Wiesbadener Tagblatts.
MW" Erscheinen jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Samstag, den Z8. April
1900.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden im neuen Rathbause» Zimmer No. 16, Nachmittags von 5 bis 6 Uhr, an folgenden Tagen statt:
29., 30.» 31. Mai, 1., 2., 11., 12., 13., 15., 16., 26., 27., 28., 29., 30. Juni, 3., 4., 5., 6., 7., 8., 17., 18. und 19. September, für Kinder aus infizirten Häusern am 20. und 21. Septbr.
Die Termine für die Wiederimpfungen werden den betreffenden Kindern in den Schulen bekannt gegeben. Für Wiederimpflinge aus infizirten Häusern ist Termin aus den 22. September, Nachmittags von 5—6 Uhr, nngeietzl.
Der Eingang zum Jmvflokal erfolgt durch das Portal gegenüber dem Neubau des Hotels „Zum grüne» Wald".
Eine Woche nacv der Impfung find die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolges im Impftermin vorzustellen. Nachschau findet Nachmittags von 5—6 Uhr statt.
Die Angehörigen dürfen sich erst nach Empfangnahme des vorgeschriebenen Impfscheins aus dem Jmvflokal entfernen.
Die Angehörigen der Impflinge (Eltern, Pflegeettern und Vormünder) werden ersucht, ihre Kinder bezw. Pflegebesodlenen pünktlich zur Impfung und zur Nachschau zu stellen. Andernfalls müssen die Kinder, bei Vermeidung d:r im Rcichsgesetz angedrohten Strafen, auf eigene Kosten geimpft werden.
Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1889 und früher geborenen Kinder, soweit sie nicht Mit Erfolg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstandcn haben, ferner diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankheit zurückgestellt oder der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden sind.
Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksarn, daß Abimpsungen von Arm zu Arm nicht stattfinden und daß der zu verwendende Impfstoff aus dem staatiichen Jmpsinstitut zu Cassel bezogen wird.
BerhaUungs-Bo rschrifte«.
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge.
8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Auch haben sich Erwachsene, die in solchen Häusern wohnen, vom Impftermin fernzuhalten.
8 2. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmpfarztc vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Miltheilnng zu machen.
§ 3. Die Kinder müssen zum Jmpfrermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
8 4. Auch »ach dem Jmpren ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die Ivichtigste Pflicht.
8 5. Man versäume eine tägliche sorgfältige Waschung nicht.
8 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.
8 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsominer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
8 8. Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren, sie dürfen nur mit irisch gereinigten Händen berührt werden, znm Waschen der Impfstellen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden.
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hantausschlägen oder Wundrose (Rothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Uebertragung vonKrank- heitskeimen in die Impfstellen zu verhüten, auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fern zu halten. Kommen unter den Angehörlgen des JmpflingeS,' welche mit ihm denselben Haushalt theileu, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor. so ist es zweckmäßig, den Rath eine* Arztes einzuholen.
8 9. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzundnngshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am aebten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von felbtt abfällt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pustel» zurnck, welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
^ .§ „ Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzvocken ist ei» Ver-
band überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röibe entstehen sollte, find kalte, häufig zu Wechsel»de Ilmschläge mir abgekochteni Wasser anznwenden; wenn die Pocken sich öffne», so ist ein reiner Verband anznlegen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung fit ein Arzt zuznziehen; der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt. in Kenntniß z» setzen.
§ 11. A» dem im Impftermin bekannt zu gebenden Tage erscheine» die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hanse eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1). nicht in das Jmpflokal gebrach! werden, so haben die Elter» oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzt anzuzeigen.
§ 12. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahrcu.
W. Für Wiederimpflinge.
8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup. Keuchhusten. Flecktyphus rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrsche» dürfen die Impflinge znm allgemeinen Termine nicht kommen.
8 2. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut reiner Wäsche und in sauberen Kleidern erscheinen. '
nach dem Impfe» ist möglichst große Reinhaltung die wichtigste Pflicht.
Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ei» uno ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerde» i», Allgemeinbefinden verbnndeii. daß eine V-rsaumniß des Schulunterrichts deshalb nicht notbwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber eintritt, soll das Kind zu Hanse bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röihe und Anschwellungen der Impfstellen ein, so find falte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgckochtem Wasser an- zuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Jmpfbtattern bilden, auszusetzen. Die Jmpfstellei, sind, solange sie iiicbl vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzi»ig, Kratzeii und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren. Hautausschlägen oder Wundrose (Rothlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
8 5. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung nt ein Arzt znzuzichen, der Jmpfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
8 6. An dem im Impftermin bekannt zn gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hanse eine ansteckende Krankheit herrscht (ß 1), nicht in das Jmpflokal kommen, so haben die Elter» oder deren Vertreter dieses fpätenens am Terminiagc dem Jmpfarzt anznzeigen. *
8 7. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahreu.
Wiesbaden, den 12. April 1900.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Faicke.
8 3. Auch des Jinpflinqs 8 4 . ‘'
