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Erscheinungstage:

Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wiesbadener Taglüatts.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

Uo. 81.

Samstag, den 27. April.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Ver­ordnung vom 20. September 1867 (G.-S. 1529) und auf Grund de« § 137 des Gesetzes Uber die allgemeine Landesvcrwaltuiig vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgende Polizei-Verordnung erlassen:

8 1. Selbstfahrer (Automobile), welche nicht auf Schienen laufen, unterliegen den folgenden Vorschriften, im Nebligen de» Bestimmungen der W 3. 4, 6 bis 14. 20 bis 22. 26 bis 43 der Wege- polizeiverordnung vom 7. November 1889.

8 2. Jeder Selbstfahrer muh so eingerichtet sein, daher sofort zum Halten gebracht werden kann.

8 3. Auf der linken Seile jedes Selbstfahrers muh beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen der Wohnort und der Vor- und Zuname oder die Firma de» Eigcnthümcrs mit deutlichen, unverwisch baren Buchstaben angebracht und sichtbar sein.

Ausgenommen sind Selbstfahrer, welche Eigen- thnm der Post- oder der Militärverwaltung sind, desgleichen Selbstfahrer, welche außerhalb des Regierungsbezirks wohnenden Persouengehören und vorübergehend ini Negiernngsbezirke benutzt werden.

84. Selbstfahrer dürfen an entgegenkommende» Zug- oder Reitthiercn oder Vichtransporten nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes vorbeifabren. Die Geschwindig- «ril eines Selbstfahrers darf beim Ueberholcu von Zug- oder Ncitthieren oder Mehtrausporten nicht größer sein als zum Ueberholen erforderlich ist.

Die Bestimmungen der 88 35 und 36 der Wege- polizeiverorduung werden hierdurch nicht berührt.

Werden Zug- oder Reitthierc oder Bichtrans- portc angehalten, um Selbstfahrer vorüber zu lassen, so dürfe» letztere nur mit der Geschwindig­keit eine» Schritt gehenden Pferdes vorbeifahrcn.

§ 5. Selbstfahrer, welche an Zug- oder Reitthicren oder Biehtransporten vorbeigcfahren sind, dürfen aus der nach 8 4 zulässigen Ge­schwindigkeit nur allmählich zu größerer Geschwin­digkeit übergehen.

8 6. Die Geschwindigkeit von Selbstfahrern auf öffentlichen Wegen außerhalb der Ortschaft dars 10 Meter in der Sekunde nur mit polizeilicher Erlanbiiiß übersteigen.

, . 8 r/ - Selbstfahrer haben, abgesehen vom Uebcr- holcn — vcrgl. §§ 40, Abs. 2, 41 der Wegcpolizei- verordnung — Signale zu geben, wenn sic von andcren Fuhrwerken, Reitern, Viehtransporten oder Fußgängern, au denen sic vorbeifahren wollen, nicht bemerkt werden.

_. Jedes nnnöthige oder zu laute Abgeben von Signalen ist verboten.

8 8. Der Führer eines Selbstfahrers darf sich von dem letztere» nicht entfernen, ohne da­für gesorgt zu haben, daß der Selbstfahrer sich nicht von selbst in Bewegung setzen kann.

Die Bestimmung des 8 20 Satz 3 der Wegc- Polizeiverordnung wird hierdurch nicht berührt.

8 3. Beschränkungen in der Benutzung öffent­licher Wege, welche nicht für die sonstigen Fuhr­werke gelten, dürfen für Selbstfahrer nur mit Zu- stnninung des Regierungs-Präsidenten angeordnet werden.

8 10. Zuwiderhandlnilgeil gegen die Be­stimmungen der 88 2 bis 8 werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit ent­sprechender Haft bestraft.

.o I Diese Verordnung tritt niit dem ib. Februar 1900 i» Kraft. m diesem Zeitpunkt wird der 8 13 der Polizei-Verordnung, betreffend das Radfahren, vom 11- Februar 1896 ausgehobeu.

