Seit« 2. 17. Juli 1900.
Amtliche »cs Wiesvasrmer TagvlattS.
2. Jayrgang. <Jlo. tt>».
Nachstehend wird die durch Beschluß des BezirkS-Ausichuffes vom 11.' Mai d. I. genehmigte abgeänserrc Gcdüdren-Ordnung mir, dem Bemerken zur Kennlniß gebracht, daß dieselbe mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Die Abänderungen sind gesperrt gedruckt.
Gebühren-Ordnung
für die städtische Schlachthaus- und Viehbof-Aniagc zu Wiesbaden.
8 1. Für Benutzung der städtischen Schlachthaus- und Viehhof- Anlage und der Elnrichtunge» daselbst werden 1. Auftrieb- und Beschau-Gebührcn (zugleich Marktgebühren), 2. Schlachtgebübren, 3. Schaugebühren für eingefüdnes irisches Fleisch, 4. StaUgebühren, 5. Wiegeaebühren. 6. Gebühren für Besichtigung der Anlage, 7. Gebühren für die Benutzung des Anfchluhgelciscs »nd der Viehrampe in der aus nachstehendem Tarif ersichtlichen Höhe erhoben. . ^ ^.
§ 2. Die Auftrieb- und Beschaugebühr wird für ;edes in die SchlachihauS-Anlage einqeführte Stuck Vieh mit dem Betreten der Anlage fällig. Die Gebühr berechtigt zugleich zum Verlaus des Viehs auf der Schlachthaus-Anlage nach den Bestimmungen der Marktordnung. Diese Gebühr ist beim Eintreiben des Viebs in die Schlachthaus-Anlage unter genauer Angabe der Zahl der Stücke Vieh an den Portier oder dessen Stellvertreter sofort zu entrichte». Die Quittung über diese Gebühr ist sodann an den Markimetster oder dessen Stellvertreter abzuliefern. ..
§ 3. Die Schlachtgebübr, welche zugleich die Vergütung für die Besichtigung des ausgeschlachtetcn Flcnches enthält, ist vor dem Einfühien des Viehs in den Schlachthof zu entrichten. Die darüber ausgestellte Quittung (Schlachtschem) ist an den Hallcnmctsrcr oder dessen Vertreter abzuliefern. ...
§ 4. Die Schau gebühr für cingefuhrtes frisches Fleisch ist beim Einbringen desselben in das Untersuchungs- »iid Verkaufslokal zu entrichten.
Z 5. Die Stallgebühr ist nach Feststellung der Stückzahl durch den kontrollirendcn Beamten an diesen oder an der Kasse zu cnl- richten. Die Vergütung für Futter und Streu kann durch Beschluß der Schlachtbaus-Depiitation nach den jeweiligen Futterpreisen ab- gcändert werden. L „
§ 6. Die Wicgegebühr ist an den Wiegemeister oder dessen Vertreter nach Eintragung in die Wiege-Kontrolle z» zahlen.
8 7. Die Gebühr für die Besichtigung der Schlachihaus-Anlage ist beim Eintritt in dieselbe beim Portier zu entrichten.
8 8. Den Abgabepflichtigen stehen gegen die Heranziehung zu den Gebühren die in den 88 t>9, 70 des Koinmnnal-Abgav-ngcsetzes bezeichnet?» Rechtsmittel zu.
8 9. Wer den Bestimmungen dieser Gebubren-Ordnung zuwiderbandelt, verfällt in eine Ordnungsstraie im Betrage von zwei bis dreißig Mark zu Gniisten der Schlachtkaurkaffe.
8 10. Die Strafen werden von dem Magistrat festgesetzt und nach eingetrelener Rechtskraft im Vcrwaltuiigszwangsversahren beigetriebe». _ *
Gebühren-Taris
für die städtische Schlachthaus- und Viehhofsanlage zu Wiesbaden.
Nähere Bezeichnung
1.
Für 1 Ochsen Für 1 Kuh Für 1 Rind oder Stier
1 Sckwein Für 1 Kalb F. 1 Hammel oder Schaf Für 1 Ziege Für 1 Ferkel Für l Ziegen- o. Schaflamm F.ILgFIeisch Für 1 Pferd
2 . 3 .
4.
Stall- M Gebühren
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— 40 80 I— : 40:80
1-140 80
0.
Wiege- Gebühren, b c
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Gebühren für die Benutzung des An- schluß- gcleises und der Vieb- ranipe.
Magistrat, v.
a) bis zu 2 Stück
Großvieh, bis zu 7 Stück Kleinvieh 50 Pf.
b) bis zu 3 Si.Groß- vieh, bis zuOSiück H Kleinvieh i! i m.
c) f. mehr als 3 «t. Großvieh s. m als9 Sl.Klein- jvich 2 Bik.
Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienpinn iür eine Diagonalftraße im Quartier zwischen Adolphsnllee, Ring, Nicotas- und Goetbcstraße ist durch Magistratsbc'chluß vom 4. Juli d. I. endgiltig festgesetzt worden n>id wird vom 12. Juli er. ab wcilere 8 Tage im neuen Ralb- baus, 2. Oberge'choß, Zimmer No. 41, während der Dienststunden zu Jedermanns Einsichl offen geltgl. *
Wiesbaden, 7. Juli 1900. Der Magistrat. V. Jbell.
