des
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Dienstag, Donnerstag, Samstag.
Ameigen
Wiesbadener Tagblatts.
Verlags - Fernsprecher: Nr. 2266.
i.
Dienstag, den 1. Jannar.
L90Z.
Veranlagungsbezirk: Stadtkreis Wies baden.
Wiesbaden» im November 1900. Luijcnstraße No. 7.
Oeffcntliche Bekanntmachnng. Stenerver aulagung für das Ltcuerjahrvom 1. April 1901 bis 31. März 1902.
Auf Grund des § 24 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 IGes.-Samml. S. 175) wnd biermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagte Steuerpflichtige im Stadtkreise Wiesbaden auf- gesordert, die Steuererklärung über fei» Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenenFormutar in der Zeit vom 4. Januar bis einschl. 21. Januar 1901 dem Unterzeichneten „Vorsitzenden der Veranlagungs- Commission" schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugcbcn, daß die Angaben nach besten: Wisse» und Gewissen gemacht sind. Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpfiichtet, auch wenn ihnen eine besondere Ausforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.
i Die Versäumung der obigen Frist hätte gemäß 50 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes für das teucrjahr den Verlust der gesetzlichen Rechts- Mittel gegen die Veranlagung zur Ein- komincnsteucr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind int § 66 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedtoht.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Abtenderr und deshalb zweckntäßig mittel« Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden an den Werktagen, und zwar in der Zeit vom 4. bis 20. Januar, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachnuttags von 5 bis 6 Uhr — sonst im Jahr Vormittags von 9 bis 12 Uhr —, in den Geschäftsräume:^ des Unterzeichneten, Luisenstraße 7, im krstcn Stock, zu Protokoll entgegcngenommcn.
Wird die Abgabe zu Protokoll vorgezogen, so sind zu Hanse vorher die erforderlichen Zahlen- . unterlagen und Berechiuuigen auf besonderem Bogen zusammcnzustellen. Diese Zusamnienstellung und die Belage dazu sind mitzubringen. Aber auch im Aalte einer selbstgefertigten Declaration wird zur Vermeidung von Beanstandungen und Rückfragen dringend empfohlen, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen an der dafür im Formular bestimmten Stelle (Seite 3 und 4) oder besser noch auf einer be sonderen Attlage mitzutheilen.
. DK Veranlagung zur Ergänzungssteuer erfolgte UN ^09 für drei Jahre, also bis rum 61. Marz 1902. Eitie allgemeine Neuveranlagüng der Ergänzungssteuer findet somit in diesem Jahre nicht statt. Die im Vorjahre veranlagten Er- ganzmigsstctiersätze bleiben vielmehr in Kraft.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen werden von heute ab, Vormittags von 8 bis 12 Ubr, in meinen Geschäftsräumen, Luisen- strape No. 7, Zimmer 8, auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
' Alle Briefe bitte ich lediglich zu adrcssiren An den Herrn Vorsitzettden der Vcranlagnitgs Commission für den Stadtkreis Wiesbaden, hier Luisenstraße 7.
Schriftliche Steuererklärungen werden zur größeren Bequemlichkeit des Pliblikums schon vom 15t November ab entgegengenommeu und bis zum Beginn der amtlichen Declarationsfrist in amtlichen Verwahr genommen. Es empfiehlt sich dies nnmeiitlid) für solche, die schon zu der früheren Zeit das Einkommen des künftigen Steuerjahres übersehen und berechnen können und die im Januar verreisen wollen. *
Der Vorsitzende
dir Veranlagnngs-Commission für den Stadtkreis Wiesbaden.
_de la Fontaine, Regierungsrath.
