Vrscheinungstäge: Dienstag, Donnerstag, Samstag.
irelmüenpr TnOlatts.
Doiiiirrkag, de« SS. April.
Aufgebot.
Verlags-Fernsprecher: Nr. 2266.
1901.
Am SZ. September 1»0« starb zu Wiesbaden im Hospiz zum heiligen Geist die Privatiers Mist Mary Me. Carthy aus England, über deren Personalien weitere Angaben nicht gemacht werden können.
Alle Diejenigen, welche Erbansprüche zu haben vermeinen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum x 353
8«. August 1801
bn dem Unterzeichneten Gerichte geltend zu machen und zu bescheinigen, widrigenfalls der Fiskus als gesetzlicher Erbe erachtet wird Wiesbaden, den 18. April 1901.
’ Königliches Amtsgericht 7 .
Bekanntmachung.
Die auf den 26. April 1901, Nachmittags 8'/- Uhr, anberaumte Versteigerung der den Eheleuten Kaufmann Karl Gärtner und Marie, gcb. Schuadcl, zu Biebrich, i ll in Wiesbaden, gehörigen, in der Ge- markung Biebrich belegenen Immobilien findet erst am 13. Juni 1901, Nach mittags 3Va Uhr, in dem Rathhans faale zu Biebrich statt. F 252
I Wiesbaden, den 22 . April 1901.
* Königliches Amtsgericht 12 .
Bekanntmachung.
.Die Termine zur Prüfung über die Be- Ngung zum Betriebe des Hufbcschlagqewerbes rW/ur das 8. Vierteljahr deö Jahres 1901 Wie folgt festgesetzt:
Frankfurt a. M. auf de» 8. Mal. tf As? t ’•« . * . 11. Mai,
’• Drllenburg * „ 15. Jun^
!. Wiesbaden * „ 29. Juni.
Melduuge» zur Prüfung find uutn Ein-
VJ. Ic9 Geburtsscheines.
%*> '>.waig» Zeugnisse über die verlaugte tech- \ msche Ausbildung.
A- einer Erklärung darüber, obundbejahenden- / falls wann und wo der sich Meldende schon einmal erfolglos einer Hufschmiedeprükung frch unterzogen hat und wie lang« er nach diesem Zettpunkte — was durch Zeugnisse > nachzuweiseu iß — berufsmäßig thätig ^ gewesen ist, *
«^PlÄfun«Sgebuhr von 10 Mk. nebst »s Mg. Pvstbestellgeld an de» am Orte »er Prüfung wohnende« Königlichen KreisLhierarzt, welcher der Vorsitzende der , .^Pnrfungsconlmiifi-n ist. zu richten, »«.'^.^"ogsordnung für Hufjchmiede ist im «tgieruugr-Amtsblatt von 1885 Seite 62-63 und « Frankfurter Amtsblatt ders. Js. Seite 58/59, llwtKk^rung be8 § 3 derselben im Regierungs- ^tLbtaU von 1894 Sette 269 und von 1896 lau f ÄJ m Frankfurter Amtsblatt von Jtbrud 26t/6? B0 " 1896 S-it- 195 ab-
den 4. April 1901.
»er Negierungs-Präsident. I. P. gez.: Bake.
Wstd veröffentlicht. ' .
Wiesbaden, den 15. April 1991.
L°r Polizei- Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
m . Auszug
f 8 * der Polizei-Verordnung, betreffend das Melde- wesen vom 17. Februar 1800. r er. f b. Durchreisend« Fremde. ^.,^'irchreiseiide Fremde (Badegäste, Reisende re.), Ä >n Privathansern für Entgelt oder unenl- kf"ua> Wohnung nehmen, sind binnen 24 Stunden ourch den Wohnungsgeber bei dem Bureau des Pvlizeirevlers an- bezw. abzumeldcu. ln und Herdrrgswirtbe haben täglich bis
^"rm'iioss alle während des vorher- ^ages oder während der Rächt an-
vvcr wniirciio ocr ncacyl an- iü°r^u^de" Ä“' ■ ^g-reisten Fremden bei dem sw ,P°ure>'Neviers an- bezw. abzumelde». dm» der Fremden geschieht schriftlich
Bor- ,?,^^^zettel/ welche enthalten muffen: Sl'mJ, Zimame Stand oder Gewerbe, GeburtS- «nd Wohnort und Nationalität des Fremden, ein U i* b Herbergswirthe sind verpflichtet.
