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des

Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

AmeW

Miesliaümer Taglilatts.

Verlags-Fernsprecher: Nr. 2266.

87 .

Das von uns unterm 1. März 1897 aus- gefertigte und am 30. Juni 1898 von unsercr Hauptkasse für Anna Dnmeier in Wiesbaden ausgestellte Sparkassenbuch Lit. A. Serie II No. 183,015 mit einem Guthaben von 112 Mk. 30 Pf. ist abhanden gekommen.

Der Besitzer desselben und Jeder, der Ansprüche aus demselben zu haben vernieint, wird aufgefordert, seine Rechte bis zum 3©. Oktober 1901 dahier geltend zu machen, da sonst nach Ablauf dieser Frist die Rückzahlung erfolgen wird. F 227

Wiesbaden, den 17. Juli 1901. Direction der Nass. Landesbank. Ren sch.

Samstag, den 21). Irrli.

Die von uns nulerenl 1. Februar 1898 und 1. Januar 1900 ausgcfertigteu und am 30. August 1898 und 13. November 1900 von unserer Sammclstelle zu Wehen und unserer Hauptkassc für Jolianuette Wilhelmi in Wehen und Friedrich Oberländer in Wiesbaden ausge­stellten Sparkassenbücher Fit. A. Serie II No. 215,209 Mid 243,927 mit Guthaben von 193 Mk. 89 Pf. und 147 Mk. 27 Pf. sind abhanden gekommen.

Der Besitzer derselben und Jeder, der Ansprüche ans denselben zu haben vermeint, wird autgefordert, seine Rechte bis zum 80. Oktober 1001 dahier geltend zu machen, da sonst nach Ablauf dieser Frist die Rückzahlung erfolgen wird. F227

Wiesbaden, den 17. Juli 1901. Direction der Nass. LandeZbank. ___ Mensch. _

Bekanntmachung.

öctrfffenbj Den Verkehr auf der'Straßenbrncke über den Nh-m bei Mainz wahrend der Ausführung von Pflasterarbeiten daselbst.

Wegen Nu,Pflasterung der Fahrbahn aus oben­genannter Brücke wird es von, 12. Juli d. I. an auf bie Däner von etwa 3 Monate» nothwendiq, den Verkehr auf einer Brückenöffnung ans der halben Fahrbahnvreite für Fuhrwerke Uder Art p sperren. Soweit erforderlich muß auch der ^ußgängerweg, längs dessen qearbeiiet wird, abgesperrt werden.

„ Ä»r Anfrechterhaltimg der Ordnung ans der Brücke wahrend der Pflasterarbeiten werden deshalb nachstehende Bestnnniungen erlassen:

1 DerFnhrverkehr aus den eingeengten Fahr- bahiistrcckeil darfunmer nur nach einer Fahrrichtung hm Itatlstnden. 11

An den Enden dieser Strecken sind runde Scheiben ansgestellt, welche die Sperrung, bezw. die c,'>c>gabe der Strecken solgenderuiaheu anzeigen:

t Bei Sichtbarwerden einer rothcn ffL £ 'be mit der Anf,chrift „Halt!" haben sänimt- liche Fuhrwerke vor der Scheibe z„ halten und dürfen erst dann >» bie eingeengte Fahrbahnstrecke einfahreu, bis die ans der entgegengesetzten Richtung kommeiiden Fuhrwerke die Strecke passirt haben wthe Scheibe in eine ä nr Brücke,iachse Pcnalkele Rlchtunq gedreht ijt.

- Nacht tritt an Stelle der rothen Scheibe !me Laterne »nt grünem Licht. Die Einfahrt in o,e eingeengt- Strecke darf erst statlfiiiden, wenn die Laterne welges Licht zeigt.

M ,,'4..Z»r Verhütung voi, Unglücksfällen und Beschädig!,ngen der Briicke und der Arbeiten darf «i 1 fj»fleengtea Fahrbah,.strecken stets nur im schritt gefahren werden, und ist Seitens der Führer der Fuhrwerke die größte Vorsicht und Ansmerksamkeit zu beobachten. Den Anordnungen m r r , i( f' lr der Ordnung auf der

Fo!g?zu ftistei^ samten ist unweigerlich

Di- Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird auf Grund des § 360 Ziffer 10 des Reiebsstraf- °-l-bbnches bestraft. Auch ist für An dML achtsamke.t an den Arbeiten, der Brücke oder den doit^lagernden Materialien verursachten Schaden der rtuhrer des betr. Fuhrwerks haftbar. * Mainz, den 3. Juli 1901.

