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^0« 544. Redaktions-Fernsprecher No. 52.
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Mittwoch, den Zt. Uovemder.
Für die Aufnahme später eingereichtcr Anzeigen zur
Berlags-Fernsprecher No. 2266. 1900«
Jürgen-Ausgabe.
fV* Mrge« des m»d Kettags erscheint
die nächste Ansgabe Donnerstag Nachmittag.
Wer hat die KrikgsKosten ju tragen?
Unser Londoner rv-Korrespondent schreibt:
Da, wo etwa noch Zweifel hinsichtlich des ausschließlichen Zweckes der außerordentlichen Parlcnnentssession Anfang nächsten Monats bestanden, sind dieselben nun durch die Erklärung der Regierung endgültig beseitigt, daß es nur die Einholung neuer Kredite, im Zusammenhang mit den Kriegskosten in Südafrika gelte. Es liefert das aber nur eine neue Anregung zur eifrigen Erörterung der Frage, wer schließlich die Rechnung zu bezahlen haben wird. Wie der Schatzkanzler bereits bei mehr als einer Gelegenheit andeutete, sollen die Goldminen im Transvaal das zum größten Theile thun. Wer sind aber die Goldminen? Vor einiger Zeit berechnete die Pariser Börse, daß vier Theile sämmtlicher südafrikanischen Minenaktien von französischen Kapitalisten, zwei von deutschen, österreichischen und anderen europäisch festländischen, und drei von englischen gehalten werden. Danach würden also die Ausländer zwei Drittel der Eroberungskosten zu tragen haben, für die man die Minen- Industrie belasten will. Um zu ermitteln, ob für diese Belastung irgend eine Berechtigung vorlicgt, muß man die Kriegsursache erwägen. Nach der einen Lesart galt es, den„Uitlandecn" in Transvaal zu ihrem Recht zu verhelfen und vor Allem ihre Steuerlast zu erleichtern; einer anderen gemäß wünschte England seiner Oberhoheit in Südafrika Geltung zu verschaffen, indeß nach einer dritten die Kapitalisten den Krieg heraufbeschworen. Die erste sogenannte Ursache ist nicht der Erwägung Werth, denn die Ausländer von Transvaalsteucrn zu befreien und ihnen dann womöglich noch höhere britische aufzubürden, hieße den berühmten Schritt vom Erhabenen zum Lächerlichen thun. Sodann, wenn es die britische Oberhoheit galt, geht die ganze Geschichte die Aktionäre doch wahrlich nichts an, ja dieselben hätten in diesem Falle sogar ein Recht, von der englischen Regierung Entschädigung für die ungeheuer» Verluste zu fordern, die ihnen der Krieg bisher verursachte. Schließlich haben wir dann noch die Hypothese, daß es sich um einen durch gewisse Kapitalisten veranlaßten Krieg handelt, d. h. um einen Krieg, der es Mr. Rhodes ermöglichen sollte, sein bankrottes Rhodesia der Nation auf den Hals zu laden, und er außerdem bezweckte, Dynamit und Arbeitskräfte auf dem Rand billiger zu machen. Trifft diese Voraussetzung zu, so wären das die Leute, die bezahlen müßten. Ihnen gehören die Minen aber nicht allein, sondern Hunderttausenden von Aktionären aller Nationen, die oftmals nur kleine Ersparnisse in ihnen angelegt haben. Gelegentlich der neulichen Generalversammlung der
Consolidated Goldfields z. B. hörten wir, daß diese Gesellschaft allein 16,500 Aktionäre hat. Lord Harris und Mr. Rudd, die an der Spitze des Unternehmens stehen, und die guten Freunde des Rhodes sind, erklärten sich im Namen desselben bereit, eine Kriegssteuer zu bezahlen, jedoch unter gewissen Bedingungen, unter denen die Arbeiterfrage eine Hauptrolle spielt. „Ich muß die Regierung darauf verweisen", sagte Lord Harris, „daß sic, so weit es in ihrer Macht steht, bei der Lösung der Arbeiterfrage die Führung zu übernehmen hat. In früheren Zeiten besaßen die großen Firmen in den verschiedenen Landestheilen Agenten, die Arbeiter anwarben, doch besaß das System große Schattenseiten und wurde aufgegeben. Darum ist es nun Sache der Regierung, sich ins Mittel zu legen. Wie sie das thun soll, läßt sich unschwer errathen. Sie hat einfach Sklaven zu fangen, und je nach ihrem Erfolge sind die Herren, die Vorschläge für Rhodes machen, bereit, die Aktionäre bezahlen zu lassen. Aller Voraussicht nach wird die Regierung darauf eingehen, denn Rhodes versteht es, Chamberlain nach seiner Pfeife tanzen zu machen. Hat dieser doch z. B. seiner Zeit einen parlamentarischen Bericht unterzeichnet, in dem Rhodes aufs Schärfste verurtheilt wurde, aber nur um ihn unmittelbar darauf inr Unterhause wieder weiß zu waschen. Ein ander Mal drohte er, der Rhodes'- schen Gesellschaft den Charter zu entziehen, und überließ ihr kurz danach weitere riesige Territorien. Mr. Rhodes wird also in die Besteuerung der Aktionäre willigen, wenn man ihm seinen Preis dafür zahlt. „Wer immer den Krieg veranlaßt haben mag", sagte Mr. Rndd bei der Goldfields-Versammlung, „die Nation schuldet ihm den allergrößten Dank. . Südafrika ist zu den Kosten des Krieges als eine billige Acquisition des Reiches zu betrachten." — Spottbillig ist sie sogar für England, wenn andere die Rechnung zu begleichen haben.
