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«9. Jahrgang.
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Fernsprecher No. 52.
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1900.
Morgen^AMsgabe.
Zur Ausführung der Grmerhesrdunng.
In der am 18. Juni d. I. ausgegebenen Nr. 28 des Reichs- Sesetzblattcs werden eine Kaiserliche Verordnung über die Inkraftsetzung des § 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung, sowie die im Anschluß daran beschlossenen AusfUhrnngs-Bcstimmnngcn des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in den in § 154 Absatz 3 a. a. O. bezeich- neten Werkstätten mit Motorbetrieb veröffentlicht.
Nach Z 154 Abs. 3 sollen die für Fabriken geltenden Schutz- bestimmungen der 88 13» bis 1395 über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen auch auf Werkstätten mit Motorbctrieb entsprechende Anwendung finden; der Bnndesrath aber soll befugt sein, für gewisse Arten solcher Betriebe einzelne Ausnahmen nachznlassen. Daß die Feststellung dieser Ausnahmen umfangreiche Vorarbeiten nothwendig machen würde, darüber war man sich von Anfang an klar, und ebenso konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß es nicht zweckmäßig sein wurde, jene für Fabriken geltenden Schutzvorschriften auch für die Motorwerkstätten in Kraft zu setzen, bevor man nicht über die für die letzteren erforderlichen Modifikationen sich schlüssig gemacht habe und diese dann gleichzeitig in Kraft treten lassen könne. Insbesondere waren hierbei die Interessen des Handwerks eingehend zu würdigen. Es wurde daher das Inkrafttreten des 8 154 Abs. 3 einstweilen ansgesetzt und die Inkraftsetzung einer besonderen mit Zustimmung des Bundcsraths zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung Vorbehalten. Bei der Inangriffnahme der Ausführung des 154 Abs. 3 hat sich die von den gesetzgebenden Körperschaften gehegte Vermuthung völlig bestätigt; denn bei der Vorbereitung der nunmehr erlassenen Vorschriften treten alsbald die mannigfaltigsten Schwierigkeiten zu Tage. Erst nach jahrelangen intensiven Arbeiten im NcichSamt des Innern, bei denen insbesondere auch das preußische Ministerium für Handel und Gewerbe betheiligt und den Regierungen der übrigen Bundesstaaten Gelegenheit zur Acußernng gegeben wurde, ist es jetzt dem Bundesrath gelungen, diese Schwierigkeiten zu beseitigen und so in aller Stille ein Gesetzgebnngswerk zum Abschluß zu bringen, welches einen wesentliche» Fortschritt auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes darstcllt. Am 1. Januar 1901 treten die Bestimmungen in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkt ab werden die für Fabriken geltenden Schutzbestinunungcn der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern im Grundsatz auf die Werkstätten mit Motorbetrieb Anwendung finden.
Größere Motorwerkstätten (mit zehn oder mehr Arbeitern) werden, sofern es sich nicht um Werkstätten handelt, in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird — für diese sind besondere Vorschriften erlassen —, den Fabriken im Wesentlichen gleichgestellt; hierdurch werden für die Folge die bisher häufig zu Tage getretenen Zweifel, ob größere Betriebe als „Fabriken" oder als „Werkstätten" zu behandeln sind, beseitigt, und es wird so für die Anwendung der Fabrikgesetzgebung eine sichere Grundlage geschaffen.
In den kleineren Motorwerkstätten — wieder abgesehen von ven Wasserbetrieben — sollen zwar im Allgemeinen die betreffenden j
(Nachdruck verboten.)
Das italienische Parlament.
Von C. Loquitz.
