Der Märker- oder Ritterrath zu NiederlahnKein.
Eigener Auffatz für „Alt-Nassau" von Th. Schüler.
In Niedcrlahnstein hatte Trier durch die ihm von dem Pfalz- arasen, Hermann im Jahre 1148 gewordene Schenkung der Johannis- nrche festen Fuß gefaßt. Die von Trier lchenrührige Voqtei hatten von Arnirem, von diesen kam sie an Nassau'und wurde ^ 00 .durch Erzbischof Arnold zurückerworben, sodaß seitdem die Icieri,che Landeshoheit eme unbeschränkte war. Zunächst für sich ein Amt bildend, zeitweilig von Wellmich aus mitverwaltet, später zu dem von Ehrenbreltstein geschlagen, wurde der Flecken wiederholt ver- pfandet; beispielsweise 1445 dem Wilhelm von Staffel für 300 fl. und 1484 dem Dietrich Wentz von Nieder!ahnstein, der dem Erzbischof Jacob die Einlösung ermöglicht batte, für die gleiche Summe.
War es nun zur Haltung des trierischen Vorpostens gegen das mamzische Obcrlahnstein mit Lahneck, oder fand man einen Güterbesitz m der durch umfangreiche Weinberge und Waldungen ausgezeichneten Gemarkung, die auch für verschiedene Klöster ihr Anziehendes hatte, begehrenswertb? Genug, wir finden im 14. Jahrhundert die Knappen Brol sac (13o3), Pleiz (1358), Schcyle (1364), Hntzing (1391s, die Schilling und Wentz von Niederlahnstein, den Ritter Conrad von Boppard (1371) und nach ihnen einen zahlreichen Adel hier wohnhaft bezw. begütert, dessen Uebergewicht über die bürgerlichen Elemente m den Maßnahmen eines Märker- oder Ritterrathes recht auffallend zum Ausdruck gelangt. Abgesehen von persönlichen Freiheiten und Rechten beanspruchen seine Mitglieder nicht nur in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung das ausschlaggebende Wort, in Kirchen- und Schulsachen mehr als Aufsichtsrechr,' sondern auch in pnvaten Angelegenheiten der Bürger haben sie ihr Ueberwachungs- system. Die Gewalt des alljährlich aus seiner Mitte durch Wahl hervorgehcnden „Edelbürgermeisters" war so zweifelsohne, daß nach «nein Weisthume des Jahres 1592 die Schöffen an den Dingtagen auf die Frage des'Schultheißen: „Wem erkennt ihr gebott und ver- bott? antworteten: „Wir haben einen adeligen Bürgermeister, dem
.alteren Zelten durch seine unausgesetzte
Sorge für das Beste des Ortes und seiner Einwohner, namentlich aber dadurch, dag er alle Differenzen in der Bürgerschaft selbst aus- glich und Prozesse nur rn Ausnahmefällen zuließ, ein so ersprießliches gewesen sein, daß kein zweiter Ort der Umgegend in so hoher Blrithe gestanden habe. Die Akten der neueren Zeit lassen von dieser Selbstlosigkeit freilich wenig erkennen; in ihnen stehen die Streitigkeiten der Marker mit der Gemeindevertretung wegen ihrer Vorrechte — sie beanspruchten Real- und Personalfreiheit, Jagdrccht, das Recht zur Vorlese bei der Weinernte, zum Bezug eines doppelten Strculaub- guantums, zum Einlreibcn von 25 Schweinen zur Mast gegen 5 eines Burgers rc. — im Vordergrund.
