Erscheinungstage: Dieustag, Donnerstag, Samstag.
5* 80.
des
Wiesbadener
Matts.
,, Zlnszng
#u? der Polizei-Verordnung, betreffend dar Mclde wc,cn vom 17. Frbruor I960.
" § 6. Durchreisende Fremde.
^„-.Durchreiseud«Fremde (Badegäste. Reisende ec.). V. Brivathauseru für Entgelt oder «ueiit- WohUMig nehmen, sind binnen 24 Stunden dulch den Lsiohüiiugsgeber bei dem Bureau des Po.izelrcviers au- bezw. abzumelden. i « , unö . ÖerberflSioirt&e haben täglich bis
jtl Hör Voiiiiltlags alle während des vorher- Hegangcnei! Tages oder während der Nacht an- hekoiiiuicueu bezw. abgcreistcu Fremden bei dem : ^ol'zii-Rcviers an- bezw. abzumelden.
liirAi! 1 ® 1 ! 1 ? der Fremde» geschieht schriftlich fr 1 “ Sielbc^tiel, welche enthalten müssen:
^"' Ud Zuname, Stand oder Gewerbe, GeburtS- tind Wohnort und Nationalität des Fremden, iv, £ te W* K , 1,b Herbergswirthe sind verpflichtet, ^»k^E.d«ubuch nach dem Muster 4 zu halten ciJieut icbeu Fremden alsbald nach seiner Auknnft zur Eintragung vorzulcgen und auf die M achten"d "°^^andige AnsfSünng der Rubriken
i-'cc ^Orfleheiides wird hiermit wiederholt zur Meiitliche» Kenntniß gebracht. °
$Der Po lizei-Präsident. K. ä
Donnerstag, den 4. Juli
ft. Prinz v. Ratibor.
V
Bekanntmachung.
^"hiwiesen, daß es in, eigene» 2”', 1 h?1 P'\n liegt, bei Errichtung oder
? Ä^chlberungen ihrer gewerblichniAn- M"! l* En « Königlichen Gcwerbeaufsichtsbeamtcn K k.İ^'-sPektor) zu Ruthe zu zi-he»7dau,it zur E^W^bung nachträglicher Weiterungen und un- Wölger Kosten von vornherciu diejenigen Eiii- fllchtungcn getroffen werden können, deren cs zur Er- ble Bestimmungen der §§ 120 a d
Ä-Ä>iÄL!!'bedarf?^Euu.er..ehniern
Pollzei-Praffdeiit. K . Prinz v. Ratlbor.
«< , Bekanntmachung.
Worschriften fiir den Geschäftsbetrieb der ^^b-leruttd Kleirihändter mit Garnabfällen »der Dräu,»en von Leide, Wolle, Baum- wolle oder Leine«.
Auf Gmnd des 8 88 Abs. 4, der Gewerbeordnung (R. G. B.. 1900 S. 8<l) bestimiiic ich:
»ebr^i thtm Trödclt-undel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Bette» „Ne-
äerätb^mit^M^'Kleinhandel mit altem Metall- Mctallbruch oder dergleichen) oder Seide W.Ue R S"rnabfallcn oder Dränmen vo» -'.Baninwoll- oder Leinen betreibt, ist einn/! lL fl *, ben j beigefügten Schema A
*u fc V le E-"- und Verkäufe
? “'^Da Euch muß dauerhaft gebunden ! « Seitenzahlen versehen sein;
^.?'l.v«srmer Jngebrauchiiahme von der Ortr- J unter Beglaubigung der Seitenzahl
-4N dem Buche dürfen weder
bemacht" vW»."»"A Eiiitragnngeii unleserlich .ncyt n?erben, auch barf cs lveber acuix iindh jkheüweise vernichtet werden 0 5 }
yÄS&ffi?Stwt GS
«Map««* emzntragen. ji_ Eüttragnng der Einkaufsgeschäfte erfolgt
" l>c Ihres Abschlusses unter fort- tiden Nummern. Die cingckanften Gegensinn?"^ nach Art, sowie nach Zahl. Maß oder a ? ^zeichne,,. Dabei sind besondere
Nnzngeben. ^"briknnmmer einer llhr u. s. w.)
