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«8. Jahrgang.

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542. Redaktions-Fernsprecher No. 52.

Wvr'gGNl-^UlSgSdD.

Hnndwetlrensrnulftnschttsten.

Es ist eine betrübende Erscheinung, daß die Gründung von Handwerkergenossenschaften so wenig in Fluß kommt. Sie ist aber ebensowenig begreiflich, wenn man die mannig­fachen Anregungen und Förderungen bedenkt, die gerade auf diesem Gebiete den Handwerkern zu Thcil werden. Von Seiten der Negierung wird keine Gelegenheit unbenutzt gelassen, um das Handwerk auf die GenossenschaftSbiidung tls vornehmstes Mittel zur innerlichen Erstarkung und Gesundung hinzuweisen; insbesondere Herr v. Miguel liest und lützt allerorten sein mahnendes Wort ertönen: Gründet Gcnossenschasten! Ruft nicht stets nach Staatöhnlfe, sondern helft Euch selbst! Einsichtsvolle Männer berufen Ver­sammlungen und regen innerhalb ihrer engeren Wirkungs­kreise die Handwerker zum genossenschaftlichen Zusammen­schlüsse an; erprobte Kenner des Genossenschaftswesens legen ihre Erfahrungen zu Nutz und Frommen der Handwerker in Leitfaden und Anweisungen zur Gründung und Weiter- führnng von Rohstoff-, Magazin- und Werkgenosscnschaftcn nieder; es giebt kaum ein Thema, über das die Volkswirthe aller politischen Schattirungen theoretisch so einig sind, als darüber, daß dem Handwerk in erster Linie durch Genossen- schaftsbildung zu helfen sei. .— Und doch: die praktischen Erfolge sind verhältnistmastig gering, der thalsächlichen Gründungen sind es wenige.

Worin liegt der Grund? Einmal sicherlich in den Schwierigkeiten, die sich in Handwerkerkreisen wie selten sonst der Verwirklichung des genossenschaftlichen Gedankens gehäuft cntgcgenstcllcn: in dem Konkurrenzneid einerseits und der wirthschaftlichen Abhängigkeit des Handwerkers von seinem Lieferanten andererseits. Allein, daß und wie diese Hindernisse zu besiegen sind, ist schon so oft und von so vielen Seiten gepredigt worden, daß der alleinige oder auch nur der hauptsächlichste Grund der mangelnden Verbreitung von Handwerkergenossenschaften darin nicht mehr gefunden werden darf.

Es konimeu noch andere Gründe hinzu. Zunächst scheinen die Handwerks-Organisationen zum Thcil noch der genossenschaftlichen Sache gleichgültig gegenüber zu stehen. Wenn sich die Innungen und Gewerbevercine, die Hand­werkskammern allgemein ihrer schönen Pflicht, die gewerb­lichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, mehr bewußt wären, wenn die leitenden Persönlichkeiten sich der Frage näherten, auf welchem Wege am besten diese Interessen gefördert würden, so müßten sie auf den genossen-, schriftlichen Weg gelangen. Ja, der Gesetzgeber hat ihnen diese Seite ihrer Thätigkeit sogar besonders nahe gelegt; nicht im GesetzcStext zwar, wohl aber in den Kom- missionsberathnngcn über den nunmehrigen Titel VI der Gewerbeordnung ist unter den Zwecken der Handwerks- Organisationen besonders auch die Förderung des Genossen­schaftswesens namhaft gemacht. Mit vollem Recht hat der zu Hannover abgehaltene Geuossenschaftstag des Allgemeinen

FenNeton.

We IMsiiüjlunö !ur Me der MMrllMsl.

Von l)r. £>. Pettzcr.

Wenn man die Volkszählungen in der Geschichte verfolgt, so findet, man bald, daß man dieselben in periodische und sporadische eintheilen kann, d. h. in solche, die nur gelegentlichen Abschätzungen dienen. Im Allgemeinen läßt sich geschichtlich nur der eine Satz als Regel aufstellen, daß Volkszählungen entweder zur Abschätzung des Vermögens des einzelnen Staats­bürgers oder als einfache Zählung der Staatsangehörigen an­gestellt werden.

Auch jetzt stehen wir sowohl in Deutschland, wie auch in Oesterreich-Ungarn einer Volkszählung gegenüber, und bereits seit Wochen cirkuliren in städtischen und ländlichen Gemeinden die Drucksachen, die, nachdem sie ausgefüllt sind, statistisches Material über 55,000,000 Reichsdeutsche und 45,000,000 Oesterreicher und Ungarn abgeben sollen. Dieses statistische Material, das die Volkszählung ergiebt, soll nun in erster Linie im volkswirthschaftlichen Sinne als Maßstab für die Leistungs­fähigkeit des Volkes in jeder Beziehung angelegt werden.

