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des

Amrigni

Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Samstag.

Wiesbadener Tagblalls.

Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.

Uo. 38.

Donnerstag, den 28. War;.

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Polizei-Verordnung.

Auf Grund der 88 6, 12 uud 13 der Ver­ordnung vom 20. September 1867 (G.-2. 1529) «nd aus Grund de« 8 137 de» Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltuiig vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses foigeube Polizei-Verordnung erlassen:

8 1. Selbstfahrer (Automobile), welche nicht auf Schienen laufen, unterliegen den folgenden Vorschriften, im Uebrigen den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 bi» 14, 20 bi« 22, 26 bis 43 der Wege- polizeiverordnnug voui 7. November 1889.

8 2. Jeder Selbstfahrer muh so eingerichtet sein, daher sofort zum Halten gebracht werden kann.

Z 3. Auf der linken Seite jedes Selbstfahrers vmß beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen der Wohnort und der Vor- und Zuname oder die Firma de» Eigenthümcr« mit dcutticheu, unvenviich' Liren Buchstaben angebracht und sichtbar sein. Ausgenommen find Selbstfahrer, welche Eigcn-

S )!.m der Post- oder, der Militärverwaltung siud, esgleichen Selbstfahrer, welche außerhalb des Regierungsbezirks wohnende» Personen gehören und vorübergehend im Regierungsbezirke benutzt werden.

Z 4. Selbstfahrer dürfen an entgegenkommende» Zug- oder Reitthiercu oder Viehtransporten nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eines, kurz trabenden Pferde» vvrbeifabren. Die Geschwindig­keit eines Selbstfahrer» darf beim Ucberholen von Zug- oder Reitthiercu oder Viehtransporten nicht -roher sein als zum Ueberholen erforderlich ist.

Die Bestimmungen der 88 35 und 36 der Wege- polizeiverordnung werden hierdurch nicht berührt.

Werden Zug« oder Reittbiere oder BiehtranS- vorle angehalten, um Selbstfahrer vorüber zu lasse», so dürfen letztere nur mit der Geschwindig­keit einer Schritt gehenden Pferde» vorbeifahren.

8 5. Selbstfahrer, welche an Zug- oder Reitthieren oder Viehtransporten vorbeigefahren sind, dürfen an« der nach 8 4 zulässigen Ge­schwindigkeit nur allmählich zu größerer Geschwin- digkcit übergehen.

8 6. Die Geschwindigkeit von Selbstfahrer» «ms öffentlichen Wegen außerhalb der Ortschaft bars 10 Nieter in der Sekunde nur mit polizeilicher -rlaubniß übersteigen.

8 7. Selbstfahrer haben, abgesehen vom Ueber­holen — vergl. 88 40, Abs. 2, 41 der Wegcpolizei- verordnung — Signale zu geben, wenn sie von anderen Fuhrwerken, Reitern, Viehtransporten oder Fußgängern, an denen sie vorbeifahren wollen, «acht bemerkt werden.

Jede» umiöthige oder zu laute Abgcben von Signalen ist verboten.

8 8. Der Führer eine» Selbstfahrer« darf sich von dem letzteren nicht entfernen, ohne da­für gesorgt zu haben, daß der Selbstfahrer sich «icht von selbst in Bewegung setzen kann.

Die Bestimmung des 8 20 Satz 3 der Wcge- polizeiverordniing wird hierdurch nicht berührt.

8 9. Beschränkungen in der Benutzung öffent­licher Wege, welche nicht für die sonstigen Fuhr­werke gelten, dürfen für Selbstfahrer nur mit Zu­stimmung des Regierungs-Präsidenten anqeordnet werden.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Be- stilliniuiigen der 88 2 bi» 8 werden mit Geldstrafe bt» zu 60 Mk.. im UnveruiögenSsallc mit ent­sprechender Haft bestraft.

8 11. Diese Verordnung tritt mit dem 16. Februar 1900 i» Kraft.

Mit diciem Zeitpunkt wird der 8 12 der Polizei-Verordnung, betreffend das Radfahre», vom 11. Februar 1896 aufgehoben.

Wiesbaden, den 28. Dezember 1899.

Der Kgl. Regierungs-Präsident. In Vertr.: Bake.

Auszug

au» der Wegepolizeiverorduung vom 7. Nov. 1899 re.

8 35. Junerbatb der Ortschaften darf nicht schneller als mit der Geschwindigkeit eine» kurz- trabcndeu Pferde» gefahren oder geritten werden.

