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Ericyeinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wiesbadener Tagölalts.

Äerlags - Fernspreriie»: Ne. 2266 .

Uo. 72.

Samstag, den 1». Juni.

LS01.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Abänderung der Polizei-Verordnung -über den Verkehr mit Milch vom 28. November 1829'

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1887 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes theilen, sowie d-r §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom SO. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gnneinde- ratds für den Polizeibezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

Die §Z 2, Absatz 1, 7 und 9 Absatz 1 der Polizei-Verordnung über de» Verkehr mit Milch vom 28. November 1889 erhalten vom 1. Juni 1890 ab die ans km nachstehenden Ncunbdrucke dieser Verordnnng ersichtliche abgeänderte Fassung:

8 1 .

Milchverkäuser dürfen die Milch nur in solchen Ersäßen aufbcwahrcir, in weichen dieselbe keine fremdartigen Stoffe ansnednlen kann. Gefäße aus Kupfer, Messing oder Zink, Thongesäße mit ver­hetzter Glasur, gußeiserne Gefäße mit bleihaltiger Email sind zu dem gedachten Zwecke nicht gestattet

8 2 .

Als Transportgesäße für die Milch dürfen nur gut gearbeitete hölzerne, ferner Weißblech- oder Glasgcfäße, als Meßgefäße nur Wcißblech- , maße verwendet tverden. Die Transport- und Meßgefäße, rnit Ausnahme der Glasgefäße, müsse» so weite Oeffninigcn haben, daß sie bequem mit der Hand gereinigt werden können.

Die an den Trausportgcsäßen etwa vor­handenen Zapskrahnen dürfen nur aus Holz, Kupfer oder, Messing bestehen. Bei Zapfkrahuen aus Kupfer oder Messtug muß durch eine gut deckende Zinnschicht die Bildung von Grünspan vollständig unmöglich gemacht sein.

8 S.

Zu dem Transporte der Milch nach und in der Stadt, soweit derselbe nicht mittels der Eisen­bahn erfolgt, dürfeu nur mit einem stets sauber U haltenden Lack-oder Oetfarbenaustrich versehene Fuhrwerke benutzt werden. Die Milchgefäße müssen auf dem Fuhrwerke in einem von allen Seiten ge- schlossciieii, mit Zink auZgeschlagencu Raum unter­bracht seiu, in welchem sie vor dem Einfluß der Witterung und vor Verunreinigungen aus der Umgebung vollkommen geschützt sind.

Indem für die Milchgeräße bestimmten Raume dar, nuiier den zur Benutzung bei dem Verkaufe der Milch bestimmten Maßen nichts Anderes untergebracht sein.

8 4.

Sogenanntes Gespül, Küchcnabsälle und andere faulige oder leicht faulende Gegenstände dürfen auf oemMilchwagen nur vollkomnieii abgesondert, und auch überhaupt nur daun initgeführt werden, wenn sie sich ,n Gefäßen mit dicht schtießeiidci! Deckeln befinden.

Diese Gesäße sind nach jedesmaliger Füllung wieder dicht zu schließen und von etwa außen ihnen anhaftendem Schmutz oder Theilen des Inhalts sofort zu reinigen.

8 5 .

Di- Milchgesäßräunie des Wagens müssen ebenso wie die zum Eiustelleu der Milchflaschen dienenden Fachkasten und Flaschenkörbe täglich «ncr gründlichen Reinigung unterzogen werden.

8 6 .

Milchgesäße dürfen auf L-traßen oder iu Haus- flure» Höfen und Thorfahrten nicht ohneMufstcht ausgestellt werden. '

8 7.

Aus Haushaltungen, in Ivelchen sich an Cholera, Pocke.,, Typdns, Fleckfieber, Scharlach oder Diphrheritis Erkrankte befinden, darf Milch

'attge nicht in den Handel qebracht werde», ». fi?* Bescheinigung des»ständigen KteiSphyflkuö darüber beiaebracht ist, daß die Krankheit erlösche»» oder Sie ertrankt« Person aus der Haushaltung entfernt ist, nnd daß eine vollständige Desinfection der Wohnranme, sowie der in derMilchwtrth- ,cha,t zur Benutzung kommenden Gegen­stände slattgesunden hat.

