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3h*. 122.

Montag, 28. Mai 1923.

71. Jahrgang.

Die neue Devisenverordnung.

Al ferne vergangenen Woche ist die neue Devisen- verordMMg nebst den dazugehörenden Ausführungs- feestinrmungen sowie die Wechselstubenverordnung in Kraft getreten. Zugleich ist die Verordnung gegen die Spekulation in ausländischen Zahlungsmitteln vom 12 . Oktober 1922 nutzer Kraft gesetzt worden. Die neue Verordnung, die im Zusammenhang mit der Markstützungsaktion der Neichsregierung zu verstehen ist, beschränkt sich nicht auf die Neufassung der bisher gültigen Bestimmungen, sondern gibt in mehrfacher Ansicht neue Vorschriften für den Devisenverkehr, und zwar dadurch, daß sie den Devisenerwerb und darüber hinaus auch den Devisenbesitz von gewissen Voraus­setzungen abhängig macht, im Zusammenhang hiermit eine gewisse Bestandsanmeldungs- und Ablieferungs­pflicht sowie ein Verpfändungsverbot statuiert.

Bestehen bleibt nach 8 2 das Verbot der Zahlung mit Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländi­scher Währung im Jnlandverkehr. Auch die Preis- stellung in inländischen Zahlungsmitteln auf der Grundlage einer ausländischen Währung im Klein­handel ist weiter untersagt, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen, die in § 3 der Ausführungsbestimmungsn aufgezählt sind. Es handelt sich in der Hauptsache um die sog. Anschlutzimportgeschäfte. Bestehn bleibt die Pflicht zur Einholung der vorherigen Genehmigung des Finanzamtes zum Erwerb ausländischer Zahlungs­mittel (8 3). Wie bisher bedarf es dieser Genehmi­gung nicht, wenn der Auftrag von einer hierzu befug­ten Bank, jetzt „Devisenbank" genannt, oder von einer Person oder Psrsonenvereinigung erteilt ist, die im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragen ist und der die Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, datz ihr Gewerbebetrieb Geschäfte regel­mässig mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Ausland notwendig find. Diese Bescheini­gung ist nach 8 4 der Ausführungsbestimmungen der beauftragten Bank vorzulegen. Bis zum 31. Juli 1923 können die bisher gültigenHandelskammerbescheinigun- gen nochVerwendung finden. Nach 8 6 derAusführungs- bestinrmungen darf eine Handelskammerbescheinigung nur auf ein Jahr erteilt werden.

Neu ist der Ausdruck Devisenbanken: es sind dies die Unternehmungen, die gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der Kapitalfluchtgesetzgebung Depot und Depositengeschäste geschäftsmäßig betreiben dürfen. Nur von einer solchen Devisenbank oder durch deren Ver­mittlung dürfen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung erworben werden. Die Ban­ken sind nach 8 4 verpflichtet, acht Tage nach Aus­führung des Geschäftes einen vom Auftraggeber aus- gefiillten Beleg, aus dem u. a. der Gegenstand des Ge­schäfts und der Verwendungszweck ersichtlich sein mutz, bei dem für denAuftrcrggeber zuständigenFrnanzcmtt ein­zureichen. Ein weiterer Beleg ist der Prüfungsstelle, also der Devisenbeschaffungsstelle in Berlin, zu über- mttteln, ein Stück ist drei Jahre aufzubewahren. Die Devisenbanken und Personen, die Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung gegen Reichs­mark oder Wertpapiere, die auf Reichsmark lauten, er- morben haben, sind verpflichtet, der Prüfungsstelle alle für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen vorzulegsn (8 6). Die Prü­fungsstelle prüft, ob der Erwerb notwendig war und ob die Zahlungsmittel richtig verwendet worden sind. Die Eigengefchäste der Banken sind nunmehr auch der Prüfungsstelle mitzuteilen. Kredite gegen Hinter­legung von Noten und Sorten dürfen nicht gewährt werden, daaegen können Devisenbanken gegen Ver­pfändung von Auszahlungen, Anweisungen, Schecks, Wechsel "und anderen Forderungen in ausländischer Währung sowie Edelmetallen Reichsmarkkredite ge­währen. doch sind diese Geschäfte anmeldepflichtig.

