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Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wiesbadener

TaMalls

Verlags - Fernsprecher r Nr. 2266.

Uo. 83.

Donnerstag den 11. Juli.

1901.

Das vom 1. Sept. 1901 bis 31. August 1902 im hiesigen Landgerichtsgefängniffe auf­kommende Lagerstroll sott §259

Freitag, den 37. d. M., Vormittags 11 Uhr, int Gefüngniß-Büreau, Albrechtstraße 29 hier, an den Meistbietenden versteigert werden.

Wiesbaden, den 5. Juli 1901. Königlicher Erster Staatsanwalt.

Bekanntmachnng, betreffend das Droschkenftthrwesen.

Es wird hiermit zur Kenntnis; der Mitglieder

des Wiesbadener Droschkenvesißcr-BereinS gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den sdlgenden Droschkenkaltep,ätzen der Stadt Wies­baden die daneben angegebene Zahl Droschken Attfsttllnng zu nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Dcnklnal im Ncrolhal . . 2

2. I» der Saalgnsse au der Mündiing in

die Tauiiusstraße.8

3. Ans denl Kranzplatz.3

4. In der Sowie»bcrgcrstraße, an den durch

die Kuraiilagen führende!; Chaisenweg 2

5. Vor der alten Knrhans-Colonnade . . 20

6. Vor der ueueii Kurhans-Colonnadc (auch

Theatcr-Colonnade gen.).20

A» aller» Abenden, arr »velch n Vor- /lellnngen im Kgl. Theater stattfindeu, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur bis 8'/- Uhr Abends mit 20 Droschken, nach 8'/, Uhr Abends nur mit 10 Droschke,» beseht.

7. An der Südseite des Rathhauscs ... 4

8. Ans der Südseite der Mnseuinstraße . 3

S. Ans ber Cftfeitc der Victoriastraße,an der

Mündung in die Franksniterstraße . 6

10. In der Blumenstraße — Westseite — an

der Mündung in die Bieistadterstraße 3 tl. Aufdem südlichen Fahrdanime derRhein- strahe vor dem Lndwigsbahnhof . .

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraßc, an­fangend an der Rheinbabnstraße . .

!3. Auf dem Reitwege der Rheiustraße, an- fangend an der Moritzstraße . . .

14. Auf dem Reitwege der Rheiustraße, an­fangend an der Wörthstraße ... 3

1b. Am Kaiser-Friedrich-Ring, an der Münd-

ung der Moritzstraße.3

16. Ans dem Manritinsplatz.3

Den für den Eiscnbahndicnst bestimmten Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen worden:

a. für den Dienst ans dem Taunus- nnd Lttdwigsvahnhos auf dein nörd­lichen Fahrdamme der Rheiustraße, anfangend an der Mainzerstraße;

b. für den Dienst ans de»n Nheinbahl»-

hof ans den; Reitwege der Nheiastraße, anfangend an der Avolphstraßc in der Richtung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halteplätze sind von Morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besetze».

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3'Uhr Nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit sämmtlichcr übrigen Droschken auf den vorge­nannten Halteplätzen um 7 Uhr Morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten KnrhaiiScolonnade, bczw. imch beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

— oder wenn solche Vorstellung nicht staltsindet

— aus dem Halteplatz vor der neuen KurhauS-

colonnade (auch Thcatercolonnade genannt), deren Dienstzeit bis Nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sänimllicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Uhr Abends. *

Der Polizei-Präsident. K« Prinz v. Ratibor.

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Bekanntmachung.

Es wird darauf hiiigewiesen, daß es im eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder wesentlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An­lagen den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeaniteii (Gewerbe-Inspektor) zn Rathe zu ziehe», damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungetl und nn- nvthiger Kosten von vornherein diejenigen Ein­richtungen getroffen werde» können, deren cs zur Er­füllung der durch die Bestimuitingeii der §§ 120a, d aev Gewerbeordnung den Betriebsnnternehmern anserlegte» Pflichten bedarf. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Benachrichtigung und Anleitung über die Behand- liing von Luftballons und zugehörigen Apparaten, welche tm Kreise Wiesbaden (Stadt) anfgefunden werden.

rar ^ un ’ p'*ff c 11 i*aft[i*er Erforschung der

Mieren, Luftschichten, welche Menschen nicht mehr vvrzudringen vermögen, läßt nian fast in allen Staaten Europas von Zeit zu Zeit kleinere oder grogcre Lustballous steigen, die Jnstrninent- tragen welche auf einer geschwärzten Papierfläche selbst- thatig Auszeichnungen über die Temperatur die Feuchtigkeit und so weiter nussührcn. Für die nächsten Jahre finden derartige Auffahrten an dem ersten Donnerstage eines jeden Monats gleichzeitig i« England, Frankreich, Elsäß-Loll,ringe,-.Bayern Preuße», Oesterreich und Rußland statt, außerdem aber noch gelegentlich an anderen Tagen. In Preußen erfolgen dieselben Seitens des Aeronau­tische» Obscrvaiorilims des Kgl. Meteorologischen Instituts am Traeker Schießplatz in Berlin, die

Ballons, Instrumente und aller Zubehör sind dem nach siscalischcs Eigcnlhulli.

