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WiesbÄkiier Tsabtatt.

»». Jahrgang

Erscheint in zwei Ausgaben. Bczugs-Pre,». durch den Verlag SO Pfg. monatlich, durch die Polt S Mk. SO Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusamme».

Verlag: Langgusie 27.

Alronnenrerr.

Slnzeigen-Pkeisr Die einspaltige Petitzeile für locale Anzeige« 15 Pfg., für auswärtige Anzeige» 25 Pfg. Sieclanicu die Petitzcile für Wiesbaden 50 Pfg.. für Auswärts 1 Mk.

Ameraen-Armalime sür die Abend-Ausgabe bis 11 Uhr Vormittags, für die Morgen-Ausgabe bis 3 Uhr Nachmittags. Für die Aufnahme später ciugercichter Anzeigen zur

uachstcrschcinendcn Ausgabe wird keine Gewahr übernommen. ,edoch nach Möglichkeit Sorge getragen 8 8

N»- 323. 52 . Konntag, de» 14. Juli. m. 22 ««. 1901,

Morgen -Ausgabe.

(Nachdruck verboten.)

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Deutsches Kelch.

* Eine gesetzliche Regelung der allgemeinen Tchnlpflicht für ganz Preußen soll nun, wie gemeldet, end­lich erfolgen. Soeben ist der Entwurf eines neuen Gesetzes über die Schulpflicht und die Bestrafung der Schulversäumnisse im Kultusministerium fertiggestellt und bereits den Provinzialbe- hörden zur Begutachtung übersandt worden. Die wichtigsten

Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes sind folgende: Die Schulpflicht beginnt mit dem auf das 6. Lebensjahr folgenden Aufnahmetermiu. Die Regierung kann den Beginn aus ört­lichen Gründen bis zu einem Jahre, der Kreisschulinspeltor aus persönlichen Gründen (wegen zurückgebliebener körperlicher oder geistiger Entwickelung) auf angemessen« Zeit hinausschieben. Die Entlassung erfolgt mit dem auf das 14. Lebensjahr folgenden amtlichen Entlassungstermin. . Ob die Entlassung einmal oder zweimal im Jahre stattfindet, bestimmt die Regierung. Bei nur einmaliger Entlassung im Jahr werden die Kinder auf An­trag der Eltern mit dem Schluß des ersten Halbjahres entlassen, falls sie dann das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Blinde und taubstumme Kinder sind der Schulpflicht unterworfen, so­weit besondere Veranstaltungen für ihren Unterricht bestehen. Für taubstumme Kinder dauert das schulpflichtige Alter bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. Zum Besuch der Volksschulen sind diejenigen Kinder nicht verpflichtet, welche im Inland« andere öffentliche Schulen besuchen oder von Hauslehrern nach einem inindestens die Ziele der Volksschule erreichenden Lehrplan unter­richtet werden. Schulpflichtige Kinder können der Schule zwangsweise auf Anordnung der Bezirksrcgierungen zugeführt werden, wenn sie oh< - genügenden Grund die Schule beharrlich versäumen. Eltern, bezw. ihre Vertreter, Dienst- oder Lehr- hcrren, welche es unterlassen, die ihrer Obhut unterstehenden Kinder zum Schulbesuch anzuhalten, werden für jeden Tag der Versäumniß mit Geldstrafe von 10 Pf. bis zu 2 Mark, im Un­vermögensfalle mit Haft von drei Stunden bis zu zwei Tagen bestraft. An Stelle der Haft kann die Leistung von Gemeinde­arbeiten treten. Arbeitgeber, welche schulpflichtige Kinder während der Schulzeit beschäftigen, werden mit 1 bis 160 Mark bestraft. Die Eltern, bezw. ihre Stellvertreter, sind zur Be­schaffung der Lehrmittel und des Materials für weiblich« Hand­arbeiten verpflichtet. Anderseits erfolgt die Beschaffung durch den Schulvcrband, welcher zur Zwangsbeitreibung der Kosten von den Eltern berechtigt ist. Von besonderer Wichtigkeit ist jedenfalls, daß Anfang und Ende der Schulpflicht gesetzlich fesi- gelegt werden. Gerade in Bezug hierauf bestehen für die einzelnen Landestheile Preußens ganz verschiedene Bestim­mungen, z. B. 'erstreckt die Schulpflicht in Schleswig-Holstein sich für Knaben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, in Ost- und Westpreußen aber hört die Schulpflicht mit dem Tagt auf, an dem das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ganz ab­gesehen davon, ob das Schuljahr abgeschlossen ist oder nicht. Die sich nicht selten widersprechenden Bestimmungen haben auch in der Rechtsprechung schon öfters zu ganz eigenartigen Folgen geführt. Eine allgemeine gesetzliche Regelung der Schulpflicht ist daher dringend geboten.