Die Novelle nun Weingeseh.
lieber den Inhalt der Novelle zum Weingesetz, die jetzt dem Bundesrathe zugegangen ist, wird Folgendes mitgetheilt:
Dem § 1, der die Stoffe aufzählt, die dem Weine nicht zugesetzt werden dürfte sollen folgende Sätze angefügt werden: Der Bundesrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf die dieses Verbot Anwendung zu finden hat. Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube mittelst solcher Verfahren oder Zusätze, welche als eine Verfälschung oder Nachahmung nicht anzusehen sind, hergestellir Getränk.
An Stelle des § 4 des geltenden Gesetzes, der von den unter den Begriff Kunstwein fallenden Getränken handelt, sollen neue Bestimmungen treten. Nach der jetzigen Fassung des § 4 sind die dort aufgeführten Getränke, indem ihre Herstellung nicht verboten, sondern nur für eine Verfälschung des Weines im Sinne des Nahrungsmittelgesehes erklärt wird, insoweit zum Verkehr zugelassen, als sie unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder Verwechslungen ausschließenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden. Durch diese Deklarations
pflicht sollte ein Schutz gegen unehrliche Unterschiebungen von Kunstwein an Stelle von reinem Wein geschaffen werden. Die Vorschrift des | 4 ist indessen, wie die Begründung der Novelle betont, im Großen und Ganzen unwirksam geblieben. Die Erfahrung hat gelehrt, daß ein Verkauf von Kunstwein unter der Angabe, daß es sich um ein künstliches Ersatzprodukt handelt, zur Seltenheit gehört, und es muß angenommen werden, daß mit dem Verkauf von Kunstwein in der Regel unlautere Absichten verbunden werden. In der Novelle wird daher die Herstellung und der Vertrieb von Kunstwein verboten. Dsifis Verbot liege nicht nur im Interesse der Konsumenten, sondern es entspreche auch einem nahezu einstimmigen Wunsche aller Weininteresienten, und sei namentlich von dem deutschen Land- wirthschaftsrath und vom deutschen Handelstag befürworte! worden.
In § 6 wird das Verbot des Saccharins als überflüssig aufgehoben, da dessen Verwendung bei der Weinbereitung durch das inzwischen erlassene Gesetz über den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen untersagt ist. Dagegen soll § 6 Bestimmungen enthalten, welche erweiterte Kontrollbefugnisse gegenüber den Weinproduzenten und Weinhändlern geben. Erfahrungsgemäß, so heißt es in der Begründung, kann den Weinverfälschungen nur dann mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn eine strenge Ueberwachung des Verkehrs mit Wein stattfindet. Di- Handhaben, welche hier das Nahrungsmittelgesetz bietet, sind unzulänglich. Andererseits stößt eine ständige Kontrolle aller Betriebe und Räume auf große Schwierigkeiten und würde ein zahlreiches Personal und großen Kostenaufwand erfordern. Auch besteht in Weinhandelskrcisen starke Abneigung gegen die Stellung unter ständige polizeiliche Ueberwachung. Es ist deshalb in der Novelle ein Mittelweg eingeschlagen, indem einerseits erweiterte Kontrollbefugnisse, ähnlich wie beim Margarinegesetz, eingeführt werden sollen, andererseits die Heranziehung von Vertrauensmännern als Hülfsorgane der Polizei vorgesehen ist. Die Bestellung von solchen Vertrauensmännern soll nur für diejenigen Bezirke und Orte erfolgen, wo ein fühlbares Be- dürfniß hierfür besteht und nach Lage der Verhältnisse ein Erfolg davon zu erwarten ist. Der Vorschlag, bei der polizeilichen Ueberwachung des Verkehrs mit Wein der Mitwirkung besonderer Vertrauensmänner sich zu bedienen, beruht auf eine c Anregung aus Winzerkreisen.