Da diese Ballons „»»bemaniit" sind, d. h. nur Apparate, aber keine Person tragen, inuß man cr- wartcn, das; sie, von verständige» Leuten gesunden, in zweckmäßiger Weise ansvewahrt und zurück geschickt werden. Ilm den Bewohnern des Stadt Kreises Wiesbaden die Möglichkeit einer sachgemäßen Mitwirkung bei diesen ivichtigcn und in allen Kliltnistaatcn geübten Versuchen zu gewähre», seien folgende Erläuterungen und Vorschriften bekannt gegeben.

1. Zni» Euiporheben der Jnstrumeilte iverden meistens Luftballons, die mit Gas gefüllt sind, gelegentlich aber auch Drachenflächen llcrwandt, die an einem Stahldraht gehalten und durch die Wirkung des Windes zum Aussteigc» gebracht iverden. Die Ballons sind entweder an? Stoff oder ans Gummi, oder aus Papier hcrgestcllt, an ihrem nnieren Theite haben sie eine Ocffining. au« der inan durch vorsichtiges Drücke» auf den Ballon das Gas cnilecrcn kann, besonders leicht, wenn nian diese Oeffnung hierbei nach oben bringt.

Papierbettons, deren Hülle an sich ohne Werth ist, köinien oline Weiteres durch Zerieiße» entleert werden., Bei dieser Thätigkcit ist selbstverständlich jedes offene Feuer (Cigarre, Pfeife, Streichholz oder mibcrcS) mit größter Sorgfalt fern zu halten, da das Ga« leicht zum Explodircn gebracht werden könnte. Ballons ans Stoff und Gummi müssen mit tbnillichster Sorgfalt behandelt und deshalb z. B. aus Bäliitien möglichst ohne Verletzungen frei gemacht werden.

Die zu demselben Zwecke bciiutzten Drachen haben die Gestalt eines viereckigen offenen, au« Ho'zstäbchen bestehenden Kastens, der theiliveise mit Banmlvollstoff bekleidet ist. Befindet sich, was meist nicht der Fall ist, noch ein längeres Stück Stahldraht an deni Drachen, so ist, iall? die Mög­lichkeit vorliegt, das; dieses eine elektrische Stark­strom-Leitung berühren kann, jedes Ergreife» desselben mit bloßen Händen, oder Berühren mit unbedeckte» Korperthcilen sorgfältig zu vermeiden. Dagegen beseitigt ein »nr die Hände gewickelies trockenes Tuch jede Gefahr. Man vermeide jede nnnöthiae Beschädigung des sehr zerbrechlich ge­bauten Drachen.

2. Ist der Ballon oder Drache bei starke»; Winde noch in schneller Bewegung, so ist bei dem Versuche, ihn festzuhalten, mit aller Vorsicht zu verfahren, um nicht Hingerissen und hierbei beschädigt zu werden. Ein schnelles llmschlingen der herab- däiigendcn Leine uni eincii festen Pfahl oder Baum ist am vortheilhastesten, um seine Bewegung aufznhLltcn.

3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instrument ist von besoilderei» Wcrthe und muß deshalb mit der änßerstcn Vorsicht behandelt werde». Sobald man das mit Metallpapier be­kleidete kleine Kölbchen, in dem der Apparat nnter- gcbracht ist, in der Luft ergreifen kann, oder wenn man cs am Erdboden oder in einem Baume hängend, findet, schneide man es, ohne im Ge­ringsten mit de» Fingern hineiiizugreisen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite, wenn möglich, in cinen geschützlen Raum, ivo es auch vor deni Negcn bewahrt ist. Sind an den, Körbchen noch besondere Vorschrifteii angebracht, so führe man diese sofort ans, z. B. ivcnn gebeten wird, an einer besonder? bezeichiiclen Schnur so lange zu ziehen, bis eine Feder aufschiiappt, tvas zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der aus mit Ruß geschwärztem Papier crsolgten Auf­zeichnungen zu verhindern.