Polizei-Verordmmg.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landes- theilcn, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes uber^ die allgemeine Landcsverwallung vom 80. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats nachstehende mit dem Zeitpunkte der Vcr- osievtlichung in Kraft tretende Polizei-Verordnung erlassen:
Die an der Nordseit? der Dotzheimcrstraße angrenzenden Griindstücke in den Districten „Unterhollerborn" und „Hollcrborn" 1. und 2. Geivami scheiden ans dem in 8 51 der Ban- Poiizei-Vcrordnuiig vom 18. November1895uiiter A bezeichneten Bezirk ans. Auf dieses Gelände fiiidcn die 88 52, 53 und 54 der genannten Polizei- Verordnung keine Anwendung und wird für dasselbe die geschlossene Bauweise bestimmt. * Wiesbaden, den 15. Dezember 1900.
Der Polizei-Prstsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Bei Einrichtung aller gewerblichen Anlagen mache ich hiermit besonders darauf aufmerksaiii, wie es im Interesse der Unternehmer liegt, daß sie zweckmäßig ihre Äaugesnche vor der Eurreichnng derselben an die Behörde mit demGewerbe-Jiispecto'r besprechen, und etwaige Anforderungen des Letztere» gleich bei der Anfertigung des Projects berücksichtigen.
, Wiesbaden, den 9. März 1800. *
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Polizei-E?cLvrd»«ug.
Auf Grund der Zß 6, 12 und 13 der Verord- nnug vom 20. Scpt. 1867 und ans Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Laiidesverwalimig vom 30. Juli 1883 wird unter Aushebung der Polizei - Verordnungen vom 16. Februar 1875 lind vom 24. Sevl. 1897 niit Zustimmung des Bezirksausschnsscs für den Uno lang des Regierungsbezirks Wiesbaden mit Am nähme des Polizcibezirks der Stadt Frankfurt a.M Folgetides verordnet:
8 1- Bei der Beförderung von Schlacht- und Handelsvikh ist jede brutale Behnndlnng der Tbiere verboten, insbesondere das Hetzen von .Viinden ohne Maulkörbe auf dieselben, heftiges Zerren an den Leiiseilen, Prügel» mit Kniiticln oder Stoßen mit Fäusten und Füßen, Einknicken des Schwanzes bei Großvieh, Trage» des Geflügels an den Hälsen oder Beinen.
8 2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Thiere geknebell werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorische» Böswilligkeit wegen die öffentliche Sicherheit gefährden köniiten.
Kleinvieh und Geflügel dürfe» nicht geknebelt werden.
,8 3- .Die zum Transport bciiutzlcii Fuhrwerke, Käfige, Behältnisse pp. sind durch geiiügcnd hohe Seilen- niid Rückwäiide, oder durch aus Latten, Flechtwerk oder Retzeti gefertigte, eine reichliche Luftzufuhr gestattende Decken derart ein- ziinchten, daß ein Eniweichen der zu transpor- lirenden Thiere ausgeschlossen ist. Auch muß ihr Bodenbelag soioie die unterste Seitenwandver- kleidmig eben mib so dicht sein, daß eine Beschädigung der Tbiere durch die Wagenräder oder ei» Einklemmen irgend welcher Körpertheile der selben nicht Vorkommen kann.
Zudem müsse» vorgenannte Transportmittel so geräumig sein, daß die Thiere ohne gepreßt oder gescheuert zu werden nebeneinander bequem liegen können.
Im Allgemeinen kann 1 qm Grundfläche auf je drei mittelgroße Saugkälber, oder drei Schweine Mi Gewichte bis zu je 100 Kilograinm, oder sieben Läufer bczw. Springer oder ltcun Ferkel, oder drei Schafe in der Wolle, oder vier geschorene Schafe gerechnet werden.
8 4. Soweit . starre lieberdachungen der T> ansportwagen, Käfige, Behältnisse pp. verwendet werden (also auch bei sogeiiaunten Etagenwageti). müssen dieselbe» so hoch angebracht sein, daß die in gewöhnlicher Haltung stehenden Thiere itoch einen wenigstens handbrcilen Spielrgnm über sich haben.
8 5. Beim Ein- und Ausladen sind die Thiere zu heben, nicht zu Wersen.
Für geknebeltes Vieh (8 3), sowie für Kälber und Schweine ist eine starke Unterlage aus Stroh, Torf. Sägespänen, Gerberlohe, Sand oder dcrgl. zu beschaffen.
