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des
Erscheljtlittgs rag e 7 Dttnitag, Donnerstag, Samstag.
Mrstmümrr Taglilatts.
Berlaas - ^enrsprecher: Nr. 2266.
U-. 86.
Donnerstag, den 18 . Inli.
1S01.
Polizei-Verordnung,
T etveffeub die Slbänberimn bet Polizei-Verordnung tiber den Verkehr mit Milch vom 28. November 1889.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Ver'wallnng in den neu erworbenen Landes- theilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die ollgemeine Landes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung desGemeinde- ratbs für den PolizeibezirkWieSbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
Die §§ 2, Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über den Verkehr niit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom 1. Juni 1890 ab die aus dem nachstehenden Neuabdrucke dieser Ijerordiinng ersichtliche abgeänderte Fassung:
8 1 .
Milchverkäufer dürfen die Milch nur in solchen Gefäßen aufbewahren, i» welche» dieselbe keine fremdartigen Stoffe airsnehmen kann. Gefäße aus Kupfer, Messing oder Zink, Thongesäße rnit verletzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger «mail sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet.
8 2 .
Als Transportgesäße sür die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder Glasgefnße, als Meßgefäße nur Weißblech- nraße verwendet werden. Die Transport- und Meßgefäße, mit Ausnahme der Gtasgefäße, müssen so weite Oeffnungen haben, daß sie bequeni mit der Hand gereinigt werden können.
Die an den Transportgesäßen etwa vorhandenen Zapskrahnen dürseu nur aus Holz, Kupfer oder Meist,ig bestehen. Bei Zapskrahnen ans Kupier oder Messing muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig mmögjich gemacht sein.
8 3.
Zn dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, dürfen nur mit einem stets sauber su haltenden Lack- oderOelfarbenanstrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgesäße müssen ans deni Fuhrwerke in einem von allen «Leite» geschlossenen, mit Zink anSgesechlagenen Raum untergebracht sein, in welchen, sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen a»S der Ulngebnng voNkoinmen geschützt sind.
In dem für die Milchgesäße bestimmten Raume darf außer den zur Beiintznng bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes untergebracht sein.
8 4.
Sogenanntes Gespül, Kücheuabsälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen ans dem Milchwagen nur vollkominen abgesondert, und auch überhaupt nur dann niitgesührt werden, wenn sie sich in Gefäßen mit dicht schließende» Deckeln befinden.
Diese Gefäße sind nach jedesmaliger Füllung ivieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhafte,idem Schmutz oder Tbeileu des -Inhalts sofort zu reinigen. „
8 5. •%'
Die Milchgefäßräuine des Wagens müssen ebenso wie die zuni Einstelleu der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschenkörbe täglich einer gründlichen Reinigung unterzogen werden.
8 6 .
Milchgesäße dürfen auf Straßen oder in Hans- flnrcn, Höfe» nud Thorfahrten nicht ohne Aussicht aufgeflellt werden.
8 7.
Aus Haushaltungen, in ivelchen sich an Cholera, Pocke», Typhus, Fleckfieber. Scharlach oder Diphtheritis Erkrankte befinden, dar? Milch so lange nicht in den Handel gebracht werden,
bis eine Bescheinigung des zuständigen Kretsphtzsikns darüber beigebracht ist, daß die Krankheit erloschen oder die erkrankte Person ans der Haushaltung entfernt ist, und daß e»ne vollständige Desinfeetion der Wohnräunie, sowie der in der Milchwirth- schast zur Benutzung kommenden Gegenstände ftattgentude» hat.
Die Polizei-Direction kann den Verkauf von Milch aus solche« Grundstücke,» verbeten, a»»f welchen ges,»ndheitsschädliche Zustand« herrsche», welche nach den» Gut- ?/!l"^^Ernstät»-igt» Kreisphhfikns ansteckende Krankheiten hervorznrnfe« gc- iignet sind.
Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden ans Ori,chastcn, in ivelchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch auftritt. ist so
inständige Kreis- bescheinigt hat, daß die Epidemie rnoscherr ist. - <
8 8 .
Verkanssläden und andere Räume, welche zur Aufbewahrung der Milch bestimmt sind, n.üssen stets sorgfältig rein gehalten und gelüftet werden sie dürfen in kcuiem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.
Die Milchgesäße dürfen nicht offen ausgestellt werden, und es darf zum Reinigen derselben nur ganz reines und abgekochtes Wasser zur Verwendung kommen. •,» ■
<%r 8 9 .