Wiesbaden, beit 28. Dezember 1899.

Der Kgl. Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.

Auszug

aus der Wegepolizeiverordnung vom 7.Nov. 1899 re. ,, 8 35. Innerhalb der Ortschaften darf nicht IchneUer als >nit der Geschwindigkeit eine« kurz­um den den Pferdes gefahren oder geritten werden.

Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Ortschaften nicht schneller als ini Schritt fahre».

8 86. In oder ans Höfen oder Häusern, in engen Ortsstraßen, bergabwärts auf steilen Ortr- ,"atzen, beim Zusanimensein vieler Menschen, bei wnstiger Verengung der Durchfahrt, bei Begeg- 'unaen mit öffentlichen Aufzügen, Lcichenzügeu, «eichlosien marschirende» Tiuppenabtheilungen oder Bampfwalzcii, dars nicht schneller als mit der Gc- a? bindigkcit eines Schritt gehenden Pferdes gefahren

üeritteu werdet,. Erforderliche» Falles muß gehalten werden.

, 8 37. Eine von der Polizeibehörde laut An-

>wg vorgeschriebeue Geschwindigkeit darf nicht »berschiittcn wcrdeii.

a... Ebenso ist derartigen Weisungen von Polizei- -amt.i.„a»ch beim Fehle» eines Anschlages Folge

«kk.„??."^beheildes wird hiermit wiederholt zur aEullichen Kennluiß gebracht. *

Wiesbaden, ig, Oktober 1900.

. D-r Polizei-Präsident. In Vertr.: Falcke.

Bekanutmachnng.

ii ^<!»^zug auf meine Bekanntmachung vom jJv*. werden die Interessenten davon bc- Wnchtigt, daß der Termin zur landcspolizeilichen Losung des Entwurfs für die provisorische Ein- bc» Salzbachs in de» neu projectirteu Ea.'wl <>uf Dienstag, den 80. d. M., Bor- 10 V» Uhr» im Zimmer No. 24 des l«Ä'?*""Fsgebäudcs, Rheinstraße 33, Hierselbst ver­legt worden ist. *

sw WieSvadeu, den 17. April 1901.

Polizei-Präsident: K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Die Termine zur Vornahme der technischen Revisioiie» der Maße unb Gewichte, welche in hiesiger Stadt zu Anfang dieses Monats begiunen sollten, sind verlegt worden und werden hiermit, wie folgt festgesetzt:

1. Bezirk des 1. Reviers vom 15. bis

25. April d. Js.,

2. Bezirk des 2. Reviers vom 26. April bis

10. Mai d. Js.,

3. Bezirk des 3. R-vicrS vom 11. bis

24. Mai d. Js., ,

4. Bezirk des 4. Reviers von» 25. Mai bis

15. Juni d. Js.,

5. Bezirk der 5. Reviers vom 16. bis

30. Juni d. Js.

Wiesbaden, den 15. April 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekanntmachung.

Straßen-Polizei-Verordnung vom 18. Sept. 1900.

- 8 62. -

1. Auf öffentlichen Straße» und in Vor­gärten, sowie an straßenwärts mtb nach Vorgärten zu belegenen Thüren, Fenstern und Balkoueit ist das Aushängen und Auslegen von Wäsche und das Aurlcgcu, Klopfen unb Ausstäuben von Teppiche», Betten, Matratzen und ähnliche» Gegenständen verboten. Ausgenommen hiervon ist das Auslegen von Teppichen zur Ausschmückung bei öffentlichen Festveranstaltungen.

2. Das Nusklopfen von Zimmer- teppiche» und Läufer» ist in Hofen und Gärten innerhalb der Stadt nur an Werk­tagen von 0—12 Nhr Vormittags gestattet. Zimmerteppiche und Läufer, deren Flächen­inhalt 16 Quadratmeter übersteigt, dürfen innerhalb der Stadt überhaupt nicht aus­geklopft oder gestäubt werden.