Nur sehr wenige Nicht-Italiener mögen einen klaren Begriff von dem geistigen Leben Italiens haben. Sich in der Litteratur, d. h. rücksichtlich der erscheinenden Bücher auf dem Laufenden zu erhallen, ist nicht leicht. Die Fülle der Einzelschriften, die sich in kritischen Betrachtungen über das heutige Italien, seine politischen, wirthschaftlichen und socialen Zustände ergehen oder Vorschläge zu Reformen machen, ist groß, und doch ist noch heute zutreffend, was einer der landeskundigsten Italiener, Eesare Conti, bereits im Jahr 1857 gesagt hat: Ein Buch, das uns Italien so zeigt, wie es gegenwärtig ist und wie es zu werden im Begriff steht, besitzen wir nicht. Das verdienstvolle Werk P. D. Fischers, „Jialien und die Italiener am Schlutz des 19. Jahrhunderts", hat versucht, diesem Mangel abzuhclfen, und auch seine Aufgabe gut gelöst. Der gründliche Kenner von Land und Leuten zeigt uns, wie sich die Wehrkraft, die öffentliche Ordnung, der Wohlstand, die Bildung und die Sittlichkeit des italienischen Volks seit der Wiedererlangung der Unabhängigkeit gestaltet hat. Uns interessiri bei den heftigen Kämpfen in erster Linie das parlamentarische Leben, worüber mehrere auch von P. D. Fischer benutzte Werke, wie P. Turiello, Lolitica contvmporanea und desselben Verfassers Oovernv e governati erwünschten Aufschluß geben.
Nach der italienischen Verfassung wird die gesetzgebende Gewalt geineinschafllich vom König und zwei Kammern geübt, dem Senat und der Dcputirtenkammer. Das Zmei- kammcr-Systcin, welches die italienische Verfassung beherrscht, kommt auch dadurch zum staatsrechtlichen Ausdruck, daß die Sitzungsperioden des Senats und der Deputirtenkainmer gleichzeitig zu beginnen haben und geschlossen werden. Die Mitglieder beider Kammern haben vor ihrer Zulassung zu schwören, daß sie dem Könige treu sein, die Verfassung und die Gesetze des Staates gewissenhaft befolgen und ihre rjunktivne» ausschließlich zu dem uuzertreuulichen Wohl des
Vorschriften, soweit sie sich irgend mit dem Kleinbetrieb vereinigen lassen, gleichfalls zur Durchführung kommen; Abweichungen sind jedoch nur insofern vorgesehen, als die Koutrollvorschriftcn erleichtert und die Gewährung von Ausnahmen in die Hand der den Be- theiligten am leichtesten zugänglichen Behörden, nämlich der Lokalbehörden, gelegt sind.
Für die zum Handtverk gehörenden kleineren Motorwerkstätten aber ließ die Rücksicht auf das Halten und die Ausbildung der Lehrlinge weitcrgehende Erleichterungen geboten erscheinen. Es wurde sowohl von Handwerkern als Behörden darauf hingewiesen, daß durch eine gesetzliche Regelung der Arbeitszeit die sachgemäße Ausbildung der Lehrlinge empfindlich geschädigt und die Meister abgehalten werden würden, Lehrlinge fernerhin anzunehinen. Hinzu kommt, daß die Handwerkslehrlinge auch gegenwärtig meist noch in der Hausgemeinschaft des Meisters leben, ihre Beschäftigung daher in den kleineren Werkstätten nur unter vielfachen Unbequemlichkeiten für den Lchrherrn, die wiederum auf das Halten von Lehrlingen eine ungünstige Rückwirkung ausübcn müßten, und nur mit erheblichen Schwierigkeiten für die Kontrolle sich ebenso regeln lassen würde, wie bei den außerhalb ihrer Behausung beschäftigten Arbeitern. Bei den zum Handwerk zu rechnenden Motorwerkstätten ist deshalb für jugendliche männliche Arbeiter (schulpflichtige Kinder dürfen, wie in Fabriken, nicht beschäftigt werden) von der Regelung der Arbeitszeit abgesehen, und nur ihre Beschäftigung an Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katcchmnencn- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion- mkterricht bestimmten Stunden verboten worden. Die Ausftihrnugs- bcstimmungcn des Aundesraths haben zur Vermeidung unlösbarer Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung dieser Vorschrift nicht umhin gekonnt, diejenigen Betriebe nainentlich auf- zufübrcn, welche im Sinne dieser Bestimmung zu den Handwerken gerechnet werden sollen (Ziffer 10). Tie Auswahl dieser Betriebe hat besondere Schwierigkeiten bereitet. Zugleich ist Fürsorge getroffen, daß die dcni Handwerk gewährten Vergünstigungen denjenigen Arten dieser Gcwcrbszweigc entzogen werden können, bei denen nach den besonderen Verhältnissen einzelner Bezirke an die Stelle der handivcrksmäßigen Arbeitsweise die Form des Fabrikbetriebes getreten ist
Eine völlig gesonderte Behandlung haben die Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft erfahren, weil bei ihnen die Einhaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit durch den Wechsel der Triebkraft sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Hier hat man sich, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob cs sich um größere oder kleinere Betriebe handelt, für Arbeiterinnen und jugendliche Personen im Wesentlichen auf das Verbot der Nachtarbeit, sowie für Jugendliche noch auf das Verbot der Sonntagsarbeit und der Arbeit während der Stunden für den Konfirmandeuunterricht rc. beschränken müssen, dabei aber die für das Handwerk zugelassenen Ausnahinen aufrecht erhalten.
Für Bäckereien und Konditoreien, sowie für Getreidemühlen mit Ausnahme derjenigen, in welchen ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, bewendet es im Allgemeinen bei den Schutzbestiuuuungen, welche die für diese Betriebe bereits anderweit erlassenen Vorschriften enthalten. In der Kleider- und Wäsche- koufektion sollen auch für Werkstätten mit Motoren die Vorschriften der Verordnung vom 31. Mai 1897 (R-.G.-Bl. S. 459) Anwendung finden.
Völlig ausgeschlossen von der Regelung bleiben in Ueberein- stiinmung mit der Vorschrift des 8 154'Absatz 4 Satz 2 der Gewerbeordnuucffdiejeuigcn Motorwerkstättcn. in denen der' Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörende Personen beschäftigt (Familienbetriebe).
Die Aufsicht über die Durchführung der für Motorwerkstätten hiernach in Kraft tretenden Schutzbestimmungen regelt sich nach 8 139 b der Gewerbeordnung. Damit wird in dem aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Umfang vom 1. Januar 1901 ab auch die Gewerbeaufsicht für die Motorwerkstätten ins Leben treten- Wenn hierdurch zugleich der Kreis der Aufgaben des Gewcrbe- aufsichtsdienstcs eine so wesentliche Erweiterung erfahren haben sollte, daß eine Vermehrung des Aufsichtspersonals in ernste Er- wägung gezogen werden muß, so wäre dies im Interesse der Förderung des Arbcitcrschutzes mir mit Freude zu begrüßen.
Aus Stadt und Land.
Wiesbaden, 15. August.
/tm T S-schichtslralendrr. 15. August. 1740: * Matth. Claudius (Wandsbcckcr Bote), Dichter. 1760: Schlachk bei Liegnitz. 1769: . ^"?0 /on 1. 1771: * Walter Scott, engl. Roniandichter. 1802: * Nik. Lenau. Dichter.