Die Köpfe der Thiere dürfen nicht vom Fuhr Werk herabbäiigcn.
Schubkarren oder Säcke dürfen als Traiis- portnüttel nicht verwendet ivcrden.
8 6. Ein gemeinschaftlicher Transport von Schweinen mit anderem Kleinvieh darf nur in der Weise erfolgen, daß beide Thiergatlungei, durch eine besestigte Schridewattd von cinanvcr getrennt sind.
8 7. Bullen müssen bei allen Transporten mit einem Nasenringe und einer Blende (Kappel vor den Au«en versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden, um das Durch- gchen zu verhüten.
Für jeden 18 Monate und darüber alten Bullen sind wenigstens zwei kräftige Transporteure zu stellen.
8 8. Der Fiißtransport von Kälbern unter 4 Wochen ohne Begleitung ihrer Mütter ist verboten.
8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Aiiordnutigen werde», soweit sie nicht ans Grund des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe nach sich ziehen, mit Geldbuße voti 1 bis 30 Mark oder verhältnißmäßiqer Haft bestraft.
8 10. Diese Polizei-Verordnung tritt 1 Monat nach ihrer Verkündigung in Krakt. *
Wiesbaden, den 7. Dezember 1900.
Der Kgl. Regierungs-Präsident. JnVertr.: Bake.
Bekanntmachung.
Betreffend die Privat-Jmpfnngcn.
Unter Bezngiiahme auf die früheren Bekanntmachungen werden diejenigen Herren Aerzte, welche int Laufe des Jahres Impfungen beziehungsweise Wieder-Jmpfungen vorgenommcn haben, hierdurch daran erinnert, daß die vorgeschriebenen Listen bis ipätestenö zum 5. Januar 1901 bei dem Unterzeichneten einzureichen sind.
Ferner werden diejenigen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren impspflichtige Kinder im Laufe dieses Jahres wegett Krankheit nicht zur Impfung beziehungsweise Wiederimpsung gelangt sind, aufgefordert, bis zu der angegebenen Zeit de» vorgeschriebenen Nachweis, falls solcher nicht schon erbracht ist, an die König!. Polizei- Direction, Friedrichstraße31,1, Zimmer Nr. 3, gelangen z» lassen. Auch wollen die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder und Pflegekinder im Laufe dieses Jahres außerhalb der Stadt Wiesbaden geimpi! beziehungsweise wiedergeimpft sind, solches hier Nachweisen. * Wiesbaden, den 10. Dezember 1900.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz v. Ratibor.
Bekanntmachung.
Nachdem der Entwurf zu einem Ortsstatut für die obligatorische kaufmännische Fort- bildungsschnle zu Wiesbaden gemäß 8 13 der Slädteverordiiuiig vom 4. August 1897 zur öffenl- lichen Kcnntniß in_ der^ Stadtgemeinde gebracht worden ist und die Stadiordnetenversammluna über die erhobenen Einwendunaen gegen das Staiut in ihrer Sitzung am 19. Oktober I. I. unter thcil- weiser Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen Beschluß gefaßt hat, wird der danach geänderte statut-EuIwurf nachstehend mit dem Bemerken wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vorgenomnieiien Aendernngen durch gesperrten Druck üervorgehobcn sind.
Jedem Bürger steht frei, innerhalb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Vcröffentliäiung an gerechnet, bei dem Magistrate Eiiiweiidnngen zu erbeben.
Wiesbaden, den 14. Dezember 1900.
Der Magistrat, von Jbell
.Ortssiatnt
für die obligatorische kaufmännische Fortbildungs- schnle in Wiesbaden.
Auf Grund der 88 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Denlsche Reich wird nach Anhörung bethciligter Handeltreibender und Angestellter mit Zustimmniig der Stadtverordncten- versainmlnng Ruchstehendes festgesetzt:
8 i.