5'y)^'»'d-ubuch „ach dem Muster 4 zu halten Ankmttt F^wdcn alsbald nach feiner
rickt^. . ^'?st"Suna vorzulege» und auf die Ln achten ^ Ausfüllung der Rubriken
? itb , fermst wiederholt zur 0fle»t!,chen Kcnntniß gebracht. .
D,r R^b«den, den 15. April 1901.
Der Prstzei -Prastdent. ft. Prinz u. Ratibor.
Bekanntmachung.
>1 6 Portemonnaies mit Inhalt,
armdank"i Damenjoquct. 1 goldenes Charnicr- hmÄnb Lundertmarkichein. 1 Damenglacö- n-/ieri< 7 .."?** en “""'atur, 1 Kriegsdtnl- 1 schwarzes Epitzeutuch, 2 Damrn-
B«Ä'' )mt " IrterI)M ^*' 1 Sch--re,
Bekanntmachung.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden rm Ratbdaufc, Zimmer No. 16. Nachmittags von 5 bis 6 Uhr, an folgenden Tagen statt: 1.. 2.. 3.
4., 13., 14 15 17 18„ 29., 31. Mai. 1. Juni.
2., 3., 4., 5., 6., 7., 16., 17. und 18. September für Kinder aus inficirtcu Häusern am 19. und 20. September.
Die Termine für die Wiederimpfung werden den betreffenden Kindern in ihren Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimpflinge aus inficirten Hausern ist der Termin auf den 21. September Rachmtttagr von 6 bis 6 Uhr. angesetzt.
Der Eingang zum Jmpflokal erfolgt durch das Portal gegenüber dem Hotel „Zum grünen Wald .
Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermine vorzustellen. Nachschau findet Nach mittag« von 5 bis 6 Uhr statt.
Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfang nähme des Impfscheines ans dem Jmpflokal ent fernen.
M Die Angehörigen her Impflinge (Eltern. Pflegecltern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebefohlenen pünktlich Nachmittags um 5 Uhr zur Impfung und Nachschau zu stellen, andernfalls muffen die Kinder, bei Vermeidung der im Reichsimpsgesetz angcdrohten Strafe», aus eigene Kosten geimpft werden.
Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1900 und früher geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Erfolg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zengnltz die natürlichen Blattern Überstande» haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftsmäßig entzogen worden sind . Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, daß Abtmpfungen von Arm zu Arm nicht stattstnden und daß der zur Verwendung kommende Impfstoff aus dem staatlichen Jmpfinstitut zu Cassel bezogen wird. ‘
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erftimpstinge.
„ „ Jus einem Haufe, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach. Masern Diphtherie, Crmip, Keuchhusten, Flecktyphus, rosrn- artige Entzündung oder di- natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohneri, von, Impftermine fernzuhakten.
8 2. Die Ellern des Jmpflinges oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilnng zu
§ 3. Die Kinder muffen znm Impftermine wit reingewaschenem Körper und mit reinen Klewern gebracht werden.
§ 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Jmpflillges die wichtigste Pflicht.
§ 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe un- verandcrt.
8 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
§ 8. Di- Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Anfreiben, Zerkratzen und vor Be- ichmutznng zu bewahren, sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden, zum Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüre», Hautausschläqen oder Wundrose (Nothlauf) erkrankt sind, ist' der Impfling sorgfältig zn bewahren, um die Uebertragung von Krankheitskcimeu in die Jmpsstclleii zu verhüten auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernzuhalten Kommen unter den Angehörigen des Jmpflinges welche mit ihm denselben Haushalt theile», Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines Arztes einzuholeii.
§9. Nach der erfolgreichen Impfung zeige» sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, weiche sich in der Regel bis zum ncunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen von einem rothen Entzündungshof umgebenen Schiitz- pocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen di- Pocken zu einem Schorfe emziitrockncn, der nach drei bis vier Wochen von selbst abrällt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
8 10. Bei regelmäßigem Verlaufe der Schützpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselbe» eine starke, breite Röthe entstehen sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwendeii; wenn b»e Pocken sich öffnen, ist em reiner Verband anzulegen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung ent-
die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.
8 12. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge.
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup. Keuchhusten, Flecktyphus, rofenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht kommen.
, § 2. Die Kinder solle» im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen.
8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impfling, die wichtigste Pflicht.