. .. Eintragung der Verkäufe ist in den dafür U'mn' -nPo t-" des Geschäflsbnchs neben der entsprechenden Eintragung des Einkaufs zu bewirken,
o.., d ‘ Eintragungen sind Vor- und
Zuname, Stand. Wohnort und die Wohnung
S «5tc»mettcl, Arbeitsbuch u. f. w.) zu veraewisseru ic Eintragung des Geburts-Orts und Datums fj'^Lkann zu erfolgen, wenn die vorqelegtcu z°.usw«spap,ere hierrrber Auskunft geben.
«„«-LLSNAkL iSXä
S;R|f »»-» i»
aufzu bewahren. Nach dem Ab- fchllisfe dürfen weitere Emtraguugeil i« die Geschäft«- blicher nicht mehr gemacht werden
!«ngeWwird. 0 ^' "er Geschäftsbetrieb
.» G \® er Trödler ist verpflichtet, all- ihm von ^Osben oder Privatpersonen zugehenden Be- rmchrichtigmigen über verlorene oder dem Eiaeii- Elltfreuidete Gegenstände nach vtt Zcitfolge geordnet aufzubewahren. Er bot Vlbs^nalich nachzusehcn, ob die in diesen Beuach- 5Alchu»gen aufgefuhrteu Waaren i'u seinen Geschäftsbüchern verzeichnet sind oder sich unter seinen ^rkanfsg-ge..ständen befinden. Werden die G-ge Saude oder ihr Beroleib ermittelt, so ist der Polizei- itftatten bUmtU ^ Stunden hiervon Anzeige ^zu
das Geschäft auf einen Anderen über ?9 sind die vorhandcncn Geschäftsbücher und die
»«L.,>LVS
im Betrieb- des Trödclhandcls er- worbcnen Gegenstände müssen stets mit einer der Niimmern des Geschäftsbuchs entsprechenden aiißerlich ^ sichtbaren Bezeichniiug versehen sein. f's Sesondcrten Räumen oder Behältiiissen
aisizubewahrcn oder doch, >vo dies nicht zu cr- mogllchcil >st, von anderen gleichariigcn Gcaen- standcn äußerlich getrennt zu halten. 'Werdeii sie in anderen, als den unmittelbar für den Trödel- »f'r^en Geschästsrnnineil ausbcwahrt, so st ihr Ausbewahrniigsort im Geschäftsbuch zu
ausgekanfics altes Mctallbruch und dergleichen findet diese Bestinimnng leine Anwcndnng. '
v Mit minderjährigen Personen darf sich der Md der Kleinhändler mit Garn- ^ ohne ausdrückliche Genehinignna der
Eltern oder Voriiiunder in Geschäfte nicht einlässen.
. s,0- Die Polizeibehörden und ihre Oraane Geffhäftsbetricb des Trödlers und Kleinhändlers i»it Garnabfällen n. f. w. jederzeit Einsicht zu nehme». Den Beamten ist der Ziitntt z» den Geschäft?- und Lagerrämnen jederzeit zu llestattcn, auch sind ihnen die Geschäftsbücher ans Verlange» im Tienstraiim der Polizei- ^b°rd- zur Einsicht vorznlcgeu. Auf Verlangen ndiöne» ferner die für den Tiödelhandel auge- kaufteu Gegenstände vorz,liegen; auch ist ihnen jede
tlmhrhfHs .Eikschaitsbktneb verlangte Auskunft wahlheitsgctrcu zu erthnlen.
