Amtliche
des
Ameigen
E r s ch e i n u n g s t a g e: Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 8266.
Uo. 81.
Samstag, den 6. Juli.
1901.
Bekanntmachung der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau
für den Kreis Wiesbaden (Stadt).
(§ 34 des Jnvalideii-VersichkrungSgesetzes von 13. Juli 1899.) bkitnd) de», vorbezeichnetcn Rcichsgesctze versickernnsspstiÄtigen Person«, im Kreise Wiesbaden (Stadt) sind für di- Zeit vom 1. Januar I960 bis 31. Dezember 1910, vorbehaltlich nttfc.vm.iKn.r Cw>n s.hunn unfhhpifirfniftf Woüienbeiträae au enlrtchten. und zwar:
ßLVirvvil vks» sinv iui v iv vvui x. -
etwaiger anderweitiger Fest setzung, nachbezeichnete Wechenbeiträge zu entnckten, und zwar
. Ei» Wochenbeitrng in Lohnklaffe.
Für
II
III
IV
Pi.
4 , Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankcnkassc zu - Wiesbaden.
1 Mitglieder-Klaffe I
' „ u
„ III u. IV
„ V u. VI
. vir
'S. Mitglieder der Betriebs-Krankenkasse für die bei dem Wegebau des Bezirks - Verbandes dcs Regierungsbezirkes Wiesbaden beschäftigten Personen zu Wiesbaden.
88 5 und 16 des Status.
L. Mitglieder der Krankenkasse der Glaser-Innung > zu Wiesbaden.
,4. Mitglieder der Krankenkasse der Küfer-Jnnnng ; zu Wiesbaden.
B. Mitglieder der Krankenkasse der Metzger-Innung 's zu Wiesbaden.
& Mitglieder der Krankenkasse der Schneider-Innung zu Wiesbaden.
I Mitglieder der Krankenkaffe der Schreiner-Innung zu Wiesbaden.
& Mitglieder der Krankenkaffe der Schuhmacher- Innung zu Wiesbaden,
L. Mitglieder der Krankenkaffe der Tapezircr- Innung zu Wiesbaden. t f Mitglieder-Klaffe I
Drr Wocheubkitrag derjenige» Lohnklaffe, in welche der dreihundertiache Betrag des nach den Statuten für die Bemessung der Kranken- kaffciibeiträge zu Grunde zu legende» wirklichen täglichen Arbeitsverdienstes fällt.
ß 13 des Statut»
II
III
W.
8 11 des Statu!»
’i 5 des Statuts
T r Vi
A». Mitglieder der Krankenkasse für die Bäcker-Innung zu Wiesbaden. „ ^ „
i Mitglieder-Klaffe I und II
ß 11 des Statuts ! . Ill
».Mitglieder der Krankenkasse für die Fuhrherren- "Innung zu Wiesbaden.
r ( Mitglieder-Klaffe I
§ 11 des Statut, I * ]]j
l ' IV
»Mitglieder der Krankenkasse für Tüncher-, Stuccateur-, Maler- und Lackirer-Jnnung zu
Miesbadeu. Mitglieder-Klaffe I
_ II u. III
: V
Mitglieder der Krankcnkaffe der Maschinensabrik JE). Witippi zu Wiesbaden und Dotzheim.
a. deren durchschnittlicher Tagelohn auf 3 Mark festgesetzt ist ....
b. deren durchschnittlicher Tagelohn auf 2.20 Mk. festgesetzt ist ...
L Mitglieder der Bostkrankenkasse». ,
^ ,Klaue 1 bei einem Tagelohn bis emschl. 1.16 Mk s/ / II bei einem Tagelohn von mehr als 1.16 Mk
bi« -inschl. 1.83 Mk.• •
„ ni bei einem Tagelohn von mehr als 1.83 Mk
' ^ bis einfchl. 2.83 Mk..
. IV bei einem Tagelohn von mehr als2.83 Mk bis einschl. 3.83 Mk. . . . . . . .
, V bei einem Tagelohn über 3.83 Mk. , M" Lehrer und Erzieher.
a. mit einem Jahresarbeitsverdienst b,S zu 11M MI I>. mit einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als im bis 2000 Mk.
