher an das städtische Kanalnetz ent- } weder gar nicht oder doch nicht den polrze - lieben Vorschriften entsprechend airgeichloffeile Grundstücke bei Beginn der Alffchlubarbeiten, b) für bereits anaeschiosseneGrundstücke, sobald die bestehenden Entwässernngsaiilageir des, Grundstücks ganz oder iheiiweffe erneuert oder einer Veränderung iliilerzoge» werden, zu deren Ausführung die banpolizelliäfe Genehmigung eingeholt werden muß. Dabei ist cs ohne Belang, ob die Emmundung >» den Straßen kanal an der alten Stelle er folgt oder nichk.
8 3 -
Betrag und Berechnung der Gebühr.
Die Höh- der Gebühr bestimmt sich »ach dcr Straßeufroiitläiige des betreffe,,den Grundstück» und beträgt kür den lanfendeii Frontmeter W Mk.
Bei Eckgrundslücke» il»d Eckhäusern wird die längere Front derechnet. Für Grundstücke, welche an mehr ni« zwei Straßen, oder welche, ohne Eckgrnndstucke zu sein, an zwei Straßen liegen, werdeu die
straßenfrontlangen zusammengerechnet, doch ist der
Magistrat berechtigt, im Elnzelfafl eine oder niehrere Fronten bei der Berechnung der Gebühr äußeren
11511 JstÄ-'Straß-nsront geringer als die HanS- front so demißt sich die Gebühr nach der Lange
bet ^Grundstück- in de,: Landhaus-,.,°rti-r°u soll jedoch die Gebühr bei engraiimiger Bedaumigs- w iie mindestens 400 V!k.. bei weiträumiger Be- banungsweise iiiindefteiiS bOOMk. betragen, auch wenn weder die Hans- noch die Strabeiisroiit da» Maß von 16 oder von 20 Pietern errelchen. irur die Feststellung der Frontlänge» eines Grund ff uck8 ist du Eintheilnng und Bezeichnung wl Swckbuch oder die sonstige amtliche Bezeichnung «M allem entscheidend. ES ist vielmehr die ganze Front der thatsächliä, mit dem »» entwässernden Gebando wirrhschastlich zusammenhaiigendcn Liegenschaft,
einerlei ob solche mehrere Grundstücks,mmmern trägt oder nicht, und ob dieselbe aus Hof, Garten, Park' oder anderen Flächen watzgebend.
Wird die Frontlänge einer beltragspflichngen Grundstücks nachträglich dadurch vergrößert, daß in Nackbargrundstück, für welches »och keine Gebühr entrichtet ist, wirthscbastlich mit «brn bertuuflt, wird so erweitert sich die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Zuwachses der Frontlange.
8 4.
Befreiung von der Gebühr.
Befreit von der Gebühr siilddi-j-nigen Grundstücke oder Gruiidstückstheile, für die. etn Beitrag ... heu Kosten der Grnndstucksentwafferung »ach d u bisher geltenden statuarische» Bestimmungen oder auf Gnmd besonderer Vereinbarung bereit«
geleistet worden ist. „
8 5.
Haftbarkeit.
Neben dein zur Zeit der Fülligkeit der Gebüst
im Stockbnche eingetragenen Eig-nthumer des
Grundstücks hasten der oder die ReÄtrnachfolgev olidarisch für die Zahlung der Gebühr.
8 6.
Rechtsmittel.
Dem Abgabepflichtigen stehen die im 8 69 ff. de« ConiMiinalabgabengesctzcS bczeichneten Rechtsmittel zu. ^ ^
Dieses Ortsstatut tritt mit b«nTage der Veröffentlichung in Kraft. Der Magistrat..