Die PpUzei-Direetiorr karr» den Verkauf von Milch aus solche»» Grundstücke»» ver- £»<«», auf welche» gesundheitsschädliche Zustande herrschen, welche »rach der»» Gul- nüstcu deö zustäudigen KreisphhsikuS au- fleckeude Kraukheitei» hcrvorzurnfen ge­eignet sind.

Das Einbringen von Milch nach Wiesbaden aus Ortschaften, in welchen eine der im Absatz 1 erwähnten Krankheiten epidemisch auftritt, ist so lauge verboten, bis der zuständige Kreis- Vtzhstkuö bcschci!»igt hat, daß die Epidemie erloschen ist. ,

8 8 .

. Verkaufsläden und andere Näunie, ivclche zur .lnibewal,ru>ig der Lllilll, bestinimt sind, niüsseu jl.® tüjfifaüig rein gehalten nnd gelüftet werden. ».» - tu keinem Fall als Schlaf- oder Krankenzimmer benutzt werden.

Milchgefäße dürfen nicht offen ausgestellt weiden, und es darf zum Reinige» derselben nur ga»z reines und abgekochteg Wasser zur Ver- wcnl..unz kommen. -

8 9.

Verkäufer von Milch sind ver- btlichrct, d'.c von ihtie»» seil ael,a!te,»e» Milchsort,» entweder alsvolle Milch" oder alsMagermilch", oder alssaure (dicke) Mch", oder alsButtermilch",

oder alsRahm" ausdrücklich zu bezeichne»» und die für jede Sorte bestimmten Milch­gesäße durch eine entsprechende deutliche »rnd nicht abnehmbare Aufschrift zu kenn zeichnen.

Die zum Verkaufe gebrocktevolle Milch" muß einen Fettgehalt von mindestens3 pCt. haben. Milch von einem geringeren Fettgehalte barf ebenso wie die abgeradmte Milch nur unter der Bezeich­nungMagermilch" seilgchaltcu oder verkauft werden.

Werden geschlossene Milchmagcn in Gebrauch genommen, so ist die betr. Aufschrift auf diesen an den betr. Krahnen anzubriugen.

§ 10.

Bittere, schleimige, blaue oder rothe Milch sowie die Milch von Kühen, die an Maul- nnd Klauenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Rausch­brand, an Krankheiten des Euters, säuliger Gebär- mutterentziindung, Pyämie, Scpticämie, Ver­giftungen, Milzbrand oder Tollwuth leiden, darf weder feilgehallcn noch verkaust werden.

Ebenso ist das Feilhalten oder Beikaufeu von Milch, Welche kurz vor oder innerhalb 10 Tagen nach dem Kalben gewonnen wird, verboten.

8 11 .

Zusätze von Stoffen, welche die Hallbarkeit der Milch befördern sollen, wie Natron, Borsäure, Salicylsäure sind verboten. *- -

§ 12 .

Sofern nicht nach anderen Gesetze» und Ver- ordnungen, in«beionbere_ nach dem Nahrungsmittel- aesetze vom 14. Mai 1879, eine höhere Strafe ver­wirkt ist, werden Ilebertrctungeu dieser Ver- ordmingeil mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mk. oder mit verhältnißmäßiger Hast geahndet. *

Wiesbaden, den 8. Mai 1880.

Der Polizei-Präsident, v. Rheiubabeu.

Wird veröffentlicht:

Wiesbaden, den 15. März 1901.

Der Polizei-Präsident, v. Ratibor.

Bekcittutmachuucj, betreffend den Tarif für Droschken »Nit FahrpreiS-Nnzctgern.

Mit Zustimmung des Magistrat« treten an Stelle der in dem im Rheuiischei, Kurier No. 82 Morgen-Ansgabe v. 24. März 1900 veröffentlichten Tarif für Droschken mit Fahrpreis- Anzeigern aufgeführten einmaligen Zuschläge, folgende Zuschläge vom 15. April d. I. ab in Krafr:

An einmaligen Zuschlägeu wird unabhängig von der jeweilig eingestellten Tape erhoben:

a. Fahrt von den Bahnhöfe,» . Mk. -.25

b. Für jedes größere Stück Ge­päck oder für schwerer als 10 kg wiegendes kleines Reisegepäck . .25

e. Für Nachtfahrten .... 50

d. Für Hin- »». Rückfahrt nach:

1.

den zur Gemarkung Soiincn- berg gehörigen, an Sorine!!- bcrgcrslraße beiegeuen Laud- häuscrn bis in Höh- der Villa Liebe,rbnrg, einschließlich d-r

letzteren .