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Ps.
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Ps.
30
Pf.
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Findet die Beschäftigung einer versichernngspflichiigen Person nicht während der ganzen Bei- tragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber der volle Wochenbestrag zu entrichten. welcher den Versicherten zuerst beichäfligt. Würbe dieser Verpflichtung nicht genügt, und bat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat derjenige Arbcilgeber, welcher den Versicherten weiierbin beschäftigt, den Wochcnbcitrag zu leisten. Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versichermigspflicht begründende» Arbeits- und Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschnldner für die vollen Wochenbciträge. Die nnterlasiene Ma>keuver- weudnug kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber, der den Versicherten vorher beschäftigt habe, zur Beitragsleistung verpflichtet gew:jc» sei. VersicheriingspflichtigePersonen sind befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Dem Verstchcrlcu. welcher die vollen Wochenbciträge entrichtet hat, steht gegen den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Beitrags zu, wenn die Marken »orschristsmatzig cnt-
1 Durch das neue Jnvaliden-Verkicherungsgesetz ist die Versicherunzspflicht ausgedehnt auf die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Werkmeister. Techniker, Lehrer niid Erzieher, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdieiist 2000 Mk. nicht übersteigt. Lchrer und, Erzieher an öffentlichen Schulen oder Austalien Uiiterliegen der Vcrsichernngspflicht nicht, so lange sie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftig-n Beruf beschäftigt werden oder sofern ihnen eine Anwartschaft ans Pension >m Betrage der geringsteil Invalidenrente von mindestens 111,60 Mk. jährlich gewährleistet ist.
'Die Versicherungspflicht ergreift auch solche als Lchirr thätige Personell, welche ans dem Stundengeben bei wechielnden Anstragaebern ein Gewerbe machen (selbstständige Musiklehrer, Sprachlehrer ». s w.), und zwar auch daiin, tv-»n sie den Unterricht in der ctgenett Wohnung er!l,eilen.
Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung cinzuirete», solange sic das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1.
Werkmeister. Techniker, Haudlnugsgehülsen und sonstige Angestellte, Beschästigung ihren H-aiipibcrnf bildet, ferner Lchrer und Erzieher,
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1 L Alle in Land- und' Forstwirchschast beschäftigte»
^ Bctrjebsbeawte«.
All- übrigen in Land- und Forstwirthschaft, sowie in sonstiger Weise beschäftigten Personen, welche triüer der vorgenannten Krankenkassen augehören,
" a) männliche Personen ..
b) weibliche „ .
c) Lehrlinge über 16 Jahre.
d) Lehrmädchen.
FÄr diejenigen Personen, welche als Lohn oder
Gehalt eine fest«, für Wochen, Monate, Vierteljahr« oder Jahr« vereinbarte baare Vergütung erhalten,
«ich Beiträge derjenigen Lohnklaffe z« entrichten, in deren Grenzen die baare Vergütung fällt, sofern diese Beiträge hoher sind, al» die nach der vorstehende»
Bekanntmachung maßgebenden. ^ ^
Die Verwendung von Beitragsmarken einer höheren Lohnkoffe — ».» 7 —»»-»»—l
oCatmein zulässig. Wenn zwischen dem Arbeitgeber und demVersicherten die Versicherung a«w r Lohnklaffe nicht ausdrücklich vereinbart ist. so ist der Arbeitgeber nur zur Leist ung der tzalst« gm Beitrages verpflichtet, lvelcher nach der vorstehenden Bekanntmachung für den Versicherte« zn
siur^richiigen und rechtzeitigen Verwendung der fälligen Beitragsmarke« sind, di« Arbeitgeb« vÄvMchtet. Rechtzeitig geschieht die Verwendung nur dann, na« beij-d"- «ub wen»
keM Ähnzahlung stattfindet und der Loh« gestundet wird, b« Beendmi oder am Schluffe eines jeden Kalenderjahres erfolgt. Den Arbertgebern w
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Die Wocheubeitrk.e derjenigen Le 4« welche der wirk! he JahrcsarbeitS
7>
fällt und zwar:
von I von mehr alssinehr all
von
mehr als
350 m
550 Mk
850 Mk.
bis
bis
bis
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350 Mk
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. 1150 Mk.
