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des

Erscheinun g sta g e:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wiesbadener Tagbiatts.

VerlagS-Fernsprecher: Nr. 226'6;,

Uo. 92.

Dannerstag, de« 1. August.

1901.

Polizei-Verordnung.

Aus Gnind der §8 6, 12 und 13 der 25«* irbmuifl vom 20. September ld67 (G.-s. 1 o 29) nnb aus Grund des 8 137 des Gesetzes »der die allgemeine Lanvctzvcrwaltnng vom 30. Jun IW» wird unter Zuftiiuuluiig des Bezirksaiisschliffes folgende PoIizei.Verordiiung erlassen:

8 1. Selbstsahrer (Automobile), welche nicht auf Schienen laufen, unterliegen den folgenden Vorschriften, im Ilebrigen de» Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 bis 14, 20 bis 22, 26 bis 43 derWege- polizeiverordnung vom 7. November 1889.

§ 2. Jeder Selbstfahrer mub so eingerichtet sein, daher sofort zuni Halte» gebracht werden kann.

Z 3. Auf der linken Seite jedes Selbstfahrers muß beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen der Wohnort und der Vor- und Zuname oder die

! sirma des Eigenthümcrs mit deutlichen, unverwisch- aren Buchstaben angebracht und sichtbar sein.

Ausgenommen sind Selbstfahrer, welche Eigen- thnni der Post- oder der Militärverivaltnng sind, desgleichen Selbstsahrer, welche außerhalb des Regierungsbezirks wohnenden Personengehören und vorübergehend im Regierungsbezirke benutzt werden.

§4. Selbstfahrer dürfen an entgegenkommenden Zug- oder Rcitthieren oder Viehtransporten nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes vorbeifabren. Die Geschwindig­keit eines Selbstfahrers darf beim Ueberholen von Zug- oder Reitthieren oder Vichtransporten nicht größer sei» als zum Ueberholen erforderlich ist.

Die Betzintniungen der §§ 35 und 36 der Wege­polizeiverordnung werden hierdurch nicht berührt.

Werden Zug- oder Ncitthiere oder Viehtrans- porte ungehalten, um Selbstfahrer vorüber zu lassen, so dürfen letztere nur mit der Gcschwiudig- kett tlnes Schritt gehenden Pferdes vorbeifahren.

8 5. Selbstfahrer, Ivelche an Zug- oder Reitthieren oder Viehtransvorten Vorbeigefahre»

S ;b, dürfen aus der nach 8 4 zulässigen Ge- >windigkeit nur allmählich zu größerer Geschwin­digkeit übergehen.

8 6. Die Geschwindigkeit von Selbstfahrern auf öffentlichen Wegen außerhalb der Ortschaft darf 10 Meter in der Sekunde nur mit polizeilicher Erlaubniß übersteige».

8 7. Selbstfahrer haben, abgesehen vom Ueber­holen vergl. §8 40, Abs. 2, 41 der Wegepolizei- verordunng Signale zu geben, wenn sie von anderen Fuhrwerken, Reitern, Vichtransporten oder Fußgängern, an denen sie vorbeifahren wollen. Nicht bemerkt werden.

Jedes unnöthige oder zu laute Abgeben von Signalen ist verboten.

8 8. Der Führer eines Selbstfahrers darf sich von dem letzteren nicht entfernen, ohne da­für gesorgt zu haben, daß der Selbstsahrer sich nicht von selbst in Bewegung setzen kann.

Die Bestimmung des 8 20 Satz 3 der Wege­polizeiverordnung wird hierdurch nicht berührt.

8 9. Beschränkungen in der Benutzung öffent­licher Wege, tvclche nicht für die sonstigen Fuhr­werke gelte», dürfen für Selbstfahrer nur mit Zu­stimmung des Regierungs-Präsidenten anqeordnet werden.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Br stimmungen der 88 2 bis 8 werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit ent sprechender Haft bestraft.

8 11. Diese Verordnung tritt mit dem 16. Februar 1900 in Kraft.

