des
Erscheinungstage:
Dienstag, Donnerstag, Samstag.
1U. «7.
iesbaümer Tagblalts
Verlags - Ferusprefficr: Nr. 2266 .
Dienstag, den 4. Juni.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 „nb 13 der Ber- ttdnung vom 20. September 1607 (G.-w. 1529)
Httb aus Grund de« 8 137 des Gesetzes »der die illaemeiue Laudesverwaltung vom M. JuU 1W3 roitb unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgende Polizei-Verordnung erlaffcn:
8 1. Selbstfahrer (Automobile), welche nicht auf Schienen lausen, unterliegen den folgenden Vorschriften, im Uebriaen den Bestimmungen der 3, 4, 6 bis 14, 20 bis 22. 26 bis 43 der Wegepolizeiverordnung vonl 7. November 1889.
8 2. Jeder Selbstfahrer muß so eingerichtet sein, daß er sofort zum Halten gebracht werden kann 8 3. Auf der linken Seite jedes Selbstfahrers muh beim Gebrauch aus öffentliche» Wegen der Wohnort und der Bor- und Zuname oder die Firma de« Eigenthiimers mit deutlichen, unverwischbaren Buchstaben angebracht und stchtbar sein.
Ausgenommen sind Selbstfahrer, welche Eigen- thum der Post- oder der Militärverwaltung smd, desgleichen Selbstfahrer, welche außerhalb des Regierungsbezirks wohnenden Personen gehören und vorübergehend im Regierungsbezirke benutzt werden.
84. Selbstfahrer dürfen an entgegenkommenden Zug- oder Neitthieren oder Viehtransporten Nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes vorbeifahren. Die Geschwindigkeit eines Selbstfahrers darf beim Ueberholen von Zug- oder Reitthieren oder Viehtransporten nicht größer sein als znui Ueberholen erforderlich ist. - Die Bestimmungen der 88 35 und 36 der Wege- »ülizeiverordnung werden hierdurch nicht berührt.
Werden Zug- oder Reitthiere oder Viehtrans- porte ungehalten, um Selbstfahrer vorüber zu kaffen, so dürfen letztere nur mit der Geschwindigkeit eines Schritt gehenden Pferde? vorbeifahren.
8 5. Selbstfahrer, welche an Zng- oder Keitthieren oder Viehtransporten vorbeigcfahren lnd, dürfen aus der nach 8 1 zulässigen Gc- chwindigkeit nur allmählich zu größerer Geschwm- »igkeit übergehen. _ ,
8 6. Die Geschwindigkeit von Selbstfahrern »uf öffentlichen Wegen außerhalb der Ortschaft zarf 10 Meter in der Sekunde nur mit polizeilicher srlaubniß übersteigen. , „ , ,,.
8 7. Selbstfahrer haben, abgesehen von, Ueber- zoleu — vcrgl. 88 40, Abs. 2, 41 der Wegepol,ze>- »erordnung — Signale zu geben, wenn ste von Uldcrcn Fuhrwerken. Steiler», Viehtransporten oder Fußgänger», an denen sie vorbeifahren wollen, nicht bemerkt werden.
*’ Jedes unnöthige oder zu laute Abgeben von Signalen ist verboten.
8 8. Der Führer eines Selbstfahrers darf sich von dem letzteren nicht entfernen, ohne dafür gesorgt zu habe», daß der Selbstfahrer sich nicht von selbst in Bewegung fetzen kann.
Die Bestimmung des §20 Satz 3 der Wege- volizeiverordnung wird hierdurch nicht berührt.
8 9. Beschräuknngen in der Benutzung öffentlicher Wege, welche nicht für die sonstigen Fuhrwerk gelten, dürfen für Selbstfahrer nur mit Zustimmung des Regierungs-Präsidenten anqeordnet werden. .. m
8 10. Zuwiderhandlungen gegen d>e Bestimmungen der 88 2 bis 8 werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.. im Unvermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft.
i 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem
16. Februar 1900 in Kraft- „ .
Mit diesem Zeitpunkt wird der 8 18 der Polizei-Verordnung, betreffend das Radfahren, vom 11. Februar 1896 aufgehoben.
