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Verlag Langpass« 21

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Nr. 21.

Donnerstag, 25. Januar 1923.

71. Jahrgang.

Die »KM i

Das Urteil.

VTä. Maiuz. 24. Jan. (Eig. Dvcchtbericht.) Kurz nach 6 Uhr wurde im Prozeß gegen die Zechenbesitzer das Urteil gesprochen. Die Schuldfrage auf Berweige- rung der Kohlenlieferungen wurde vom Gerichtshof einstimmig verneint, dagegen die Schuldfrage auf Nichtbefolgung eines Requisition s- befehle einstimmig bejaht. Der Gerichtshof hat dre Verhängung einer Geldstrafe für Recht befundert, und zwar in Höhe des doppelten Betrages der angeforder- ten Kohlenmenge. Danach wurden verurteilt: Fritz

Thyssen zu 5180 Franken. Generaldirektor Ten­ge l m a n n zu 8828 Franken, Generaldirektor 288 st e n- höfer zu 8848 Franken, Generaldirektor Kesten zu 15 832 Franken, Generaldirektor S p i n d l e r zu 47 752 Franken und das Vorstandsmitglied der Gelsenkirchener Bergwerks-A.-S. Olfe zu 224 862 Franken Geld­strafe. Der Unterschied im Strafmaß erklärt sich aus der verschiedenen Quantität der angeforderten Kohlen- mengcn. Wie wir hören, wird von den Verurteilten gegen das Urteil des Kriegsgerichts Revision ein­gelegt «erden.

Nach Beendigung der Sitzung war die Menge vor dem Justizgebäude aus viele Taufende angeschwollen; dauernde Hochrufe auf die Angeklagten ertönten und patriotische Lieder wurden gesungen. Als das Urteil draußen bekannt wurde und das Gebäude sich langsam leerte, war die Menge nur mit Mühe davon zurück­zuhalten, in das IustiMbäude einzudringen. Nicht endenwollende Beisallskundgebungen begrüßten den alten Thyssen, den jungen Wüstenhöfer und den jungen Tengelmann. ^

Die ganze Welt blickte am Mittwoch nach Mainz, wo sechs deutsche Zechenvertreter vor dem französischen Kriegsgericht erscheinen mutzten, weil sie sich an die deutschen Gesetze hielten und sich weigerten, entgegen den Anordnungen der deutschen Regierung Kor.-en an Frankreich zu liefern. Durch den Urieilsspruch wurden di« Angeklagtenzu hohen Geldstrafen, die zum Teil einer Vermögensbeschlagnahme oleichkommen, ver­dammt, trotzdem sie von der Hauptanklage der Ver­weigerung der Kohlenlieserungen frei gesprochen wor­den waren. Die Bestrafung erfolgte nur, weil sie dem Befehl der Requisition, nicht nachgekommen sind. Wir müssen es uns leider versagen, das Urteil des franzö­sischen Kriegsgerichts einer Besprechung zu unterziehen, verweisen aber ganz besonders auf die Ausführungen des' Hauptverteidigers Rechtsanwalt Dr. Grimm, der den deutschen Standpunkt klar und deutlich darlegte.

■ * *

*

Übet den

Verlauf der Sitzung

teilen wir in Ergänzung und Fortsetzung unseres geftri- gen Berichts noch folgendes mit:

Der Gerichtshof. dessen Vorsitzender Oberstleutnant Deveugnn ist. fetzt sich außerdem noch aus einem Maior vom 51b. Tankregiment. einem Kapitän vom ,81. Arrrllerre- regiment und einem Leutnant vom 30. Trarnresrment zu­sammen. Anklagevertreter ist Militärstaatsanwalt Bad in. Di« Verteidigung Iteat in den Händen der Rechts­anwälte Dr. Grimm (Essen). Dr. N e u m a n n (Mainz) und L « c l e r c (Nancy).

