CM* S. 28. April 190®,
Amtliche Anzeige« des Wiesbadener Tagblatts,
». Jahrgang. No. 51
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Aerzte, welche in ihrer Privat-Praxis Impfungen vornehmen, mache ich auf die Beschlüsse und Vorschriften des Bundesraths vom 28. Juni 1899 zur Ausführung des Jmpsgesetzes ncdst den Erläuterungen hierzu (Extra-Beilage zu No. 13 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 29. März d.J.) aufmerksam.
Indem ich die Herren Aerzte um genaue Befolgung dieser Vorschriften ersuche, weise ich besonders auf die §§ 16 u. 17 a. a. O. bin, welche lauten:
§ 16. „Die Impfung wird der Rege! nach auf einem Oberarme vorgenommen, und zwar bei EritimpAingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken Arme. (SS genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 cm Lange. Die einzelnen Jmpfichnitte sollen mindestens 2viu von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmalige» Einstreichen der Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend."
Das Aufträgen der Lymphe mit dem Binse! ist verboten.
Ucbrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgesüllt oder zu späleten Impfungen verwendet werden.
Z 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen.
Druckexemplare der Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Jmpsgeschästs zu befolgen sind, sowie Verhaltnngs- Vorschriiten für die Angehörigen der Impflinge und Wiederimvflinge sind in der Buchdruckerei von Plaum, Moritzstraße 27 Hierselbst, zu
haben.
Ferner mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Seitens der Herren Aerzte bei Abgabe von Attesten, in welchen geniäß §§ 2 u. 10 des ReichsimpfgeietzeS vom 8. April 1874 in gütiger Form (§10) die Rothwendigkeil der Zurückstellung eines Impflings bezw. Wiedcrimpflings bescheinigt werden soll, nur das durch den Bundesratbsbeschlnß vom 80. Oktober 1874 (Min.-Bl. für d. i. V. S. 235) vorgeichriebene Formular III zu benutzen ist. Es unterlieg« dabei.keinem Bedenken, wenn das Wort „kann" des Vordrucks in dem vorbezeichneken Formular geeignerenialls in „konnte" um- geändert wird. — Ist ein Jmp'pflichtiger auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch de» zuständigen Jmpfarzt erfolgen. (§ 2 Abs. 2 des Jmpfqesetzes). *
Wiesbaden, den 12 April 1900.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Falike.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf das Einführungsgesetz zum Handelsgeictzbuche vom 10. Mai 1897, welches am 1. Januar 1960, gleichzeitig mit dem bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft tritt, wird hierdurch behufs allgemeiner Kenntnißnahme darauf bingewiesen, daß auch der § 15a der Gewerbeordnung — eingesügt durch Arlikcl 9 des Einführungs- gesetzeS zum Handelsgefetzbuche — in Wirksamkeit tritt.
Der 8 15» der G.-O. lautet:
„Gewerbetreibende, die einen offenen Laden habe» oder Gast- odcr Schankwirthschaft betreiben, sind vcrpstichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeichriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens oder der Wirthfchaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringcn.
Kausteute, die eine Handelsfirma führen, habe» zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthfchaft allzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu erseben, so genügt die Anbringung der Firma.
Aus offene Haiideisgesellschciften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgclcllfchasten ans Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Geicllschaster gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligtc vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von Zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligrcn andeuiendeu Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kan» im einzelnen Falle die Angaben der Namen aller Betheiliglen anorbneu." *
Wiesbaden, de» 20. November 1899.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Bei Einrichtung aller gewerblichen Anlagen mache ich hiermit besonders darauf aufmerksam, wie es im Interesse der Unternehmer liegt, daß sie zweckmäßig ihre Baugcsuche vor der Einreichung derselben ar. die Behörde mit dem Gcwerbe-Jnspector besprechen, und etwaige Anforderungen des Letztere» gleich bei der Anfertigung des Projects berücksichtigen. *
Wiesbaden, den 9. März 1800.
Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 38. Mai 188«, Nachmittags 3 Vs Uhr, werden die der Ehefrau Wilhelm Schöuherr, vorher verehelichten Nagler, geb. Klotz«, zu Frankfurt a. M. gehörigen, in der Gemarkung Wiesbaden belegencn Immobilie«, bestehend aus einem zweistöckigen Wohnhaus mit Kniewand und Frontspitze und dem dazu gehörigen Hofraum, belegen im Dambachthal zwischen Melchior Nölp und dem Dambacherweg, taxirt zu 65,000 Mark, im Gerichtsgebäude, Zimmer No. 98, zum zweiten Male zwangsweise öffentlich versteigert werden.