Beladene Lastwagen dürfen innerhalb der Ortschaften nicht schneller als im Schritt fahren.

8 36. In oder aus Höfen oder Häusern, i» engen Orlsstraßen, bergabwärts auf steilen Ortr- straßen, beim Zusammensein vieler Menschen, bei sonstiger Verengung der Durchfahrt, bei Begeg­nungen mit öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen, geschlossen marschirendcn Truppeuabtheilungen oder Dampfwalzen, darf nicht schneller als mit der Ge­schwindigkeit eines Schritt gehenden Pferde« gefahren oder geritten werden. Erforderlichen Falle« muß gehalten werden

8 37. Eine von der Polizeibehörde laut An­schlag vorgeschri'ebene Geschwindigkeit darf nicht überschritten werden.

Ebenso ist derartige» Weisungen von Polizei- beamtcn auch beim Fehlen eine« Anschlages Folge zu leisten.

Vorstehendes wird hiermit wiederholt zur öffentlichen Kennt» iß gebracht. *

Wiesbaden, den 10. Oktober 1900.

Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Faltke.

Bekanntmachung.

Gesunden: 1 silberne Danienuhr, Papiere ->uf ^karl Kaczmarchk lautend, Jndal.-Karte aus

f eter Rappcnecker lautend, 3 Portemonnaie« mit »halt, 2 Blouieu, 1 Corjett und ein Fraucnrock, 1 Fächer, ei» Rosenkranz, 2 Pferdedecken, zwei Hcrren-Ncgenschirme, 1 goldene Danienuhr. * Zugelaufen r 4 Hunde.

3u geflogen; 1 Kanarienvogel.

Wiesbaden, den 23. März 1901. Polizei-Präsident, ß, Prinz v. Ratibor.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund der 88 6, 12 und 13 der Verord­nung vom 20. Scpt. 1867 und auf Grund der 88 137 und 139 der Gesetzes über die allgemeine Landesverwaliung vom 30. Juli D83 wird unter Ansbeburiq der Polizei - Verordnungen vom 16. Februar 1875 und vom 24. Scvt. 1897 mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Um- faitg des Regierungsbezirks Wiesbaden mit An­nahme des Polizeibezirks derStadtFrankfnrta.M Folgendes verordnet:

8 1. Bei der Beförderung von Schlacht- und Handelsvieh ist jede brutale Behandlung der Thiere verboten, insbesondere da» Hetzen, von Hunden ohne Maulkörbe auf dieselbe», heftiges Zerren an den Leirfeilen, Prügeln mit Knütteln oder Stoßen mit Fäusten und Füßen, Einknicken de» Schwanzes bei Großvieh, Tragen de» Ge­flügels au den Hälsen oder Beinen.

8 2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerk» dürfen nur solche Thiere geknebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Böswilligkeit wegen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten.

Kleinvieh und Geflügel dürfen nicht geknebelt werden.

8 3. Die zum Transport beiintzten Fuhr­werke, Käfige, Behältnisse pp. sind durch genügend hohe Seiten- und Rückwände, oder durch aus Latten, Flechtwcrk oder Retzen gefertigte, eine reichliche Luftzufuhr gestattende Decken derart em- zurichten, daß ein Entweichen der zu transpor- tirenden Thiere ausgeschlossen ist. Auch muß ihr Bodenbelag sowie die unterste Seitenwandver- kleidung eben und so dicht sein, daß eine Be­schädigung der Thiere durch die Wagenräder oder ein Einklemmen irgend welcher Körperthcile der­selben nicht vorkomme» kann.

Zudem müssen vorgenannte Transportmittel io geräumig fei», daß die Thiere ohne gepreßt oder gescheuert zu werden nebeneinander bequem liegen können.

Im Allgemeinen kann 1 gm Grundfläche auf je drei mittelgroße Saugkälber, oder drei Schweine im Gewichte bis zu je IM Kilogramm, oder sieben Läufer bezw. Springer oder neun Ferkel, oder drei Schafe in der Wolle, oder vier geschorene Schafe gerechnet werden.

8 4. Soweit starre Ueberdachungen der Trausportwagcn, Käfige, Behältnisse pp. verwendet werden (also auch bei sogenannten Etageinvagen), muffen dieselben so hoch angebracht sein, daß die in gewöhnlicher Haltung stehenden Thiere noch einen wenigstens handdreiien Spielraum über sich haben. _ .