Kurz nach 9 Ubr erscheint der Gerichtshof rm Saafe. der die französische Weise, di« Zuschauerraum und Dresse vom Gerichtshof trennt, oräfentiert. Der Vorsitzende er­öffnet die Sitzung. Er warnt vor jeder Kmidsebuns. die zur frsortigen Räumung des Saales führen wurde. Demon­stranten würden autzerdcm verhaftet und vor das Krre^- gericht gestellt werden. Schweigen herrscht rn dem saab,. als die Angeklagten unter militärischer Bedeckung erscheinen. Erhobenen Hauvtes nehmen sie auf der Anklagevank -via«. Mit fester Stimme gehen sie Antwort auf die Fwcren nach ihren persönlichen Verhältnissen. In ironischer Werfe ver­bessert Assessor Olfe den schlecht übersetzenden Dolmetscher. Nachdem die von der Verteidizun« geladenen Zeusen, darunter Dr. Wegner vom Essener Sternkoblenbergbau und L ü b s c n vom Kohlensynditat, den Saal verlassen laben, plädiert Rechtsanwalt Dr. Grimm auf Unzuständigkeit des Gerichts

aus den bekannten formal-juristischen Gründen. Demgeveu über ist der Militärstaatsanwalt Vadin der Ansicht. da« das Militärgericht zuständig fei. Als Grundlage der Zu­ständigkeit sieb) er den Versailler Vertrag an, werrell den Teil der sich über die absichtlichen Verfehlungen D e ii tschlands ausivricht. Er ist der Ansicht, daß da­durch internationales Recht geschaffen fei. ,u dessen Durch­führung die Okknoationsmächte voll,etliche Matznahmen er­griffen hätten. Es handle !>ch daher nicht, wie dre Vertei­digung annehme, um eine occupation de fait. sondern um eine occupalion de droit Daraus gehe hervor, datz Ire Anordnui gen der Okkupationsmächte als legitcin. die ent- gvgcnstehcnden Anordnungen, der beuti6en Regierung da- staen als unter Bruch des mternatronafen Rechtes erfolgt

und deshalb illegitim »u betrachten feien. Der Gerichts­hof zog >ich um 9,30 Uhr zur Beratung zurück.

Nach einer Beratung, di« genau acht Minuten dcmertr. erscheint der Gerichtshof wieder und erklärt sich für zu - ständig Angesichts der durch die Revarat'onskommliiion nstgestelllen absichtlichen Verfehlungen Deutschlands, d'e den respektiren Regierungen völlig freie Hand, zur Er­greifung jeglicher Matznabme Deutschland gegenüber «eve. kl nach dem Völkeneckt

die Besetzung des Rubrgebietes eine legitime, di« Anordnungen der Desatzungsbehörde also gleichfalls legitim Für Übertretungen solcher Anordnungen kr alio das Knegsger-cht zuständig. — Es findet darauf ein Verhör der einzelnen Angeklagten statt. Dabei geben die Angeklagten eine Schilderung der bekannten Vorgänge. Aste betonen ihre unentwegte Ent­schlossenheit. von niemanden Weisungen, die den Interessen ihres Vaterlandes zuwiderliefen, anzunebmen und zu be­folgen.

Auf Wunsch der Verteidigune werden dann verschiedene e u g e n vernommen. Direktor Dr. S v S i n g von den .hyssenwerken lictz sich des längeren über dre Rechts­lage aus: er sei von feinem Direktor Fritz Thyssen zur Erstattung eines juristischen Gutachtens aufseiordert wor­den. das auch leinerzeit der Ingenieurkommissron urrrer- breitet worden kr. Ich habe, erklärt Dr. Evains mit lauter Stimme, sofort daraus aufmerksam gemacht, daß es sehr schwer stir einen Juristen ist. ein solches Gutachten zu erstatten, weil es bisher noch nicht vorgekommen ist. datz ein Heer mitten im Frieden in ein anderes Land etnse- brochen ist. , . . ^

Der Vorsitzende greift hier ein und verbretet dem Zeugen weitere derartig« Ausführungen. _ t .