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24 Pf.
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2 .
3.
Betriebsbeamte,
deren dienstliche jociryuiimu»« nnu ^tiuptvciiii »»»u.
sämmtlich sofern ihr regelmässiger Jahrcsarbeitkvcidienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. beträgt.
Gewerbetreibende und sonstige Betiiebsimtcrnehmer. welche nicht rcgclmatzig wehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftige, 1 , sowie Hausgewerbetreibende, sainint- lich soweit nicht durch Beschluß dcs Bundesraths die Verstchernngspflicht auf sie erstreckt
Personen?'deren ArbeiLSverdieuft ill freiem Unterhalte besteht, sowie diejenigen, welche nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb der Verstcherungspsticht urcht unterliegen.
Versicherte, bei denen die Voraussetzungen für die Versichermigspflicht und Selbstversichern»g aufhören, können die Verstcherunq freiwillig fortsetzeu, sosem sie noch nicht dauernd erwirbrunsabig sind.
Die freiwillige Versicherung ift an die Entrichtung von Beiträgen einer bestlmmtcn Lohnktasie nicht gebunden; hierbei steht vielmehr die Verwendung von Vcitragsmarkcn zu 14,20,24,30 und
36 Verwendung der Beitragsmarken ans Grund der Versichermigspflicht und sich daran an
schließender Wciterversicherung sind gelbe und für die Selbstversicheruiig und deren Forsictzung grane Qiiittnngskarten zu verwenden. .
Die ans der Versicherungspflicht sich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn wahrend zweier Jahre »ach dem ans der Qnlttungskarte verzeichnelen Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß oder die Weitcrveisichcruiig nicht oder in iveniger als iiisgesammt 20 Beitragsivochen bestanden hat. Bei der Srlbstversichernug rind ihrer Fortietznng müssen zur Aiifrechterhaltung der Anwartschaft während d-r angegebenen 2 Jahr: nimdestens 40 Beiträge entrichtet werden.
Kassel, 14. Dezember 1899. . ^ .. .
Der Vorstand.
Riedckvl Freiherr zu Eiscnbach, Landes-Direetor.
Vorstehende Bekanntmachung wird in der Fassung vom 6. November v. I. zur öffentlichen
Ktiiuliiiß gebracht.
Wiesbaden, 1. Juli 1901. , m „,
Der Magistrat. Abth. für Verstchcrungssachen. Mangold.
Bekanntmachung.
A-reitaq, de» 26. Juli 1801, Nachmittags 4 Uhr, wird das der Nachlaßmasse Karl Pithlln-Hiilsettbeck
I in Wiesbaden gehörige dreistöckige Wohnhaus nebst Hofranm, belegen an der Lanzstraße, zwischen Philipp Bester j beiderseits, taxirt zu 50,000 Mark, im Gerichtsgebäudc, Zimmer 98, zwangsweise ! öffentlich versteigert. I? 252
Wiesbaden, den 13. Juni 1901. König!. Amtsgericht, Abth. 12.
Stadtansschnh zu Wiesbaden.
Die Ferien des Stadtansschuffes beginne» am 21. Juli und endigen am 1. September d. Js. Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werde». Auf den Lauf der gesetzliche» Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.
Dies wird gemäß 8^ des Regulativs vom 28. Februar 1884 zur öffentlichen Kenotniß gebracht. *
Wiesbaden, 2. Juli 1901.
Der Vorsitzende. In Vertr.: Heg.
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von mehr als 503) bi»
2000m
36 Pt.
Auszug
aus der Polizei-Verordnung, betreffend das Mclde- wcfen vom 17. Februar 1900.
8 6. Durchreisende Fremde. Durchreisende Fremde (Badegäste, Reisende rc.), welche in Privathäuseru für Entgelt oder unentgeltlich Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden durch den Wohnuugsgeber bei dem Bureau des Polizeireviers au- bczw. abznmelden.
