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»8. Jaftrgana.

Erscheint in zwei Ausgaben. -— BezugS'PreiS: durch de» Verlag »«» Pf?- -««""'ch. durch die sjinft l Ml. 6® Pf», viertel,ehrlich für veide * AuSaabeil »usammeu.

Verlag: Langgasse 27.

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Uo. 230.

Fernsprecher No. 52.

Freitag, den 18. Mai.

Fernsprecher No. 52.

1000.

Morgen-ftusgabo.

Der amerikanische Pavillon auf der Pariser Meltanskellung.

Eine der hervorragendsten Baulichkeiten auf der Pariser Weltausstellung wird der Pavillon der Vereinigten Staaten von Nordamerika daselbst sein. Derselbe liegt mit seiner Hauptfront nach der Seine zu, am Quai d'Orsay, und bietet, wie unsere Abbildung zeigt, einen sehr imposanten Anblick. Unter einem sich nach der Seine zu öffnenden, von Säulen getragenen Vestibüle befindet sich die Reiter-Statue vonWashington. Der Pavillon hat einen etwa quadratischen Grundriß. Die vier Ecken desselben sind mit dem heral­dischen Adler der Union ge­krönt. lieber der Mitte erhdbt sich ein hohes, domartiges Kuppelgewölbe, auf dessen Spitze der amerikanische Adler auf einer Weltkugel thront.

Der ganze Bau ist im Renaissance-Stil gehalten und von den Architekten Coolidge und Morin-Goustiaux gebaut.

Das Gebäude wird am 4. Juli 1900, dem Tage der Unab- hängigkeitscrkiärnng, eine her­vorragende Rolle spielen, weil man an demselben Tage in Paris das Denkmal von Lafayette, welches von der Union an Frankreich geschenkt ist, eröffnet.

Aus Stadt und §and.

Wiesbaden, 18. Mat.

Onellenschutzgesetz.

Die Grund,siige eines Gesetzes, betr. den Schutz gemeinnütziger Mineral- und Thermalquellen, enthalten eine Reihe von sehr guten Bestimmungen über die Erlangung des Charakters der Gemeinnützigkeit für Mineral- und Thermalquellen, über die Schaffung von Schutzbezirken für solche Quellen,, über den Inhalt des den gemeinnützigen Quellen gewährten Schutzes gegenüber den Nachbarn und gegenüber den Besitzern selbst. Diese Be- stiinmungen, welche sich zum Theil eng an das französische Gesetz von 1856 anlehneu, finden im Allgemeinen warme Anerkennung bei den Onellenbesitzeru. Gar keine Billigung können dagegen die in keinem europäischen Gesetz über Qucllenschutz enthaltenen Bestimmungen der Grundziige

über die Entschädigungspflicht der Ouellenbcsitzer an die Nachbarn für Beschränkung des Eigenthums zu Gunsten gemeinnütziger Quellen finden. Was endlich die Vorschrift der Grundzüge anlanat, daß die nassauische Verordnung über Quellenschutz vom 7. Juli 1860 erhalten bleiben soll, so erkenne» wir darin eine besondere rück­sichtsvolle Behandlung der Interessen unseres Negierungsbczirks. hegen aber den Wunsch, daß diese Bestimmung so scharf gefaßt wird, daß keinerlei Schädigung der nassauischeir Quellen durch die Bestimmungen über Entschädignngspflicht eintreten kann. Zu den einzelnen Punkten bemerkten wir Folgendes: I. Wir können es nur billigen, daß der Schutz, der gemeinnützigen Quellen gewährt werden

soll, nicht bloß auf Mineral- und Thermalquellen beschränkt wird, sondern auch auf Quellen gasförmiger Kohlensäure ausgedehnt wird, damit dem namentlich in den Rheinlanden üblichen steten Abbohren solcher Quellen ein Ende gemacht wird, was im Interesse