Die Verkäufer von Milch s»„d verpflichtet, die von ihnen feil gehaltenen Milchsorten entweder alS „volle Milch", oder als „Magermilch", oder als „sanre (.dicket Milchseiher als ..Bulstertnitck,",
oder als ausdrücklich zu bezeichnen
und Sie für jede Sorte bestimmten Milchgefäße dnrch eine entsprechende deutliche und nicht abnehmbare Aufschrift zu kennzeichne,«.
Die zuni Verkaufe gebrachte „volle Milch" in»ß einen Fettgehalt von mindestens 3 pCt. baden. Milch von einem geringeren Fettgehalte darf ebenso lvic die abgerahmte Milch nur unter der Bezeichnung „Magermilch" scilgehaltcn oder verkauft werde».
Werden geschlossene Milchwagen in Gebrauch genommeii, so ist die betr. Aufschrift auf diesen an den bctr. Krahuen anzubringen.
8 10 .
Biitere, sehleimige, blaue oder rothe Milcb, sowie die Milch von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche, Perlsucht, Pocke», Gelbsucht, Ransch- brand, an Kraiikheiteu des Enters, fauliger Gebär- muttereiitznnduiig, Pyämie, Septicämie, Ver- gistnngen, Milzbrand oder Tollwuth leiden) darf weder feilgebalcen noch verkauft werden.
Ebenso ist das Feilhalten oder Verkansen von Milch, welche kurz vor oder innerhalb 10 Tagen nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.
8 U.
Zusätze von Stoffen, welche die Haltbarkeit der Milch besolden, sollen, !vie Natron, Borsäure, Saliculläure sind verboten.
8 12.
Sofern nicht nach andcren Gesetze» und Verordnungen, insbesondere nach dein Nahrungsuiittel- gefetze voni 14. Mai 1879, eine höhere Strafe verwirkt ist, lverden Uebertretnugen dieser Verordnungen mit Geldstrafe von 3 bis 80 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Hast geabndet. *
Wiesbaden, den 8. Mai 1890.
Der Polizei-Präsident, v. Rheinvavcr,. Wird veröffentlicht:
Wiesbaden, den 15. März-1901.
Der Polizei-Präsident. V. Skatibor.
Bekanntmachung,
Von beachteniwerther Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die aus den Straßen rc. seilgehaltenen Mineralwässer, wie Selterser, Sodawasser ii. a. mehr, an die Abuehme? eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeilen leicht ernste Verdaiiniigsstörungen von längerer Däner nach sich ziehe, in der gegenwärtige» Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördert. Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten werden die Verkäufer van Mineralwässern im Ausschank angewiesen werden, das Getränk fernerhin nur in einem der Triiikwassertemperatur e»i- sprechenden Wärmegrade von 10° C. abzugeben.
Es wird das Publikum daher vor dem Genuß eiskalter Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer gewarnt. *
Wiesbaden, beit 1. Juni 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekannt», achnng.
Anszng aus der Straßenpolizei - Berat d- „ttng für die Stadt Wiesbaden von, 1». September l ü o<>
8 2. Ziffer 2.
Das Anbielen oder Anpreisen von Verkanfs- gcgenständen durch überlautes Rusen oder in anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen oder anhaltenden Schellen«, Hornblasens, Pfeifen«) ist verboten.
Ziffer 3.
? ferner ist das Feilbietcn von Blumen, Bildern, waaren, Obst^Eßwaaren, Getränken, Cigarren, Ansichtrpostkarten und derarligen LerkanfSgegen- ständeii ans öffentlichen Straßen, außer ans festen von der Königlichen Polizei-Direction genehmigte» Standplätze», untersagt.
Ziffer 4.
Zur öffentlichen Straße weiden hier, wie überall in dieser Verordnung, auch die öffentlichen Plätze, Wege, Brücken (soweit dieselben nicht der Land- straßenpolizei oder dem Feldschutze unterstehen) und Durchgänge, sowie solche im Privateigenthui» stehenden Straßen und Wege, in welchen herkömmlich ein öffentlicher Verkehr staitfindet, endlich auch die vor der Straßenfront der Häuser belegencn Treppen und Rampen gerechnet.
Ans vorstehende Bestimmungen wird hiermit ausdrücklich hingewiefe» und bemerkt, daß hiernach auch das Fcilbieten, bezw. der Verkauf von „Fruchteis und Backivaaren" ans öffentliche» Straßenränder ans festen von hier aus genehmigten Standplätzen, untersagt ist. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz V. Natibor.
Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß cs im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen Anlagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Ratbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un- Iiöthiqer Kosten pon pornherein diejenigen Einrichtungen getroffen werden könne», deren es z»r Erfüllung der durch die Bestimmungen der §§ 120 a, d der Gewerbeordnung den Betricbsitnternehmeru auferlegten Pflichten bedarf. *
Der Poluel-Präiident. K. Prinz v. Rätibvr,
Gemäß § 19 der Städteordnung vom 4. August 1887 wird zur öffentlichen Kemttniß gebracht, daß der Magistratbei derStadtverordneten- Versammlnng die Genehmigung der nuten ab- gedriicktcn Gruudsteuerordnnng beantragt hat. Jedem Bürger steht es frei, innerhalb der nächsten : zwei Wochen, dom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, bei dem Magistrat Einweiidniigeii zu erheben.
Wiesbaden, den 10. Juli 1901.
Der Magistrat, v. Jbell.
Grundstener-Ordnung der Stadt- gemeinde Wiesbaden.
Aus Grund des Beschlusses der StadtverordnetkN-
Versanimlung vom.wird gemäß HZ 23,25,
27 des Coinmunalabgabeugesetzes vom 14. Juli 1893 iiir die Stadtgemeinde Wiesbaden folgende Grnnd- stenerordnung erlassen.
8 1.
Von allen int Stadtbezirke belegenen bebaute» und unbebauten Grundstücken, soivett ihnen nicht nach 8 24 des Comninnalnbgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Befreiung von ber Gemeindesteuer vom Grundbesitz zustebt, wird eine Gcmeinde- Giundsteuer nach den Bestimmungen dieser Stener- ordniuia erhoben.
8 2 .
Der Bestenernng wird der gemeine Werth der steuerpflichtigen Grundstücke zn Grunde gelegt.
8 3.
Die Grundsteuer wird nach dem Satze von Zwei von jedem Tausend Mark des gemeine» Weclhes erhoben. Eine Erhöhung dieses Satzes daif nur stattfinden, wenn für die Gcmeinde- eiiikommeiisteiier ein höherer Zuschlag als 100 pCt. der veranlagten Staatseinkommeustener erhoben wird.
8 4.
Die Fcsistelluiig des gemeinen Werthes erfolgt durch den Steueransschuß und zwar erstmalig sür die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 und von da ab für je drei Rechnungsjahre.
8 5.
Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Eigen- thiimer einesstenerpflichtigen Grundstücks verpflichtet, auf die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Steueransschusses (Magistrat tt \. f.) über bestimmte, für die Besteuerung erhebliche Thatsachen innerhalb der ihm zn bezeichnenden Frist Auskunft zn ertheilen. Der Steneransschiiß ist bei der Veranlagung an die Angaben des Stenerpflichtigen nicht gebunden. Wird die Auskunft beanstandet, io sind deni Steuerpflichtigen vor der Leraulagniig die Gründe der Veanstandung mit dem Anheim- ftelleit mitziitheilen, hierüber binnen einer an- geniesskiien Frist eine weitere Erklärung abzngeben.
8 6 .
JederEigenthümer eines steuerpflichtigen Grundstücks hat dein Magistrat unter Vorlegung der betreffenden Urkunden oder sonstigen Nachweise binnen vier Wochen »ach Eintritt der Veränderung Anzeige zn mache».
1. Wenn in den Eigenthum des Grundstücks ei» Wechsel eintritt.
2. Wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der stenerfreien übergehen und nmgekehrt.
3. Wenn Gebäude neu erstehen oder gänzlich eingehen.
4. Wenn besteuerte Hausgrundstücke in ihrer Substanz, insbesondere dnrch das Anfsetzen oder Abnehmen eines Stockwerke? oder durch das AnbauenoderAbbrecheiteinesGrnndstück- theiles, dnrch Vergrößerung oder gänzliche oder theilweise Abtrennung dazu gehöriger Hofränme und Gärten, oder besteuerte nn- bebante Grundstücke durch Theilnng oder Zusammenlegung mit anderen bebauten oder unbebauten verändert werden.
8 7.
Die »ach dieser Steuerordnung de» Eigen- tbümerii der sicnei pflichtigen Grundstücke obliegenden Verpflichtungen liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vormündern, Pflegern, Vorstehern von Corporationen, Actiengesellschaften n. s. f.). sowie den von den Eigenthümern mit der Verwaltung der Grundstücke beauftragten Personen ob.
8 8 .
Die Stenerpsticht oder Steiiererhöhiinghinsichlich nenevbnuter oder in ihrer Substanz verbesserter Gebäude § 6 No. 3 und 4) beginnt nach Ablauf des Rechnungsjahres, in tvelchem der Neubau bewohnbar oder benutzbar geworden oder die Verbesserung vollendet ist.