Der in festen Händen befindlichen Rathsmitglieder-Stellen waren es 14, nämlich: 4 geistliche, 7 adelige und 3 bürgerliche; die geistlichen hatten rnne: der Kurfürst von Trier, das Deutschordenshaus Coblenz und die Abteien Altenberg und Arnstein; in den adeligen finden wir um 152p die Schilling und Wentz von Niedcrlahnstein, Johann von Helfenstein und Müllenbach (Mölnbach), Adam von Reckcnrod als Vertreter seiner Gemahlin, einer geb. Mohr vom Walde, die Herrn von Monreal und Neuinheim, die von Fleckenstein und die vom Stein 1531 verkauften Adolf von Reckenrod und seine Gemahlin, Margarethe Mohr vom Walde, ihren von Dietz Mohr vom Walde herrührcnden Hof zu Niederlabnstein sammt Ländereien und einein Anthcil an einem
t ofc zu Frücht für 766 Goldgulden an Quirin von Nassau und dessen emahlin, Elisabeth von Staffel, und so kommt es wohl, daß in der Folge die von Nassau-Spurkenburg zum Ritterrath zählen. Die von Fleckensteinfche Märkerschaft hatte 1577 Johann von der Lehen, die von Helfensteinsche 1592 Otto von Rolshausen als Herr zu Müllen- bach inne. Von versammeltem Rath wurde am 16. November 1598 Emrich Schilling als adeliger Märker angenommen und sofort auch zum Edelbürgermeister erkoren; als dieser Abends zwischen 5 und 6 Uhr das Rathhaus verlassen wollte, fiel er die Treppe hinab und war sofort todt. Für ihn trat ein Vetter Hans Conrad, anscheinend der letzte seines Stammes, ein. 1600 wurde Johann Jacob von Monreal in die Märkerschaft ausgenommen; aber schon 1601 blieb er in Ungarn*). Um die in demselben Jahre frei gewordene Nassauische Märkerschaft bewarben sich die von Metternich und die von Sötern; 1603 wurde Hans Dietrich von Metternich als erbberechtigt anerkannt, und Ludwig Alexander von Sötern verzichtete zu seinen Gunsten, nachdem er 1606 durch kurf. Dekret in die von Monrealsche Märker- schast, welche die Wittwe von Metternich von einer Fr. Stauds Wwe. pfandweise an sich gebracht, eingewiescn worden war. 1619 mußte von Sötern übrigens wieder zurücktreten, da Johann Schweikard Vogt zu Hunolstein als Gatte der Magdalene Margarethe von Monreal seine Rechte geltend machte. — Als „Bauernmärkcr" werden Ende des 16. Jahrhunderts Georg von der Neuerburg, Thomas Hamman und Johann Lonner genannt. Die Rechte des Ersteren erwarb 1604 der trierische Amtmann zu Ehrenbrcitstein, Philipp Anton vom Stein, der nachher in die Zahl der Edelmärker eingereiht wurde. Die zweite Bauernmärker stelle überließ Thomas Hammann im Jahre 1610 für
_ *) Hiernach würde Kneschkes Adelslexicon, wo als letzter seines Geschlechts der 1585 verstorbene Joh. Balthasar von Monreal genannt
wird, zu berichtigen sein.
100 Komgsthaler dem kurf. Rath und Amtmann zu Coblenz, Anton Eratz von Scharfenstein, sodaß, nachdem auch dieser zum Edelmärker erhoben war, nur noch Johann Lonner als Bauernmärker übrig blieb. Nach seinem Ableben trat 1619 Hemrich Weickelt. Keller zu Ehren- breitstem, an seine Stelle. Nach manchem werteren Wechsel werden 1718 als Marker und im Befitze von freien Märkerhäusern angeführt: die vier obengenannten geistlichen Märker, sodann die Grafen von der Lehen, von Metternich (zu Bornheim), die Waldbott von Bastenheun, von Boos, vom Stein, von Adelsheim, von Wreden die Erben des Gehcimraths Umbscheiden, dessen zweite Frau eine geborene Weickelt war, mid die an den kurf. Kammerdiener Aubertin verheirathete Wrttwe des Kammerraths Heimbach, der sein Märkcrhaus von Joh. Thomas Brauers Wittwe gekauft hatte. Um die Wende des vergangenen Jahrhunderts war die adelige Märkerschaft durch den ständigen Rrtterbürgermeister Freiherrn von Eyß vertreten.
Alljährlich am Tage nach Lucia (13. Dezember) — in älteren Zeiten auf St. Jeronimus (30. September) — versammelte sich der Ritterrath, um zur Wahl neuer Gemeindebeamten ec. zu schreiten und über die „gemeine Difficultät" zu berathen. 1 Heimburqer oder Bürgermeister leitete das Gemeindebauwesen und stellte Rechnung, 4 Geschworene standen ihm dabei zur Seite, 4 Schützen — um Laurentius durch mehrere Bei- oder Eichelschützen verstärkt — übten die p:eld- und Waldpolizei aus, 3 Unterkäufer — je einer aus der Zahl der Marker, der Schöffen und der Gemeindsleute gewählt — kontrollrrten die Lebensmittel, vorzugsweise die Weineinkäufe und Kellerbestar.de der Wirthe*), 2 Holzgcber wiesen das mit Erlaubniß des adeligen Bürgermeisters auszugebende Holz an, 2 Aufheber trieben die Abgaben ein, 2 Fleischsetzer bestimmten die jeweiligen Fleischpreise. 3 Kirchenmeister sorgten für die bauliche Unterhaltung der Kirche und Verwaltung des Kirchenvermögens; 4 adelige Hüter endlich beanspruchten Einblick in Alles. Die Entschädigung für ihre Dienste hatten alle diese vorzugsweise in Zechen und Mahlzeiten zu suchen. Der Imbiß der Marker am Tage ihrer Zusammenkunft kostete der Gemeinde Jahr aus Jahr ent ein schönes Stück Geld. Die Maicssen, zu denen der Edelbürgermeister oder sein „Statthalter" mit einem Diener, die vier Hüter, der Heimburger, die vier Schützen und der Fron berechtigt waren, galten als begehrcnswerth; am ersten Donnerstag im Mai richtete der Altenberger Klosterhofmann zu Horchheim, am zweiten Donnerstag der Verwalter oder Pächter des Arnsteincr Hofes, oberhalb des Fleckens, am dritten Donnerstag der Deutschordenshofmann am unteren ^.hor ein solches aus. Auch die „Martellganß", die den Eben- genannten i,n Helfensteiner Hofe zu Horchbeim vorgesetzt werden mußte. Wll niemals verschmäht worden sein. Den Unterkäufern hatten die Wirthe em Gelag nuszurichten; den Schützen lieferte jeder Märker irr £- rt ^E>N. Die Kirchendiener zechten auf Rechnung der Kirchenkasse, bis der Markerrath im Jahre 1614 „die große 'Collation auf Eorporis Chnstitag untersagte und 4 fl. dafür answarf.