Gast- und Herbergswirtbe haben täglich bis 11 Uhr Vormittags alle während des vorhcr- gcgangenen Tages oder während der Rächt an- gekommenen bezw. abgereisten Fremden der dem Büreau des Polizei-Reviers au- bezw. abzuvieldeu.
Die Meldung der Fremden geschieht schriftlich durch zwei Meldezettel, welche enthalten müssen: Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtsund Wohnort und Rationalität des Fremden.
Die Gast- und Herbcrgswirthe sind verpflichtet, .... Fremdenbuch nach dem Muster 4 zu halten, dasselbe einem jeden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulege» »ud auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken
iU "Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen K-nntniß gebracht. , ^
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratrbor.
als gesetzlich vorgrschiebr» —
Lohnzahlung den von ihnen "bUchäftÄ-n tzrsE» di«' Sälft- ^Lr B-itri ße i-»«
Di-se Llbrüae durfrn sich jedoch höchstens auf toe für die vnden wm*
Mt-n KttL «strecken. Als ^ohnzahlnngen Mcn auch Mchlagsr-chlnuge». '
Bekanntmachung.
Gefaudeu: 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 goldenes Medaillon. 1 silberne Damenuhr. ein ' unächter Schildpattkamm. 1 Hrrrenring. 1 lederne Hundeleine, 1 Buch, 1 Trauring, 1 Vorstccknadel, 1 kleiner Herrenring, 1 Brochc, 1 Spaz»erstock, ei» Packet mit Schirmen rc., 1 Pferdedecke, 1 Herren- strohhut, 1 Armband. 1 Cigarrentaich«, 1 Herrenuhr. 1 schwarze Bnestasche.
läoi- m n
ISBer Polizeipräsident. «. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Um Mißverständnissen zu begegne», wird biermit zur Kenntniß gebracht, daß cs den städtischen Lcichcnbestaitern streng verboten ist. den Hiiiterblicdknen von V-rstor>,-enen Lieferanten für Särge oder anderen bei Begräbnissen erforderliche Gegenstände, insbcsoud-re auch Gärtner und Droschken besitzer, zu cmpfchlcu.
Sollten Zuwiderhandlungen gegen die,es Vcr- bot Vorkommen, oder sollten Lieferanten mit der Behauptmiq sich vorstellen. sie seien von den Leichenbestättern geschickt, so bitten wir, von solchen Ungehörigkeiten uiitcr Ramensangabc hicrbcr gefällig Mittheilüng zu machen, damit die Sachlage klargestellt und in geeigneter We:,- ewgcjchritten werden kann. ^ .
Wiesbaden, dcn 29. Juni 1901.
Der Magistrat. In Vertr.: Korner.
Bekanntmachung.
Der Flnchtliuieuplon für die Districte Leber^ berg 2. Gewann, sowie Sonnenberg 1., 2., 3. »nd 4 Gewann ist durch Magistrats-Beschlutz vom 19. Juni cr. endgültig festgesetzt worden und wird vom 4. Juli cr. ab weitere 8 Tage im Rathhaus, 1. Obergeschoß, Zimmer 3!o. 38 a, während der Dienststundcn zu Jedermanns Einsicht offen geiegi. Wiesbaden, den 26. Juni 1901 Der Magistrat. In Vertr.: Frobenurs.
Bekanntmachnng.
Der Betrieb der im neuen städtischen Marki- keller eingerichteten Kaffeeschänke soll^ für die Dauer von 3 Jahren verpachtet werden. ^D,° B-diiigung-n könne» in unserer Rcgruratur, ^rledrlchstraße 15, Part., Z mmer Ro.3. in der Zeit v°n 8 Uhr Vormittage bis 1 Uhr Nachmittag» und von 3,blS 6 Uhr Nachmittags eingejcheu werden. Bczugl che Angebote sind verschlotzeu und mit der Auf.chufk Kaffeeschänke" bis spätestens So«naok!td, de»» 20. Juli er., daselbst nbzugcben Wresvade«, dcn 21. Juni 1901.
20 Stävt. Aeeise-Amt.