...Me im Bezirk der Stadt Wiesbaden sich regelmäßig anfhaltendeii Aiigestellicn beiderlei Geschlechts in WieSbadencrHande!sgeschäften,die das 18 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche kaufmännische Fortbildungsjchiüe an de» festgesetzicn Tagen und Stunden zu bkjnchei! und an dem Unterrichte theilzunehmen.
Die Festsetzung der Tage und Stunden des Unterrichts erfolgt durch den Magistrat und wird in dem Organ für die amtlichen Bekanntmachiiiigei, des Magistrats zur öffentlichen Kcnntniß gebracht.
8 2 .
Dauernd befreit von dieser Verpflichtung sind solche Angestellte, welche den von dem Schnlvorstande anerkannten Nachweis sühren. daß sie diejenigen Kenntnisse uiid Ferligkeitcil besitzen,deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet; fern er diejenigen Angestellten, welche die Berechtigung zum einjährig-frei willigen Militärdienst besitzen.
8 3 .
Angestellte, di- über 18 Jahre alt sind, oder im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnen ohne darin ihre Beschäfligung z„ haben, köiinen, wenn der Platz ausreicht, aus ihr Ansucheil von dein Schulvorstande zur Th-ilnahme am Unterricht zugclasscn werden.
84 .
Für jeden zum Besuche der Schule vervflichteten Angestellten ist der ihn b-schüftigendeHand-ltreibe»dc, sofern er im Bezirk der Stadt Wiesbaden wohnt oder sein Gewerbe betreibt, verpflichtet, unbeschadet seines Ersatzanspruches an die Eltern oder den Vormund des Schülers (der Schülerin) einen Beitrag zu den Kosten der Unterhaltung der Schiile von halbjährlich 25 Mk. oder 15 Mk. im Voraus an die Kasse der kaufmännischen Fortbildungsschule zu leisten, je nachvem der Schüler (die Schülerin) an dem fremdsprachlichen Unterricht theilnimmt oder nicht. Freiwillig die Schule Besuchende haben denselben Beitraa als Schulgeld zu zahlen. Bei nach- gewleseiier Dürftigkeit des zahlunaspflichtigei: Handeltreibenden, des freiwilligen Schülers (der Schülerin) und deren Eltern kann das Schulgeld ans Antrag voni Schulvorstande ermäßigt oder erlassen werden.
8 5.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fortbildnngsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Verhallens der Schüler (Schülerinnen) werden folgende Bc- stimmniigcn erlassen:
1. Die znm Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten, sowie ferner die freiwilligen Schüler lSchülcriniien) muffen sich zu den für sie bestintmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Schulvorstandes, oder eine nach dessen Ermessen genügende Entschuldigung weder ganz noch zum Theil versäumen.
2. Sie müssen die für die Stnndenvorgeschricbenen Lernmittel in ordcittlich gehaltenem Zustande in den Unterricht mitbringen.
3. Sie haben ihren Lehrern und Lehreriinien stets mit der schuldigen Achtung und Ehrerbietung zu begegen.
4. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören, noch die Schnlgeräthe und Lehrmittel verderben oder beschädigen.
5. Sie haben sich auf dem Wege zur und von der Schule gesittet zu benehmen und jedes Unfugs und Lärmcns zu enthalten.
6. Sie haben die Bestimmungen der für die kaufmännische Forlbildungsschnlc erlassenen Schnl- ordnung zu befolgen.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 No. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) mit Geldstrafe bis 20 Mk., im Unvermögcnsfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bcstimmnngcn eine höhere Strafe verwirkt ist.
8 6 .
Eltern und Vorniünder dürfen ihre znm Besuche der Fortbildungschnlen verpflichteten Söhne und Töchter oder Münde! nicht davon abhalten, müssci, ihnen vielmehr die dazu erforderliche -feit gewähren.
8 7.
Die Handeltreibeiiden haben jeden von ihnen beschäftigten, »ach vorstehenden Bestimmnnge» schulpflichtigen Angestellten spätestens am 6. Tage nach dessen Annahme znm Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Magistrat anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnis sc s beim Magistrat wieder abzn- melden. _ Sic haben die ziiw Besuche der Fort- bildniigsschnle Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich, umgekleidct, im Unterricht erstheineil können.