8 1- Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 6. oder 4. Tage ein und ist für newöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden der- bunten, daß eine Versäumnis, des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn auS- nahiiisweiie Fieber eintritt, soll das Kind zu Haufe bleiben. Stetten sich vorübergehend größere Rothe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, baiifig zu wechselnde Umschläge mit ab- gelochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder könne» das gewohnte Baden forlsetzcn. Das Turne» ist 12- Tage von Allen, bei denen sich n-mpfblattern bilden, auszusetzen. Die Impfstelle» sind, solange sie nicht vernarbt find, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor Reibungen durch engeKleiduiig und vor Druck von Außen zn hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose» (Rathlaus) leiden, und die Beliutzmig der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
§ 5 - Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuzieben. der Jmpfarzt ist von solchen Erkrankungen, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Keuntniß zu setzen.
, 8.6. 3 n dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, öder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1). nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termiittage dem Jmpfarzt aiiznzeigen.
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig auf- zuvewahren. *
Wiesbaden, den 15. April 1901.
D-r Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Postweithzeichen. i «3ugtla,»sei,r 2 Foxterriers, 1 Dachshund 1 f ! 5 cr gelbbrauner Hund, ca. 6 Wochen alt. * baden, den 20. April 1901.
Der Polizn-Praf,dr„t. zx. p.
n r c * ff m v */ v v * C“)' *»/ *iuu/ vu ijlitf'lUHy
stehenden Erkrankung ist ein Arzt zuziiziehen; der JmpfaiAt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschan oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt. in Kenntniß zu setzen.
... 8.H- An dem ini Impftermine bekannt zu aebeiiden ^.age erschrineu die Impflinge zur Nach- chau. Kann ei» Kind am Tag- der Nachschau wegen erheblicher Erkrankiilig, oder weil in dem Hause, eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), »ich« ul das Jmpflokal gebracht werden, so haben
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Aerzte, welche in ihrer Prwatpraris Impfungen vornchmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bnndesrathes vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpf- gefetzes nebst den Erläuternngen hierzu (Extra- B-ilage zu No. 13 des Amtsblatles der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März 1900) aufmerksam.
Indem ich die Herren Acrztc um genau- Befolgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich besonders auf die 88 16 und 17 a. a. O. bin welche lauten:
»§ 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarm vorgenommen, und zwar bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflinge» auf dem linken Arme. Es genügen vier seichte Schnitte von höchstens I C^äiinetcr Länge. Die einzelnen Jmps- schnitte sollen miiidesteiis 2 Centimeter von eiiiaiider entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch An- spaunen der Haut klaffend g-haltenei! Wunde» ist im Allgemeine» ausreichend Das Aufträgen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
... Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gesäß zurückgefüllt oder Su lvateren Impfungen verwendet werden.
. .8 17. Die Erstimpfung hat als erfolg- . reich zn gelte», wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickeliing gekommen ist. Ae, der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Jinpistellen."
Druckexcmplare der Vorschriften, welche von den Aerzlen bei der SluSführnng de« Jmpfgeschäftes zu befolgen sind, sowie der Verhaltungsvorschriften -ur die Angehörigen d-r Impflinge und Wieder- lmpfliiigc sind in der Bnchdrnckrrei von Planu», Moritzstraße No. 27. hierselbst zu haben.
Ferner mache ich wiederholt darauf aufmerk- sam, daß Seitens d-r Herren Aerzte bei Abgabe ^u Attcsten. m welche» gemäß ber j}§ 2 und 10 be« Neichsimpfgeictzes vom 8. April 1874 in gültiger Form (§ 10) die Nothweudigkett der Zurückstellung eines Impflings bezw. Wiederimpfling« bescheinigt n , ur durch den BundeSraths- b-schliiß vom 30. October 1874 (Min.-Bl. für d. u S. 235) vorgeschriebene Formular 3 zu be- niitzm ist. Es unterliegt dabei keinem Bedenken r DCn * ^ Drt " fnnu " des Vordrucks in den, umgeändett wird!'" " „konnte"
. Ist ein Jmp'spflichtiger auf Grund eines ärzt- '^n^eugnisser von der Jmpfmig ziveimal befreit worden, so kaim dle fernere Befreiung nur durch
d!s «S's)^rt erfolgen (8 2 Abs. 2
Wtesbade», den 15. April 1901 Der Polizei-Präsidcnt, K. Prinz V.' Ratibor.
Bekauntmachuug.