§ 5. Beim Ein- und Ausladen sind die Thiere zu heben, nicht zu werfen.

Für geknebeltes Vieh (8 3), sowie für Kälber und Schweine ist eine starke Unterlage aus Stroh, Torf, Sägespänen, Gerberlohe, Sand oder dergk. zu beschaffen. ,

Die Köpfe der Thiere dürfen nicht vom Fuhr­werk herabbängen.

Schubkarren oder Säcke dürfen als Trans­portmittel nicht verwendet werden.

8 6. Ein gemeinschaftlicher Transport von Schweinen mit anderem Kleinvieh darf nur in der Weise erfolgen, daß beide Thiergattnngen durch eine befestigte Scheidewand von einander getrennt sind.

Z 7. Bullen müssen bei allen Transporten mit einem Nascnriiige und einer Blende (Kappe vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden, um das Durch gehe» zu verhüten.

Für jeden 18 Monate und darüber alten Bullen find wenigstens zwei kräftige Transporteure zu stellen.

8 8. Der Fußtransport von Kälbern unter 4 Wochen ohne Begleitung ihrer Mütter ist ver­boten.

8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit sie nicht ans Grund de» Strafgesetzbuches eine höhere Strafe nach sich ziehen, mit Geldbuße von 1 bis 80 Mark oder perhältnißmäßiger Haft bestraft.

8 10. Diese Polizei-Verordnung tritt 1 Monat nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Wiesbaden, den 7. Dezember 19M.

Der Kgl.Regierungs-Präsident. JnVertr.: Bake.

Vorstehende Pokizei-Verordnung bringe ich | hiermit zur allgemeinen Kenntniß. *

Wiesbaden, den 15. Januar 1901.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.

Nachstehende Polizei-Verordnung wird wieder­holt zur Kenntniß gebracht:

Polizei-Verordnung.

8 1. Die Benutzniig der Feldwege mit Last­fuhrwerken zu anderen als landwirlhschaftlichen Zwecken ist verboten. Der Magistrat kann jedoch die Benutzung gegen Entrichtung eine« von ihm festznsetzenden Beitrags zur Unterhaltung der Feldwege, sowie zur Erfüllung weiterer Beding­ungen a-statten, insbesondere gegen die Bedingung der Befestigung des Feldweg« und bei schmalen (einspurigni) Wegen, der Erbreiterung auf 6 Meter.

Vor der Benutzung ist schriftliche Erlaubnis; de« Magistrats einzuholen. Dieselbe gilt nur bis zum Schluß des Kalenderjahres und ist dann zu erneuern.

Für Ausnahmesälle kann der Beitrag er­mäßigt oder erlassen und von der Erfüllung weitererBedliigungen abgesehen werden, unbeschadet der Haftbarkeit für den'Schadenersatz beim Ueber- fahren fremden EigenthumS.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Nichtbeitreibungsfall mit entsprechender Haft bestrast.

Wiesbaden, den 25. Mai 1894.

Der Oberbürgermeister.

Wiesbaden, den 5. März 1901.

Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Zur Warnung des Publikums vor Uebcr- tretungen werden nachstehend die den Schutz des Waldes vor Bränden bezweckenden Strafbestimm- ungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht'

a)

8 360 No. 6 des Reichsstrafgesehbnches:

Mit Geldstrafe bi« zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer an gefährlichen stellen i» Wäldern oder Haiden oder in gefähr­licher Nähe von Gebändelt oder feuerfaugenden Sachen Feuer anzündet.

b)

44 der Feld- und Forstpolizci-Gefetzes von,

1. April 1880:

Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer

‘ mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in grsahr- brinaender Weise nähert;

2. im Walde brennende oder glimmende Gcgeu- stände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;

3. abgesehen von den Fällen des 8 868 No. 6 des Strafgesetzbuches im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstebers. in dessen Bezirk der Wald liegt, in König!. Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen ^ Forst- beamtcn Feuer anzündet, oder da» gestatteter Maßen angezündete Feuer gehörig zu be- anssichtigen oder auszulöschen unterläßt; abgesehen von den Fällen des 8 360 No. 10 des Strafgesetzbuches bei Waldbrande», von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe ausgcsordcrt, keine Folge leistet, obgleich er der Anf- forderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.

o)

RegierungS-Verordnuiig vom 4. März 1899.