Bevor wir jedoch auf die volkswirthschaftliche Bedeutung der Volkszählung Mher eingehen, wollen wir einen kurzen ge­schichtlichen Ueberblick über diese staatlichen Veranstaltungen geben.

Volkszählungen find bereits im Alterthum veranstaltet worden, jedoch dienten alle derartigen Volkszählungen mehr zur Ermittelung eines militär-statistischen Materials, als zu etwas Anderem. Alle diese Volkszählungen bezweckten nur eine Fest­stellung der Anzahl der waffenfähigen Mannschaft. Schon Amasts von Egypten und auch König David stellten derartige Zählungen an. Den gleichen Charakter hatten und demselben Zwecke bienten such die römischen Volkszählungen unter

Dienstag, den 20. Uovember.

Verbands der deuischc» Erwerbs- und Wirkhschafisgenosseii- schaften die Handwerkcr-Orgauisatioucn aller Art auf diese Aufgaben hingewiesen.

Und die Aufgabe ist nicht so schwer! Sie ist schon da­durch außerordentlich erleichtert, daß den Vorständen jeder­zeit ein umfangreiches Material kosten- und mühelos zur Verfügung steht. Der „Allgemeine Verband der deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften" tritt nicht bloß theoretisch für die Förderung der Handwerkergenossenschaften ein, er unterstützt diese auch thatsüchlich, denn er sendet auf Erfordern gerne an Solche, die der Gründung von Hand­werkergenossenschaften näher treten wollen, Musterstatuten, GeschäftSanweisungen für Vorstand und Aufsichtsralh und sonstige Musterformulare für Rohstoff-, Werk- und Magazin- genossenschaftcn, und steht jederzeit mit seinem Rathe bei Gründungen zur Verfügung.

Noch Eins kommt in Betracht. Für die Belehrung der Handwerker über den Nutzen der genossenschaftlichen Organi­sation werden recht oft unrichtige Mittel angewendet: es wird die Staatshülfe aller Art den Handwerkern versprochen und verkehrte Organisationen werden als Fundament gewählt. Es ist z. B. falsch, wenn von Oben her mit Hülfe der Centralisation die Gründung von Handwerker­genossenschaften betrieben wird. Damit können vielleicht einige Genossenschaften ins Leben gerufen werden, für deren Mitglieder die Genossenschaft nichts Anderes ist als das Mittel, Staatsgelder zu erhalten — der Sache selbst ist mit solchen Gründungen mehr geschadet als gedient. Das beweist — um nur ein Beispiel anzuführen — die Auf­lösung einer Handwerkergenossenschaft in der Pfalz, die gegründet war in der Hoffnung, von? Staate das nöthige Betriebskapital zu erhalten; als dann die Unterstützung hinter den Erwartungen zurückblieb, löste sich die Genossen­schaft auf, die nichts gethan hatte, um sich finanziell unab­hängig zu entwickeln.

Dringend wäre es int Interesse unseres deutschen Handwerks zu hoffen, daß seine Gewerbe-, JnnungS- und Kammcrvorstände mit richtigem Blick die Bedeutung der genossenschaftlichen Organisatiön erkennen, aber auch die richtigen Wege einschlagen bei den Maßnahmen, die sie für die Förderung der Genossenschaften ergreifen.

Aus Stadt und Land.

W i e s b ci b e u, 20. November.

— Grschichlokl'.lrlid«»'. 20. November. 1873: Verlängerung des Präsidiums Mac Mahons ans 7 Jahre, das sogen. Scptennat. 1815: Zweiter Pariser Frieden. 1787: * J.v. Dreys'e zu Sömmerda, Erfinder des Zündnadelgewehrs. 1662: ch Leopold Wilhelm, Erz­herzog von Oesterreich und Wien, bedeutender Feldherr des dreißig-

e igen Krieges. 1602: * Otto v. Gncricke zu Magdeburg, Er- er der Luftpumpe. 1531: Landfriede von Kappel, Beendigung des Krieges zwischen den refornnrten und katholischen Orten der Schweiz. 1407: VaSco de Gama umschifft das Kap der guten Hoffnung.

o. Personat-Machtichten. Herr Intendant Kammerherr v. Hülsen ist von einer mehrwöchigen Dienstreise am Sonntag znrückgckehrt und hat seine Dienstgeschäfte wieder übernommen.

o. Neue Radfahrer - Anomeise. Nach der Radfahrer- Verordnung für die ganze Monarchie konunen mit dem 1. Januar

Servius Tullius, die regelmäßig alle fünf Jahre stattfanden und von den Zensoren geleitet wurden; freilich dienten diese Volkszählungen auch schon Steuerzwecken. Im Laufe der Jahre verlor sich der militär-statistische Charakter der Volks­zählungen immer mehr und bereits unter Kaiser Augustus dienten die Volkszählungen einzig und allein dem Zwecke der Vermögenseinschätzungen.