Bekanntmachung.
Der Flnchtlinienpian für einen Fußweg zwischen der Walkmühl- straße und den projectirten Thalanlagen ist durch MagistratS- beichluß vom 4. Juli er. endgültig festgesetzt wordei, und wird vom 12. Juli er. ab weitere 8 Tage im neuen Rathhaus, 2. Obergeschoß, Zimnier No. 41, während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt. *
Wiesbaden, den 7. Juli 1900.
Der Magistrat, v. Jbell.
Bekanntmachung.
Zur Bekämpfung der Blutlaus werden die nachbezeichneien, von der Königlichen Lehranstalt für Ödst- und Weinbau in Geisenheim als wirksam empioblene Mitle! zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1. Das Adbürstcn befallener Stellen mil denäturirtem Spiritus oder mit reinem Petroleum im Winter sowohl als im Sommer. Man hüte sich dabei, im letzteren Falle die gesunde Rinde und die Blätter zu benetzen.
2. Das Bei kleben von Wundstellen mit reinem Schweineschmalz. Bei größere» nno tieferen Wunden muß das Schmalz möglichst tief hineingedrückt werden, um auch die versteckteren Partie", in der Wunde zu treffen. Dieses Mittel lätzt sich auch im L-ommer an- wciiden, nur hüte maii sich eveiifalls vor einer Berührling des Felles mit der gesunde» R>nde und den Blättern.
3. Abbürsten bezw. Besonnen der befallenen Stellen mit eine, Abkochung von Qunisiholz. Man läßt 2 Kilogramm sein geschnittenes Quassiholz lind 8 Kilogranim Schmierseife 24 Stunden lang mit 20 Liter Wasser flehen um dann diese Mischung V- stunde zu kochen und mit den übrigen 80 Liter Wasser nach dem Abgießeu tüchtig auszusvülen. Die Löiiing ichädigl weder die Rinde „och die Blätter. Will man einzelne Bäume bespritzen, so cmvfiehlt sich dafür die Spritzkanne von Karl Platz in Luüwigsuafen bei Mannheim, welche von dem Ei sc „Händler M. Strauß in Geisenheim bezogen werden kann. Zur Besvritzliug van Hochstämmen bedarf es eines Avparales mit starkem Driickc. wie solcher von Gebrüder Blersch in Ueberlingen am Bodeiisee fadrbar hergestellt wird.
4. Vorzügliche Dienste lhiit im Winter gleich nach dem Blatt-
abfallc eine Mischung von einem Tbeile Petrolenm und vier Theilen Wasser. Um diese Zeit sind die Läuse an ihrer weißci. Wolle sehr leicht z» erkennen; sie werden durch das Petrolcinn-Waffcr sofort „nd sicher gelödtet Vorbedingung ist ein Apvoral, der beide Flüssigkeiten 'im richtigen Verhättnisse unmittelbar vor dem Austreten aus dem Spritzkopfe innig vermischt. Dir bis jetzt brauchbarsten Apparate dieser Art liefern die Firma Mayfarth u. Cie in Frankfurt a. M. und der Schiofferineister Edel in Geisenheim. Das Petroleum-Wasser sollte aber nur im Herbste nach dem Blattabfalle angewendet werden, da es, im Frühjahr gebraucht, die Knospen anzugreisen scheint. Nebenbei bemerkt wirkt dieses Mittel auch vorzüglich im Kample gegen Schiidläuse. *
Wiesbaden, den 11. Juli 1900.
Der Oberbürgermeister. In Vertr.: Mangold.
Bekanntmachung.
Hiesige Obstbaumbesitzer, welche die Abgabe von Baumstützen wünschen, werden ersuchl, Anmeldungen über ihren eigenen Bedarf innerhalb 8 Tagen im Rakhhause, Zimmer No. 51, zu machen.
Wiesbaden, den 14. Juli 1900. *
Der Magistrat. In Vertr.: Heß.
Stadtansschntz zu Wiesbaden.
Die Ferien des Stadlai,SschusseS b-ginnen am 21. Juli und endigen am 1. September d. I. Während der Ferien dürfen Termine zur 'mündlichen Vervaiidliiiig der Rcael „ach nur iu tchleumgcn Sachen avaehaltcn werden. Auf de» Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien otme Einfluß.
Dies wird gemäß 8 5 des Regulativs vom 28. Februar 1884 zur öffentlichen Kcnnimß gebracht. *
Wiesbaden, den 5. Juli 1900.
Der Vorsitzende. In Vertr.: Hetz.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit wiederholl daraus auimerksam gemacht, daß nach Paragrapb 12 der Accise-Ordnnng für die stadt Wiesbaden Bcerweiii-Provueenlen des Sladlverings ihr eigenes, 40 Liier übersteigendes Erzcugniß an Beerenwein unmittelbar und längstens binnen 12 Srnndcn nach der Kellerung und Einkellerung schriftlich bei dem Acciseamr zu deklnrireu, widrigenfalls eine Accisedrfraudation begangen wird. *
Wiesbaden, den 6. Juli 1900.
«lädt. Accise-Amt.