Die vorstehende Bestimmuyg bringe ich hier­mit wiederholt zur öffentlichen Kcniitniß.

Wiesbaden, den 6. Januar 1901.

Der Polizei-Präsideilt. K. Prinz v. Ratibor.

Bekauntrnachuug, betreffend das Droschkensuhrwesc«.

Es wird hiermit zur Kcnntniß der Mitglieder des Wiesbadener Drofchkenvesitzer-Bereins gebracht, daß vom 1. April d. I. ab auf den folgenden Droschkenhalteplätzen der Stadt Wies­baden die daneben angegebene Zahl Droschken Aufstellung zu nehmen hat:

Zahl der Droschke».

1. Am Krieger-Denkmal im Nerothal . . 2

2. In der Saalgassc an der Mündung in

die Taunusstraße.8

3. Auf dem Kranzplatz.3

4. Zu der Sonlleiibergerstraße, an de» durch

die Kuranlagen führenden Chaisenweg 2

5. Vor der alten Kmhans-Coloiiuade . . 20

6. Vor der neuen Kurhaus-Coloiiuade (auch

Thcatcr-Coloiiuade gen.).20

An allen Abenden, an welchen Vor- stcltnngcn im Kgl. Theater stattfindcn, bleibt der vorgenannte Halteplatz »ur bis 8'/» Uhr Abends mit 20 Droschken, nach 8'/- Abends in»r mit 10 Droschkeri besetzt.

7. An der Südseite des Rathhauses . . .

8. Auf der Südseite der Museilmstraßc .

9. Aus der Ostseite der Victoriastraßk.an der

Mündung in die Franksurterstraßc .

10. In der Blumenstraße — Westseite — au der Müilduiig in die Bierstadterstraße

11. Auf dem südlichen Fahrdamme der Rhein- straße vor dem Lndwigrbahnhof . .

12. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, an-

fangend an der Rheinbabnstraße . .

13. Ans dcni Reitwege der Rheinstraße, au-

sangend an der Moritzstraße ...

14. Auf dem Reitwege der Rheinstraße, aii­fangeild an der Wörlhstraße ... 3

15. Am Kaiser-Friedrich-Ring. an der Münd-

n»g der Moritzstraße ...... 3

16. Ans dem Mauritinsplatz.3

Den für den Eisenbahndieust bestimmten

Droschken sind nachfolgende Halteplätze angewiesen worden:

-i. für den Dienst auf dem Taunus- und Ludwigsvahnhof auf dem »örd- lichcu Fah rdamme der Rheinstraße, aiifangeild an der Mainzerstraßc;

h. für de» Dienst auf dem Rheiubahn-

hof auf dem Reitwege der Rheinstraße, aiifangeild an der Ädolphstraßc in der Nichiung nach der Nicolasstraße.

Die vorstehend zu 2, 3, 5, 6, 11 und 13 ge- »niinte» Halleplätze sind von Morgens 6 Uhr ab mit je 2 Droschken zu besetzen.

Der zu 16 genannte Halteplatz ist erst von 3 Uhr Nachmittags ab mit der aiigegebenen Zahl Droschken zu besetzen, während die Dienstzeit sämnitlicher übrigen Droschke» auf den vorgc- nanttteii Halteplätzen »in 7 Uhr Morgens beginiit.

Mit Aiisnahnie von 10 Droschken auf dem Halteplatz vor der alte» Kurhanscolonnade. bezw. nach beendigter Vorstellung im Königlichen Theaier oder ivenii solche Vorstellung Nicht statlfindet auf dem Halteplatz vor der neuen Knrhans- colonnadc (auch Theatercolonnade geilannt), deren Dienstzeit bis Nachts 12 Uhr währt, dauert die Dienstzeit säinmtlicher übligen Droschken auf den Halteplätzen bis 11 Uhr Abends. *

Wiesbaden, den 18. März 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prtnz p. Ratibor. 1

Uhr

4

3

6

20

10

10

Bekanntmachung,

betreffend den Tarif für Droschken mit Fahrpreis-Anzeigern.