der in der Kohlensäure-Industrie angelegten Kapitalien geboten ist Bei Abfassung des endgültigen Entwurfs des Gesetzes ist cs er­wünscht, daß auch der Thermalbrun neu, deren wir eine große Anzahl in Wiesbaden haben, in irgend einer Weise, sei es im Text des Gesetze« selbst, sei es in den Motiven, gedacht wird, damit die nicht etwa bei zu enger Auslegung des Begriffs Quelle de» Schutze« verlustig gehen. Wie bekannt, haben wir in Wiesbaden eine Anzahl Thermalquellen, welche keine Quellen im eigentlichen Sinne sind, da das Wasser nicht in einem kräftigen Lauf dein Felsen oder dem Boden entspringt. Das Wasser dieser Oucllm entstammt zum Theil nur den Hauptquellen, Kochbrunnen, Adler, quelle, Schutzenquelle.und sammelt sich in mehr oder weniger großen Brunnenschächten, wohin es an? den Sandschichten der Umgebung erst rieselt. II. Die Bestimmung, daß der Charakter der Gemein­nützigkeit den Quellen durch die Centralbehördcn beigelegt werden soll, ist zweckmäßig. Erwünscht ist aber, daß das Wort „endgültig gestrichen wird. Die Beibehaltung desselben würde den Anschein erwecken können, als ob nach einem eininaligen Beschluß der StaatS- ministcricn über die Gemeinnützigkeit einer Quelle die Eröffnung eines neuen Feststellungsverfahrens mit neuen Beweismitteln aus­geschlossen ist. III—V. Daß die Festsetzung der Qnellenschutzbezirke durch die Bezirksbehördcu, den Regierungspräsidenten und den Oberbergämtcrn erfolgen sott, ist sehr zweckmäßig. Ebenso haben wir gegen das Verwaltuugsvcrfahreu für Festsetzung des Schutz­bezirks keine Bedenken zu erheben. VI. Die in Nr. 6 gegebene nähere Umschreibung des Quellcnjchutzes erscheint den heutigen Kenntnissen über die Ouellcnbildung angemessen. Der Inhalt deS Ouellenschutzes könnte ja allerdings noch vermehrt werden I.rch Schntzbestimmungen gegenüber schädigenden Abholzunge» oder schädigenden Abwässern; da jedoch bisher solche Schädigung.:, in unzweifelhafter Weise nur selten fcstgestellt sein dürften, so muß die Ausdehnung des Quelleuschutzes auch auf diese Schädigungen »och als verfrüht erscheinen. Wir wollen aber nicht unerwähnt lassen, daß die Emser Quellen unter schädlichen Abläufen, die in die Lahn abgeführt worden waren, zeitweise gelitten haben tolle» oder leiden könnten. Wünschenswerth wäre es, in den Motiven zu bemerken, daß zu den „sonstigen unierirdischcn Arbeiten" Bauarbeiteu aller Art zu rechnen seien. VII. Mit Rücksicht auf den Geschäftsgang bei den Verwaltungsbehörden erscheint es uothwendig, daß die Frist von 4 Wochen, nach Ablauf deren eine Anordnung, betr. vorläufigen Onellenschutz, hinfällig werden soll, wenn diese Anordnung nicht durch eine endgültige Verfügung ersetzt ist, auf 6 Wochen aus­gedehnt wird. VIII. Gegen die Bestimmungen über vorläufige Schntzmaßregeln für Quellen ist nichts einzuwenden. IX. Ebenso­wenig dagegen, daß alle Arbeiten an gemeinnützige» Quellen oder deren Fassungen der Aufsicht der Bezirksbehörden unterliegen sollen. Nur erscheint im Satz 2 in Absatz III nicht gerechtfertigt, daß die Arbeiten an Quellen sollen zulässig sein, wenn nach Ablauf von 3 Monaten kein Bescheid der zuständigen Behörde» in dieser Sach« erfolgt ist, es dünkt uns dies nicht zweckmäßig. Besser ist es, zu bestimmen, daß die Behörden gehalten sein sollen, innerhalb von 3 Monaten einen Bescheid zu ertheilcn. Die weiteren Bestininiunge» über den Schutz der gemeinnützigen Quellen gegenüber den nach­lässigen Quellenbesitzern, die entweder Raubbau mit einer Quelle treiben oder ihre Unterhaltung und Benutzung zum Schaden des öffentlichen Wohls betreiben (Nr. XIV) oder die Festsetzung eines richtigen Schutzbezirks zu beantragen unterlassen (XV), sowie bte in Nr. XVI enthaltenen Strafbestimmungen sind zu billigen. Haben wir zu den Bestimmungen der Grundziige unter Nr. I—X und XIV—XVI ziemlich rückhaltlos Misere Zustimmung aussprechen können — wir thun dies umso mehr, als sich ganz gleiche Be­stimmungen in Fraiikreich bewährt zu haben scheinen — so nnissen wir lunfo nachdrücklicher die Bestimmungen über die Entschädignngs- pflicbt, die in Nr. X—Xlll enthalten, verwerfen. Wenn der Staat anerkennt, daß die Erhaltung von Quellen im Jiitcresse des allge- meinen Wohls liegt, dann ist doch bamtt zugestanden, daß zur Erhaltung dieser Quellen auch anderen Grunveigeiithümern Be­schränkungen auferlcgt werden dürfen. Zudem sind diese Be­schränkungen in, Allgemeinen recht geringer Natur. Es , konnte daraus allerdings auch gefolgert werden, daß die Entschädigungs­pflicht nur selten und rn geringem Maße Pliitz greifen ivird. Zugegeben das Letztere, so wäre doch allein das Vorhandensein einer solchen Bestimmung, wie sie Nr. X enthält, Anlaß genug, um ungezählte chicanöse Prozesse über Quellenbesttzer hcrauf- zubeschwören, denn damit würde den Grundbesitzern bei Bauten,