Eine Erweiterung bedeutet die neue Devffenver- ordnung auch insofern, als Edelmetalle, d. h. Gold und Silber und eventl Platin, der Devisenverordnung unterliegen. Effekten und Kupons, die auf eine aus- londische Währung lauten, sind nicht Forderungen im sinne der Devisenverordnung. Die Neichsregierung kann jedoch im Einvernehmen mit dem Reichsrat be- tmimen. inwieweit die Devisenverordnung auch auf solche Effekten Anwendung finden soll.

ilnoemein wichtig und einschneidend ist der 8 9. Wahrend der Geltungsdauer des Ermächtigungsgesetzes vom 24. Februar 1923 können die Reichsbank und die uon, ihr bezeichneten Stellen Auskunft über den Besitz Zahlungsmitteln oder Forderungen rn auslandi- Uher Währung oder Edelmetallen oder die innerhalb bestimmter Zeiträume in diesen Werten abgeschlossenen ikjchäfte unter Beibringung der Unterlagen verlangen, oeicfion angekündigte Bestandsaufnahme hat man -- «"chl NN Hinblick auf die prakttfche Undurchfuhrbarkett

— fallen gelaffen. Ob dieses Sttchprobenrecht eine glückliche Lösung darstellt, bleibe dahingestellt. . Es tjt z. B. nichts gesagt, auf welche Unterlagen hm me Reichsbank Auskunft verlangen kann. Sollen hier wirtschaftliche Erwägungen einzelner Reichsbank­beamten maßgebend fein, die also darüber sachverstän­dig sein sollen, ob für Gesellschaften bei verschiedenen Industrien oder Handelszweige bei dieser oder rener Konjunktur ein gewiffer Devisenvorrat als ausreichend angemessen oder zu hoch anzusehen ist? Man muß sich darüber klar sein, daß diese Kautschukbestimmungen leicht zu Ungerechtigkeiten führen und weite Kreise verbittern können. Die Anmeldepflicht erstreckt sich aus den gesamten Bestand, nicht nur auf die etwa erst seit dem Erlaß der Verordnung neu erworbenen Summen. Glaubt die Reichsbank mit Recht festgestellt zu haben, daß die vorhandenen Beträge für den Betrieb nicht lebensnotwendig sind, so kann sie deren Überlassung gegen Reichsmark zum Tageskurs gemäß ihren allge­meinen Auskunftsbedingungen verlangen. Geschäfte, die gegen die Devisenverordnung verstoßen, sind nichtig. Die Übertretung der Vorschriften wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zum Zehn­fachen des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel geahndet.

Gleichzeitig wird die Wechselstubenverordnung ver­öffentlicht. Wechselstuben dürfen nur mtt Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden; der Ge­schäftsbetrieb muß in das Handelsregister eingetragen sein. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für den Bettteb der Wechselstuben nach­gewissen ist. Die ausländischen Zahlungsmittel sind binnen drei Tagen nach Erwerb an die Reichsbankstelle bezw. an die Devisenbanken abzuliefern.