Großherzogliches Kreisamt Mainz.

I. V.: »jr. Steeg.

Wied veröffentlicht.

12. Juli 1901.7

® ei Polizei-Präsident. I. A.: Rumpff.

Bekanntmachnug.

Wie aiideewärts, hat auch hier die aildaucrude rocken- Wittern,,g die Ergiebigkeit der Oncllwasscr- Anlagen ungünstig beeinflußt.

, . Durch die lummchr erfolgte Zuziehung des be, Schierste», gewonneiieil Grmidwassers, dessen gute Beschaffenheit durä) fortgesetzte chcnliiche »nd bactcriologische Untersuchungen iiachgelviescn ist, hoffen >vir Störimgcu der städtischen Wasser- vcriorgnng vermeiden zu können.

Trotzdem niüssen wir ernstlich vor jeder Wasservergeudnng warnen und dringend bitten, uiit Rücksicht auf das Gemeinlvohl diejenigen An­ordnungen willig zu befolgen, die von der Ber- lualtiinfl des städtischen Wasserwerks mit nuscier Eeiiehmiguug zur Sicherung einer geregclien Wasserversorgung getroffen Ivordeu sind. *

Wiesbaden, den 15. Juli 1901.

_ Der Magistrat, b. Jbell.

Bekanntmachilttg.

Die Ergiebigkeit der Quellen ist infolge nngüiistiger Wittcrungsverhättnisse sehr zurnck- fltgange», während der Wasservcrbrauäi in letzter Zeit eine solche Höhe erreicht hat, daß zu dessen Deckung nicht allein sämmtlichc vorhandenen Zu­flüße, licrangezogen, sondern auch rioch die Reserve- vorräihc im Münzberg fast völlig verwandt werden »inßten. Daraus ergiedt siä> bebufs Durchführung des Betriebes bedauerlicher Weise die Nothwendig- kcit, nunmehr Einschränkungen eintrclcn lassen zu niuffen.

Unter V-zngiiabnie ans den § 12 der Be­stimmungen über die Abgabe von Wasser znn, Privatgebranche, lautend:

„Bei verminderter Reichhaltigkeit der Quellen hat die Verwalt,»ig des Wasserwerks das Recht, solche Vorkehrniigen und Bestimmmigen, ins­besondere auch gegen irgendwelche Vergeudung zu treffe», welche den dancrude» Wasserbezng für öffentliche oderHaushaltungszweckesicherii, nament­lich auch bezüglich des Wasserverbrauchs für industrielle, landwirthschaftliche und Luxuszwecke Beschränkungen eiiizuführen. oder die Abgabe von Wasser für letztere Zwecke ganz cinzustelle».

Auch kann der Magistrat im Falle eines Wassermangels bestimmc», welche Wassermenge für jedes einzelne Hans oder Grundstück pro Monat zu dem Normalpreise von 25 Pf. pro 1 vbm ent­nommen werden dars. Ueberschreitungen der vor- geschiiebeiicil Wasserniengen haben die Verpflichtung zur Zahlung des hoppelten bis vierfachen Preises l»r die mehr verbrauchte Wassermenge zur Folge, und behält sich der Magistrat in jedem einzklnen Falle besondere Bestimmuiig vor", wird daher mit Genehmigung des Magistrats von jetzt ab zunächst das Begießen und Besprengen der Gärten, Höfe und Trottoirs vermittelst eines Schlauches oder direkt ans der Leitung hiermit verboten.

Bei. Zuwiderhandlungen wird noch Maßgabe des § 14 b der vorerwähnten Bestimmungen ver- sahren werden; derselbe lautet:

_ »Der Verwaltung steht das Recht zu, in allen txallcn, m welchen gegen eine der vorstehenden Be­stimmungen gefehlt wird, ohne vorherige richterliche Entscheidung die Wasserabgabe in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu unterbrechen."

Gleichzeitig werden sämmtliche Einwohner im eigensten. Interesse ersucht, die Verwaltung durch e»ie möglichst sparsame Verwendung des Wassers, sofortige Reparatur nudichlcr Hähne re. in der Durchführung des Betriebes für die nächste Zeit unterstützen zu wollen. Nitr i»t diesem Jatlc ist Aussicht vorhanden, wcitcrgchende Be­schränkungen. sowie auch die Erhöhung des Wasterpreises auf das doppelte bis vier­fache vermeiden zu können.