— Mariä Himmelfahrt. Dem Gebote Jesu am Kreuze gehorchend, wrgte Johannes getreulich für den Unterhalt Mariens. Nach dem Martyrertod des Stephanus flüchtete er mit ihr und anderen Gläubigen nach Ephesus. Kurz vor ihrem Tode soll sich Maria wieder nach Jerusalem begeben haben und hier in hohem Alter gestorben seni. Der oströinische Kaiser Marcianus soll Mitte des fünften Jahrhunderts Mariens Gebeine von Gethsemane nach Konsiantniopel gebracht haben, wo sie aber in den Wirren der Zeit verloren gingen. In den Schriften der Alten führt dieser Lag verschiedene Bezeichnungen: Hiascheiden — Entschlummern — Heim- gehen — Hiinmelausnahme Mariens; die griechische Kirche hält noch heute au „Entschlaft,»,; der Maria" fest. Noch am Ende des vierten Jahrhunderts erklärte Epiphanias die Frage über das Lebensende der Maria für ein nicht zu lösendes Problem. Ein am Anfaiig des fünften Jahrhunderts erschienenes Buch trat für die Unsterblichkeit Mariens ein, jedoch erklärte cs Papst Gelastus als gefälscht und unecht. Allein schon fünfzig Jahre später war Mariens Himmelfahrt allgeinein bekannt. In der römisch-katholischen Kirche Frankens setzte die Synode zu Aachen im Jahre 817 zuerst die Feier der Himmelfahrt Mariens an, erst später geschah dies auch in Rom; jedoch feierte man in Franken den 18. Januar und in Rom den 15. Anglist. Vom elften Jahrhundert an war die E schon allgemein verbreitet. — An diesem Tage ist in der
mtholischcn Kirche die Kränterwcihe. wobei Kräutcrbüschel geweiht werden. Vor Sonnenaufgang und ohne Messer müssen die Kräuter gesammelt werden. Dieser Tag heißt in Süddeutschlniid Würz- wc'he. tu SSntjera SBüjdjelfrmicntaft. Die Büschel nennt man in der NhemvfalzWurzwlsch, am Nhein Mcirienwisch, im Lunburaischen Krautbusch. — Die Zeit vom 15. August bks 8. September wird Frauendrelsjlgen genannt. Während derselben ist die Natur am freundlichsten gesinnt, weshalb man sie jetzt auch brocken, graben muß. Die Kräuter besitzen die größte Kraft, die giftigen Tbiere rönnen keinen Schaden bringen. Kröten werden in Tirol, Lcchrain gefangen, aufgespießt und gedörrt, denn sie helfen gegen allerlei Zauber, 3m Stalle an Gerten aufgespießt, ziehen sie alles Gift an stch. Die um diese Zeit gesammelten Kräuter und Wurzeln sehiitzen vor Blitz, Krankheit, Tod, bösen Geistern re. Ein echter Krauterbiischcl muß in Köln 9, in der Hollertau 77 verschiedene Krauter enthalten, wobei die Königskerze nicht fehlen darf. Im Lechram sind tt» Kräuterbüschel Wollkraut, Bibenell, Frauenkrant.
Königs und des Vaterlandes ausüben wollen. Gcnieinsam ist ihnen ferner, daß kein Mitglied der Landcsvertrctung für seine Mcinnngsäußerungcn oder Abstimmung in der Kammer zur Verantwortung gezogen, kein Senator oder Deputirier - wahrend der Sitzungsperiode ohne vorgängige Zustimmung des betreffenden Hauses verhaftet werden darf, außer bei Ergreifung auf frischer Thal, und keiner eine Entschädigung für seine Verrichtungen bezieht.