Mit Geldstrafe bi« zu 10 Mark, im Un- vermögensfalle mit verbältnißmäßiger Haft wird bestraft, wer in der Zeit vom 15. März bis 1. Juni in einem Walde außerhalb der Fahrwege Cigarren oder ans einer Pfeife ohne verschlossenen Deckel raucht.

Wiesvaden, den 28. Februar 1901.

Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Körner.

Bekanntmachung.

Das Schiedsgericht für Arbeiterverstchernng sür den Reg.-Bezirk Wiesbaden zu Wiesbaden hat gemäß •’ 8 des Gesetze«, betr. die Abänderung der Unsallgei'ctze, vom 30. Juni 1900 für das Geschäfts­jahr 1901 zu seinen Vertrauensärzten gewählt die ! ÖCrtCHt

1. Dr. med. Brück, wohnhaft zu Wiesbaden, Schützenhofstraße 6,

2. Sanitätsrath Dr. med. Gleitsmann, Kgl. Kreis-Phyfikus für den Stadt- und den Landkreis Wiesbaden, wohnhaft zu Wies­baden, Rheinstraße 84,

3. Dr. med. Koening.wohnhastzu Wiesbaden.

Taunusstraße 26. *

Wiesbaden, den 2. März 1901.

Der Schiedsgerichtsvorsitzende.

D. v. Harting, Reg.-Affessor.

Wird veröffentlicht.

Der Magistrat, v. Abett.

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Karl Reichweiu beabsichtigt, auf dem Grundstück Echlachthaurstraße 12 Sprit- lack zu fabriziren.

Die« wird gemäß 8 17 der Reichs-Gewerbe Ordnung mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einw-iidnngeii binnen 14 Tagen, von heute an gerechnet, scvristlich in 2 Exemplaren bei uns einzureichen oder im diesseitigen Bureau, Ralhhaus, Zimmer 24, zu Protokoll anzubrinqen find. Rach Ablauf dieser Frist können Einwendungen in diesem Verfahren nicht mehr vorqebracht werden. Einwendungen, welche aus privatrechttiche» Titeln beruhen, finden in dem gegenwärtige» Verfahren überhaupt keine Berücksichtigung, sondern sind event. im Rechtsweg auszulragcn. . _

Die Beschreibung, die Bauzeichnungen, sowie der Sitnationsplan liegen im Rgthhaus, Zimmer 24, während der Dienststmiden zur Einsicht aus.

Zur miindlichrn Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird Termin auf Dienstag, den 2. April, Vormittags 1t Ubr, Zinluicr 16, im Rathhans.vor dem Commiffar des Sladtausfchrisfes anberaumt und gleichzeitig daraus aufmerksam gewacht, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehnl-rs oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden wird. *

Wiesbaden, den 15. März 1901.

Der StadtauSfchuß für den Stadtkreis Wiesbaden JnVertr. Setz.

Bekanntmachung.

Montag, den 1. April d. I., Bor« mittags, sollen im Stadtwalde. Districte „Nero­berg", Münzbcrg", „Oberes Bahnholz". .Bahn« Holz" und „Himmelöhr" „

11 eichene Stamme von 6,61 Festm.,

77 Rmtr. buch. Scheit,

39 Rmtr. buch. Prügel,

350 buchene Wellen,

11 Rmtr. eichene Scheit,

80 Rmtr. eichene Prügel - -

öffentlich meistbietend mit Crcditbewilligung bi» zum 1. September d. I. versteigert werden. Zu­sammenkunft Vormittags 9V» Uhr am Koch- Denkmal im Nerothal.

Wiesbaden, den 24. März 1901.

Der M agistrat. In Vertr. Körner.

Bekanntmachung.

Nachstehend wird der 8 1 des Gemeindc- beschinsses vom 29. Mai 1893, in der durch die Beschlüsse des Gemeiiideratli« vom 6. und de» Bürgerausschusses vom 21. November 1890, sowie de«'Bezirksausschusses vom 21. November 1890 genchmigten veränderten Fassung, mit dem Bemerken zur Kenntniß 'gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gemäß 8 des Gesetze» vom 9. März 188!) sür jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft werden. ..... .