Mit diesen: Zeitpunkt wird der 8 10 der Polizei-Verordnung, betreffend das Radfahren, vom 11. Februar 1896 aufgehoben.

Der Kgl. Regierungs-Präsident. I» Vertr.: Bake.

Auszug

ans derWegkpolizeiberordnung vom 7. Rov. 1899 rc 8 35. Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eines knrz- trabenden Pferdes gefahren oder geritten weiden.

Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Ortschaften nicht schneller als im Schritt fahre» 8 36. In oder ans Höfen oder Häusern, in engen Orlsstraße», bergabwärts auf steilen Orts- straßen, beim Zusannnensein vieler Menschen, bei sonstiger Verengung der Durchfahrt, bei Begeg­nungen mit öffentlichen Aufzügen, Lcichenzügen, geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen oder Dampfwalzen, darf nicht schneller als mit der Ge- schivludigkeit eines Schritt gehende» Pferdes gefahren oder geritten werden. Erforderlichen Falles muß gehalten werden.

8 37. Eine von der Polizeibehörde laut An schlag vorgeschriebenc Geschwindigkeit darf nicht überschritten werde».

Ebenso ist derartigen Weisungen von Polizei- beamten auch beim Fehlen einer Anschlages Folge zu leisten.

.... Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenulniß gebracht.

Der Polizei-Präsidcut. In Vertr.: Falcke.

M Bekanntmachung.

Um auch den in der Woche den Tag über durch ihre BernsSgefchäfte in Anspruch genommene» Personen Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung mit den Beamten der KöniglichenGelverbe-Jnspeetion tu geben, finden für die Königliche Gewerbe Jnsxcction zu Wiesbaden besondere Speech stunde» am 1. und 3. Sonntag jeden Monats, pormiltagS von 11'/» bis Mittags 1'/, Uhr und am Somiabend der 2. und 4. Woche jeden Monats RachmiUaas von 5 7» bis 7'/, Uhr In deren Ge lchöstslokai, Dotzheimerflraße 5, hier statt. Drr, Polizei-Präsident. K. Prinz 9« Ratibar

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung über den Verkehr init Milch vom 28. November 1889.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in de» neu erworbenen Landes- theile», sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes Uber die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeinde- ratbs für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Die 88 2, Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung iibcr de» Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom 1. In»! 1890 ab die ans dem nachstehenden Neuabdrucke dieser Verordnung ersichtliche abgeänderte Fassung:

§ 1 .

Milchverknufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewahrcn, in iveichen dieselbe keine remdartigcn Stoffe aufnehmen kann. Gefäße aus Kupfer, Messing oder Zink, Thougesäße mit ver­letzter Glasur, gußeiserne Gesäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet

8 2 .

Als Transportgefäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech­oder Glasgefäße, als Meßgefäße nur Weißblech- maße verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der Glasgefäße, müssen so weite Oeffnnugeii haben, daß sie bequem mit der Hand gereinigt werden können.

Die an de» Transvorlgesäßen etwa vor- haiideilcn Zapskrahnen dürfen nur ans Holz, Kupfer oder Messing bestehen. Bei Zapskrahncn aus Kupfer oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sein.

8 3.

Zn dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisen­bahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber zu haltenden Lack- oderOelfarbenanstrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgesäße müssen aus dem Fuhrwerke in einem von allen Seiten ge­schlossenen, mit Zink ansgeschlagencn Raum unter- gebracht sein, in ivclchem sic vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkomnien geschützt sind.

In dem für die Milchgesäße bestimmten Räume darf außer den zur Benutzung bei den: Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes nntergebracht sein.

8 4-

Sogenanntes Gefpnl, Kllchcnabsülle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen ans dem Milchwagt» nur bollkommen abgesondert, und auch überhaupt nur dann mitgefnhrt werden, ivenn sie sich in Gefäßen mit dicht' schließenden Deckeln befinden.

Diese Gefäße sind nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von eiiva außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.

8 5 .

Die Milchgefäßräume des Wagens müssen ebenso wie die znm Einstellcn der Milchflaschen dienenden Fachkastcn und Fsaschenkörbe täglich einer gründlichen Rcinigniig unterzogen werden.