Aus Stadt und Kand.

Wiesbaden, 14. Juli.

Vorschriften über die Vcrpflichtnnge« von nn- fallrentciibcrechtigtcn Inländern, ivelche im Auslande sich aufhalten, werden imReichsanzeiger" bekanntgegeben. Danach hat ein rentenberechtigter Inländer, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande nimmt, der die Rente zahlenden Be­rufsgenossenschaft unverzüglich diesen Aufenthalt so mitru- theilen, daß Postsendungen unter der angegebenen Adresse be­stellbar sind. Die Mittheilung kann schriftlich, telegraphisch oder zu Protokoll erfolgen. Eine solche Anzeige hat bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zu erfolgen. Auf Er­fordern der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft haben die rentenberechtigten Verletzte sich von Zeit zu Zeit bei dem örtlich zuständigen deutschen Konsul oder einer ihnen zu bezeichnenden anderen deutschen Behörde persönlich vorzustellen. Die Berufs­genossenschaft, welche die Vorstellung angeordnet hat, ist vcr-

Ferrillelon.

Aus Kunst und Leben.

C. K. Eruest Blums Studien i« der Küche. Wenn di« modernen Dichter schneidern lernen, um einen Roman zu schreiben, der in dem Milieu der Schneiderinnen spielt, so glauben sie zu Unrecht, daß sie damit etwas ganz Neues thun: Ernest Blum ist ihr würdiger Vorgänger, und er erzählt von einem ähnlichen Versuch, den er vor Jahren selbst gemacht hat, in seiner drolligen Art im letztenJournal d'un Vaudevilliste": Ich wollte ,eines Tages ein Stück über die modernen Dienst­boten zurechtbauen, und mit dieser Gewissenhaftigkeit des Daudevillisten, die eine meiner schönsten Eigenschaften ist, be­schloß ich eines Morgens, wenigstens vier Stunden lang das Hausgesinde zu studiren. Es war auf dem Lande. In der Nachbarschaft der Villa, die ich bewohnte, befand sich ein präch­tiges Schloß, das mit einem prächtigen Personal ausgestattet war: Hier beschloß ich das Skalpell meiner zugleich litterarischen, psychologischen und humanitären Forschung anzusetzen. Ich kannte den Schloßherrn ein loenig, und ich bot ihn um die Er- laubniß, seine zahlreiche Dienerschaft aus der Nähe zu studiren. Gern", antwortete mir der Schloßherr,aber wie werden Sie Ihr Studium einrichten?"Ich weiß nicht; mehr aufs Gerade­wohl, indem ich mich an die Dienerschaft heranmache und Ihren Leuten beim Plaudern zuhöre."Gut! Berichten Sie mir auch, was Sie von mir sagen, obgleich ich ganz sicher bin, daß sie nur Gutes reden werden. Es sind Alles alte Diener, deren Stellungen sich vom Vater zum Sohn vererben." Unter dem Vorwände, ich wollte ein Gericht machen lernen, führte mich der Schloßhe«