Der Kgl. Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.
. Auszug
aus der Wegepolizeivcrordnung vom 7. Nov. 1899 rc.
>•:. 8 35. Innerhalb der Ortschaften darf nicht
schneller als mit der Geschwindigkeit eines kurz- trabeuden Pferdes gefahren oder geritten werde». Vf) Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Drtschastcn nicht schneller als im Schritt fahren. 6- 8 36. In oder aus Höfen oder Hausern, in engest Orlsstraße», bergabwärts auf steilen Orts- Fraßen, beim Züsaiiimensein vieler Menschen, bei sonstiger Verengung der Durchfahrt, bei Begegnungen mit öffenilichen Aufzügen, Leichenzuge», geschlossenrnarschirendenTruppenabtheilungen oder Dampfwalzen, darf nicht schneller als mit der Gc- Hwindigkelt emes Schritt gehenden Pferdes gefahren »per gentteff werdeii. Erforderlichen Falles muß Vhaltcy werdeit ?va - \ . . , , „
§ 37. Eiffe von der Polizeibehörde laut Anschlag vorgeschriebene Geschwindigkeit darf nicht «"iberschritteii werde'», m .
" Ebenso ist derartigen Weisungen von Polizeibeamten auch beim Fehlen eines Anschlages Folge zü leisten. "*■ . _ ;
V ^Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. "
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falöke.
Bekanntmachung.
Interessenten werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiescn, daß sie bezüglich der Ausstellung lind Verwendung von Acetylengasapparäten von den Lieferanten Gewähr für die richtige Aur- führung und Aufstellung dieser Apparate verengen müssen, -ch'.
^Wiesbaden, den 24. Mai 1901. .. ;
Der Polizei-Präsident.
K. Prinz von Natibor.
Bekanntmachung,
betreffend das Droschkenfuhrwese«.
ES ivird hiermit zur Kenntniß der Mitglieder des Wiesbadener Droschkcnvesitzer-Vereins gebracht, daß von» 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplätzen der Stadt Wiesbaden die daneben angegebene Zahl Droschke« Aufstellung zu nehmen hat: ■ ^
Zahl der Droschken.
1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2
2. In der Saalgasse an der Mündung >»
die Taunnsstraße.g
3. Alis dem Kranzplatz ...•••• d
4. In der Sonnenbcrgerstraße, a» den durch
die Kuranlagen führenden Chaiscnweg 2
5. Vor der alten Kurhans-Eolonnade . . 20
6. Vor der neuen KnrhauS-Colonnade (auch
Theater-Colonnade gen.).20
An allen Abenden, an welchen Vorstellungen im Kgl. Theater statlfinden, bleibt der vorgenaiiiite Halteplatz nur bis u /- Uyi Abends mit 2V Droschke,», nach »'/- Slbends nur mit 10 Droschken besetzt.
7. An der Südseite des Rathhauses
8. Auf der Südseite der Museumstraßc .
9. Ans der Ostseite der Victoriastrabe, an der
Mündung in die Frankfurterstraße .
10. In der Biuinenstraße — Westseite — an
der Mündung in die Bierstadterstraßc
11. Auf dem südlichen Fahrdamme der Rheni-
straße vor dem Ludwigsbahnhof . .
12. Auf dem Reitwege der Rheinstratze, an-
fangend an der Rheiilbahnstratze . .
13. Auf dem Reitwege der Nheinstraße, an-
fangend an der Moritzstraße . . .
14. Auf dem Reitwege der Rhetiistratze, an
fangend an der Wörthstraße . . •
15. Am Kaifer-Friedrich-Ring. a» der Mund-
N»g der Moritzstraße.
16. Auf dem Manritmsplatz.
Den für den Eisenbahndicnst bestimmten
Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen ioordeii:
a. sür den Dienst ans deur Taunus'
und Ludwigsbahnhof auf dem Nord lichen Fahrdamm- der Nheinstraße, anfangend an der Mainzerstraße; .
b. für den Dienst aus dem Rhembahn- yof auf dem Reilwegs der Rhcuittraße, ansaugeiid an der Ädolphstiaß: rn der Richtung nach der Ricolasstraße.
Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge- iianiiten Halteplätze sind von Morgens 6 Uhr aa init je 2 Droschken zu besetzen.
Der zn 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr Nachmittags ab mit der angegebenen Zahl Droschken zn besetzen, während die Dle»stzc>t sämmtlicher übrigen Droschken auf den vorgc- naiinteil Halteplätzen um 7 Uhr Morgens beginnt.
Mit Ausnahme von 10 Droschken auf dem 1 Halteplatz vor der allen Kurhanscolonnade. bezw. nach beendigter Vorstellnng im Königlichen Theater
— oder wenn solche Vorstellung nicht stnttftndet
— auf dem Halteplatz vor der neuen Kurhans- colonnade (auch Thcatercolonnade genannt), deren Dienstzeit bis Nacht« 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit sämmtlicher übrigen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Uhr Abends.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor.
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Ortsstatut, betreffend die gewerbliche Fortbitdungs schule in Wiesbaden.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbeordnnng sür da« Deutsch« Reich in der Faffnng des Gesetzes, betreffend Abandernng der Gewerbeordnung vom 1 . Juni 1891 (Rerchs-Gesetzdlatt Seite 261 und folgende) wird nach Anhörung ve- theiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten-B-rsamm ung für den Genieindebezirk der Stadt Wiesbaden Nachstehendes festgesetzt
8 1-
Alle im gedachten Bezirke sich regelmäßig anf- baltendcn gewerbliche,iArbeiter (Gesellen, Gehüsten, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), mit Ausnahme „der Lehrlinge und Gehülsen in Handelsgeschäften, find verpstichtet, bis znin Ende des Schuljahres, innerhalb dessen sie das 17. Lebensjahr vollenden, die Hierselbst erricht-!- öffentlich- gewerbliche H-ort- bildungsschnle an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte Theil zu nehme». , , . ,
Die Festsetzung der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und ivird in dem Organ für die amtlichen Bekaniltmachungen des Magistrats zur öffentlichen Kcuntiiiß gebracht.
-vcröffeiitlich.
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Bekanntmachullg.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1. vom 20. Mai d. I. ab die Droschken- haltestelle am Kaiser-Friedrich-Ring an der
westlichen Ecke der Mündung der Moritzstraße — aufgehoben nnd
2. vom 20. Mai d. I. ab ans der östlichen Fahrbahn der Adolphsallee und zwar an der Mündung der «Soethestratze (südlich- Eck- derselbe») ein Halteplatz für drei Droschken eingerichtet ist. Die Droschken nehmen hinter einander, neben dem Reitwege Ausstellung, die Köpfe der Pferde sind der Mündung der Goethestraße zugekehrt,
3. die für den Eisenbahndienst am Taunns- nndLndWigsbahnyofebestimmtenDroschken nicht mehr ans dem nördlichen Fahrdamm der Nheinstraße, anfangend an drr- Mamzer« straße, sondern von jetzt ab gemeinschaftlich mit dem sür den Dienst auf dem Rheinbahnhofe bestimmten Droschken ans dem Reitwege der Nheinstraße, anfangend an der Adolphstraße und soweit erforderlich ans dem südlichen Fahrdamm der Rheinstraße neben der Fußgänger-Allee, aiiiangend an der Adolphstraße, in der Richtung »ach der Nicolasstraße, Anfstellnng zu nehmen haben.
Wiesbaden, den 10, Mai 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Natibor
Bekanntmachung.
, Es wird darauf hingewiesen, daß es im eigene» Interesse der Arbeitgeber liegt, bei Errich >ing oder weseiitlichen Veränderungen ihrer gewerblichen An- laaen den Königlichen Gcwerbeaufsichtsbeamten (Gewerbe-Inspektor) zu Rathe zn ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher Weiterungen und un- nöthlger Kosten von vornherein dieieingen Einrichtungen getroffen werden können, deren eS zur Erfüllung der durch die Bestimmungen der 88 IW», ä der Gewerbeordnmig den B-triebSuntttnehmeril auferlegte» Pflichten bedarf.