(Nachdruck verboten.)

Streiftnge durch dir Pariser Weltausstellung.

Von Paul Lindcnberg.

v.

China I» Paris. — Transvaal und seine Goldfund«. — England-Indien. — Ceylon, die glückliche Insel. — Niederlöndisch-Jndien. — Der Tempel Egyptens. — Die japanische Llnsieslnng.

Im Schatten des Moskauer Kreml, der Wiege, der Russischen Selbstherrschaft, hat China in Paris seinen Platz gefunden; beherrschend und beschützend ragen über die bunten chinesischen Tempelgiebel die Zinnen und Thürme der Czarenburg hinweg — ob das Zufall ist, ob Absicht, man kann jedenfalls daraus seine Schlüsse ziehen über die Stellung der beiden großen Reiche. Und während Rußland uns zeigt, welchen Reichthum in jeder Hinsicht die asiatischen Gebiete bergen und wie emsig es bestreb! ist, diese Schätze zu heben, begnügt sich China damit, uns seine allbekannten Handelsartikel vorzuführen, seine mehr originellen wie schönen Porzellan-, Bronze-, Cloisonno-, Speckstein-Sachen, seine Siickereien und Seidenwaaren; von dem geistigen Leben der zahllosen Millionen Menschen, von der wirth- schaftlichen Thütigkeit des Staates, von der Erfüllung kultureller Aufgaben erfahren wir nichts, weil nichts zu er­fahren ist!