Wiesbaden, den 21. April 1900. F251
Königl. Amtsgericht 12.
Bekanntmachung.
Am 1. Mai d. I., Bormittags 1« Uhr,
sollen die nicht vermictheten Lagerplätze auf der Station Dotzheim öffentlich an den Meistbietenden verpachtet werden. Verpachtungs-Bedingungen sind bei dem Stations- Vorsteher, welcher die Verpachtung vornehmen wird, einzu- sehen. F 256
Königl. Eisenb.-Betrieds-Jnfpectron 1.
Bekanntmachung.
Die Frau Geheine Commercienraty Marcus Bert« Wittwe hat im Jahre 188! der Dladlgcmrinde Wiesbaden ein Capital von 5000 Mark unter folgenden Bedingungen überwiesen:
1. Die Zinsen desselben solle» verwendet werden zur Unterstützung von in Wiesbaden geborenen und erzogenen bedürf- ligen fangen Leuten nicht unter vierzehn Jabreu, behufs Erlernt» g eines Handwerks. JnnzeLeute israelitischer Religion erhalten den Vorzug. Dieiclben luüsfcn gute Scbulzeuanisse besitzen und sich tadellos geführt haben. Eine Commission, bestehend ans dem jeweilig Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden. dem Direckor der städtischen Ober-Realschule und dem Vorsteher der Israelitischen Kultusaemcinde hat nach vorbcriger in kiesigen Lolalblattcrn ergangener Aufforderung zur Meldung über die Zutheilnng zu beschließen. Der Beschluß ist ;oda»u in denselben Blätter» zu veröffentlichen.
2. Jeder Stipendiat soll die vollen Zinsen während der Dauer von drei Jahren, in denen er Haudwerkslehrling ist, derart erhalten, bah zunächst das Lehrgeld und die nötbigen anderen Ausgaben daraus bestrilten werden. Der hiernach verbleibende Rest soll bei der Nassauischen Sparkasse angelegt und ihm bei Eintritt der Mündigkeit ausgehänoigt werden, um als Capilalbeitrag bei der Selbststäiidigkeilsmacbung zu dienen.
Stirbt ein Stipendiat während der Lebrzeit, io ioll nach Vorschrift des Z 1 ein anderer an seine Stelle treten. Stirbt ein Stipendiat nach zurnckgelegter Lehrzeit, aber vor seiner Mündigkeit, so soll der bei der Nassauischen Sparkasse angelegte Betrag dem Stiftungscapilake zugcschlagen werde».
Bewerbungen um das jährlich 200 Mk. betragende Slipeudinm für die Jahre 1900, 1901 und 1902 sind unter Vorlage der Schulzeugnisse bis zum 1. Mai ds. Js. bei dem Magistrate bi-rselbst ciuzureichen. *
Wiesbaden, den 12. April 1900.
Der Ober-Bürgermeister, v. Jbett.
Bekanutmachnng.
Der abgeänderte Fluchrlinienplan für die Dambachthal straffe vom Hanse No. 16 dis 2i hat die Zustimmung der Ortspolizei- behördc erholten und wird nunmehr im neuen Rathhaus, 2. Obergeschoß. Zimmer No. 41, innerhalb der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Dies wird gemäß 8 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen re. mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen diesen Plan innerhalb einer präklusivischen, mit dem 27. d. Mts. beginnenden Frist von 4 Woche» beim Magistrat schriftlich auzubringen sind. *
Wiesbaden, den 21. April 1900.
_ Der Magistrat, v. Jbell.
Bekanntmachung.
Diejenigen Personen, welche noch Holz in den städtischen Wald- districien „Neroberg, Bahnhotz, Himmelöhr, Würzbnrg» Brücher nno tkiflelborn" lagern daben, werden hiermit anf- gesordert, dasselbe ««gesäumt abzufahren.
Dom t. Mai er. ist die Holzabfuhr aus de» oben be» zeichneten Districten bis a«f Weiteres verboten. *
Der Magistrat. In Vertr.: Korner.