4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zugehörigen Theile sind ebenfalls sorgfältig auf- znbewahren.

5. Bei allen innerhalb des Königreiches Preußen und der übrigen deutschen Bundesstaaten, außer dem Reichslandc Elsaß-Lothringen, Bayern, Württemberg und Bade», gefundenen Ballons, Drachen und Apparaten, ist sofort eine tele­graphische Depesche an das Aeronautische Observatorium, Reinickendorf-West bei Berlin, abznschicken, in der die Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländischen Ballon«, die nicht selten in Nord- und Mitteldeutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf— Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholt, oder nach weiter erfolgender Vorschrift durch die Post zurückbcfördert werden.

6. Für den aufgefundenen und in sachgemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5—20 Mark betrage» kan», je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische Jiistilut die Entscheidung vorbehält, außerdem werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückerstattet.

Im Falle von Streitigkeiten wird die Königliche Polizei-Dncction entscheide», welchen Personen die Belohnung gebührt.

Ganz besonders wird darauf aiismerkiam gemacht, daß jedes Oeffnen oder Berühren der Apparate in ihren inneren Theilen, die sehr leicht zerbrechlich find, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissenschaftlichen Werth des Aufstieges unwiderruflich vernichtet, und daß auch aus diesem Grunde die Höhe der Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Aufzeichnungen durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit der Finder verdorben tvorden sind, oder nicht. *

Wiesbaden, den 28. Juni 1901.

Der Polizei-Präsident: K. Prinz V. Ratibor. Wird veröffentlicht.

Wikßbffden, den 5. Juli 1901. 4

idß**-*** Dr.v. swch. v .

Ortsftatnt,

betreffend die gewerbliche Fortbildungs- schttle in Wiesbaden.

Ans Grund der 88 1-0, 142 und 160 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Ge­werbeordnung vom 1. Juni 1801 (Reichs-Gesetzblatt Leite 261 und folgende) wird nach Anhöruiig be- theiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtvcrordneteii-Bersammlung für den Gcincindcbezirk der Stadt Wiesbaden Nach- st'hcndcs festgesetzt

8 i.

Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig anf- haltciiden gewerbliche» Arbeiter (Gesellen, Gehnlfcn, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ailsnahine der Lehrlinge und Gchiilfen in Handelsgeschäften, sind verpflichtet, bis znin Ende des Schuljahres, inner­halb dessen sie das 17. Lebensjahr vollendeii, die Hierselbst errichtcle öffentliche gewerbliche Fort­bildungsschule a» den festgesetzten Tagen und Stiiiideii zu besuchen und an dem Unterrichte Theil zu iiebmen.

Tie Festseyiilig der Tage und Slundc» des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.

8 2 .

Befreit von dieser Verpflichtung sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten be­sitzen. deren Ancigmiiig da? Lehrziel der Anstalt bildet.

8 3.

Gewerbliche Arbeiter, toelchc das fortbildung?- schnlpflichtige Alter überschritten haben oder in dem Genteindebezirkc nicht ivohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ansrcicht, ansihren Wunsch zur Theilnahine am Unterricht zngetasscn iverden. Der Schnlvorstalid (Kuratorium) bestiinmt über die Zulassung solcher Schüler.

8 4.

Zur Sicherung des regelmäßigeii Besuches der Fortbildungsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fort­bildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler iverden folgende Bestimmungen erlassen:

1) Die zum Besuche der Fortbildnngsschule verpflichteten gkioerblichen Arbeiter müssen 'sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeiiig einfinden imb dürfe» sie ohne eine nach dem Er­messe» der Schillleilnng ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Theil versäume».

2) Sie niüsscn die ihnen als nöthig bczcichiietcn Lernmittel in den Unterricht mitbringcn.

3) Sie haben die Bestimmnngen des für die Fortbildnngsschule erlassenen Schulreglenient« zu befolgen^

4) Sie müssen in Ne Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung komme».

5) Sic hülfen den Unterricht nicht durch un­gebührliches Betragen stören und die Schnlntensilien und Lehrmittel nicht verderben oder beschädigen.

6) Sic haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalte».

Zuwiderhandlungen werden »ach S 150 No. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis z» 20 Mark oder im Unver- mögensfalle mit Hast dis zn drei Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

8 5.

Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zn gewähren.

8 6 .

Die Gewerbe-Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten nach vorstehenden Bestimmungen (81) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spätesten« am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tuge, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder abzumelden. Sie haben die um Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten o zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie recht­zeitig und soweit erforderlich, gereinigt und um­gekleidet im Unterricht erscheinen können.