Souncnbcrg.j

Biebrich.

Griechische Kapelle

5. Neroberg

.25 .50 1 . 1 1 1 .- 1 1. 1 1 1. 1 . 1 .- 1 1. 1.- 1. 1 - 1.

6. Leichtweishöhlc .

7. Fischzuchtanstalt.

8. Fasanerie.

9. Neuer Friedhof.

10. Schießhallcn .

11. Hof Geisberg.

12. Wilhelmshöbe bei Sonuenberg

13. Bierstadter Warte.

14. Rambach.

15. Dotzheimcr Bahnhof ....

16. Dotzheim.

17. Clarcntlial.

18. Erbenbeim.

19. Schierstein.

20. Lahnholz, Hotel, Restaurant und Luftkurort .....

21. Castel.

22. Tannnsblick ....

23. Walluf .; '

24. Mainz.

25. Platte.

26. Schlangenbad ....!]

27. Langenschwalbach.

Derselbe Zuschlag wird erhoben, wenn nach den vorgenamiten Ortcu nur die Hinfahrt ausgeführt wird.

Für Rundtourfahrterrr

28. Griechische Kapelle über Nero­berg, Leichtweishödle zurück .

29. Griechische Kapelle, Neroberg,

Kanzelbuche, Rnndfahrweg und zurück.

30. Dotzheim über Fraueusteiu und

Schlerstciu zurück.

81 Für sämmtlichc im Droschkentarif unter I 6 Von No. 59 bis einschließlich No. 89 aufgeführten Nttndtourfahrten, soweit die- dicselben von einspännigen Droschken aus-

gesührt werden.i

Rur mit einem Pferde bespannte Droschke» sind nicht verpflichtet, die im Droschkcntarif unter IB No. 81, ferner von No. 40 bis einschlieblich No. 45, von No. 48 bis einschließlich No. 58 und unter 1 0 von No. 77 bis einschließlich No. 89 anzunehmeii. *

Der Polizei-Präkident: K. Prinz V. Ratibor.

1. -

2 .

3.

3.-

3.-

3.50

4.50 4.50

m. i.-

i.-

l-

Bekanntinachuug, betreffend das Droschkenfnhrwesen.

Es wird hiermit zur Kenntniß der Mitglieder des Wiesbadener Drofchkcnvesitzer-Vereilrs gebracht, daß vorn 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhaltcplätzcn der Stadt Wies­baden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zn nehmen hat:

Zahl der Droschken.

1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2

2. Ja der Saalgasse an der Mündung in

die Taunusstraße.8

3. Ans dem Kranzplatz.8

4. In der Somrenbergcrstraße, an den durch

die Kuraiilagen führenden Chaisenweg 2

5. Vor der alten Kurhaus-Colonnade . . 20

6. Vor der neuen KnrhauS-Colonnade (auch

Theater-Colonnade gen.).20

An allen Abenden, an welcher» Vor- stellungcr»»»» Kgl. Theater stattstndcu, bleibt der vorgenannte Halteplatz nur dis BV» Uhr Slbends »nit 20 Droschken, »»ach 8'/- Uhr AbendS nur »nit 10 Drofärken besetzt.

7. An der Südseite des Rathhauses ... 4

8. Auf der Südseite der Museumstraße . 3

9. An? der Ostjeitc der Victoriastrabe,an der

Mündung in die Frankfurterstraße .

10 J-r der Blumenstraße Westseite an der Mündung in die Bierstadtcrstraßc

11. Ailfdern südlichen Fahrdamme der Rlrern-

straße vor dem Ludwiqsbahnhof . .

12. Aus dem Reitwege der Rheinstraße, air­

fangend an der lltlieiiibadnstraßc . .

13. Ans bem Reitwege der Rheinstraße, arr-

sangend an der Moritzstraße . . .

14. Ans dem Reitwege der Rheinstraße, an-

sangend an der ZLörlhstraße . . .