Die Termin« zur Vornahme der technischek. Revtstoiien der Maße und Gewichte, welche in hiesiger Stadt zu Ansang dieses Monats beginnen sollten, sind verlegt worden und werden hiermit, wie folgt festgesetzt: '
1. Bezirk der 1 . Reviers vom 15. bis 25. April d. Js..
L. Bezirk des 2. Reviers vom 26. Avril bis 10. Mai d. Js.,
3. Bezirk des 3. Reviers vom 11. bis 24. Mai d. Js.,
4. Bezirk de» 4. Reviers vom 25. Mai bi» 15. Juni d. Js.,
5. Bezirk de» 5. Reviers vom 16. bis
30. Juni d. Js. *
Wresbaben, den 15. April 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
. r ist m neuerer Zeit vielfach vorgekommen,
I °aß ^s Zeichnungen über die Entwässerung von Grundstücken Lichtpause» einqereicht worden sind. .Derartige Zeichnungen stad nach der Vor-
lw.m,, 1 * iS*, 6 der Polizei-Verordnung vom 1. Anglist 1889 unzulässig.
Die Herren Architekien bezw. Planverfertiger die Befolgung der vorerwähnten Vorschrift mit dem Bemerken aufmerksam, daß in Zukllnst im Lichipausverfahren hergestellte Haus« eutwafferuiigszeichnungen nicht mehr angenommen
WkI°dkN. $
Wiesbaden, den 18. April 1901.
D-r Polizei-Präsident . K. Prinz v. Ratibor«
Bekanntmachung,
betreffend den Hufbeschlag von V Schuir» Manns-Pferden.
Der Hufbeschlag von 7 Schutznianus-Pserden
oll bis zum 31. Marz 1902 im Wege der öffent- lich-n Ausschreibung vergeben werden. Die näheren Bedingungen können im diesseitigen Dienstgebände, Friedrichstraße 32, eingesehen werden.
^ L-ncrungS-Anerbieleu sind verschloffen mit dtt Aufichrifr Angebot auf den Hufdeschlag von 7 Lchutzmauiis-Pferdei," bis zu», 2». April d. °r.
Dnnstgebäude. Friedrichstraße 32, einznreichen.
Wiesbaden, den 22. April 1901. *
Der Polizei-Prastdent. K. Prinz b. Ra tibor.
Bekanntmachung,
betreffend den Verkauf des Düngers von V Schntzmaunö-Pferdc«.
... Der Verkauf des Düngers von 7 Schutzmanns- ^lerden soll bis zum 31. März 1902 im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.
Die Angebote sind pro Pferd für je einen Monat zu machen und in der Dünger halbmonatlich von dem Grundstücke, Dotzheimerstraßc 13, woselbst sich vre Stallung bt sindet, von dem Käufer abzudolen.
^Ezahlung hat am Ende eines jeden Monats zu erfolgen. 1
I Angebote mit der Aufschrift „Angebot auf den Dünger von Schutzmanns-Pferden" sind verschlossen b'S zum 2S. Apr.l d. I. im Dienstgebände der Königlichen Polizci-Direction, Friedrichstraße 32. eiiizureichen. £
Wiesbaden, den 22. April 1901.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. R atibor.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf meine Bekalintmachnng vom ll-, d- M. werden die Jnteress.-nten davon be- nachrichligt, daß der Termin zur landespolizeilichen Prnsung des Eiilivurfs für die provisorische Einführung des Salzbachs in den neu projectirten Canal auf Dienstag, den 3V. d. M.» Bor» mittags 10-/. Uhr» im Zimmer No. 24 des Regierungsgebaildes, Rheinstraße 33, Hierselbst verlegt worden ist.
Wiesbaden, den 17. April 1901.
Der Polizei-Präsident: K. Prinz v. Ratibor.
Wird veröffentlicht. *
_ Der Magistrat: Dr. v. Jbell .
Bekanntmachung.
Behufs Aufstellung eines Candelabers in der Walluferstraße wird d-r Feldweg in der Verlängerung der Walluferstraße vom 24. April d. ab wahrend der Dauer der Arbeiten für den öffentliche» Fnhrverkehr gesperrt. »
Wiesbaden, 22. Apnl 1901.
Der Oberbürgermeister. In Vertr .: Körner,
Bekanntmachung. ~~
S5ic Herren «lkadtverorducten werden zu einer.antzcrordcntliche» Sitzung auf Freitag, den 3«. April l. I., Nachuttttags 4 Uhr, in den Bürgersaü des Nathhauscs ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Bericht des Bauausschusses, betreffend den projectirten Küchenbau auf der Burgruine Sonnenberg.
2 . Berichterstattung des Finanzausschusses
zu den städtischen Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1001. sowie Feststellung der» selbe». *
Wiesbaden, den 22. April 1901.
Der Vorsitzende der
Stadtverordnetert-BerfamlnlunL.