Die nachfolgenden Beschlüsse, ausgezogen aus den von 1524—1619 im Staatsarchive erhaltenen Märkerprotokollen und neueren Akten werden uns am besten das ausschließliche Schalten des Märkerraths' vor Augen fuhren, gleichzeitig auch einige ortsgeschichtliche Aufschlüsse geben. Hinsichtlich des Bauwesens beschloß er 1557, die Holzgasse von oben herab bis in die Lahn pflastern zu lassen; 1563 wies er die Burger an, bis Lichtmeß eine Fuhre schwerer Sleine vor ihre Häuser zu fahren, „da man auf künftigen Sonimer den Flecken wacken'soll"; 1576 soll abermals jeber Hausgeseß eine Fuhre Steine „bei Marren gatzen abladen zur Ausmauerung einer Eisbreche; 1599 ordnete er die Untermauerung der unter dem Anisteiner Hofe hinziehenden Weinberge an; 1605 faßte er die Herstellung „gemeiner Windel,teqe und Reparatur der Pfarren und des auhrwerks" ins Auge. In Ausübung der Mark- Wald- und Orts-Polizei wurde 1532 zum Beschluß erhoben: Wer von den Hütern oder Schützen beim Diebstahl von Trauben, Obst, Gras oder Frucht betroffen wird, „den soll der Schultheiß uff den schwenqell letzen ime em stumbig Messer in die Hand geben, sich selber dormit zu erlaßen, und vor ein Heller Weck ihm zu Essen geben"; von 1537 ab soll der Schütze, der sich von Feldfrevlern bestechen läßt, an das Halsei,cn gestellt werden; 1540 wurde das alte Herkommen erneuert nach welchem die Horchheimer nach dem Sonntage nach Himmelfahrt bei dem adeligen Bürgermeister oder seinem Vertreter in Niederlahnstein zuttscheinen und Handgelöbniß abzulegcn harten, daß sie im Feld keinen Schaden anrichtcn und auch für ihr Gesinde einstehen wollten; lo49 setzte der Rath das Bürger-Aufnahmegeld auf 3 fl. fest und 1554 ließ er „uff einer parat" Diejenigen, die ohne Briefe von ihrer Obrigkeit waren, zum Verlassen des Ortes auffordern; 1557 will er außer'den zwei gemeinen Wrrthen Henrich Arborah und Hans Schumacher keine weiteren dulden, ste sollen im Beisein der Unterkäufer ihren Wein einkaufen und unter Zuziehung von Heimburger und Geschworenen vor dem Ausschank den Preis festsetzen: 1605 verbiete! er nochmals „alle Winkelherbergen" bei 20 Goldqulden Strafe; 1557 erinnert er auch die Bäcker an den Gebrauch des Coblenzer Gewichts unter Androhung von 10 fl. Strafe bei Nichtbcfolgung; 1563 bestrafte er einen Ehebruchs und gestempter Eichen" mit 6 Tbaler und 1568 mit 20 Thalcr wegen Rückfalles, — ein Hüter hatte den Mann bei der Ehefrau emes Nachbars gerroffen; 1619 belegte er den Früh- messer wegen Hasenschießens und Hühnerfangens mit 10 Goldqulden Strafe, auch verbot er dem Schultheißen' unter Androhung von 50 Goldgulden Strafe, Pfändungen in einem freien Märkerhofe vor-
mi- Qualität des Mederlahnsteiner nicht erreichte,
wie Rhenser, durfte nicht eingefuhrt werden.