Darauf ergreift Militärstaatsanwalt Badrn das Wort zu seiner

Anklagerede.

Er vertritt dfe Arrsicht. datz di« Besetzung des Ruhraebtebes durch die frai.rösiscke Regierung durch oen Versailler Vertrag «erecklfertigt wäre. Besonders durch die Bestimmunaen. di« rm Fall« einer absichtlichen Verfehlung Deutschlands den refpektiven Regierungen die Möglichkeit und das Recht zu jedem von ihnen gewünschten isolierten Vorsehen gaben. Darüber hinaus entspreche die Besetzung aber.auch den Be­stimmungen der Haager Konvention. Jstn be­setztes Land stehe unter der vollen Autorität der okkuvteren- dcn Armee. Die Verordnungen des Generals Degoutte beständen deshalb zu Recht und seien rechtswirksam für. alle Einwohner des besetzten Gebietes. Die Angeklagten batten sich dadurch schuldig gemacht, datz sie einem ihnen ausdrück­lich gegebenen Befehl fein« Folge geleistet batten. Darüber hinaus hätten sie gegen eine dem internationalen Recht« unterstehend« Ve-pslicktung Deutschlands verstehen: denn ffe seien zwar Privatleute, die von ihnen bewerkstelligten Kuhlenliekrungen für Revarationszwecke hätten aber nicht auf privaten Handelsabmachungen beruht, sondern sie hatten dabei im öffentlichen Dienst gestanden. Die Ausreckterbal- tung dieser öffentlichen Dienste im vollen Umfang habe über General Degoutte in seiner Vroklamation bei der Besetzung des Gebietes besonders gefordert, wenn auch sonst dre deut­schen Gesetz? werter Gültigkeit laben sollten. Zureben müsse man. datz die deutlcbe Regierung den Angekla«len tatsächlich den Befehl gegeben habe, feine Kohlenlfeferungen an Frankreich und Belgien zu machen Deutschland habe zwar kein Recht, solche Beirbfe zu erteilen. l>a es dam st »eaen von ihm übernommene völkerrechtlich« Verpflichtungen verstohe. d'« moraliiche Verantwortung für die Taten der Angeklagten falle daher letzten Endes auf die deutsche Reate- runq Das könne als mildernder Umstand berück- sichtig» werden Zusammenfasserrd erklärt der Mrlitärstaats- anwclt. datz sich die Angeklagten ^gegen Art. 63 und 267 des französischen Militärstrafgesetzbuches Art. 42 und 43 der Hnage- Konvention vom 18. Oktober 1907. se«n 2 und 9 der Verordnung des Generals Deqoutfe »om 11. Jan. 1823 und gegen Art. 40 des französischen Straf«es«tzbuches vergangen lratren Er macht darauf aufmerksam, datz die Möglichkeit rorlö«. die Angeklagten zu einer.Geldstrafe zu verurte'len eine Strafe, di« aus der einen Seite dem Recht der französischen Regierung auf Beitrasun, und auf der anderen Seire der besonderen Lage der Ange­klagten entsprechen würde. . .

Aus Antra« der Berterdrguns. dre auf rhre,«mderordent- liche ilberlnsti'ng in den fetzten Tagen Hinwerst, wird dar­auf. etwa 10 Minuten nach 11 Ubr. die Sitzung auf 2.30 Uhr nommittags vertagt.