Mit Ziistinimung des Magistrats treten an Stelle der in dem im Nheinifcheii Kurier No. 82. Morgen-Ausgabe v. 24. März 1900 veröffentlichten Tarif für Droschken mit Fahrpreis- Anzeiger» anfgeführtcn einmaligen Zuschläge, folgende Zuschläge vom IS. April d. I. ab in Kraft:

An cinmaligeii Zuschlägen wird unabhängig von der jeweilig eingestelltcii Taxe erhoben: a. Fahrt von den Bahnhöfen . Mk. —.25 h. Für jedes größere Stück Ge­päck oder für ichivercr als 10 kg wiegendes kleines Reisegepäck . . „ —.25

c. Für Nachtfahrten. —.50

d. Für Hin- u. Rückfahrt »ach:

1. den zur Gemarkung Sonnen- bcrg gehörigen, an Sonnen- bergerstraße belegciien Land­häusern bis in Höbe der Villa Licbenbnrg, einschließlich der letzteren.—.25

2. Sonnenbera

3. Biebrich.

4. Griechische Kapelle ....

5. Neroberg.

6. Leichtweishöhle .

7. Fischznchtanstalt ......

8. Fasanerie.

9. Neuer Friedhof.

10. Schießhallen.

11. Hof Geisberg.

12. Wilbclmshölie bei Soiinenberq

13. Bierstadter Warte ....'.

14. Rambach.

15. Dotzbeimcr Bahnhof ....

16. Dotzheim.

Clarcntbal.

Erbenbeim.

Schicrstein.

Bahnholz, Hotel, Restaurant

und Luftkurort.

Ca stcl.

Tauniisblick .......

Walluf.

Mainz.

Platte.. .

Schlaugenbad .

Langenschwalbach.

Derselbe Zuschlag wird erhoben, wenn nach den vorociiannten Orten nur die Hinfahrt ausgeführt wird.

Für Rnndtonrfahrtcnr 28. Griechische Kapelle über Nero- b-rg, Leichtweishödle zurück .

Griechische Kapelle, Neroberg, Kanzelbnche, Rundfahrwcg und

zurück.

Dotzheim über Fraucnstein und

Schierstcin zurück. „ 1.—

Für sämnitlichc int Droschkentarif unter I C von No. 59 bis einschließlich No. 89 anfgesührten Rilndtouriahrten, soweit die- dieselben von cinspännigeu Droschken ans-

gesiihrt iverdeii. 1.—

Nur mit einem Pferde bespannte Droschkcii sind nicht verpflichtet, die im Droschkentarif unter 10 No. 31, ferner von No. 40 bis einschließlich No. 45, von No. 48 bis einschließlich No. 58 und unter I C vo» No. 77 bis einschließlich No. 89 anzuiiehiuc». *

Wiesbaden, de» 3. April 1901.

Der Polizei-Präsident: K. Prinz v. Ratibor.

17.

18.

19.

20 .

21 .

22 .

23.

24.

25.

26. 27.

29.

30.

31.

.50

1 .- 1 — 1 — 1 - 1 — 1 — 1 — 1— 1 — 1 — 1 .— 1.— 1 — 1 .- 1 — 1- 1.—

1.—

2 .-

3.—

3.—

3.-

3.50

4.50 4.50

Mk. 1.

1 .-

Bekatttttmachnttg,

betreffend den Hufbeschlag vo,i 7 Schutz­manns-Pferden.