Im klebrigen treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer in. Folge der in 8 6 erwähnten Veränderungen mit dem ersten Tage des ans die Veränderung folgenden Monats in Kraft. Sind jedoch die im 8 6 No. 2, 3 und 4 erwähnten Veränderungen nicht bis zn dieseni Tage in der vorgeschriebeiieii Weise angezeigt, so tritt eine dadurch bedingte Ermäßigung oder Befreiung von der Steuer erst mit dem Tage des auf die Anzeige fallenden Monais in Kraft.
Die hiernach erfolgeiidenAngangsveranIagiingeil erfolgen für den Rest der laufenden Veranlagungs- Periode nach den Bestimmiiiigen dieser Stener- ordnung. Im Ilebrigen werden die im Laufe einer Veranlagungsperiode eintretenden Veränderungeil im gemeinen Werthe der steuerpflichtigen Grundstücke erst bei der nächsten Veranlagung berücksichtigt.
8 9.
Für die Gemeindegrundfleuer hastet anher dem Eigenthümer der Nießbraucher des steuerpflichtigen Grundstücks.
Mehrere MiteigeuthLmer oder Nießbraucher desselben Grundstücks hasten als Gesa>nmtsch»Idncr; das Gleiche gilt, weit» das EigenUnini an Grund und Boden und an den darauf errichteten Gebäuden oder Gcbändetheiien perschiedenen Personen zusteht.
Im Falle des Eigeiithumsnicchsels haftet außer dem neuen der bisherige Eigenthümer bis zur Erstattung der im 8 6 vorgeschriebenen Anzeige.
8 16 .
Veranlagte Grnndstcnerbeträge können in einzelnen Fällen dnrch den Magistrat niedergeschlagen werden, ivcn» deren zwangsweise Beitreibnna die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschnftlichcii Existenz gefährde», oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
8 ii.
Gegen die dem Eigenthümer des steuerpflichtige» Grundstücks durch besondere Mittheilung bekannt zn machende Veranlagung steht diesem inueihalb einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Mit- theilniig beginnende» vierwöchige» Frist das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Magistrat und gegen dessen Bescheid innerhalb einer niit deni ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden zweiwöchigen Frist die Klage bei dem Bezirksausschüsse offen.
Einspruch und Klage haben auf die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der veranlagten Steuer keinen Einfluß.
812.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Moiictts eines jeden Vierteljahres zn entrichten.
Rückstände werden im Wege des VerwaltnngS- zwangsverfahrens beigetrieben.
8 13.
Wer eine ihm gemäß §§ 5 bis 7 obliegend« Auskunft oder Anzeige nicht rechtzeitig in der vors geschriebene» Form erstattet, wird, insosern nicht iiach bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis z» 30 Mark bestrast.
8 14.
Diese Steiierordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. *
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Zur Warnung des Pnblikunis vor lieber» irklungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strasbeftim» nningen hiermit zur öffentlichen Keniitmß gebracht.
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§ 360 No. 6 des Reiclisstiafgesetzbuches:
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen ivird bestraft, ivcr an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fenersangender Sachen Feuer anznndct.
bl
tz 44 des Feld- und Forslpolizei-Gesctzes vom
1. April 1880:
Mit Geldstrafe bis zn 50 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer
1. mit »»verwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gesabr- bringender Weise nähert;
2. ini Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, soriwirst oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Füllen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbuches im Walde oder tn gefährlicher Nähe desselben im Freie» ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, m dessen Bezirk der Wald liegt, in König!. Forsten ohne Erlanbniß des zuständigen Forstbeamte» Feuer anzündet, oder das gestatteter Maße» aiigezündete Feuer gehörig zu be- anisichligen oder ansznlöschen unterlaßt;
4 . abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10
des Strafgesetzbuches bei Waldvränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorstchcr oder deren Stellvertreter oder dem Forstbchper oder Forstbeamten zur Hülfe anfgefordert. keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung obnc erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte. *
Der Oberbürgermeister. In Pcrtr.: Korner.
Bekanntmachung.
Nach einer Bekanntmung des Herrn Regierungs- Präsidenten vom 25. Juni I. I. im Amtsblatt der Königlichen Regierung ist der ortsübliche Tageloh,t gewöhnlicher Tagearbeiter aus Grund de« tz 8 de«
15. Jnm 1883
Krankenversicherungsgeietzes vom iö.^Äpttl"i892 für den Stadtkreis Wiesbaden vom 1. Januar 1902 ab, wie folgt, festgesetzt worden:
a. Für Personen über 16 Jahre:
1. männliche auf 2,70 Mark,
2. weibliche auf 2,00 Mark, v. Für Personen unter 16 Jahren:
1. männliche ans 1,40 Mark,
2. weibliche aus 1,20 Mark.
Wiesbaden, den 13. Inli 1901. *
Der Magistrat. Abtheilung für Veriicderu»as!achen. Mangold. '
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