in die Küche ein; die Bedienten kamen und gingen, wie ihr Dienst es erforderte. Ich horchte mit allen meinen Ohren.Es ist heute heiß!" sagte der Kammerdiener. Eine Kammerfrau antwortete ihm im Vorübergehen:Sehr heiß!" Und die Köchin fügte ihrerseits hinzu:Noch nicht so heiß, wie vor meinen Oefen!" Das ist ungefähr Alles, was ich an Interessantem während einer guten halben Stunde gehört habe. Augenschein­lich hatte ich es schlecht angefangen; die Diener wollten vor einem Fremden nichts sagen und ihr Herz nicht ausschütten. Ich beschloß daher, ein macchiavellistischcs Verfahren anzu­wenden, ich ließ ein Hunderisous-Stück in die Hand der Köchin gleiten und sagte ganz leise zu ihr:Sie sind hier alle alte

Diener des Herrn; ist dieser denn nicht eine alte Kanaille?" Und

die Köchin antwortete, mir leise ins Ohr flüsternd:Ein alter Lump, wie alle Herren!"Und dieser Meinung sind natürlich alle in der Dienerschaft?"Das will ich glauben! Niemand will

freilich gehen, weil der Platz gut ist, aber schauen Sie hier!"

Und damit zeigte sie mir eine große Photographie des Herrn, die an der Wand hing und ganz beschmutzt 'war.Was ist denn das?"Das ist das Portrait des Herrn. Jedesmal wenn er über einen von uns ungerecht los-gezogen ist, speien wir ihn darauf an." ... Als ich zu dem Herrn zurückkam, sagte ich ihm als Weltmann, der ich nun einmal bin:Sie haben sehr Recht, alle ihre Diener bete» Sie an. Nur ein Geschenk müßten Sie ihnen noch machen."Welches denn?"Ein Portrait von Ihnen unter Glas!"Warum unter Glas?"Es wird in der Küche lveniger schmutzig; Sie wissen, der Rauch der Oefen ver­dirbt Alles!" . . . Was das Stück anbetrifft, so habe ich es nicht geschrieben, in dem Augenblick, wo ich es beginnen wollte, bemerkte ich doch, daß meiueForschung nur sehr summarisch war"

X. Das Ende eines anmuthigc» Volkes. Unter

diesem Titel wird einem Londoner Blatte aus Honolulu geschrieben: Die Civilisation der Weißen ist nicht immer eine Wohlthat für die Wilden, früher oder später wird sie ihnen zum Verderben. Die Indianer sind fast ausgestorben, die Ur­einwohner Australiens ebenso, und auch das Schicksal der Be­wohner H a w a i s ist besiegelt. Während es 1853 noch 71,019 Hawaiiteu auf den Inseln gab, obgleich die Fremden schon mit der Civilisation begonnen hatten, zählte man 1896 nur noch 31,019 und eine Mischbevölkcrung von hawaiischen Frauen und fremden Männern von 8485. Die letzte Zählung betveisi in­ständige Abnahme der reinen eingeborenen Bevölkerung, und in 50 Jahren toird es kaum noch Ureinwohner auf den Hawai- Jnseln geben. Wenn man sich Honolulu nähert, ist einer der ersten Eindrücke das Schauspiel, daß eingeborene Knaben sich schwimmend dem Dampfer nähern und nach Münzen tauchen. DaS sieht ganz natürlich und von der Civilisation unberührt aus. Man weiß, daß die Leute auf Hawai das Wasser lieben und eher schwimmen als laufen können. Sieht man aber näher zu, so bemerkt man, daß die verletzte Civilisation daraus be­standen hat, die jungen Wilden mit Badeanzügen zu bekleiden. Es ist auch gut, daß der Besucher bald aus seinem Traum er­wacht. denn Honolulu ist eine typische amerikanische Stadt mit amerikanischen Häusern und Läden, und ebenso ist es mit den anderen Städten. Die alten Gebräuche und Sitten sterben noch sckmeller als die Rasse aus. Ein wirklich hawaiisches Gras­haus findet man kaum noch. Statt dessen hat man gewöhnliche Holzhäuser, die nicht künstlerisch und dem Klima nicht ange­messen sind. Das Grashaus ist schon so völlig verschwunden, daß im Bishop Museum in Honolulu ein Modell desselben er-