Wiesbadener Sagblatt
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WlorB© n,B Äusgabe
, vv j 616 des bürgert GeWnchs. feine Kütten für den Knndwerüer nnd deren MliMchnng.
Von A. Sckirocder,
Sekretär der Handwerkskammer zu Wiesbaden.
Der § 616 des bürgerlichen Gesetzbuches lautet:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung mcht dadurch verlustig, daß er eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenoder Unfall-Versicherwig zukonunt."
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf das Dienst- verhältuiß zwischen dem Handwerksmeister und seinen Gesellen oder Arbeitern und ist geeignet, den ersteren erheblich zu belasten, denn er soll danach schuldig sein, die letzteren auch dann zu lohnen, wenn sie aus einein unverschuldeten in ihrer Person liegenden Grunde für eme verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit an _ der Dienstleistung (Arbeit) verhindert sind. Dies bezieht sich Nicht allein auf die gegen Zeitlohn (auf Stunde, Tag, Woche oder fflionqt) eingestellten, sondern auch auf die gegen Stück- (Accord-) Lohn eingestellten Gesellen oder Arbeiter. Den Letzteren ist zu zahlen, was sie in der Verhmdcrmigszeit nach einem Durchschnittsatze verdient haben würden. (Neumann, Handausgabe de» burger- lichen Gesetzbuchs 8 616 Note 3; — Rosenthal, bürgerliches Gesetzbuch 8 616 Note 4.) ...
Zu den Fällen, welche unter den 8 616 fallen, smd namentlich zu rechnen: Unverschuldete Krankheit dev
Gesellen oder Arbeiters oder dessen Angehörigen, auch Niederkunft der Frau; militärische Uebungen, Kontroll- versammlungen, Feuerwehrpflicht; gerichtliche Vorladungen oder Vernehmungen, unverschuldete Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und dergleichen (Neirmann 8 616 Note 2, Rosenthal 8 616 Note 4, Kruckmann, Institutionen des bürgerlichen Gesetzbuchs Seite 94, Schütze, bürgerliches Gesetzbuch 8 68.)
Der 8 616 hat auch bereits seine praktische Be- thätigung gefunden, indem gerichtlicherseits dem Gesellen die Zeugengebühren abgespochen wurden, mit der Begründung, daß ja der Arbeitgeber die Versäumnitz bc zahlen müsse.
Bei dieser Sachlage müßte also der Meister auch noch die durch den Militär- und Justiz-Fiskus, gewissenlose Prozeßparteien oder grundlose Denunziationen verursachten Versäumnisse bezahlen. Das ist entschieden eine ungerechtfertigte Härte und kann dem ohnehin schon schwer belasteten Meister füglich nicht zugemuthet werden. Wenn auch die gesetzliche Fürsorae für den Arbeitnehmer an sich gewiß zu billigen ist, so ist es gewiß nicht zu billigeir, daß dies auf Kosten des Handwerks-
» Meisters geschieht, zumal in Fällen der erwähnten Art. Es liegt deshalb nahe, zu untersuchen, ob und wie derselbe sich gegen den 8 616 schützen oder doch seine Wirkungen abschwächen kann. Dabei wirft sich zunächst die Frage auf: Kann dies durch Vereinbarung (durch Arbeitsvertrag) geschehen? Diese Frage ist zu bejahen. Der 8 616 ist nicht zwingendes Recht. Wäre er dies, so müßte es gesagt sein, wie bei den folgenden 88 617 und 618. Da es aber nicht gesagt ist, so gilt für 8 616 der feststehende Rechtssatz, daß in erster Linie der Vertrag entscheidet und nur in Ermangelung eines solchen das Gesetz eintritt. Der Meister kann also durch einen Vertrag mit seinem Gesellen oder Arbeiter sich schützen.
Tie zweite Frage ist die: Ist ein solcher Vertrag mcht als gegen die guten Sitten verstoßend . aus 8 168 des bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar? Diese Frage ist zu verneinen. Zwar ergeben die Motive zum bürgerlichen Gesetzbuch (Bd. 2 S. 463), daß der 8 616 „auf social- politischen Rücksichten und Gründen der Humanität" bericht, daraus kann gefolgert werden, daß Derjenige, welcher durch Vertrag ihn beseitigt, sich in Widerspruch setzt mit den Ansichten des Gesetzgebers über socml- politische Rücksichten und Humanität und deshalb als inbuman gelten könne. Aus diesem Grunde vertreten mehrere Gewerbeinspektoren und die socialpolitische Presse den Staiidpunkt, daß solche Verträge als unsittlich im Sinne des erwähnten 8 168 B. G. nichtig seien.