8&

Milchgesäße dürfen auf Straßen oder in .HanS- flnren, Höfen und Thorfahrten nicht ohne Aufsicht anfgestellt werden.

8 7.

Aus Haushaltungen, in welchen sich an Cholera, Pocken, Thpdns, Fleckfieber, Scharlach oder Diphlheritis Erkrankte befinden, darf Milch so lauge nicht in den Handel gebracht werden,

bis eine Bescheinigung des zuständigen Kreisphhsikus darüber veigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person aus der Haushaltung entfernt ist, und daß eine voltständige Desinfeetion der Wohnräume, sowie der in der Milchwirth- schast zur Benutzung kommenden Gegen­stände stattgefunden hat.

Die Polizei-Direction kann den Verkauf von Milch ans solche» Grundstücke» ver­bieten» ans Welchen gesundheitsschädliche Zustände herrschen, welche nach de,» Gut­achten des zuständigen Kreisphhsikus an­steckende Krankheiten hervorznrnfen ge- cignet sind.

Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden aus Ortschaften, in weichen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch aufiriit, ist so lange verboten, bis der zuständige Kreis- phhsitns bescheinigt hat, daß die Epidemie erloschen ist.

8 8 .

Verkaufslädcn und andere Räume, welche zur Anfbeivahruiig der Milch bestimmt sind, müffen stets sorgfältig rein gehalten und gelüstet iverden. Sie dürfen in keinen! Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.

Die Milchgesäße dürfen nicht offen anfgesteNt werden, und es darf zum Reinigen derselben nur ganz reine» und abgckochtcs Wasser zur Ver­wendung kommen.

8 9.

Die Verkäufer von Milch sind ver- pstichtct, die von ihnen feil gehaltenen MilchsorttN entweder alSvolle Milch", oder alsMagermilch", oder alssaure (dicke) Milch", oder alsButtermilch",

oder alsRahm" ausdrücklich zu bezeichnen nnd die für jede Sorte bestimmten Milch- gefäße durch eine entsprechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kenn­zeichnen.

Die znm Verkaufe gebrachtevolle Milch" muß einen Fettgehalt von mindestens3 pCt. haben. Milch von einem geringere» Fettgehalte dark ebenso wie die abgcrahmie Milch nur nnicr der Bezeich­nungMagermilch" feilgchalteu oder verkauft werden.

Werden geschlossene Milchwagen in Gebrauch genommen, so ist die betr. Aufschrift auf diesen an den betr. Krahucn anzubringcn.

8 10 .

Bittere, schlcsmige, blaue oder rothe Milch, sowie die Milch von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Ransch- brand, an Krankheiten des Euter«, säuliger Gebär- nmiterentzündnng, Pyämie, Scpticämie, Ver- gistnnge», Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder fcilgebalien noch verkauft werden.

Ebenso ist das Feilhalien oder Verkaufen von Milch, ivelche kurz vor oder innerhalb 10 Tageir nach dem Kalben gewonnen ivird, verboten.

8 11.

Zusätze von Stoffen, ivelche die Haltbarkeit der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salichlsäure sind verboten.

8 12 .

Sofern nicht nach anderen Gesetzen und Ver­ordnungen, insbesondere nach dem Nahrungsmittel- gesetze vom 14.' Mai 1879, eine höhere Strafe ver­wirkt ist, iverden Uebertrctungcn dieser Ver­ordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Hast gcalmdet. *

Wiesbaden, den 8. Mai 1890.

Der Polizei-Präsident. V. Rheinbabrn. Wird veröffentlicht:

Wiesbaden, den 15. März 1901.

Der Polizei-Präsident, v. Natibor.

Bekanntmachung.