- fs 11 :. Diese Bestimmungen treten am 1. Juui1901 D'c P>r Zeit des Jnkrafttreteus dieser Bcstniimungeii im Gebrauch befindlichen Bücher können bis zu ihrem Abschluß (Ziffer 5) weiter benutzt werde». Doch sind die in den Spalten ü und 8 des neuen Formulars vorgeschencii Eintragungen in der Spalte „Bemerkungen" z» vermerken. ** "
Berlin, den 30. April 1901.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Brcfcld.
Verlags - ^entsprecher: Nr. 2266.
1901.
Bekaritttmachung, betreffend das Droschkenfuhrweserk.
v,» SL'T'? hiermit gi:r Keuutniß der Mitglieder
f ^bßtnuv Droschkeubcsttzcr-Vereinö
gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den
folgenden Droschkenhalteplätzcn der Stadt Wies-
mJLt\ll C ^ bcn , amü ! btnt Zahl Droschk-n AUfsteurrng zu nchincn hat:
Zahl der Droschken.
8
3
2
20
20
4
3
20
10
10
1.- Am Krieger-Denkmal im R-rothal . . i der Saalgasse an der Mündung in die Taiinnsstraße . . .
3. Auf dem Kranzplatz ^
1 . 3» der Solineiibergerstraßc. an den durch °>e Kuranlagen führenden Chaisenweg ! E Zor der alten Kurbans-Colonnade .
! 0. Vor der nenn, Kurhaur-Colonunde (auch Theater-Colonnadc gen.).
Abenden, r.u welchen Bor- stellui.gen iin Kgl. Theater stattfindcn, bleibt oer voigeiiaiin/c Halteplatz nur bis «>/, llhr Ä^euds «nt 20 Droschken, nach Uhr SlbcndS nur n„t 10 Droschken besetzt.
7. An der Südseite de? Nathhanses . . . n l 11 der Südseite der Mnseumstratze .
0- Bus der Ostleite der Victoriastrabe, an der ie> c- -'H"l>duilg in die Fraiikfnrterstraße .
10 . In der Bliimciistraßc - Westseite - an ™ ri r ^"udung in die Bierstadterstraße
11 . Auf den, südlichen Fahrdammc der Rhein»
io w dem Lndwigsbahnhof . .
l». Auf dem Reitwege der NHeinstraße, au- -lo w langend an der Rheinbahnstrabe . .
13. Ans dem Reitwege der Rhcinstraße, an- i, langend an der Moritzstraßc . . .
14. Ans dem Reitwege der Rheinstraße, an- n , fangend an der Wönhstraße . .
1 ->. Am Kaiser-Friedrich-Riiig, an der Münd-
nr hng der Moritzstraßc. 3
lb. Ans dem Manritinsplatz. 3
* ^77 den Ersenbahnditttst bestimuiten
! worden'" nachlolgeiidc Halteplätze angewiesen
für den Dicrrft ans dein Taunus- »-ttbwrgsdaffnhos aus dem nördlichen Fanidamme der Rheinstraße, aufaugeud an der Manizersiraße;
b. für Den Dienst auf Sem Rheinbahn-
yor aus dem Rcilwege der Rheinstraße. anfangcnd an der Adolphstraße in der slichtnilg nach der Nicolasstraße.
Di- vorstehend zu 2, 8, S. 6, 11 und 13 ge- iianiitcn Halteplatze find von Morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besehen.
^ „-Der M 16 genannt- Halteplatz ist erst vou 7 »B"^mlktags ab mit der anaegebenen Zahl Droichkei, zu besetzen, während bie Dienstzeit saniuitlichcr übrigen Droschken auf den vorge- Halteplätzen um 7 Uhr Morgens beginnt. i.B-'t Aiisnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alten Kurhanscoloiuiade. beziv nach beendigter Vorstellung >m Königlichen Theater
— oder wenn solche Vorstellung nicht stattsindet
— aus dem Halteplatz vor der neuen Kurhaus-
colonnade (auch Theatercolonnadc genannr). deren Dienstzeit bis Nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit faiiimtlichcr übrigen Droschken auf de» HaUepIatzen bis 11 Uhr Abends. *
Der Polizei-Präsi dent. K. Prinz v. Rattbor.