Man will mit dissenVerordnungen den Valutenmarkt nicht nur von den Einwirkungen der berufsmäßigen Spekulatton freimachen, sondern auch dieWirtschaftskreise hindern, sich über ihren augenblicklichen Bedarf hinaus mit Devisen einzudecken und. wo große Bestände nutzlos thssauriert sind, sie dem Markt zuführen. Schon das Ergebnis der Dollaranleihe hat gezeigt, daß Handel und Industrie keine überschüssigen Devisenbestände be­sitzen. Wo sie vielleicht vorhanden waren, waren sie durch die Valutensenkung Anfang Februar und durch die Kreditrestriktionen der Reichsbank zwangsweise schon vorher abgestoßen. Möglichst beseitigt werden soll — die berufsmäßige Spekulation. Es werden also wieder, wie im Herbst, Ursache und Wirkung verwech- seü. Die Zahlungen jeder Art, die dem verarmten und geschwächten Deutschland aufgebürdet wurden, waren zu schwer, um es nicht weiter entkräften zu lassen. An einem kranken Körper finden sich immer Parasiten ein. Paragraphen find keine anfeuernden, kräftigenden, blutzuführenden Heilmittel. Wie zu Zeiten der Zwangswirtschaft soll die Nachfrage wieder rattoniert werden, um sie zu verringern und das An­gebot zu verstärken. Der Endeffekt dürfte etwa der gleiche sein, ^ren die Zwangsbewirtschaftung mit Brot usw. erzielte: Ein gut Teil fließt in die Kanäle des Schleichhandels, die Rationen werden kleiner. Das Problem ist nicht von der Verteilungsseite, sondern von der Produktionsseite zu lösen. Wir müssen mehr exportieren, um eine größere Menge Devisen verdienen und aufteilen zu können. Die Regierung hat selbst oft genug erklärt, daß mit polizeilichen Maßnahmen dieser Zustand nicht beseitigt werden könne, aber es hat sich gezeigt, daß die augenblicklich bestehenden Verhältnisse die energische Durchführung des besten Programms wenn nicht gerade verhindern, so doch mindestens sehr beeinträchtigen können. So sieht sich die Regierung genötigt, mit allen Mitteln, die ihr zur Verfügung stehen und ihr weiter zum Ziele verhelfen können, ihr Programm durchzuführen!

Die belgischen Vorschläge in der Reparationsfrage.

Paris, 27. Mai. Nach dem „Echo de Paris" schlägt Belgien in dem Revarationsvlan. den es dem Quai d Orsai überreicht bat. als Garantie für die deutschen Reparations­zahlungen ein Alkobol-, Tabak- und Salzmono- v o l vcr. Ferner sollen die Eisenbahneinnahmen und ein gemisier Teil der ordentlichen Budgeteinnabmen für die Reparationen verwendet werden. Die Note erklärt zum Schluh, dah Deutschland imstande sei. 40 Milliarden Eolo- mark zu bezahlen, unld zwar unter ähnlichen Bedingungen wie dies im Plan Bonar Laws vorgesehen war.

Mannttnüöjung ki 3ntenil!. ijeinlanöfommiHiöii.

Von der Interalliierten Rbeinlandkommission gebt uns nachstehende amtliche Bekanntmachung zur Veröffent­lichung ouf Grund der Verordnung 97 Art. 15 zu:

Bekanntmachung.

Seit Sonntag, den 27. Mai d. I.. ist die Bahnzeit der Stadtzert gleichgestellt worden, so dag also nur noch eine ein­heitliche Zeit für Babn und Stadt in Frage kommt.

Cercle de Wiesbaden-Ville, Le Deleeue de la H. C. I. T. ß.

(Sine (SratieieijlM i>» deutwti 3*Wft.

Besprechungen beim Reichskanzler.

Berlin, 27. Mai. Der Reichskanzler empfing gestern zunächst die Führer der sozialdemokratischen Fraktion, dann die der Arbeitsgemeinschaft der Mitte, schließlich die der Deutschnationalen, um sie gemeinsam mit dem Außenminister Dr. v. R o s e n b e r g über die Grund­linien der deutschen Antwort auf die Noten der Alliier­ten zu unterrichten. Am Nachmittag empfing der Reichskanzler in Gegenwart des Außenministers den Vertreter des Re i ch sv e r b a nd e s der deutschen Industrie, der der Neichsregierung mitgeterlt hatte, datz die Industrie bereit sei, die Zusatzgarantie für die Reparationsanleihe z u ü b e r n e h m e n. Bei dem Empfang wurde besonders die Frage der prakti­schen Durchführung der Garantieleistung besprochen. Die Reichsregierung dürfte, wenn es zu einer Verein­barung kommt, den Weg der Gesetzgebung beschreiten. Die Konferenz mit den Ministerpräsi­denten der Länder, die nach Berlin eingeladen werden sollen, sobald die Besprechungen . mit den Führern der Reichstagssraktionen beendet sein werden, dürfte spätestens in der Mitte der kommenden Woche siatffinden.