§ 8 .
Die Handeltreibeiiden haben einem von ihnen beschäftigten Angestellten, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert war, bei dem nächsten Besuche ver Fortbildiingrschllle hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wen» sie wünschen, daß ein Angestellter ans dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes cinholen kann.
8 9.
Eltern und Vormünder, die dem 8 6 entgegcn- bandelu, und Handeltreibenden, welche die im'§ 7 vorgeschriebenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig macheil, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Angestellten veranlassen, den Unterricht ohne Erlaubniß ganz oder znm Theil zu versänmcii, oder ihnen die im ß 8 vorgcschriebene Bescheinigung dann nicht mitgebe», wenn der Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat, werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnu»,. vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gejetz-Blatt Seite 287) mit Geldstrafe bis zu 20 Mk/ oder im Unver- mögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. * Wiesbaden, den 24. Oktober 1900.
Der Magistrat.
Bekanntmachung,
betrcffetid die laudwirthjchaftlichc Unfallversicheruiig.
Die fünfjährige Zeitdauer der bisherigen Abschätzung der land- und sorstwirthjchaftlichen Betriebe ist am 31. Dezember 1899 abgelauscn, e« iväre daher eine Neuabschätzung mit Wirkung vom 1. Januar 1900 ab vorzunehmen gewesen.
Mit Rücksicht daraus jedoch, daß in Folge der abändernden Bestimmniigen des Gesetzes vom 30. Juni 1900 bis zum 1. Januar 1902 ei» völlig neues Kataster ausgestellt werden muß, hat der Vorstand der hesseii-nassauischen landwirthschait- lichen Berufsgenosseiischaft beschlossen,
die Beiträge für die beiden Jahre 1900 und 1901 noch auf Grund des allen Katasters (Unternehmerverzeichuisscs) ohne Aendernng der Einheitssätze und des Gefahrentarifs zu erheben.
Mit dieser Maßnahme hat sich das Reichs- Versicherungs-Amt einverstanden erklärt, sofern die Rechte der Betriebsiinternehmer durch Neiians- leguiig der Unternehme!Verzeichnisse gewahrt werden.
Um nun das Uiiternchmer-Verzeichiiiß der Section Wiesbaden (Stadtkreis) vor der Offenlegung berichtigen und vervollständigen zu köiiiien, werden die hiesigen land- und sorstwirthtchaftlichen Bctriebsniiternehiiier, einschließlich der Handelsgärtner, in ihrem eigenen Interesse hierdurch auf- gefordert,
sämmtliche im laufenden Jahre cingetrctenen, aber noch nicht angemeldeten Betriebs- Eröffnungen, Betriebscinstellungen und Betriebsveränderungen ungesäumt bei der Gemeindebehörde (Magistrat) anzu- riicldcn, dabei auch die nach dem Gesetz vom 30. Juni 1900 als land- und forstwirth- schastliche Rebeubetriebe anz>isehe»den Unteriiehmungkli zu berücksichtigen.
Als land- und forstwirthschaftliche Neben- bctriebe bezeichnet das Gesetz solche Untcrilehniiingen, welche der Unternehmer neben seiner Land- und Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt, und es sind insbesondere dazu solche Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind
1. zur weitern Bearbeitung oder Ver- aibeitiuig von Erzetignissen der Landoder Forstwirthschaft des Unternehmers,
2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Land- oder Forstwirthschaft,
8. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodeubestandtheilen seines Grundstückes.
Die Anmeldungen sind im Rathhanse.Zimmer 27 (erstes Obergeschoß), während der Dienslstnndcu mündlich zu Protokoll zu geben. *
Wiesbaden, den 18. November 1900.
Der Stadtansschntz als Vorstand der Section Wiesbaden (Stadtkreis) der hessen-nassauischen landwirthschastlichcu Berufs- genofsenschaft.
In Vertr.: Hetz.