Der Hnsbeschlag vo» 7 Schntziiianns-Pferden soll bis zum 31. März 1902 im Wege der öffent­lichen AiiSschreibiliig vergeben weiden. Die nnverc» Bedingungen köiiiien im diesseitigen Dienstgebändc, Friedrichstraßc 32, eingesehen werden.

Lieseriings-Ailerbiclcn sind verschlossen mit der^Aufschrisr „Angebot ans den Hnsbeschlag voii 7 Lchiitzmanns-Pscrdeii" bis zun! 28. April d. I. im Dienstgebäude, Friedrichstraße 32, einzurcichen.

Wiesbaden, den 22. April 1901. *

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Bekauutmachnttg, betreffend den Verkauf des Düngers bot 7 Schutzmanns-Pferde«.

Der Verkauf des Diingers von 7 Schntzmanns Pferden soll bis zum 31. März 1902 im Weg der öffentlichen Ausschreibung vergeben werde».

Die Angebote sind pro Pferd für je einet Monat z» machen und ist der Dünger halbmonatlici von dem Grundstücke, Dotzheimerstraße 13, woselbs siä) die SlaUmig befindet, von bent Käufer abzuholen Die Bezahlung hat am Ende eines jedci Monats zu erfolgen.

Angebote mit der Anfschrist „Angebot ans dci Dünger von Sclmtzuianns-Pserden" sind verschlossei bis zuni 20. April d. I. im Dienstgebäude de Königlicheil Polizei-Directioii, Friedrichstraße 32 eiiizureichen. -

SLiesvaden, de» 22. April 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor

Bekauntniachunst.

Die Betheiligten werden davon in Keuiltui geletzt, daß ivähreud der Sommernioiiatc April bi einschl. S-plember der Frnchtmnrlt um 0 Nh MorgeilS beginnt.

Accifk-Amt.

1901.

Bekanntmachung.

Bo»! 1. April d. I. ab find die in inländischen land- oder forstwirthschaftlichcn Betrieben oder in deren Nebcnbetricbcn beschäftigten polnischen Arbeiter russischer oder österreichischer slaalsangehörigkeit, welche» der Aufenthalt im Jnlande nur für eine bestimnitc Dauer behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf dieser Zeit In das Ausland znrllckkchren iniissen, von der Invalidenversicherung befreit.

Diese Befreiung bezieht sich also nicht aus solche polnische Arbeiier, welche sich hier dauernd beschäftigen und niedergelassen baden, oder Staats­angehörige eine» deutschen B.-ndesstnates sind, sondern nur auf solch- russisch- oder österreichisch- polnische Arbeilcr. die wirklich AnSländer sind n»d sich im deutschen Reich in land- oder sornwirth- schastlichcn Betrieben oder deren Ncbenbetricbcn nur vorübergehend beschäslige» dürfen.

Gemäß der vom Rcichs-Versicherungsaint er- iassenen Bestimmiingcii haben deliiznfolge alle Arbeit­geber in der Provinz Hessen-Nassau und dem Fürstcnthnm Waldcck, ivclchc solche Ausläiider in ihren land- oder forstwirihschasilicheu Betriebe» oder derenNebeilbetriebcii deschästigteii, von« 1. April d. I. ab Folgendes zu beachten:

1. Jeder Arbeitgeber, welcher solche Ausländer gegenwärtig schon beschäftigt, hat dies binnen 3 Tagen dem Vorstände der Landes-V rsicherungs- anstalt Hessen-illassail zu Cassel kurz anznzeigen; diejenigen Arbeitgeber, welche solche Ausländer später beschäftigen, haben dies demieiben Vorstand binnen 3 Tagen vom Beginn der Belchäftiginig ab anznzeigcn.