Wiesbaden, den 15. Juli 1901.

Der Director der städtischen Wasser-, Gas- u. Electricitätswerkc. Muchalt.

Stadtansfchnß zu Wiesbaden.

Die Ferien des Stadtaurschusses beginnen am 21. Juli und endigen am 1 . September d. Js. Während der Ferien dürfen Termine zur inünd- lichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesetzlichen Friste» bleiben die Ferien ohne Einfluß.

§ics wird gemäß 8 5 des Regulativs vom 26. Februar 1884 zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht. ' *

Wiesbaden, 2. Juli 1901.

Der Vorsitzende. In Vertr.: Hetz.

Bekanntmachung.

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5“*'“ LngccbttchZ No. 5020* unb soll I®

iuerbeu. Dies wird gemäß 8 57 des Zustand 1 gke>ts-Gesctzcs vom 1 . August 1883 mit dem Aniugcn zur offeiiilichen Kenntniß gebracht daß Einweiidüugen gegen die Einziehung innerhalb einer ffi* F- d. M. beginnende,, Frist von vier Wochen schriftlich hier vorznbringcn, oder znm Protokoll zu geben sind. ' 6

® lue a, Seidinmifl liegt im Rathhause? auf Zimmer No. 51, zur Einsicht ans. . »

Wiesbaden, 12 . Juli 1901. h •Oet Ober-Büraermeistcr. 3. Vertr.: Mauaold-

Bekanntmachung.

Der Taglöhncr Franz Kirsch, geboren am 23. Januar 1858 zu Offdilln, zuletzt Hochstraße No. 2 wohnhaft, entzieht sich der Fürsorge für seine Kinder, sodaß dieselben aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden muffen.

Wir bitten um Mittheilmig seines Aufenthalts­ortes. *

Wiesbaden, den 17. Juli 1901.

Der Magistrat. Slrmen-Verwaltnng.

- 'fe

Bekanntmachung.

Der Schneider und Taglöbner August Bärwolf, geboren am 20. März 1851 zu Magde­burg, zuletzt Emscrstraße No. 63 wohnhaft, ent- sich der Fürsorge für seine Familie, sodaß dieselbe aus öffentlichen Mitteln unterhalten Werden muß.

Wir bitten um Mittheilung seines Aufenthalts­ortes. *

Wiesbaden» den 18. Juli 1901.

Ter Magistrat. ^ Armer,-Verwaltung,

Bekanntmachung.

Gemäß 8 13 der Städteordnnng vom 4. Allg. 1897 wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der Stadtverordneteiibersammlnng beantragt worden ist, der nachstehenden Ordnung nebst Tari' die Genehmigiiiig zu erthcileu.

Jedem Burger steht es frei, innerhalb der nach,teu drei Wochen, vom Tage der Veröffent­lichung an gerechnet, bei deni Magistrat Ein­wendungen zu erheben.

Wiesbaden, den 11. Juli 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Hetz

Ordnung,

bcir. Erhebung von Markistandgeld auf den Märkten in der Stadt Wiesbaden.

8 1 .

Ans Grund des § 68 der Reichsgewerbeord- nuug, des Gesetzes, betr. die Erhebung von Markt- itaudgcld, des § 11 des Commnnalabgabengesetzes und des tz 130 des Zuständiqkeitsgcsetzcs wird für den Gebrauch öffentlicher Plätze lind Straßen zi»,, Feilbietcn von Waaren ein Marklstandsgeld nach dem beigegebencn Tarif erhoben.

8 2 .

Das Marktstaudsgeld wiro von Einheimischen und Ortsfremde» gleichmäßig erhoben.

8 3.

Bei der Berechnung werden Bruchtheile eines Doges als ganze Tage und Bruchtheile eine? Pfemiigs für einen ganzen Pfennig berechnet.

8 4.

Da? Standgeld wird entweder für jeden Markttag für sich oder auf Antrag der Betheiligteu ini Voraus für ein Vierteljahr erhoben. I», letzteren Fall werden für jedes Vierteljahr nur sechzig Markttage in Ansatz gebracht; die hierüber crtheilte Quittung des Accisamts ist jeden Markt­tag mitznbriiigen und ans Verlangen vorznzeigen; wird die Quittung nicht vorgelegt, so ist das für den Einzeltag festgesetzte Standgeld zu entrichten; hierbei ist cs gleichgültig, ob der Standort mehr oder weniger als sechzig Tage im Vierteljahr ein­genommen worden ist.

8 5.

