Seite 2. 31. Juli 1900. Amtliche Anzeigen des Wiesbadener Tagblatts.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwalinng in den neu erworbenen LandeSibeilen vom 20. Sepiember 1867 lind der §§ 143 und 144 de? Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mir Zustimmung des Magistrats für den Stadtbezirk Wiesbaden nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
8 1. 1) Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen überdachte Räume geschaffen werden, welche im Mittel mindestens 2.20 m im Lichten Hochs mit Wänden umschlossen sind, und deren Grundfläche derart bemessen sein muh, dah auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter eine Fläche von wenigstens 0,75 gm entfällt. 2) Die Unterkiinflsräume inüsscn einen festen, trockenen Fußboden baben. Auch sind die Räume auf besondere« Erfordern der Polzei-Dircktion vom 15. Oktober bis 15. März beizbar zu machen, 3) Eine Beschränkung des vorgcschriebcnen Mindestraumes durch Lagern von Baumaterialien ist verboten.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung weiden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfallc entsprechende Hast tritt, geahndet.
8 3. Diese Verordnung tritt niit dem 15. Juli d. Js. in Kraft. *
Wiesbaden, den 15. Juni 1900.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.
Polizei-Verordnung
bctr. Abänderung des 81 der Polizei-Verordnung vom 2. Juni 1899 über die Benutzung der Hunde als Zugthierc.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwallung in den neu erworbenen LandeStheileii und der §8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats für den Polizeibezirk der Stadt Wiesbaden verordnet, was folgt:
8 4 der Polizei-Verordnung vom 2. Juni 1899 erhält folgende Fassung:
Beschaffenheit des Fuhrwerks.
8 5. Als Fuhrwerk für Ziehhunde können zwei- und vierrädrige Wagen Verwendung finden. Nur die zweirädrigen Drückoder Schiebkarrcn dürfen einspännig gefahren werde», dagegen müffen vierrädrige Wagen stets mit 2 Hunden bespannt sein. Unter dem Karren mutz der Hund so angespannt sein, daß er an der freien Bewegung nicht gehindert ist.
An jedem Fuhrwerk mutz eine Vorrichtung zum Anspanncn und an der linken Seite ein Schild angebracht sein, welches in deutlicher, unverwischbarer Schrisl den Namen des Fuhrwerksbesitzers und die genaue Bezeichnung seiner Wohnung trägt.
Das in der Bescheinigung des Krcisthierarztes und der Königlichen Polizei-Direction vorgeschriebene Gewicht der Fuhrwerke und Ladung darf nicht überschritten werden. *
Wiesbaden, den 8. Februar 1900.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Von beachtenswertber Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die ans den Straßen :c. feilgehaltenen Mineralwässer, wie Selterser, Sodawasser u. a. m., an die Abnehmer stets eiskalt verabfolgt werden, und daß der Genuß so kalten Wassers, der schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, in der gegenwärtigen Jahreszeit die Neigung zu derartigen Erkrankungen befördert. Aus Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegcnheiten werden die Verkäufer von Mineralwässer» im Ausschank angewiesen werden, das Getränk fernerhin nur in einem der Trinkwaffer- Tcmperatur entsorechenden Wärmegrad von 10 Grad 6. abzngeben.
Es wird das Publikum daher vor dem Genuß eiskalrer Getränke überhaupt, insbesondere aber solcher Mineralwässer gewarnt. * Wiesbaden, den 6. Juni 1900.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Seitens der Hausbesitzer wird vielfach nicht in genügender Weise dafür Sorge getragen, daß eine regelmäßige Reinigung der Sand- und Fctlsänge, sowie der Wasscrverichiüsse ftanfindet. '
Mil Rücksicht auf die Gefahren für die Gesundheit der Hausbewohner, welche sich hieraus ergeben, sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen im § 5 der Polizei-Verordnung vom 1. August 1889, werden die Hauseigenthümcr aufgefordert, die Sand- und Fctt- sänge, sowie die Wasscrverschlüsse wenigstens zweimal monatlich entleeren und mit reinem Wasser füllen zu lassen, auch darauf zu achrcn, daß die Absuhr der Sinkstoffc auf geruchlose Weise erfolgr.
Das Stadtbauamt, Ablheilung für Kanalisationswesen übernimmt die regelmäßige Absuhr des Inhalts von Sand- und Fettfängen und wird den Hauseigenrhümern anempfoblen, die regelmäßige Reinigung ihrer Sinkstoffbehälter bei dem Stadtbauamt in Antrag zu bringen. *
Wiesbaden, den 21. Juni 1900.
Der Polizei-Präsident. I. V.: Falcke.
2. Jahrgang. No. 91.
Bekanntmachung.
Zur Bekämpfung der Blutlaus werden die nachbezeichneten, von der Königlichen Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim als wirksam empsohlene Mittel jur öffentlichen Kenntuiß gebracht:
1. Das Abbürsten besallencr Stellen mit denarurirtem Spiritus oder mit reinem Petroleum im Winter sowohl als im Sommer. Man hüte sich dabei, im letzteren Falle die gesunde Rinde und die Blätter zu benetzen.