Dieser Staiidpunkt ist irrig. Unter unsittlichen Verträgen versteht das Gesetz doch etwas Anderes als den freiwilligen Verzicht des einen Theiles auf den Ersatz eines etwaigen Verinögensnachtheiles, an dem der andere Theil gar keine Schuld trägt und von dem er selbst mcht nur keinerlei Vortheil, sondern sogar einen unter Umständen sogar recht empfindlichen Nachtheil hat, denn er kann dadurch leicht unfähig werden, übernommene Arbeiten zu liefern und infolge dessen mcht nur den Verdienst an derselben, sondern auch seine Kundschaft verlieren Aehnliche Gedanken mögen auch dem Gesetzgeber vorgeschwebt haben, sonst hätte er gewiß diesen Vertrag untersagt, wie er dies ja auch ber den 88 617 und 618 gethan hat. Dadurch, daß er dies bei 8 616 wohlweislich nicht that, erklärt er den Vertrag als zulässig und beseitigt damit den Einwand der Unftttlichkett. Es kommt hinzu, daß der 8 616 ursprünglich ausdrücklich nur auf „dauernde" Dienstverhältnisse shch. achtete und die Motive für diese Fassung die socialpolitische Rücksicht und Humanität ins Feld führen. Für die spater geänderte, jetzt geltende Fassuiig dürften sie nicht mehr ganz zutresfen, da in dieser Fassung gerade diese Grunde eine weitere Belastmig des Handwerkers, der^doch auch seinerseits Anspruch auf jene Rücksicht und Humamtat haben dürfte, verbieten sollten.
Unter „dauernden" Dienstverhältnissen versteht das Gesetz solche, welche mindestens auf ein >;ahr bestimmt, oder für welche bei unbestimmter Dauer eine Kündigungsfrist von inindestens 3 Monaten besteht Eieickwgesetz vom 21. Juni 1869, Bundesgesetzblatt 1869 S. 242 und 1871 S. 63, Reichsgesetzblatt 1897 S. 1o9). Bei solchen Dienstverhältnissen mag es wohl als inhuman erscheinen wenn eine verhältnißmäßig geringe, unverschuldete Vsc
säumniß am Lohne gekürzt würde, und das wird der anständige Dkeister eineni anständigen Gesellen gegenüber ohnehin nicht thun, aber wesentttch anders liegt es doch, wenn es sich um einen Gesellen handelt, der nur Tage, Wochen oder Monate im Dienste ist oder als Stückarbeiter kommt und geht, wann es ihm beliebt.
Hiernach kann der Meister meines Erachtens unbe- deutlich durch Vertrag vereinbarm, daß im ersten Jahre des Dienstverhältnisses der 8 616 überhaupt und un klebrigen jedensalls in Fällen gerichtlicher oder mitt- tärischer Abhaltungen, Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen keine Anwendung findet.
Was unter „verhältnißmäßig nicht erheblicher Zert zu verstehen ist, kann Mangels jeglicher Gerichtsvraris zur Zeit mit einiger Bestimmtheit nicht gesagt werden. Soviel erscheint gewiß, daß in dieser Beziehiing die Tauer des Dienstverhältnisses entscheidend in die Waagschale fällt. Danach wird der 8 616 seine Kreise ziehen müssen, denn einem Gesellen oder Arbeiter, welcher seit einer Reihe von Jahren dem Meister treu gedient hat, wird derselbe eine entsprechend längere Versäumniß Nachsehen resp. bezahlen können und auch wollen, als einem olchen, der ihm nur kurze Zeit gedient hat.
In jedein Falle kann der Meister den Betrag anrechnen, den der Geselle oder Arbeiter aus gesetzlicher — nicht auch freiwilliger — Kranken- oder Unfallversichö- rung bezieht. Bezieht er also auf diese Weise 1.50 Mk. und der Lohn betrug 4 Mk., so hat der Meister 2.50 Mk. zuzuleaen, wenn der Vertrag nichts Anderes bestunmt.
(Neues Deutsches Handwerkerblatt.)
I» der mUWW» MeidW Md AusriislMg.