Das Marktstandsgeld ist bei der Einnahme des Platzes an den dazu bestimmten Beamten der Accisverwaltnng und zwar auf dem Wochenmarkt des Marktplatzes ans dein dort befindlichen Markt- bürcau gegen Enipfang von Marktscheinei, (Qnitt- nnge» über den gezahlten Betrag) z» entrichten.

8 6.

Die empfangenen Quittungen sind nicht über­tragbar.

8 7. 1

Eine den Wortlaut dieser Ordnung und des Tarifs cnthallcndc Tafel wird während der Marktzcit auf dem Marktplatz öffentlich ausgehängt.

8 8-

Wer die Zahlung des Standgeldes verweigert, hat die sofortige Wegweisung vom Marktplatz zu gewärtigen und ist trotzdem zur Zahlung des Standgeldes verpflichtet.

8 9.

Die Waaren und die auf dem Standplatz errichteten Buden u. s. w. hasten für die Ent­richtung des Standgeldes.

8 10.

Beschwerden gegen die Anforderiiiig oder die Höhe des Standgeldes sind an den Magistrat zu zu richten, unbeschadet der vorherigen Anrufung des Accise-Jnspectors; der angeforderte Betrag ist ndessen zunächst zu zahle».

8 U..

Wer das Marktstandgeld zu hinterzicyen ver­sucht, wer de» Markt ohne Zahlung des Stand­geldes verläßt oder den sonstigen Bestimmungen dieser Ordnung zuwider handelt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark. ■

8 12.

Die Marktflandsgclder unterliegen der Bei- treibnng im Verwaltnngszwangsversahren, ebenso die vom Magistrat festgesetzten Ordnungsstrafen.

8 13.

Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Ver- kirndigung in Kraft.

Der Magistrat.

Tarif

übe, das Marktstandsgeld für die Märkte in der Stadt Wiesbaden.

>. Für den Wochenmarkt auf dem Markt­platz «nd der Umgebung.

1. Für die Benutzung einer Bude oder eines Zeltstandes

a) zum Verkauf von Fischen 20 Vfg. für einen

Quadratmeter,

d) zum Verkauf von Obst und Blumen während

der Marktzeit, also mit Ausnahme der

Nachmittage. 10 Pfg. für einen Quadrat»,.,

2. für das Feilhalten ans Markttischen und sonstigen von der Marktverwaltung gelieferten Gestellen 15 Pfg. für einen Quadratmeter,

3. für das Feilhalten von Waaren auf Trag- tüchern oder auf freiem Boden ausgebreil'et 10 Pfg. für einen Quadratmeter,

4 . für Waaren, welche unmittelbar ans Körben, Kisten, Säcken, Fässern, Bütten, Eimern,

... Geflügclkäfigen (Steigen) , 1 . s. w. verkauft Werden, für das HM 5 Psg.„ "

1901 +

ß.öon eine,» zweispännige» Wagen für einen Quadratmeter 40 Pfg.,

6. von einem einspännigen Wagen für einen

^ Quadralnieter 80 Pfg., >

7. von einem Karren oder vierrädrigen Hand- o wagen für eine» Quadratmeter 20 Psg..

8. von einem zwei- oder einrädrigcn Handwagen (L-chi-bkarre») für einen Qnadratmtr. 10 Pfg

9. f»r ein Stück größeres Wild (Hirsch, WUd- lchweiii. Reh 11 . s. w.) pro Stück 20 Pfg.,

10. riir kleineres Wild, ferner für Gänse, ttapauneii, Truthähne, Schnepfen pro Stück 10 Pfg. ,

11. snr anderes Geflügel außer Nr. 12 pro Slück

8 „Pfg..

12. für Hähne, Hübner, Tauben, Kraminetsvögel, Wachteln, pro Stück 2 Psg.

NB. Für das von Händlern mit Fischen etwa verbrauchte Wasser aus der Wasserleitung ist nach dem Tarif des städt. Wasserwerks zu bezahlen. Eine Gebühr für die Ucberlassung der Markltische wird nicht besonders erhoben.

B. Für de» Wocheirmarkt in der Onerstraße.

13. Für das Feilhaltcn ans Marktlischeu Nr. 2 unter A für einen Quadratmeter 10 Psg.,

14. für das Feilhaltcn wie Nr. 3 unter A fön einen Quadratmeter 5 Pfg.,

15. für das Feilbalten von Waaren wie Nr. 4 unter A für einen Quadratmeter 3 Pfg.

