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IW Erscheinen jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. *^0

Uo. 2.

Donnerstag, den 4. Januar.

1900.

Bekanntmachung.

Wegen der starken und allgemeinen Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im diesseitigen Bezirk verordne ich auf Grund des 8 20, Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter­drückung von Viehseuchen vom ~f~ Ma^18 9^ U "^ be8 § 64, Abs. 3 der Bekanntmachung betreffend die Instruction zur Ausführung der 88 1929 des Gesetzes vom betreffend die Abwehr

und Unterdrückung von Viehieuchcn vom 27. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 357), sowie unter Hinweis aus die in den allgemeinen Straf­gesetzen und in den 88 25 und 60 des citirtcn Reichsgesetzes vor­gesehenen Strafbestimmungen und Zwangsmaßregelil für den Regierungsbezirk Wiesbaden, was folgt:

8 1. Der Fußtransport von Wanderschafherden ist bis auf Weitere« verboten.

8 2. Wanderichasherden, welche sich zur Zeit im Bereiche des Regierungsbezirks Wiesbaden beffnden, sind unter polizeilicher Begleitung bis zur nächsten Bahnstation zu führen und müssen von da bis zu der dem Bestimmungsorte benachbarten Bahn­station bezw. bis zur Grenze des Regierungs-Bezirks zur Eisenbahn tranSportirt werden.

8 3. Der Fußtransport von der Endstation bis zum Be­stimmungsorte der Wandcrschafhcrde kantl von der zuständigen Ortspouzeibehörde gestattet werden, wenn

a) die Herde bei der Ausladung, welche unter Controlle des beamteten Thierarztes stattzufiiiden hat, gesund be­funden, und

b) die Ueberführung unter polizeilicher Begleitung erfolgt.

8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung im hiesigen Amtsblatte in Kraft. *

Wiesbaden, den 18. November 1399.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

In Vertr.: gez. Bake.

Bekanntmachung.

Gemäß Artikel 75 8 1 des Preußischen Ausführungsgesctzes zum Bürgerlichen Gesctzbuche vom 20. September c. (G. S. S. 177) erkläre ich hiermit im Einvernehmen mit den zuständigen Königlichen Herren Landgerichtspräsidentcn die nachbenanntcn öffentlichen Spar­kassen des hiesigen Bezirks als zur Anlegung von Mündelgeld geeignet und zwar:

1. die Nafsauische Sparkaffe, hier,

2. KreiSsparkaffc in Marienberg,

8. Städtische Sparkaffc in Frankfurt a. M.

Die etwaige Verleihung dieses Rechtes an andere öffentliche Sparkassen des Bezirks bleibt Vorbehalten. *

Wiesbaden, den 29. November 1899.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

In Vertr.: gez. Bake.

Bekanntmachung.

Nach der Vorschrift der Polizei-Verordnung vom 31. Oktober 1890 dürfen Droichken zur Beförderung von Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, nicht benutzt werden.

Diese Bestimmung wird mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß zu der erwähnten Beförderung im hiesigen städtischen Krankenhause zwei Wagen zur Verfügung stehen, welche zu jeder Zeit benutzt werden können. *

Wiesbaden, den 19. Oktober 1899.

Der Polizei-Präsident. «. Prinz von Rativo«.

Bekanntmachung,

betreffend die Privat-Jmpfungen.

Unter Bezugnahme aus die früheren Bekanntmachungen werden diejenigen Herren Aerzte, welche im Laufe des Jahres Impfungen bezw. Wiederimpfungen vorgenommen haben, hierdurch daran er­innert, daß die vorgefchricbenen Listen bis spätestens zum 8. Januar 1900 bei dem Unterzeichneten einzureichcn sind.

Ferner werden diejenigen Eltern, Pflcgceltern und Vormünder, deren impivstichtige Kinder im Laufe dieses Jahres wegen Krank­heit rc. nicht zur Impfung, bezw. Wiederimpfung gelangt find, aus- gcforderk, bis zu der angegebenen Zeit den vorgeschriebenen Nachweis, falls solcher nicht schon erbracht ist, auf der Königlichen Polizei-Direction, Friedrichstraße 31, I, Zimmer No. 1, vorzulegen. Auch wollen die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder und Pstegekinder im Lause dieses Jahres außerhalb der Stadt Wiesbaden geimpft, bezw. wiedergeimpft sind, solches hier Nachweisen. *

Wiesbaden, den 15. Dezember 1899.

Der Königliche Polizei-Präsident.

K. Prinz von Ratibor.

Polizei - Verordnung.

Auf Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1367 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der 88 143 und 144 de« Gesetzes über die allgemeine Laudesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zu­stimmung de« Gemciudcvorstander nachstevende mit dem Zeitpunkte der Veröffentlichung in Kraft tretende Polizei-Verordnung erlaffcn:

Der 8 <2 der Polizei-Verordnung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Tiefbau-Anlage» vom 1. August 1889 erhält als Absatz 3 folgenden Zusatz:

In der Wilhelmstraffe. Echostraße, Frnnz-Abtstraße, Weilstraße Emserstraße. Walkmühlstraße. Schützcnstratze, Bachmeycrstraße. Philipvsbergstraße, Querseldstraße, den Bismarckring und den zwischen der Dotzheimer- und der Rheinstraße belegenen Theilen des Kaiier-Friedrich-Rings, der Wörtdstraßc und der Karlstraße müssen alle Schweineställe innerhalb Jahresfrist nach Veröffentlichung dieser Verordnung entfernt werden. Nene Schweineställe dürfen in diesen Straßen nicht errichiet werden. *

Wiesbaden, den 2. März 1899.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund der 88 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltnng vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Gemeindevorstandes nachstehende Polizei-Ver­ordnung erlassen:

8 1. Gegenstände, welche in die städtische Desinfcctions-Anstalt hierielbst zur Desiniection verbracht oder an dieselbe versandt werden, müssen entweder mit einem entsprechend großen, dichten und unver­sehrten Tuche, welches kurz vorher mit einer 5 %. Carbollösung durchtränkt worden ist, oder mit einem durch Oel, Firniß oder dg!, undurchlässig gemachten Stoff umhüllt und von allen Sesten fest und lückenlos eingeschlossen sein.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschrift werden, so weit nicht die Bestimmungen in 8 827 des Reichsstrafgcsetzbuche- Aiiwendnng finden, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältniß- mäßiger Hafk bestraft.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. *

Wiesbaden, den 6. November 1899.

Der Polizei-Präsident. K. Prinz von Ratibor»