18.
Verkehr
iu der Kochbruuneu-Attlage.
S pj der ^Straßenpolizci - Verordnung vom Leptember I960 bestimmt Folgendes: ..._.77-Kl"dcr unler 10 Jahren ist ohne Begleitun, erwachsenei Personen, Klndcrwärterinnen^ jcdoäu die sich ln Ausilbuu.g ihres Berufes befinden übel^ dtt Anfkiithalt in der Kochbrnimen-Änlagc lind der Ar>.,khalle daselbst untersagt.
u Ul »nfmiberer Kleidung, ferner
loldjen Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend Welcher Art mit sich führen, ist der Aufenthalt ui dtt Kochbrumicil-Anlage und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet, ier M” Zf" vom 1. April bis 1. November suchen ... der Kochbrunneu-Aiilagc bis
9 Uhr Vormittags verboten.
~ Das Mitbringe ,1 von Hunden iu die Ko.bbiunneii-AnIagc und Trinkhalle ist verboten.
Wahrend der Brnnuenmnsik darf die Verbinduiigsstraße zwischen TannuSstraßc und Kranzplatz mit rzuhrwcrk jeder Art nur im Schritt befahr en wer den. _ ^ “
Befchädigmtgen öffentlicher Zl,-lagen und Kirchhöfe.
10 § PP Sttaßeiipolizei - Verordnung vom 18. September 1900 bestimmt hierüber Folgendes:
1. In den öffentlichen iuiicrbalb der Stadt belegencn Promenaden, in den Baum- und Gartcu- anlagen, auf öffentlichen Straßen, Plätze» und Kirchhojen ist es verboten, Rasenplätze und Biumcn- 7-ete zu betreten, Zweige, Blumen, Samen oder 0 -rnchte abzubrechcn, ans Bäume zu klettern, Vogel- ncstcr anszunehmen und zu zerstören, in den vorhandenen Wklheni zu fische» oder Enten und schivane zu jagen oder mit Gegenständen nach dcn- elben zu tverfen, Wege. Beete. Rasenplätze und
liiederznlkgen" Uiruuieilli ö en und sich auf Bänke
2. Hunde, welche in öffentlichen Anlagen mitgenommen werde,,, dürfen nicht frei nmhcrlaufcn. sondern sind a» einer lurzen Leine zu führe».
3. Hunde, welche in öffentlichen Anlagen frei uiiiherlaufen, ivcrdeu eingcfaligkn und sofern der Eigenthunicr nicht zu e>mitteln ist, oder eine Anslosnng der Hunde gegen Zahlung des Faug- nnd Fnttergeldes biniic» drei Tagen nicht erfolgt, als herrenlos getödiet.
4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht
m Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dleilstdoicn oder Personell in unsauberer Kleidung ist me Benutzung der in den öffentlichen Aulageu und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Be- zeichnung „Kurverwaltung" oder „Banvcrwaltuna" tragen, Untersaat. _
Bekauntmachu-rg.
Zur Warnung des Publikums vor Nebcr- tretungcii werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbcstim-
Beknttutmachnttg.
Slnözng ans der Stratzcnpolizei-Berord- »nng n,r die Stadt Lüicsbadcn von» 1L. September 1900.
8 2. Ziffer 2.
Das Aubicteil oder A»preisen von Verkaufs gegenständen durch überlantes Rnfcu oder in anderer geräuschvoller Weise (z. B. mittelst heftigen oder anhalteich^ Schellciis, Hornblascn«, Pseifens) ist verboten. ' '
Ziffer 3.
Ferner ist das Feilbieten von Blumen, Bildern, Spielwaareu, Ovjt, EMvaaren,Geträllken,Cigarren, Anilchtspostkarte» und deronigeii Vcrkaufsqeaen- standen auf üffentlicheu Straßen, außer auf festen von der Kouigliche» Polizei-Direction geuehmigten Standplätzen, untersagt.