C. Für de» Fruchtmarkt.

16. Für einen Wagen mit Frucht jeglicher Art'

09 Pfg.,

17. für einen Karren mit Frucht jeglicher Art 40 Pfg.,

18. für eine» Wage» mit Hen oder Stroh 80 Pf.,

19. für einen Karren mit Heu oder Stroh 15 Psg..

20. für Marktwaarcn auf freiem Boden ansgestellt

für den Quadratmeter 10 Pfg. ' *

0 Für den Krammarkt (Andreasmarkt).

21. Für Verkanfsflellen auf dem eigentlichen Kram- markt für den Quadratmeter 20 Psg.,

22. desgl. aus dem Geschirrmarkt für Porzellan-,

steinerne und irdene Waaren für de« Quadrai- iiicler 15 Pfg. Der Magistrat.

Bekan«tmach«ng.

Die Besitzer von Nebvflanznngen in hiesiger Gemarkung werden aus die Schädlichkeit des an den Reben vorkoinmcnde» Pilzes Peremosp«* viticola — falscher Mehlthan genannt — crnfmeph am gemacht.

Derselbe tritt gewöhnlich Anfangs August, oft auch schon im Juli ans und macht sich dadurch benierkbar, daß ans der Oberseite der Nebenblätter gelblich versäsivouiinene Flecken entstehen, welche in ihrer Ansdchming schnell zunehmen und nach und nach braun tverden. Die mit dem Pilz behafleteil Blätter fallen rasch ab, wodurch die Reise der Trauben verhindert wird. Auch die Beeren selbst werden vom Pilze ergriffen und schrumpfen dann ein. Eine Wandtafel mit genauer Beschreibung und Abbildung des Pilzes ist im RathhanS, Zimmer No. 55, ausgehängt.

Ein vorzügliches Mittel gegen die Poronoopor» besitzt man in deni Bespritzen der Rebstöcke mit einer Lösung, die aus 3 leg frisch gebranntem Kalk und 2kg Kupfervitriol in 100 Liter Wasser besteht. Man hängt das Kupfervitriol in einem Söckäien über Nacht in einen Theil des Wassers, damit es sich anflöst, und löscht mit einen, anderen Theile des Wassers de» Kalk ab, um dami beide Lösungen nach dem Ertalteil des Kalkwassers mit dem Neste, der gesammteil Wassermenge zu vermisäien. Diese bläuliche Flüssigkeit sollte entweder vor oder sogleich »acl; der Bliithe angcweiidet und 4Woche» darauf von neuem gebraucht werde». Das Mittel wirkt Präservativ und halt die Krankheit von de» Reben ab. Darum sollte man mit dem Bespritzen nicht warten, bis sich der Pilz bereits bemerkbar macht. Gute Spritzen sind diejenige» von Allweilcr i» Radolfszell (Baden) und von Vermorcl in Ville- franche (Rhone) in Frankreich.

Sind die Triebe und Blättchen der Reben noch sehr jung, so nehme inan zum ersten Bespritzen der Vorsicht halber die doppelte Menge Wasser, auch vermeide man cs, bei volleni Sonnenschein zu arbeiten. Ein drittes Bespritzen im August wird nur bei besonders heftigem Änflreteii des Pilzes nöthig sei». *

Wiesbaden, den 9. Juni 1901.

Der Magistrat. I» Vertr.: Körner. :

Staats- »nd Gemeindesteuer.

Die Erhebung der Steuern »nd sonstigen Ab­gaben für Juli, August und September, 2. Rate, erfolgt vom 15. Juli an nach dem auf dem Steuer- zcttel angegebene» Hebepla». Die Hebetage sind nach den Anfangsbuchstaben der Stratzen wie folgt festgesetzt:

II am 22. Juli,

IK am 23. und 24. Jul!.

LM an: 25. und 26. Juli,

N am 27. Juli,

OPQ am 29. Juli und 1. August,

R am 2. und 3. August,

STDV am 5., 6. und 7. August,

WYZ und außerhalb des Stadtberings am 8 ., 9. und 10 August.

Es liegt im Interesse der Steuerzahler, -aß sie die vorgeschriebenen Hevetage be­nutzen» nur dann ist rasche Beförderung möglich.

Das Geld, besonders die Pfennige, ist genau abznzähten» damit Wechseln an der Kaste vermieden wird. *

Wiesbaden, den 12. Juli 1901.

Städtische Stencrkaffe.

Rathhaus, Erdgeschoß Zimmer No. 17.