'tzer PolizepAMm-C_J*4 Prim v. Natibor
8 2 .
Befreit von dieser Verpflichtling sind nur solche gewerbliche Arbeiter, die den Nachweis fuhren, daß sie diejenigen Keniitnisse und F-crt>gkeiteii besitzen. deren Aneignung das Lehrziel der Anstatt bildet.
8 3.
Gewerbliche Arbeiter, welche das fortbildinigs- ichulpflichtige Alter überichrittcn haben oder in dem Gemeindcbezirke nicht wohnen, aber beschäftigt werden, können, wenn der Platz ansreicht, auf ihren Wunsch zur Theilnahme am Unterricht zug-lassen werden. Der Schulvorstand (Kuratorium) bestimmt über die Zulassung solcher Schüler.
8 4-
Zur Sicherung des reaelmäßigen Beincdes der Fortbildungsschule durch di- dazu V-rpfl>chtetc», sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fort- bildnngsschule nnd eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmnnge» erlassen:
1) Die zum Besuche der Fortb>ldniigs,chnle verpflichteten gewerblichen Arbeiter miiffcu sich, z» de» für sic bestimmte» Unterrichtsstunden rechtzeitig etufinden und dürfen sie ohne ein- nach dem Ermessen der Schulleituiiq ausreichende Enischuldigung nicht ganz oder zum Theil versäume».
2) Sie müssen die ihnen als nothig bezcichneten Lernmittel in den Unterricht mitbringcn. ,
3 ) Sie haben die Bestimmungen des sur die Fortbildungsschule erlassenen Schulreglementr zu befolgen.
4) Sie müssen in die Schule sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung komme».
5) Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betrage» stören und die Schuliitensilien und Lehrmittel nicht verderben oder beschädigen.
6) Sie haben sich auf dem Wege zur Schule
nnd von der Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten. , „ m ,
Zuwiderhandlungen werden nach 8 1»0 No. 4 der Gewerbe-Ordnnng in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Sette 287) mit Geldstrafe bis zn 20 Mark oder im Unser« möaenssalle mit Hast bis zu drei Tagen be,traft, 'osern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen enie höhere Strafe verwirkt ist.
8 5.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zu»^ Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Sohne oder Mündel nicht davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zc>t zn gewähren.
8 6.
Die Gewerbe-Unternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten nach vorstehenden Bestiinmungen (81) schulpflichtigen, gewerblichen Arbeiter spatesteiis am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anznmelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sic ihn aus der Arbeit entlassen haben, bei dem Magistrat wieder abzumelden Sie haben dic aum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichtete» so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich, gereinigt und um- gekieidet im Unterricht erscheinen können.
aus irgend einem Grunde veranlassen, den Untemicht ganz oder zum Tbeil zu versäumen, oder ihnen die im 8? vorgeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schulpflichtige krankheitS- balder die Schule versärimt hat, iverden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Hmssung des Gescnes betr. die Abändcrniig der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Iteichs-G.setzblatt Sette 287) mit Geldstrafe bis zn 20 Mark oder im llnvermögenssalle mit Hast bis zn drei Tagen bcstrast. Der Magi,trat. v. Jbell.
Bestätigt durch Beschluß des B-zirks-AusschlisseS zu Wiesbaden vom 8. Februar 1897 J.-No. B.
Vorstehendes Ortrstatut ivird hiermit in Er- innerung gebracht. — Anmeldungen find auf dem Rathhaus, Zimmer No. 14, zu bewirken.
Der Magistrat.
Bekauntmachunff.
Dienstag, Sen 4. Juni d. I-, Nachmittags 4.15 Uhr, soll die Klee- und Gras- crescenz von verschiedenen städtische» Grundstücken in den Districten Alle.Sberg, Sonnenbergerweg, T-nn-lbach, Kellers-Krantgärten und Schone Aussicht öffentlich meistbietend versteigert werden., Zusainmeiikunst Iiachinittags 4 Uhr bei der Kronenbrauerei. w
LSrcsbaden, den 30. Ma> 1901.