Von bcachtcnSiverther Seite ist darauf hin- gewiescn worden, daß die ans den Straßen rc. feilgehaltencn Mineralwässer, >vie Selterser, Soda­wasser n. a. mehr, an die Abnehmer eiskalt ver­abfolgt iverden, nnd daß der Gennß so kalten Wassers, der schon in normale» Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördert. Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geist­lichen, Unterrichts- nnd Mediciiialangclegcnheitcn werden die Verkäufer von Mineralwassern im Ansschank angewiesen werden, das Getränk ferner­hin nur in einem der Trinkwassertemperatur cni- sprechenden Wärmegrade von 10 U, C. abzugeben.

Es ivird das Publikum daher vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer gewarnt. *

Wiesbaden, den' 1. Juni 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor.

Bekanntmachung.

Die Stadt- nnd Feldgemarknng Wiesbaden ist znm Zweck der Begehung durch die Mitglieder der Lokalanfsichtsconimission für Neblanrsachen m Bezirke eingcthcilt.

Der erfle Bezirk umfaßt das Terrain zwischen der Bierstadter-, der Franksnrterstraße excl. No. 4 abwärts, der Wilhelni-, Taunus-, Geisberg- und Kapellenstraße und ist dem Herrn Lehrer Leonhard übertragen.

Der zweite Bezirk umfaßt das Terrain zwischen der Taunus-, Geisberg-, Kapellenstraße, dem Nerotbal, Aar-, Emserstraße, Michclsberg, der Marktstraße, dem Markplatz, der Bnrgstraße, der Wilhelm- bis zur Tannnsstraße, sowie das Terrain zwischen der Frankfurter- nnd Bierstadterstraße und ist dem Herrn Gärtner Johann Scheven Übertragen.

Der dritte Bezirk umfaßt das Terrain zwischen der Aar-, Emserstraße, dem Michclsberg, der Marktstraße, dem Marktplatz, der Bnrgstraße, der Wilhelm- und der Franksnrterstraße nnd ist dem Herrn Gärtner Anton Leih übertragen.

Als Lokalbeobachier für Reblaus-Angelegen* hciten ist der Lehrer nnd Reblaus-Hülsssachvcr- ständige Jakob Gull bestellt.

Die Besitzer von Rebpflanznngen iverden er­sucht, die vorgenannten Herren bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten thnnlichst zu nnterstiitzen. *

Wiesbaden, den 6. Juli 1901.

Ter Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor«

Bekanntmachung.

Auszug aus der Straßenpolizei-Berord nuttg für die Stadt Wiesbaden vom 1». Septttnber 1900.

8 2. Ziffer 2.

Da« Anbieten oder Anpreiscn von Vcrkanss- gegenständen durch überlautes Rnfen oder in anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen oder anhaltende» Schellens, Hornblascns, Pfeifen?) ist verboten.

Ziffer 3.

Ferner ist das Feiibieten von Blumen, Bildern, Spielwaaren.Obst, Eßwaaren,Getränken,Cigarren, Anstchispostkarten und derartigen Verkanssgegen- ständen auf öffentlichen Straßen, außer auf festen von der Königlichen Polizei-Direction genehmigten Standplätzen, untersagt.

Ziffer 4.

Zur öffentliche» Straße werden hier, wie überall in dieser Verordnung, auch die üffeiulichen Plätze, Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- straßeupolizei oder dem Feldschütze unterstehen) nnd Durchgänge, sowie solche im Privateigenthum stehenden Straße» nnd Wege, in iveichen herkömm­lich ein öffentlicher Verkehr statlfindct, endlich auch die vor der Straßenfront der Hänser bclcgcnen Treppen und Rampen gerechnet.

Auf vorstehende Bestimmungen wird hiermit ausdrücklich hingewicsen nnd bemerkt, daß hiernach auch da« Feslbicten, bezw. der Verkauf von Frnchteiö und Backwaaren" ans öffentlichen Straßen, außer ans fest«» von hier aus genehmigte» Standplätzen, untersagt ist. *

Der Polizei-Präsiden,. K. Prinz v. Natibor.

Pf..

Bekanntmachung.