15. Am Kaiser-Fricdrich-Riug, an der Atünd-

»ng der Moritzstraße.3

16. Ans dem Manritiusplatz.. 3

Den für den Eisenb.»hr»die«rst bestimmte»

Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen worden:

a. für den Dienst ar»f den» Tannns- urrd Ludwigsbahrrhof auf dem nörd­lichen Fabrdamme derRheinstraße, anfangciid an der Mainvrstraße;

o. für den Dienst auf den» 8!hcinb.»h»r-

hof aus dem Reillvcge der Rheinstraße, nnfangklid an der Adolphstraße in der Richtung nach der Nicolasstraßc.

Die vorstehend zu 2, 8, 5, 6, 11 und 13 ge­nannten Halleplätze sind von Morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu beietzen.

Der zn 16 genannte Halteplatz ist erst von Uhr Nachmittags ab mit der angeg:de»en Zahl Droschken zn besetzen, während die Dienstzeit ämmtlicher übrigen Droschken aus den vorge- naiinteii Halteplätzennt 7 Uhr Morgens beginnt.

Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der allen Knrhanscoloiinade. bezrv. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theater

oder wen» solche Vorstellung nicht stattfrndet

auf de», Halteplatz vor der neuen Kurhans-

colonrrade (auch Theatercolonnade genannt), deren Dienstzeit bis Nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit scimmllicher übrigen Droschken aus de» Halreplätzen bis 11 Uhr Abends. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Slatibor.

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Bekcinntmachnng.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß

1. vorn 20. Mai d. I. nb die Droschken- haltestcüc nur Kniscr-Aricdrtch-Nirrrz an der

westlichen Ecke der Viündnng der Ntoritzstraße aufgehoben und

2. vom 20, Mai d. I. ab anf dcr östlichcn Fahrbahn der Stdolp?>sattee und zwar an der Mündurrg der Goethesiraße (südliche Ecke derselben) ein Halteplatz für drei Droschken eingerichtet ist. Die Droschken nehmen hinter einander, neben dem 8ieit>vege Ansstellmig, die Köpfe der Pferde sind der Mündung der Goethestraße zngckehrt,

3. die für den Eiscirbahndienst am Tarrnus- rrndLndwigsvahnhofebestiurmte,»Droschke,» nicht mehr a»rf dem »»ördlicher» Fahröamm der Rheiirstraße, anfangend an der Mainzer- straße, sondern vor» jetzt ab aerneinschaftltch mit den» für de»» Diktrst auf de»n Rhein- bahuhofe bestirnmtcn Droschken anf dem Reitwege der Llheinstraßc, arrfangend an der Adolphstraße n»»d soweit erforderlich a»»f dem südlicher» Fahrdamm der Rhein- straße neber» der F»»ßgä»lger-Slllce, anianaeud an der Adolphstraße, in der Richtung nach der Nicolasstraßc, Ausstellung z» nehmen haben. *

Wiesbaden, de» 10. Mai 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekattntmachllttg.

Es wird darauf hingcwiesen, daß es in, eigenen Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errichtung oder ivesentlieheu Veräudeiuugcu ibrcr geiverblichcn An­lagen den Königlicheu' (Äewerbeaufsichtsbeamtcu (Gewerbc-Jujpektor) zu Nalbe zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weilerungen und nn- nöthiger Kosten uc*t» vornherein diejenigen ©in» rieht»ngen getroffen werden können, deren cs zur Er­füllung der durch die Bestininiiingen der §§ 120a, d der Gelvcrbeordnuug oen Bctriebsunternchmern auferlegteu Pflichten bedarf. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor..

Berrehr

in der Kochbrullnen-Anlag^.

8 57 der Siraßenpolizei - Verordnung vbW 18. September 1900 bestimmt Folgendes: ,

1. Kinder unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Personen. Kinderwärterinncn jedoch,! die slclr in Ausübung ihres Berufes bestnde>r, über­haupt der Aufenthalt in der Kochbrimnen-Anlage und der Trinkhalle daselbst untersagt.

2. Personen in unsauberer Kleidung, ferner lolche» Personen, welche Körbe oder Traglasten irgend welcher Art mit sich führen, ist der Aufeuthalt irr der Kochbrunueir-Anlage nnd Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet.