Ob die nächste R ei chs t a g s s i tz u n g, die nach der Pfingftpause auf den 5. Juni anberaumt war, an diesem Termin stattfinden kann, steht endgültig noch nicht fest. Falls unvorhergesehene Ereignisse nicht ein- treten, soll an dem genannten Termin festgehalten wer­den. Ob eine allgemeine politische Aussprache statt- finden wird, steht gleichfalls noch nicht fest.

Die Besprechungen des Reichskanzlers mit den Par­teiführern wurden am Sonntag fortgesetzt, und zwar wurden die Deutschnationalen empfangen. Auch ihnen machte der Reichskanzler Mitteilung von den Vor­schlägen, die der Reichsverband der deutschen Industrie für eine Garantieleistung der deutschen Wirtschaft unterbreitet hat. Der „Lokalanzeiger" will wissen, datz der Reichskanzler heute Besprechungen mit Vertretern der Landwirtschaft und des mobilen Kapitals über die Frage der Garantie­leistung führen werde.

Berlin, 27. Mai. Nachdem Reichskanzler Dr. C u n o gestern nachmittag in einem Schreiben des Präsidiums des Reichsverbandes der deutschen Industrie die offi­zielle Mitteilung von dem Beschluß erhalten hatte, den das Präsidium in der Garantiefrage gefaßt hatte, empfing er zunächst die Führer der Sozialdemokraten und dann die der Arbeitsgemeinschaft der Mitte, um sie von dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen innerhalb der Regierung zu unterrichten. Durch den Beschluß des Reichsverbandes ist die Garantie­frage ganz in den Vordergrund der Erörte­rung gestellt worden. Anscheinend ist vorerst nicht be­absichtigt, das Schreiben des Reichsverbands an den Reichskanzler zu veröffenttichen. Rach allem, was man hört, dürfte der Beschluß des Reichsverbands auf die Zusage einer subsidiären Haftung- in Höhe von etwa 200 Millionen Eoldmark im Jahre hrnauslaufen. wo­bei für die Wirtschaftsgruppen an eine um 100 Millio­nen Mark höhere Belastung gedacht ist. Die Vertreter der Industrie haben schon früher bei ähnlichen Ge­legenheiten erklärt, daß eine derartige Belastung ihrer Sachwerte nur für eine wirklich endgültige Lösung der Reparationsfrage nach außen und innen in Betracht kommen könnte und nur unter der Voraussetzung, daß die deutsche Wirtschaft von den inneren und äußeren' Hemmungen befreit werde, die ihr der Versailler Ver­trag und die Nachkriegszeit auferlegt haben. An diese Voraussetzung wird man wohl, auch jetzt wieder er­innert haben.

Berlin, 27. Mai. Nach zuverlässigen Informationen kann damit gerechnet werden, daß der Anteil, den die Industrie innerhalb der gesamten Wirtschaftsgarantie übernehmen würde, nahezu an d i e H ä lfte der Haftung heranreicht und daß mit diesem Anteil allein eine Jahresleistung von 200 bis 250 Millionen Goldmark garantiert werden könnte. Wahrscheinlich Mitte nächster Woche wird zu dem vorläufigen Ergeb­nis der Beratungen der Gesamtvorstand des Reichs­verbandes der deutschen Industrie Stellung nehmen. Mit dem Urteil über die Tragweite und politische Be­deutung des Vorschlags des Rsichsverbandes wird man zunächst warten müssen, bis der Beschluß im Wortlaut vorliegt.

Berlin, 28. Mai. Wie die Berliner Montagsölätter hören, soll es sich bei dem Jndustrieangebot um die Bereitwilligkeit der Industrie handeln, einen Betrag von 200 Millionen Gold mark verzinsen zu wollen. Allerdings wünsche die Industrie von allen noch auf ihr lastenden Bindungen befreit zu werden. Andererseits müßten die deutschen Eisenbahnen nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.