Das chinesische Hauptgebäude ist in Form eines dem Schwarzen Drachen gewidmeten Tempels errichtet, ganz aus Holz ausgeführl, zwei Stock hoch, mit doppeltem Dach und zwei Veranden übereinander, von dem leuchtenden Roth des Anstrichs heben sich lebhaft die grün-goldenen Ver­zierungen und die vielen gelben Drachen ab, die, wo es

nur ging, theils in Holz, theils in Porzellan angebracht wurden, auf dem von gelben Porzellankacheln gebildeten Dache weht die gelbe Flagge mit dem rothen Drachen. In kurzer Frist kann mau sich hier mit den Leckereien der chinesischen Küche vertraut machen, mit Suppen ans Vogel­nestern und Haifischflossen, mit drei Monate allen Eiern und gefüllten Bambussprossen, mit Zwergkrebsen und gerösteten Fischen — na, wohl bekomm'« l Unterhalb des Tempels liegen zwei langgestreckte, ans rothlackirtem Holz in Art der chinesischen Wohnhäuser errichtete Hallen mit einer bedeckten Gallerte vorn, deren vorspringendes Dach von rothen Holzfäulen ge­tragen wird; zwischen den Holzgestellcn der Vorderwand sind statt Papier Glasscheiben befestigt, im Innern aber finden wir die anfangs erwähnten Waaren, die zum Ver­kauf stehen und auch theilweise schon ihre Liebhaber ge­funden haben, während hier und da auch chinesische Hand­werker thälig sind und die mühsamen Cloisonnesachen Herstellen. Daß nicht bald ein „Ausverkauft!" zu befürchten ist, dafür bürgen die vielen, draußen anfgestapelten mächtigen Kisten. Ein benachbartes dreitheiligeS Tempelthor macht uns mit dem offiziellen chinesischen Baustil bekannt; die Durchgänge der rolhgetünchten Mauern sind mit weißen Ornamenten eingefaßt, ans dem oberen grünen und gelben Porzellanaufsatz erhebt sich die dreifache Bedachung ans gelben Fliesen, an Drachen und Inschriften fehlt's hier gleichfalls nicht.

Unterhalb Chinas stoßen wir ans die Banlichkeiien Transvaals — von fern schon vernehmen wir das Sausen und Brausen wuchtiger Maschinen, und alsbald sehen wir ein mächtiges Rad sich drehen, das eine Goldwäschcrci in Betrieb setzt: etagenfönnig rauscht das Wasser über sanft

geneigte Flächen herab in einzelne Bassins, um die Erze von den Sand- und Steinschichten zu befreien. ^ In einem be­nachbarten Gebäude werden uns durch Modelle imb Ab­bildungen die Goldminen und deren Betrieb veranschaulicht, an den Außenseiten schildern Malereien das Leben in den Minen wie in den Kafferdörfern. Ein in Art einer schmucken modernen Villa errichteter größerer Pavillon vereint mancherlei nalurgeschichtliche Sammlungen, unter denen besonders reichhaltig die der Mineralien und der Thierwelt sind, und zeigt uns daneben die Fortschritte, welche die beiden Südafrikanischen Republiken während der letzten Jahr­zehnte auf öffentlichem und staatlichem Gebicie gemach!. Die meiste Anziehungskraft übt jedoch der im Freien ausgestellte, goldschimmernde Obelisk aus, welcher in seinen Abstufungen die Goldproduklion Transvaals vergegenwärtigt; die kleine Spitze zeigt uns an, daß 1888 für 24,427,000 Francs Gold gewonnen wurde, die große Basis aber, daß sich ivährend der ersten 9 Monate des Jahres 1899 die Goldausbeute auf 368.437,193 Francs belief. Ein auf dem Unlerbau dieses Obeliskes aufgestellter winziger goldener Block von etwa 30 Centimeter Durchmesser trägt die Inschrift: „1 Million Francs Werth." Na. wenn der echt wäre, wie zahlreich müßte die Bewachung sein! — Daß trotz des Neichthums des Landes seine Bewohner schlicht und an­spruchslos geblieben sind, beweist die Bnren-Farm: ein kleines, aus behauenen Felsstücken aufgcbantes, ganz niederes Häuschen mit vier schmalen Fenstern, dessen Strohdach man fast mit der Hand erreichen kann, die fünf Liliput-Wohn« räume von spartanischer Einfachheit.

Wie anders, des „eigenen Werthes voll bewußt", tritt uns ein paar Hundert Schritte weiter England-Indien