Die Gewerbe-Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fort­bildungsschule hierüber eine Bescheinigung mit- zugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stitnden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sic dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zn beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Schnlvorstandes einholen kann.

8 8 .

Eltern und Vormünder, dir dem § 5 entgegen- handeln, und Arbeitgeber, welche die im § 6 bor- gcschriebeiien An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten, schulpflichtigen Lehrlinge, Ge- JegtÄ Gehüsten tllü Fabrikarbeiter ohne Hriaubniß^

aus irgend einem Grunde veranlassen, dcn Unterricht ganz oder zum Theil zu versäumen, oder ihnen die in, 8 7 vorgeschrieb-ne Bescheinigung dam, nicht imtgkben, wen» der Schulpflichtige krankheits­halber die Schule versäumt hat, werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbe­ordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zn 20 Mark oder im Unvermögeiisfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Der Magistrat, v. Jbe«.

Beltatigt durch Beschluß des Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897 J.-No. B. A. 358.

Borstehendes Ortrstatut wird hiermit in Er­innerung gebracht. — Anmeldungen sind auf dem Nathhans, Zimmer No. 14, zu bewirken. *

__ Der Magistrat.

Bekanntmachung.

Die Herren Stadtverordneten werden auf Freitag, den 13. Jnli l. I., Nachmittags 4 Uhr, in den Bürger­saal des Naihhanscs zur Sitzung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

1. Entwurf einer neuen Grundsteuer­ordnung.

2. Plan für die Ausgestalluitg des Schloß Platzes und der Ralhhausumgcbung.

3. Rückverlegung des Andreasmarktes in den oberen Theil der Rheinstratze.

4. Flnchilinienänderung bei Beansite (Ecke Wilhelminenstrcißc und Nerothal).

5. Nachbewilligung eines Kostenbetrags für Unterhaltungsarbeiten am Theater.

6. Feststellung der Tarife über Kanalban- und Straßenbaukosten für das Rechnungs­jahr 1901.

7. Bercilstellung eines Platzes für das Schiller-Denkmal.

8. Desgleichen für das Gustav-Frcytag- Denkmal.

9. Acndentng des Fluchrlinieiiprojektes für eine Anffahrlstraßc nach dem Distrikt Leber- bcrg und deren Scitcnstraßcn.

10. Kostenbewittignng für Nacharbeiten an einer Pumpe und einem Brunnenbohrioch in der Schinchlhausaiilage.

11. Projekt, betreffend Errichtung eines Schuppens hinter der alten Kolonnade für die Kurhausgärtncrei.

12. Neuregelung der Remuneration für die an der Oberrealschule beschäftigten wissen­schaftliche» tzülfslehrer.

13. Bewilligung des Rnhegehalis für einen Acciseeinnehmcr.

14. Antrag des Stadtverordneten Prof. Or. Fresenius auf Herstellung eines An­schlusses beS alten Friedhofs an die Telcphon- leitung.

15. Antrag des Magistrals auf Vornahme einerErsatzwahl für das verstorbene Magistrats­milglied Stadtraih Stein.

16. Genehmigung eines Tauschvertrags über Gelände an der Gutenbergstraßc.

17. Endgiltige Genehmigung des Vertrags mit dem Landkreise Wiesbaden, betr. die Sammelwasenmeistcrei.

18. Entwurf eines neuen Pachtverirags mit dem „Wiesbadener Brunnen-Courptoir."

19. Nachbewillignng von 3153 Mk. 16 Pf. für die Vervollständigung und Verbesserung der Heizanlage im Ralhhaus.

20. Desgleichen von 265 Mk. für Ver­besserungen an dem Pferdcstall der beritlcnen Schutzmannschaft.

21. Eine Eingabe des Tünchernicisters W. Jmmel vom 6. l. M., betreffend die von ihm wiederholt vorgebrachte Beschwerde wegen der Wasserverhältnisse seiner Grundstücke an der Drudenstraßc.

22. Neuwahl eines Armenpflegers für das 9. Quartier des 2. Armenbezirks.

23. Neuwahl eines Mitgliedes der Kom­mission für die Veranlagung der Gemeindc- Einkoinmensteuer.

(Zu No. 1, 12 u. 13 berichtet der Ftnanz- auSschnß, zu No. 2 und 4 bis 11 der Bau­ausschuß, zu S!o. 3 der OrganisationSauslchnß und zu No. 23 der Wahlausschuß.)

Wiesbaden, den 8. Juli 1901.

Der Vorsitzende der . Sjahtnerordnetett-Versammlimg«