Fast während des ganzen Mittelalters ruhten die Volks­zählungen. Nur einzelne große Städte-Gemeinden, namentlich die Städte der Hansa, nahmen gelegentlich einmal eine Volks­zählung vor. Hin und wieder gaben auch die Kirchenbücher einen leidlichen Aufschluß über das Wachsthum einer ländlichen Gemeinde.

Erst das 18. Jahrhundert, das nach der allgemeinen Ver­wilderung des Staatswesens durch den dreißigjährigen Krieg so vieles Gute brachte, führte die sorgfältig vorbereiteten und genau kontrollirten Volkszählungen ein. Das Jahr 1748 ist das Geburtsjahr der modernen Volkszählung, das Geburts­land ist Schweden.

Andere Staaten sahen bald den Nutzen derartiger Ver­anstaltungen ein, und es folgten — wenn auch erst zögernd — Amerika (1790), England und Frankreich (1801), Preußen (1816), Holland (1819), Italien (1838), Schweiz (1841) und Belgien (1846). Heute besitzen sämmtliche europäische Staaten mit Ausnahme von Rußland und Griechenland regelmäßig festgesetzte periodische Volkszählungen.

Dies, möge als kurzer, geschichtlicher Ueberblick genügen!

Was nun die Zählungsperiode in den einzelnen Ländern anbetrifft, so wird in allen Ländern, mit Ausnahme von Deutschland, Frankreich, Bulgarien und Serbien, wo fünf­jährige Zählungstermine stattfinden, alle zehn Jahre gezählt. Die Zähljahre und Zähltage, in denen in den einzelnen Lände cn die Zählungen vorgenommen werden, sind außerordentlich ver­schieden. Deutschland zählt stets am 1. Dezember jedes durch Fünf theilbaren Jahres, Oesterreich-Ungarn hingegen am 31. Dezember jedes durch Zehn theilbaren Jahres. Diese Ver-

Für die Aufnahme später cingereichler Anzeigen zur

VcrlngS-FcrnsP ccher No. 2266. 1900.

nächsten Jahres die Radfahrer-Nummern und sonstigen bisher üblichen Ausweise in Wegfall und an deren Stelle treten einfache Karten, die der Radfahrer stets mit sich führen muß. Wie uns mitgctheilt wird, empfiehlt es sich, die AnssteNung dieser Karten für das Kalenderjahr 1001 schon jetzt mündlich oder schriftlich bei der hiesigen Kgl. Polizeidirektiou zu beantragen, weil später durch den großen Andrang des Publikums Verzögerungen in der Abfertigung eintreten können.