In den folgenden Paragraphen werden die Strafen für Zuwiderhandlungen gegen die einschlagenden gesetzlichen Vorschriften erhöht und schließlich aus Zweckmäßigkeitsgründen, nach dem Vorbild bei anderen Gesetzesrevisionen, dem Reichskanzler die Ermächtigung gegeben, das Weingesetz unter Berücksichtigung der Novelle in neuer Fassung zu veröffentlichen. Das neue Gesetz soll am 1. Oktober 1901 in Kraft treten.
Die Angaben sind noch so dürftig, daß sich danach kaum ein abschließendes Urtheil über die Novelle gewinnen läßt. Die Definition des Weines, der eben dann Wein ist, wenn er weder verfälscht noch nachgeahmt ist, erscheint wenig glücklich. In dem Verbot des Kunstweins hat die Regierung eine starke Schwenkung gemacht, da sie bisher ein derartiges Verbot aus wichtigen Gründen ablehnte. Die Zuziehung von Vertrauensmännern zur Kellerkontrolle ist allerdings neuestens in Winzerkreiseu verlangt worden, aber sehr geschickt scheint dieses Verlangen nicht, da man hierdurch sehr leicht zu ungeahnten Erweiterungen dieser Kontrolle gelangen kann.
FerriUeton.
Der UoNceman.
(Von unserem Korrespondenten.)
London, November i960.
> _ Im Allgemeinen erfreuen sich Diejenigen, welche in unmittelbarster Weise über das Wohl der Bevölkerung einer großen Stadt zu wachen haben, nicht gerade der Liebe ihrer Bewohner. In Deutschland, und besonders in der Reichshauptstadt, bringt man dem Schutzmann nur sehr geringe Sympathieen entgegen, in Wien ist der „Poliquetsch", der „Sperling", Gegenstand nicht immer gutmüthigen Spottes, und in Paris hat der „Gardien de la Paix" einen schweren Stand gegen den leicht gereizten Franzosen, der jedes Zurückweisen zur gehörigen Ordnung als einen Eingriff in seine Freiheit betrachtet. Ganz anders dagegen liegen die Dinge bei uns, fei es, daß der Engländer, so lange an ein parlamentarisches Regime gewöhnt, das den Willen des Volkes zum Ausdruck bringt, in dem Policeman nur den Beamten sieht, den er selbst zur größeren Sicherheit sich bestellt, sei es, daß der Polizist, in Erkenntniß dieser letzteren Thatsache sich als Diener der Allgemeinheit fühlt, unbestreitbar ist aber, daß die Beziehungen zwischen ihm und dem Publikum durchaus sympathische sind, was ihm sein oft so schweres Amt nicht unwesentlich erleichtert. Jedem, der London zum ersten Mal besucht, fällt diese leider so ungewöhnliche Thatsache aufs Angenehmste auf, denn fast Alle haben öfter einmal Gelegenheit, sie aus eigener Erfahrung zu konstatiren. Der Londoner Policeman zeigt für die seiner Bewachung Anvertrauten eine väterliche Fürsorg-. Regnet es und man sieht sich vergebens nach einem Wagen um, dann läßt er seine Pfeife ertönen, die einen „Handsom " hcrbciruft, will eine Dame einen herankommenden Omnibus benutzen, wagt es aber nicht, im Gewirr der Wagen und Fußgänger sich ihm zu nähern, so nimmt er sie galant bei der Hand und geleitet sie hin, welche Dienste er auch stets bei einem etwas gefährlichen Uebergang leistet, wenn ein Auf
halten des Wagenverkehrs nicht geboten erscheint. Die Bevölkerung bringt ihm für diese stets in höflichster Weise gewährten kleinen Gefälligkeiten ihre Dankbarkeit entgegen, sie ist stolz auf ihre Polizisten, die sich einer bevorzugten Stellung erfreuen und besonders in den unteren, d. h. den Küchenrcgionen, das größte Ansehen genießen. Der Policeman spielt da dieselbe Rolle, wie in Deutschland der Soldat, er ist der Don Juan, der das leichtentzündlichc Herz der Köchin am schnellsten in Brand setzt, denn an der Freundschaft mit diefer, die ihre Liebe durch die Verabreichung von Roastbeef, Hammelbraten oder Pudding praktisch beweisen kann, ist ihm am meisten gelegen. Die Anwesenheit eines, oder je nach der Eleganz des Hauses und der damit verbundenen Zahl der Dienstboten, auch mehrerer Policemen in den unteren Räumen während des Abends gilt für so selbstverständlich, daß erzählt wird, ein Lord habe, als er einen Dieb ertappte, den Diener in die Küche gesandt, einen Polizisten heraufzuholen. Zu seinem größten Erstaunen wurde ihm aber der Bescheid, es befände sich dort keiner, und um dieser außergewöhnlichen Thatsache willen ließ er den Dieb laufen.