Ein militärischer Mitarbeiter der „Deutschen^ Warte" berichtet über die von uns bereits erwähnten, in Aussicht stehenden Umgestaltungen in der Uniformirung unserer Armee das Fol- GCttbe ♦
Zur Zeit finden Versuche in der Armee statt, die wahrscheinlich zur Uniformirung des ostasiatischen ExpeditionscorpS mit einem neuen Tuchstoffe demnächst führen werden. Die Farbe desselben ist braungelb, wird amtlich als „feldgrau bezeichnet und ähnelt sehr den jetzt allgemein etngefuhrten
Kavallerie-Litewken. , , , r , m
Was den Schnitt und Besatz anbetrifft, so stellt sich der neu einzuführende Waffenrock als eine Kombination zwischen Litewka und dem bisher üblichen Waffenrock dar, sodah die Bezeichnung „litewkaartiger Waffenrock" wohl das Richtige treffen
Fn der Länge würde er etwa dem österreichischen Uniformrock gleichen. Die Farbe der Tuchhosen soll ebenfalls feldgrau gehalten werden. Die Vorderknöpfe sind matt gehalten und durch Tuchleisten verdeckt. Entgegen anderen Berichten muß ausdrücklich konstatirt werden, daß vorläufig eine Einführung dieses Tuchrockes für die ganze Armee ,n kürzerer Frist ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit einer solchen Einführung bleibt für eine fernere Zukunft dabei immerhin offen. .
Das Lederzeug soll im Schnitt, von geringfügigen Aende- rungen abgesehen, dasselbe wie bisher bleiben, nur wird seine Farbe dem des Tuchanzugs angepaßt. Das Koppelschloß
Feuilleton.
J'
Aus Kunst und Leben.
* Schram-Ausstcllung. Ein Mann, der mit den tiefblickenden Augen des Genies in die Welt schaute, sprach das charakteristische Wort: „Dem Norden ist die Kunst eine heilige Arbeit, dem Süden ein schöner Traum." Gewiß, mancher geistige Südländer wird im Norden geboren und umgekehrt. Das Wort bleibt deswegen nicht minder wahr. Die Ueberzeugung von der allgemeinen Gültigkeit jener feinsinnigen Unterscheidung überkam mich aufs Neue vor der Kollektiv-Ausstellung des Wiener Malers A. H. S ch r a m in Bangers Kunstsalon. Wer im Künstler nur den Apostel der heiligen Arbeit sehen will und ihm das Recht des sorglosen, schönen Träumens abspricht, wird an Schram, dem ausgesprochenen Typus des Südländers im obigen Sinne, zwar noch genug von dem Vielen voll anerkennen müffen, aber doch auch in Vielem mit ihm zu rechten haben. Der Freund des träumenden Südens aber, der inmitten viel echter Schönheit etwas Sorglosigkeit und ästhetischen Leichtsinn verzeihen kann, genießt eine der schönsten Stunden, die die Kunst zu bieten vermag. Schram inalt Alles, was seine reiche Phantasie reizt, und in der Verschiedenartigkeit seiner Technik möchte man ihn einen Eklektiker nennen, wenn dem Worte nicht der Beigeschmack des Allzubewußten anhaftete, daher bringt er so Vieles und bringt es in so wechselnder Form, daß eine ins Einzelne gehende Würdigung viel zu weit führen würde. Zu dem Vesten zählt die „Bacchantin". Das Bild ist in Kolorit unübertrefflich und bringt, ohne zu den Mitteln des Verismus zu greifen und so den einheitlichen Eindruck zu stören, die „Weinseligkeit" in der Mundpartie und den Augen so charakteristisch zum Ausdruck, chaß eine überzeugendere Gestaltung des Themas kaum denkbar ist. Originelle Auffassung bekundet eine „Leda". Der sonst pbligate Schwan nicht zu sehen. Und doch liegt über dem gött