8 1. Innerhalb des Gemeindebezirke» der Stadt Wiesbaden darf das Schlachten von Ochien, Stieren, Kühen. Rindern, Schweinen, Kälbern. Schafe» und Ziegen uud zwar sowohl gewerbs­mäßig, ni» das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in der städtischen Schlachthaus- anlage vorgenommcn werden. Ausnahmsweise kann nur den Bewohnern entlegener Gehöfte, z. B. Adamslhaler Hof, Fasanerie. Platte u. A. auf besonderen Antrag durch den Gemeinderatd ge,tastet werde», das Schlachten für ihren Bedarf (Haus­schlachten) aus dem Gehöfte vorzunehmen. ,

Wenn ein Thier (Satz 3 de« 8 1) außerhalb der Schlachtbaiisanlage dinch Beinbruch. Lähmung, schwere Erkrankung zum Gehen unfähig geworden und der Transport zu Wage» unausführbar ist. so kan» dasselbe, wenn ein approbirter Tinerar,l di- Notbw-iidigkeit einer sofortigen Adschlacht»»g beickeinigt, in dem Gehöft getödiet und die Ans- scblachtung vorgcnommeii werde». Bon der erfolgten Schlachtung ist unter Vorlage der vorerwähnten Leschemigu'ng über die Nothwendigkeit der sofortigen Abschlachlung der Schlnchtdausverwaltung und dem Accise-Jnspector alsbald Anzeige zu erstatten. Da» aeschlachtcte Tbier einschließlich der Kewcide muß bis zur Ankunft des Schlachthans-Dircetors oder

dessensachverständigenVertretersaufgehobenwerden,

welcher nach stat'lgehabter Bcsichtigmig über d,e Verwendbarkeit de? Fleisches entscheidet, wie wenn die Schlachtung i» dem Schlachthaus- statt- gefllndcn hätte. „ _

Wiesbaden, den 1. Marz 1901.

Der Magistrat.

Bekanntmachung.

In der Polizeiverordniing vom 12. März 1W4. 13. Mai und 29. August 1893 ist u. A. Folgendes bestimmt:

8 1 Montags. Mittwochs und Freitags in jeder'Woche find-i' in der Schlachthaus-Anlage und zwar auf dem Platze zwischen dem Groß- und Kleinviehstalle daselbst, Vichmarkt statt. oallt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Festlag, so wird der Vichmarkt an dem darauf folgenden Tage abgehasteu. ....

8 3. Der Viehmarkt sür Großvieh beginnt um 11.30 Uhr Vormittags, derjenige sür Kleinvieh (rrd. Kuchtschweiue) uni 11 Uhr Vormittags und derjenige sür Znchtschweine um 8 Uhr Morgens.

8 4. Vis znm Schluß dis Marktes ist der Verkehr mit Vieh allein ans die Schlachthaus- Anlage beschränkt. In der Stadt oder der Stadt- gemarknng ist bis zu dieser Zeit der Handel mit

^'^Ebenso">st der Handel mit Bieh vor Beginn des Marktes in der Schlachthaus-Anlage verboten. Es dürfen in dieser Zeit di- Handelsleute auch unter sich keinen Viehhandel betreiben.

8 5 Nach Schluß des Alarktcs, um 1 Uhr Nachmittags, steht es Jedem frei, das auf dem Markt aufgetricbme Vieh dorten ferner feilznhalten und dasselbe mit Ausnahme des in 8 6 gedachten Schlachtviehes zum Verkaufe oder Tausche m lue Stadt zu verbringen. . . .

8 6. Die Viehhändler dunen nur ttl der Schlachthaus-Anlage verkausen. Es ist untersagt, solches Vieh zum Zwecke des Verkanfcs oder Tausches in die Stadt zu bringen.

8 9. Aus den Markt darf nur gesundes Vieh gebracht werden. Es unterliegt alles zum -^arkt gebrachte Vieh der polizeilichen Beschau (cfr. 8 ^ des Reichs-Vichseuchengesetzes vom 23. Junl 1880).

8 11. Sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find werde» Uebertretunqen dieser Vorschriften mit Geldbuße bi» zu 9 MI. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis z» drei Tagen bestraft

Wiesbaden, den 1. Marz 1901.

_ Der Magsttrat.

Feldpolizeiliche Aufforderung.

Die Gruiidbefitzer in der hiesigen Gemarkung l werden hierdurch ersucht. Anmeldungen über fehlende Grenzzeichen an ihren Grundstücken bis zum 1«. April d. I. in dem Rathhause. Zimmer No. 53. in den VormittagSdienststunden

äU Das Feldgerichts