2. Das Verkleben von Wundstellen mit reinem Schweineschmalz. Bei größeren und tieferen Wunden muß das Schmalz möglichst tief bincingedrückt werden, um auch die versteckteren Parlier,, in der Wunde zu treffen. Dieses Mittel lätzt sich auch im Sommer an- weudcn, nur hüte man sich ebenfalls vor einer Berührung des Fettes mit der gesunden Rinde und den Blättern.
3. Abbürsteu bezw. Bespritzen der befallenen Stellen mit einer Abkochung von Ouaisiholz. Man läßt 2 Kilogramm fein geschnittenes Qunssiholz und 8 Kilogramm Schmierseife 24 Stunden lang mit 20 Liter Wasser stehen, um dann diese Mischung V» Stunde zu kochen und mit den übrigen 80 Liter Wasser nach dem Abgießen tüchtig auszuspülen. Die Lösung ichäoigt weder die Rinde noch die Blätter. Will man einzelne Bäume bespritzen, so empfiehlt sich dafür die Spritzkanne von Karl Platz in Ludwigsbascn bei Mannheim, welche von dem Eisenhändler M. Strauß in Geisenheim bezogen werden kann. Zur Bespritzung von Hochstämmen bedarf es eines Apvarates mit starkem Drucke, wie solcher von Gebrüder Blersch in Ueberlingen am Bodeusee fahrbar hergestellt wird.
4. Vorzügliche Dienste lhut im Winlcr gleich nach dem Blatt-
abfalle eine Mischling von einem Tbeile Petroleum und vier Tyeilcn Wasser. Um diese Zeit sind die Läuse an ihrer weißen Wolle sehr leicht zu erkennen; sie werden durch das Petroleum-Wasser sofort und sicher petödlel. Vorbedingung ist ein Apparat, der beide Flüssigkeiten im richtigen Verhältnisse unniittelbar vor dem Austreten aus dem Spritzkopsc innig vermischt. Die bis jetzt brauchbarsten Avparate dieser Arl liefern die Firma Mayfarth u. Cie in Frankfurt a. M. und der Schlossermeister Edel in Geisenheim. Das Petroleum-Wasser sollte aber nur im Herbste nach dem Blailabfalle angewendet werden, da es, im Frühjahr gebraucht, die Knospen anzugreisen scheint. Nebenbei bemerkt wirkt dieses Mittel auch vorzüglich im Kampfe gegen Schildläuse. *
Wiesbaden, den 11. Juli 1900.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Mangold»
Bekanntmachung.
Betr. die Unsallversicherung der bei Regiebauten beschäftigten Personen.
Der Auszug aus der Heberolle der Versicherungs-Anstalt der Tieibau-Bcrnssgenossenkchaft für die Monate Mai und Juni l. I. über die von den Unlernebmern zu zahlenden Versicherungsprämien wird während »wcier Wochen, vom 25. !. M. ab gerechnet, bei der Stadtkasse im Rathhause während der Vormittagsdienststunden zur Einsicht der Belheiiigten offen gelegt.
Gleichzeitig werden die belechueien Prämienbeträge durch die Stadlkasse eingezogen werden.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Beipflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Prämienberechnung, bei dem Genossenschaftsvorstande oder dem »ach § 19 des Bauunfallversicherungsgesetzes zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch erheben (§ 26 de« Gesetzes). *
Wiesbaden, den 20. Juli 1900.
Der Magistrat. In Vertr.: Mangold.
Bekanntmachung,
betreffend die gewerbliche Fortvildnngöschnle zu Wiesbaden.
Da vielfach die irrige Ansicht verbreitet ist, die Arbeitgeber seien nur dann verpflichtet, die bei ihnen neu eintretenden schulpflichtigen gewerblichen Arbeiter bei dem Magistrate anzumelden, wenn dieselben die gewerbliche Fortbildungsschule noch nicht besuchen, so sei hiermit nochmals darauf auimerkiam gemacht, daß die Arbeiigeber jeden des ihnen neu cintretenden schulpflichtigen gewerblichen Aideiter spätestens a,n sechsten Tage, nachdem sie Um angenommen haben, zum Schulbesuche bei dem Magistrate, Rathhaus, Zimmer No. 14, anzumelden haben, ganz gleichgültig, ov Lerjelbe v!e schule vereirs besucht oder nicht. Wird ein schulpflichtiger gewerblicher Arbeiter aus der Arbeit entlassen, so hat der Arbeitgeber denselben spätestens am dritten Tage nach der Entlassung bet dem Magistrate wieder abziimclden.
An- und Abmeldungen sind stets unter Benutzung der vor- gcschriebcnen Formulare, welche im Botenzimmcr des Rathhauscs, sowie i!» Schulgebäude, Wellritzstraße 34, erhältlich sind, zu bewirken.
Arbeitgeber, welche die vorgeschricbenen An- und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, werden auf Grunb der statutarischen Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Hast bis zu drei Tagen bcstrait. *
Wiesbaden, den 20. Juli 1900.
Der Magistrat. In Vertr.: Mangold.