lichen Frauenleib, dessen blühendes Weiß sich mit dem Silberton der Uferweiden zu ganz eigenartiger Farbenschönheit vereinigt, ein Hauch sehnsüchtiger Erwartung und jener schonen griechischen Sinnlichkeit, daß man auch ohne Titel die ^^echin errathen würde die den liebenden Zeus ahnt. Von den Landschaftsbildern zeigen zwei: „Mittagsonne" und „Herbstlandschaft", daß Schram nicht nur eine reiche, poesievolle Phantasie sein eigen nennt, sondern auch über ein scharfsehendes, künstlerisches Auge und die Kraft überzeugender Wiedergabe verfügt. Es Ware noch viel des Interessanten. Ein „Ave Maria" wirkt ganz eigenartig. Auffassung und Stil, der durch den originellen Rahmen noch ge- hoben wird, würden es unter die geistigen Kinder der englischen Präraphaeliten einreihen, aber die nicht zu bändigende Formen- freude und das kühne Spiel mit zwei verschiedenartigen Licht- guellen machen es wieder zu einem echten Schram. Zedern Besucher wird das „Portrait der Gräfin K." auffallen. Es ist nach meiner Empfindung der charakteristische Ausdruck der Schram'schen Eigenart. Im Kolorit voll prächtiger Schönheit, das anmuthige Antlitz voll Leben, jener für die Wiener Aristokratie charakteristische Ton vornehmer, aber von Steifheit und Gemessenheit weit entfernter Eleganz überzeugend getroffen, — und doch fehlt das Letzte — die Durchdringung des Ganzen durch die Seele, die das Portrait auch zum Bilde der inneren Persönlichkeit macht. Auch sonst finden sich in dem einen oder anderen Bilde noch solche Sünden in der sorglosen Vernachlässigung des innersten Gehaltes. Doch ich glaube,. auch da wird die liebenswürdige, künstlerische Eigenart des Sünders — die liebenswürdigen Sünder sollen zwar sowohl m der Aesthetik wie in der Moral die gefährlichsten sein — sogar manchen ästhetischen Tugendhelden bezwingen. Fünf plastische Arbeiten Schrams verrathen den Maler, der den spröderen Stost noch nicht mit der fester zugreifenden Energie behandeln gelernt hat.
* Halbes „Jugend" und die geistliche Theater- censur. Zur Geschichte des vielbesprochenen Auffuhrungs-
verbots des Halbe'schen Li-besdramas »Jugend m Men giebt Max Burckhard in der „Zeit" einen überraschenden Bei- trag. Er veröffentlicht das Gutachten über die Zulässigkeit dieses Stückes, das er im Jahre 1893 dem Statthalter von Niederösterreich auf dessen Wunsch erstattet hat. Dann widerlegt er die Bedenken, die gegen dieses Stuck geltend( 9 '™# wurden, und befürwortet die Erlaubmß aufs Warmste. W e aus dem genannten Artikel Dr. Burckhards ersichttich hat r als Direktor des Hofburgtheaters das Halbesche Stuck spater sogar erworben, und dann der Hoftheaterbehorde m ähnlichem Sinn referirt. Aber die Antwort darauf war seltsam genug. Burckhard theilt mit, daß in seiner Anwesenheit d>e Anregung gegeben wurde, das betreffende Referat dem — fursterzbischos- lichen Ordinariat zuzumitteln. Man kann sich wohl kaum einen krasseren Fall zur Beleuchtung der wahren Hintergründe der Theatercensur denken: die klerikalen Rücksichten wurden hier offenkundig betont. Nun ist das vielgefürchtete Stuck m Men doch zur Aufführung gelangt, und zwar mit starkem Erfolg.
* Blaues Blut soll in den Adern der Aristokraten fließen. Diese Redensart führt jeder im Munde, und nur wenige wissen, woher sie stammt. Ihr Heimathland ist Spanien.und ste wurde anfangs ausschließlich auf die Aristokratie Castiliens und Ara- qoniens bezogen. Als die Mauren mit dem Schwerte aus Spanien Hinausgetrieben worden waren, zahlte man diejenigen zum Adel, welche ihre Ahnen bis zu den blondhaarigen und hellfarbigen Gothen zurückführen konnten. Das Blut dieser Abkömmlinge erschien unter ihrer zarten, feinen Haut blau, da die Adern scharf hervortraten. Die ärmeren Klassen hatten sich unter der Herrschaft der Mauren mit diesen als auch mit Negern und Basken durch Heirath vermischt, und ihre Hautfarbe war dunkel geworden. Daher erschien auch ihr Blut m den Adern dunkel Da erklärten die weißen Spanier der alten Geschlechter, daß ihr Blut blau und das des gewöhnlichen Volkes schwarz sei. So ist das Märchen von dem blauen Blute auch auf uns »berge-, gangen.