Ziffer 4.
• ,'1 ur öffentlichen Straße werden hier, wie überall m dieser Vcrordiiiiiig, auch die öff-ntlicheu Plätze Wege, Bnicke» (soweit dieselben nicht der Land- stiaßenpolizei oder dem Fcldschntzc milerstehen) mid Durchgänge, so!v:e solche im Privateigellthniil sichenden Strageu und Wege, in welchen h-rkömui- uch ein offentlichcr Verkehr stattsindet, endlich auch die vor der Straßenfront der Häuser bclegenen Treppen und Rampen gerechnet.
Ans vorstehende Bestinimungeii wird hiermit ausdrücklich hingkwiesen und bemerkt, daß hieruach auä, das Feilbieten. bezw. der Verkauf vou ^Fruchteis und Backwaarcn" auf öffcatlicheu Straße», außer auf festen von hier aus genehmigten Standplätzen, untersagt ist. *
D-r Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Wird hiermit -veröffentlicht.
Wiesbaden, den 12. Juni 1901.
Ter PolizeffLräsidcnt. K. Prinz v. Rattbor.
Beknttntmachnnst.
Interessenten werden hiermit ausdrücklich da- ranj hiiigewieseii. daß sie bezüglich der Aufstellung nild Wer Wendung von Acctylcngasapparaten von den Lieserantei, Gewähr für die richtige Au?- tuhruug und Aufstellung dieser Apparate ver- laugcu müssen. 1 -
Wiesbaden, den 24. Mai 1901 Der Polizei-Präsident, ft» Prinz v. Ratibvr.
luuugen hiermit zur öffenttlcheu Keuntniß gebracht: »)
8 360 Ro. 6 des ReichsstrafgesetzbnchcS:
, Mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder mitHaft öj? ,S,u 1 * 2-a«eu wird bestraft, wer an qefährlicheu Stellen m Wäldern oder Haiden oder in gefähr- ucher .lahc von Gebäuden oder fcuerfanaeubeu -achen Feuer anzündet.
d)
8 44 des Feld- und Forstpolizei-Gesctzes vom 1. April 1880:
Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 14 Tage» wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtcm Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weis« nähert;
2. ii» Walde brennende oder glimmeude Gegenstand- fallen läßt, sorlwirst oder unvorsichtig handhabt:
3. abgesehen von den Fällen des 8 368 No. 6 des Strafgesetzbücher im Walde oder in gefährlicher Nahe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in deffc» Bezirk der Wald liegt, in Königl. Forsten ohne Erlanduiß des zuständige» Forst» beamten Feuer anzüudet, oder das gestatteter Maßen «ngczündete Feuer gehörig zu be- anfsichtigeu oder auszulüschcu unterläßt;
4. abgesehen vou den Fällen des § 360 No. 10
des Strafgesetzbuches bei Waldvränden. vou der Polizeibehörde, dem Ortsvorstehcr oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesttzer oder Forstbeamtcu zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheil« genügen konnte. -1
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.
Bekanutmachuug.
Um vielfach vorgekomincnen Jrrthümern für d«c Folge vorznbeugcii, werde» die Hauseigcn- thümer wiederholt darauf aufmckksam gemacht, daß die Beiträge für die HauSkehnchl-Absuhr durch die städtische Stenerkaffe so lauge weiter erhobeu werden, bis eine definitive Abmelduna beim Stadt- dauault, Zimmer No. 69, erfolgt ist.'
Die Abmeldung ist elfordcrlich sowohl beim Austritt aus dem Abonnemeittsv-rhältiiib,als auch beim Verkaufe des betreffende» Hauses. *
Wiesbaden, den 1. Juli 1901.
Siadthauamt, Abtheilung für Straßenbau. Ni Mer.