Vom Senat, der aus einer gesetzlich nicht begrenzten Zahl von Mitgliedern besteht, die der König auf Lebenszeit ernennt, soll hier nicht gesprochen werden. Erwähnt sei nur, daß die Prinzen des Königlichen Hanfes ans eigenem Recht Mitglieder sind, indem sie mit 21 Jahren in den Senat ciiitretcn und mit 25 Jahren an dessen Abstimmungen theilnehmcn können. Für die übrigen Mitglieder ist ein Lebensalter von über 40 Jahren und eine Befähigung vor- geschrieben, die entweder durch Bekleidung bestimmter hoher Kirchen- und Slaatsämter, oder durch hervorragende Verdienste um das Vaterland oder endlich durch einen hohen Ccnsus (1000 Lire direkte Stenern) erlangt wird. Von den Bischöfen und Erzbischöfen, welche die Verfassung in erster Linie als Senatoren ins Auge faßt, gehört gegen- würtig keiner dieser Körperschaft an. Unter den Staatsdienern sind namentlich Minister, die Botschafter und Gesandten, die Präsidenten und Räthe der Kassationshöfe und Appcllhöfe, die Oberstaatsanwälte, die Mitglieder des Staatsraths und des obersten Schulraths, die Präfekten, sowie Offiziere des Heeres und der Marine im Generalsränge nach Ablegung einer gewissen Dienstzeit senals- fähig. Ferner können Mitglieder der Deputirtenkainmer nach drei Legislaturen und mindestens sechs Sitznngs- jahren zu Senatoren ernannt werden. Auch innerhalb dieser einzelnen Kategorieen sicht der Krone die Auswahl unbeschränkt zu. So zählt der italienische Senat zahlreiche Rotabiiitäien aus allen Bereichen deS öffentlichen Lebens zu seinen Mitgliedern, aber im Ganzen nberwiegt doch die hohe Büreaukralie in einem Maße, das seinem Ansehen als nationaler Körperschaft nicht förderlich ist.
Die Depulirlenkammcr zählt 508 Mitglieder, die in
135 Wahlkollegien durch direkte Wahlen gewählt werden. Das aktive Wahlrecht war nach dem ursprünglichen Wahlgesetz, das sich an französisch-belgische Muster anlehnte, an einen ziemlich hohen CensuS (40 Lire direkte Stenern) geknüpft, der jetzt auf 19,80 Lire herabgesetzt ist. Das neue Wahlgesetz von 1882 Hai das Listcnskrutinium cingeführl und zu diesem Zweck Wahlkollegicn geschaffen, in deren jedem 2 bis 5 Abgeordnete in gemeinschaftlichen Abstimmungen wählen sind. Diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen des ganzen Wahlkolleginms erhalten, gelten für gewählt, falls sie mindestens ein Achtel der in der Liste eingetragenen Wähler auf sich vereinigt haben, anderenfalls findet ein Ballvtiement statt. Die Abgeordneten werden auf Legislaturperioden von je 5 Jahren gewählt, doch erreicht ihr Mandat durch Auflösung der Kammer meist ein vorzeitiges Ende.
Daß die Aufregung, in welche die Parlamentswahlen alle Theile der Bevölkerung versetzen, eine ganz cmßer- ordeinliche ist, braucht nicht bcsvndcrs betont' zu werden. Die südliche Leidenschaftlichkeit feiert hier Orgien. Bildet doch der Sitz ans den Bänken der Depnlirienkammer in Italien mehr als anderwärts das Ziel des politischen Ehrgeizes und eines ungemeiii regen Wettbewerbs. Zwar sind die Vorrechte der Parlamentarier nicht eigentlich von Ve- lang. Sie beschränken sich, da die italienischen Depntirtcn keinerlei Enlschädigungen beziehen, ans die Jmmunitäl, die I>e wahrend der Sitzungsperiode, gemeinsam mit den Senatoren vor strafrechtlichen Verfolgungen schützt. Ungleich verlockender sind die Aussichieu auf politischen Einfluß, auf eine maßgebende Siellitng in der hcimathlichen Gemeinde und Provinz, ans Parieiführerschafi und auf den Minister- scssel, die sich a» die Erlangnng des Mandats knüpfen. Sie üben auf die Begehrlichkeit, ans den Egvisnins und auf den Ehrgeiz des Südländers einen bestrickenden Reiz aus und lassen seiner erregbaren Einbildungskraft den Beruf des Depntirtcn als den denkbar perlockendsien erscheinen. Bei dem Zauber, den die Gabe der Beredtsamkcit auf ttaiicnijche Ohren und Herzen ansübt, haben die Advokaten m dem Wettlaus um das Mandat einen so großen Bor»