2. Nach Schluß eines jede» VicrlcljahreS, spätestens bis zum 15. des »»mittelbar folgenden Nkonats, und zwar erstmalig bis ziim lö.Juli d. I., daiin bis zum 15. Oktober d. I. u. j. w. hat jeder Arbeitgeber eine Nachwciiung über die von ihm beschäsiigten einzelinn Ausländer obiger Staats­angehörigkeit den, Vorstände der Landes-Ver- fichernngsalistalt Hessen-Nassau zu Cassel einzu- reichen, und

3. den danach zu entrichtenden Betrag nach Feststellung und Anfordernng an die Landes-Ver- sicheriingsaiiftalt Hesseii-Nassaii zu Cassel aus deren Kosten einziisenden.

Die Sliizeigen — Ziffer 1 — lönnen iniitelst Postkarten erfolgen und bedürfe» einer liamentlichen Anfführiiiig der cinzelncii ausländischen Arbeiter nicht.

Die Nachwcrsungeii — Ziffer 3 — sind unter Lcnutznng besonderer Formulare aufzustellc», welche eine besondere Anleitung über deren Ausstellung enthalte» und jedem Arbeitgeber voll! Vorstände der Laildes-Bersicherungsanstalt Hessen-Nassau z« Cassel nach Erstattung der Anzeigen — Ziffer 1 — zugesandt werden. *

Wiesbaden, 12. April 1901.

Der Magistrat, Abtheilung sür Versicherungssachen.

Mangold.

Städtischer Bolkskinderffarte»»

(Thunes-Stiftung).

Im Kindergarten, Gustav-Adolsstraße 13. werden nichtschttlpflichtige Kinder der rmnder- beniittclten und inibemitteltcti Stände, ohne Unter­schied des religiösen Bekenntiiisscs, »ach znrück- gclegtem 3. Lebensjahre ansgenonimen.

Das Eintrittsgeld beträgt 50 Pf. und das lliiterrichtsgeld monailich 50 Pf. Dasselbe kann sür mehrere Kinder aus einer Familie ermäßigt oder ganz erlassen werden.

Alle Kinder erhalten Frübstück lind hoben dafür täglich 6 Pf. zu entrichten. Diejenigen Kinder, welche auf Mittägessen und Vesperbrod Anspruch mache», haben daiür weiter täglich für das Mittagessen 10 und für das Vesperbrod 5 Pf. zu bezahlen.

Anmeldiiiigen werden Vormittags von 16 bis 12 Uhr im Rathhanse, Zimmer No. II, cnt- gegeiigeiionnilen. *

Wiesbaden, den 10. April 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Mangold.

Bcknntttmlichnttg.

Der abgeäiideite Fliichilini-iiplan sür die Aerbindinigsstraße Michelsbcrg—Saalaasse (Theil- sirecke Michelsberg—„2lltcr Friedhof") hat die Zustimmung der Orlspolizcibehörde erhalten und ivird null»,ehr int Ratbhaus, 1. Obergeschoß, Zimmer No. 88», innerhalb der Dienststlindeii zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.

Dies wird gemäß § 7 des Gesetzes von, 2. Juli 1875, betr. die Anlegung uiid Vciändernng von Straßen pp. ,nit dem Bemelken hierdurch bekannt gemacht, daß Eiiiweiidnngei, gegen diesen Plan innerhalb einer präclusivischcii, mit dem 24. d. M. beginiieiideil Frist von 4 Wochen beim Magistrat schriftlich anzubringen sind. *

Wiesbaden, den 20. April 1901.

Der Magistrat. In Vertr.: Frobenius.

Anszuff ans der Fcldpolizei- Berordttmiff vom 2». Mai I8»4.

8 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden. Die Dauer der Saatzeit bcstinimt alljährlich das Feldgericht.

§ 17. Zmriiderhandluiige» gegen die Vorschriften dieser Verordnung werde» mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Nichtbeitreibungssall mit entsprechender Hast bestraft.

Die Frühjahr-Saatzeit begiiiiit am 1. April und dauert bis zu», 15. Mai 1901. *

Wiesbaden, 30. März 1901,

Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner« ^