3. In der Zeit vom 1. April bis 1. November ilt das Naucheu in der Kochbruiiuea-Änlagc bis 9 Uhr Vormittags verboten.

4. Das Mitbringen von Hunden in die Kochbrunnen-Anlage und Trinkhalle ist verbalen.

5. Während der Brnrrnenmnsik darf die

Verbindungsstraße zwischen Tannusstraße und Kranzplatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt befahren werde,,. *

Beschädic; ringen

öffentlicher Anlagen und Kirchhöfe.

Z 56 der Straßenpolizei - Verordnung vom !?. September I960 bestimmt hierüber Folgendes:

1. In den öffentlichen innerhalb der Stadt b-legeuen Promenaden, in den Baum- und Garten- arrlage» auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Kirchhöfen ist es verboten, Naienplätze und Blumen­beete zn betreten, Zweige, Blumen, Samen oder Frlläste abzubrechen, aus Bäume z» klettern, Vogel­nester auszunelmicn und zn zerstöre», i» den vor- handkncn Wäher» zu fischen oder Enten und

viederznlcge».

2. Hunde, welche in öffentlichen Anlagen mit- gcnoiiimei, iverdcn, dürfen nicht frei umherlaufen, wildern sind a» einer surzcn Leine zu rühren.

3. Hunde, welch- in öffiullicheii Anlagen frei miiherlausen, werden cingefangeii und sofern der Eigenthümcr nicht zu ermitteln ist, oder eine Auslösung der Hunde, gegen Zahlung des Fang- und Fnttergeldes biunc» drei Tagen nicht erfolgt, als herrenlos getödtet.

4. Kinder unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung erwachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen i» unsauberer Kleidung ist die Benutzung der in den öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die Bc- zeichitinigKurverwaltnug" oderBanverwaltiing" kraani,ittcisagt.

Bekallntmachnng.

Ter Fluchtliuienplan für eine Seiteullraßc znr Dotzheinicrstraße zwischen Dotzheimerstraße Hans No. 74 und 76 hat die Zustimmung der Orts- Polizeibehörde erhalten und wird nunmehr im Naihhans, I. Obergeschoß, Zimmer No. 88a, inner­halb der Dieuststnndcir zn Jedermanns Einsicht off», gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Aule,rung nnd Berändernnz von Straße» re,, mit bem Bemerke» hierdurch be­kannt gemacht, daß Emiveiidnnge» gegen diesen Plan innerhalb einer präcliisivischcn, mit dem 14. d. M. beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich nnznbringe» sind. *

Wiesvade», den 11. Juni 1901.

Der Magistrat. In Vcrtr.: Frobenins.

Bckanrttmachunej.

Der Fluchtlinienplan für die verlängerte Dambachthalstraße von der Villa Knpferbcrg bis zum Försterhaus, sorvic einer Verbindungsstraße vom Försterhaus bis zum DistrictAller vleisberg" hat die Zustimmung der Ortspolizcibehörde erkalten u>id wird nunmehr im Rathhans, l. Obcrgefehatz, Zimmer No. 39», innerhalb der Dieuststundcn zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß 8 7 des Gesetze? vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen re., mit dem Bemerken hierdurch be­kannt gemach», daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präcliisivijchcii, mit dem 14. d. W. beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubriugen sind. :S

Wiesbaden, den 11. Juni 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Froberiins.

BckanttLmachnncf.

.Der Fluchtlinienplan für zwei Verbindnngs- straßen zwischen, Dotzheimerstraße und Bertram- straße, sowie die Abänderung der verlängecleil Bertramstraße ist durch Magistrats-Beschluß vonr

5. Juni er. endgültig festgesetzt Ivorden und rvird vom 15. Juni er. ab lutiteve 8 Tage im Rathhnus, I. Obergeschoß, Zimmer No. 38a, während der Dieriststundea zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

LSiesbaden, den 12. Juni 1901. *

Der Magistrat. In Vertr.: Frovc»;ir»s» ,

Stadt. Leihhanö zu Wiesbadeu. Fricdrichstvafte LS.

. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß,! daß das städtische Leihhan- dahier Darlehen auf' Pfänder in Betragen von 2 Mk. bis 2100 Mk. auf jede beliebige Zelt, längstens aber n»f die Dauer eines Jahres, gegen 10 pCt. Zinleu gi:bt und daß die Taxaloreu von 810 IU>v Bsr- »ittagö und von 2-3 Uhr RächniittagS »m Leihhaus anwesend sind. *

Die Lcihhans-Depntätiou.