Neben diesen von den Polizisten jedenfalls hochgeschätzten Annehmlichkeiten seines Berufs bringt letzterer natürlich auch schwere Stunden. Im Eastend sind gar häufige harte Kämpfe mit dem Theil der Bevölkerung zu bestehen, der in Allen, welche das Gesetz repräsentiren, seinen natürlichen Feind erblickt, und auch in anderen Stadtvierteln setzt es manchen Faustschlag von Trunkenbolden und Anderen ab, die nicht gutwillig sich in die schützenden Räume der Polizeiwache begeben wollen. Jedes derartige Vergehen gegen die heilige Hermandad wird übrigens aufs Strengste geahndet und für die geringste thäi- liche Widersetzlichkeit eine Gefängnißstrafe von mindestens sechs Wochen zuertheilt. Auch falls die Stunden der Nacht ruhig vergehen, ist es eine harte Aufgabe, wenn kalter, dichter Nebel über der Stadt lagert oder eisige Winde die Straßen fegen, von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens langsam dahinzuwandern und die Thüren und Fenster der Häuser einer genauen Inspektion zu unterwerfen. Wehe dem Bewohner, der es versäumt
hat, einen Fensterflügel zu schießen, unbarmherzig klingelt der Policeman so lange, bis er erscheint und seine Pflicht erfüllt, die darin besteht, die Diebe durch seine Nachlässi gkeit nicht in Versuchung zu führen. Alles Wettern dagegen hist nichts, und ein Hausbesitzer, dem dieser Schutz wider seinen Willen nicht bchagte und der dieserhalb Klage führte, wurde abgewiesen und hatte die Kosten des Prozesses zu tragen.
Nicht Jedem, der es möchte, wird die Ehre zu Theil, der Londoner Polizei eingereiht zu werden, denn, wenn auch sein Charakter nichts zu wünschen übrig läßt, so hat doch auch seine körperliche Beschaffenheit strengen Anfprüchen zu genügen. Selbstverständlich muß er über 5 Fuß groß sein und eine eiserne Gesundheit besitzen, er darf aber auch weder Anlage zu großer Magerkeit noch zum Dickwerden und das 27. Jahr nicht überschritten haben. Nachdem der Kandidat einer sehr strengen ärztlichen Prüfung und einer weit milderen betreffs seiner Kenntnisse in der Orthographie und im Rechnen unterworfen worden, verlangt man von ihm die formelle Versicherung, sofort alle seine — Schulden zu bezahlen, und sich ganz und gar seinem neuen Beruf zu widmen. Das Betreiben einer Nebenbeschäftigung in den Freistunden ist nicht gestattet, denn bte Engländer denken mit Recht, daß man nicht zwei Herren dienen und nur einen Beruf voll ausfüllen kann.
Ist der Kandidat angenommen, so wird er auf 5 Wochen nach der Wellington-Kaserne gesandt und dort in seine Pflicht eingeweiht. Viel lernt er da nicht, die Hauptsache muß die Praxis lehren, und für Viele ist diese letztere Schule sicher einsehr rauhe.
Die Bezahlung der Policemen ist keine große, sie erhalten nur 100 Mk. monatlich, freie Wohnung, d. h. ein Zimmer jm Polizeiwachthause, das sie mit einem Kameraden zu theiken haben, sowie 40 Pfund Kohlen wöchentlich im Winter und 26 Pfund im Sommer. Für den Familienvater ist diese M- soldung eine ungenügende, der Junggeselle steht sich aber recht gut dabei, weil eine, häufig sogar mehrere Köchinnen des Viertels dafür sorgen, daß es ihm täglich an einem guten Lunch und Dinner nicht maygelt, H. L a n d.