— Zn einer interessante» Entscheidung führte die Streitsache des Apothekers Zapfe zu Camp wider die dortige Wegepolizeibehörde wegen Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr. Der Bezirksausschuß zu Wiesbaden hatte zu Uugunsten des Klägers erkannt. In der entgegen­gesetzten Richtung machte sich aber, wie uns aus Berlin be­richtet wird, der vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts schlüssig. Die Begründung, aus der sich zugleich der völlige Sachverhalt ergiebt, ist dahin ergangen: Die Verfügung der Wegepolizeibehörde war außer Kraft zu setzen, weil der Bürger­meister Mies bei der Erledigung des betreffenden Amtsgeschäfts persönlich betheiligt und destvegen von der Ausübung seines Amtes ausgeschloffen war. Zu dieser Entscheidung ist der Ge­richtshof nicht schon deswegen gelangt, weil der Bürgermeister neben der Parzelle des Klägers ein Grundstück besitzt, das von dem streitigen Wege geschnitten wird, und für welches dieser be­nutzt werden kann und benutzt worden ist. Denn das sich hier­aus ergebende Interesse thetlt der Bürgermeister mit allen Per­sonen, für welche der Weg vortheilhaft ist; es fällt mit dem Gemeininteresse am Wege zusammen. Nur dann aber liegt eine von einer Amtshandlung ausschließende Betheiligung vor, wenn ein besonderes, von dem allgemeinen Interesse verschiedenes Interesse des Beamten berührt wird. Ein solches ist hier aber durch den zur Zeit des Erlasses der Verfügung schwebenden Civilprozeß gegeben. Dieser berührt die Gemeinde und die übrigen Jntereffenten des Weges nicht, sondern hat das persön­liche Recht des Bürgermeisters als Privatmannes, über das Grundstück des Klägers zu gehen, zum Gegenstand. Der Bürger­meister hat sich dort zum Nachweis seines Rechts auf die Oeffent- lichkeit des Weges berufen und würde obsiegen, sobald dies feststeht. Die Unanfechtbarkeit der streitigen Verfügung würde aber zu einer den Civilrichter in dem ihm vorliegenden Streit bindenden Feststellung der Oeffentlichkeit des Weges führen. Darum mußte der Bürgermeister sich des Erlasses der be­treffenden Verfügung enthalten. Gewiß konnte der Civilprozeß es nicht hindern, daß das öffentliche Interesse der Einwohner Camps gewahrt wird, wie die beklagte Wegepolizeibehörde in ihrer Gegenerklärung auf die Revisionsschrift ausführt; aber nicht Mies, sondern der für den Fall seiner persönlichen Be­theiligung berufene Stellvertreter mußte die erforderlichen Maß­nahmen treffen. Zu Unrecht hat der Bezirksausschuß Werth darauf gelegt, daß zur Zeit des Erlasses der Verfügung ein Erkenntnih im Civilprozeß noch nicht ergangen war. Denn die Rechtslage bleibt dieselbe, gleichviel, ob eine günstige Ent­scheidung schon in erster oder erst in einer höherenJnstanz durch die Verfügung herbeigeführt wird. Unerheblich ist es auch, ob, wie die Beklagte jetzt vorträgt, die Gemeinde die Kosten des Civilpro- zesses für den Fall des Unterliegens des BürgermeistersMies über­nommen, und ob Mies die Verfügung auf Veranlassung der Gemeindevertretung erlassen hat. Denn dies 'berührt den Um­stand nicht, daß der Bürgermeister Mies durch den Erlaß der Verfügung den Ausgang eines Civilprozesses beeinflußt, den er als Privatperson führt, und in welchem er ein ihm persönbch zustehendes Recht vertheidigt.

schiedenheiten der Zähltermine haben natürlich unendlich viele Nachtheile an sich, u. A. auch den, daß es unmöglich ist, die Bevölkerungsziffer von ganz Europa einmal für einen Tag festzustellen.

Wenn wir nun auf die volkswirthschaftliche Bedeutung der Volkszählungen näher eingehen, so giebt die Volkszählung in erster Linke einen Ueberblick über die Zahl der selbst­ständigen Haushalte und der ledigen Personen. Sie giebt Aufklärung Aber die Zahl der Männer und Frauen und über das prozentuale Wachsthum der beiden Geschlechter. Die Volks­zählung giebt ferner Aufschluß über Entvölkerung oder Be- völkerungszunahmc einer Gegend; sie weist ferner ziffernmäßig nach, in welcher Weise sich der industrielle Charakter einer Gegend im Gegensatz zum landwirthschastlichen Charakter Aus­druck zu verschaffen weiß. Kurzum: die Volkszählung giebt uns nicht nur ein plastisches Bild über die Vevölkerungsziffer, sondern auch — was weit wichtiger ist — über die Ver­schiebung dieser Bevölkerungsziffer durch kulturelle Faktoren (wie Eisenbahn-, Fabrik-, Bergbau re.) während des letzten halben Jahrzehntes. Ein besonders klares Bild, das gerade für unsere Zeit charakteristisch ist, giebt die Volkszählung über das Anwachsen der Städte und über die Entvölkerung der ländlichen Gemeinden rein landwirthschastlichen Charakters. Hier liegt gegenwärtig der Schwerpunkt für die Volkswirthschaft, hier liegt auch der Maßstab, in welchem Grade sich eine Provinz oder ein Land oder schließlich ein ganzer Staat zur Industrie hinneigt, ein Vorgang, der unbedingt eine große Aenderung in den Lebensbedürfnissen des ganzen Staatswesens hervorruft. Und gerade beim gegenwärtigen Kampf um Handelszölle und Kanalanlage ist die bevorstehende Volkszählung außerordent­lich interessant, weil schon vor den parlamentarischen Aus­einandersetzungen es sich ziffernmäßig wird ausweisen lassen, ob Deutschland noch der feudale Agrarstaat oder der moderne Industrie- und Handelsstaat sein wird. In diesem Sinne geben nämlich die Volkszählungen nicht nur die beste Abrechnung für die verflossenen 5 Jahre, sondern geben auch andeutungsweist