Der Magistrat. In Vertr.: Körner.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 5. Juni d. I., Nachmittags 4 Uhr, soll die GraSnntznng von
einem städtischen Grundstücke b«t_ dem tagerplatze an der Dotzheimerstraße — Dlstnct Hollerborn — öffentlich »leistbictend versteigert
'""^Zusa»,menku»st Nachmittags 4 Uhr bei dem BnllenstaUgcbällde. .
Wiesbaden, den 30. Mai 1901.
Der Magistrat. In Vertr.: Körner. ,
§7.
Die Gewerbe-Unternehmer haben einem von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Bescheinigung m>t- zugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter ans dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig z» beantrageii. daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann.
8 8.
Eltern und Vormünder, die dem 8 5 entgegenhandeln, und Arbeitgeber welche die >.n 8 6 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht, oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten, schulpflichtigeii Lehrlmge, Ge- ffellen. Gcünmn Mid Fabrikarbeiter ohne Erlaubmll
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 12 . Juni d. I., Bok- mittagö 10 Uhr. soll der Ertrag der RÄ- füftanieit in der Mainzer-, Park-, Kavellen- und Jdsteinerstraße, im llterothal. bei den ^ch'fvhallen Unter den Eichen »ud in der Adolphsallee von der Adelhcidstrnße bis zur Adolphshohe, ans fünf Jahre im Rathhause hier» Znnnrer No. 55, meistbietend verpachtet werden. Wiesbaden, den 24. Mai 1901.
Der Mag istrat. In Veitr.: Korner.
Bekanntmachung.
Die am 31. Mai er. im Garten des Panlinen- schlößchens an der Sonnenbergerstrabe abgehaltene Grasvcrsteigcrnng ist genehmigt worden.
Wiesbaden, 1. Juni 1901.
Der Magistrat. In B-rtr.: Körner. _
Bekanntmachung.
Das städtische Bad im Neubau der „Höheren Mädchenschule" am Schloßplatz ist
der Benutzung übergebe».
Das Bad iü geöffttetr Für Männer von 6 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Nachmittags.
Für Frauen von 6 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags und von 4 Uhr b>S 9 Uhr Nachniittags.
An den Sonntagen werden beide Abthettungen um 1 Uhr Nachmittags geschlossen.
Die Preise sind: . .. „ n mr
l Wannenvad mit Handtuch und Seite . . 60 Pf.
1 Sitzbrausebad „ „ „ :■ ->
1 einsaches Brausebad, Handtuch und «eise 12 „
1 SW »lUc« ftäbn-cift aus den Anschlägen in, Bad
cisichtlich. ^ „„ .
Wiesbaden, den 13. Mai 1901.
Das Stadtbanamt.
Staats-Gemeindesteuer.
Die Ausgabe der Stenerzeltcl für das Rcchnnngsjahr 1901 hat begonnen. Die Erhebung, der Steuern nnd sonstigen Abgaben cr;olM vom 5. Juni ab straßenweise nach deiii aus, dem stencr- zettel angegebene» Hebeplan. Die Hcbcttige und nach den 'Anfangsbuchstaben der Straßen (die auf dem Stenerzeltcl angembciie Wohnung ist sür das laufende Rechnnngsiahr maßacvend) wie folgt festgesetzt:
A am 5. und 7. In»- B am 8. Sinti.
C D K am 10. Juni.
F G am 11. und 12. Juni, ^
H am 13. Juni. . :
IK am 14. und 15. Juni.
L M am 17. nnd 18 . Juni.
N am 19. Juni. .
0 P Q aiil 20. und 21. Juni.
K am 22. nnd 24. Juni s T U Y am 25., 26. und 2/. Juni.
FI z und außerhalb des StadtbcrmgS am 28. riltd 29. Juni.
Es liegt im Interesse der Steuerzahler, daß sie die festgesetzten Hebetage benutzen, nur dann ist rasche Beförderung möglich.
Die Beträgt, besonders d»e Pfennige, sind genau abznzählen. damitLüechsel» a«. -er Kaffe per,nieder» wird.,
Wiesbaden, den 1. Juni 190L
Städtische Steuer-Kaffe. Rathhaus, Erdgeschoß, Zimmer No. 17, x