Es ivird daraus hingewiesen, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamtcn (Gewerbe-Inspektor) zu Naive zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und nn- nöthiger Koste» von vornherein diejenige» Ein- nchinngeu gciroffen iverden lönneu, deren er zur Er­füllung der durch die Bestimmungen der 88 120 a, d der Geiverbcordnniig den Betriebrnnieruehmerii ansericgicn Pflichten bedarf. . *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor,

Bekanntmachung.

Nachstehend bringen lvir die von den städtischen Lertretnngen genehmigte Gebiibren-Ordiinng nebst Tarif zur öffentlichen Kenntniß.

Anträge auf lleberlasstingvou Kcllerabtheilungeit sind a» das Accifcamt zu richten.

Wiesbaden, den 20. Juli 1901.

Der Magistrat, v. Jbelt«

Gebühren-Ordnung,

betr. die Erhebung von Wicgcgeldern,von Ge­bühren fiic die Benutzung der Lagerräume und der Lastauszügc des Markikcllers.

8 1. Auf Grund des Beschlusses der Stadt­verordneten - Versammlung vom 14. Juni 1901 werden nachfolgende ortsftatntarisdie Bestimmungen erlassen.

8 2. Die obengcnailiiten Gebühre» werden nach'dem anliegenden Tarif erhoben;, sic sind im Vorons z» zahlen.

8 3. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen den Abgabepflichtigen die in 8 69 nnd 70 des Commnnalabgabegelctzcs bezeichneten Rechts­mittel zu.

8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen dieser Ordiinug werden mit Geld­strafe» von 1 bis 30 Mk. belegt.

8 5. Die Strafen werden vom Magistrat festgesetzt nnd unierliegen der Einziehung im Set* waltnngSzwangSverfahrcn.

8 6. Die Gebührenordnung tritt mit dem Tag'ihrer Verkündigung in Kraft.

Gebühren-Tarif.

Es werden erhoben:

A. Wiegegelder (einfchl. Wiegefchein):

1. für Butter in Einzelmcnge» bis 5 Kg. 3 über 5 Kg. für jede weitere 5 Kg. oder

Brnchthcile davon.3

2. für Kartoffeln in Einzclmengen bis

zu 50 Kg. - - 3

über 50 Kg. für jede weitere 50 Kg. oder Brnchthcile davon . ,. . . . 3

3. für alle sonstigen Waaren in Einzel-

mengen bis zu 25 Kg. 3

über 25 Kg. für jede weitere 25 Kg. oder

Brnchtheile davon. 3 §

Kellergebühre» (einfchl. Beleuchtung zn den festgesetzten BctriebSstunden): für Abthcilnngen von ungefähr 4gm Bodenflächet

a) bei Vergebung für 1 Monat oder

' weniger ..6 Mk.

b) bei Vergebung für 1 Jahr ... 60 ,

°).1 Woche ober

weniger. £,.»

2. für Abtheilungen von ungefähr 8 gm Bodenflache:

a) bei Vergebung für 1 Monat oder

weniger.

b) bei Vergebung für 1 Jahr.... 100

c) 1 Woche oder _

weniger. ....... 3 Mk. 50

3. für größere Kcllerräume für je 1 gm

und 1 Monat. 1 Mk.

zuni niindestcu jedoch 10 Mk. Bei längerer Pachtdauer bleiben besondere Vereinbarungen Vorbehalten.

c. Für die Benutzung des Lastanfzugs im Marttkeller:

Für je ei nen Hub.5 Sf-,

Bekanntmachung.

Der Weg in 4er GeivannAns der äJattt* No. 9037 de« LagerbnchS, zwischen den Grund­stücken Lagerbnchs No. 5020 und 5021, soll ein» nezogen werden. Dies wird gemäß 8^57 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 1. August 1883 mit dein' Ansügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwkiidniigen gegen die Einziehung innerhalb einer mit dem 18. b. M. beginnenden Frist von vier Woche» schriftlich hier vorzubringen, oder zum Protokoll zu geben sind. .

Eine Zeichnung liegt nn Nachhause, au! Zimmer No. 51, zur Einsicht aus.

Wiesbaden, 12. Juli 1901.

Der Oder-Bürgermeistcr. I. Vertr.; Mango».

0 .

1.