In der Nachnrittasssitzrm« ermiff sofort Rechtsanwalt Dr. Grimm (Essen) das Wort zu ferner grob ansefeatvn Verteidigungsrede.

in der er die Argumente des Militärstaatsanwalts »er- pflückte. Er wies nach, datz die Art, 63 und 267 des Mili- tärstrafgektzbuches. wie ausdrücklich in dem Gesetz stehe nur auf feindlichem Sebkte anwendbar seien. Einen Feind gebe es nur. wenn Kriegszustand bestehe, was im vorliegen­den Falle wobl niemand behauvten könne. Autzerdem stellten die ansezogenen Paragraphen nur rern militärisch«. Delikte unter Strafe, wie Spionage. Dekrtion u. deral. seien ans überkouvt nur auf Militärperfonien anwendbar. Auch di« Art. 42 und 43 der Haasec Konvention könnten nicht ange­führt werden, da eine Okkiivation im Sinne der daa/wr Konvention nicht bestehe. Zwar befanden sich fra.nr,stich« Truppen in Essen, aber diek Tatsache bekunde wicht den Rechtszustand der militärischen Okkupation, w« sie die Haager Konvention meint. Zudem habe Poincar« in for­mellster Weiie in zwei Roten dre Erklärung abgegeben, da» die Besetzung der Rubrgebietes keinesfalls den Ebavakter einer militärischen Okkupation baden soll. Der Ar>t. 43 sehr Lbcidies ausdrücklich das weitere Inkraftbleiben der Lan- dsg> fetze vor. ein Inkraftbleiben. wie es auch dfe Verord­nung des Generals Degoutte vom 11. Januar nochmals be- stätigt habe.

Die Verordnung des Generals Degoutte fei Bern Standpunkt des Rechtes der deutsche» Bevölkerung

gegenüber bcdrutungslos und überhaupt als nickt erlass« u betrachten, da diese Verordnung an die Souveramtal Dcutschlands rühre. Dem kommandierenden General einer Veschungsaimee siebe aber unter gar keinen Umitäuchen »e- ötzgeberikch« Gewalt gegenüber der Bevötkenins des de- etztcn Gebietes zu. Selbst wenn mau hier im Aiiawlg«- verfahren das Rheiulandabkommen zur Anwendung brtnsca sollte, so siebe nur der interalliierten. Rhein­land k o m m i s s i o n in ihrer G e s a m t h ej, t in* Auf­gabe des Erlasses von Ordonnanzen zu. .und drei« Orson- nanzen dürfte>> sich nur beziehen auf Mannahnien, die not- nerdig feien zur Sickerung der militärischen Bedürfnisse der Besatzunasarme«. nicht aber zur Sicher­stellung von Rerarationslieferungen. Aber selbst, wenn man dfe Gefetzmätzrgkeit der Verordnung des Generals Degourre vorausletze. so läge in den Handlungen der.Angeklagie» fei" Akt. der noch den Ordonnanzen der Rpemlandkom- m.'ssion strafbar sei. denn sie hätten weder die osfentlr-m Ordnung gestört, noch gehörten sie dem ofientlicken Dienst an. noch aua härten sie irgendwekcki« Sabotugeakt« begangen. Über die Sabotage speziell ivräcken sich dre Art. 437. 443 und 451 des französiksixn Strafgesetzbuches in völlig ein­deutiger Weise aus. Sabotage ist ein positiver Akt. ein- absichtliche Zerstörung oder Beschädigung einer Sache. Nichts Derartiges läge hier vor. Der angezogene 8 9 der Verord­nung Dtgculles spreche nur von den. etwa zu vecbanoenden Strafen und auch der Art. 40 des franzostlchen Straiaefetz- iuches se- >w vorliegenden Falle nickt anwendbar. D'.e Anklage entbehre alw jeder Begründung, kein einzige» der ongkzogcnen Gefetzc würde eine Bestrafung rechtrert'gen. Aber darüber brnaus fei sogar rein formell keinerlei Grund­lage für di- Erhebung der Anklase vorhanden. Denn eine solche Anklage sehe erstens Okkupation Deutschlands, .zweitens ein«', gesetzmäßig genebenen Befebl und drittens ein« Ver­ordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und des öffimtlichen Lebens voraus, alles drei Dinge, die. wie. er bereits bewiesen babe. gar nickt vorhanden seren. Darüber hinaus beständen aber gesetzliche Be st i m ntu n a e n . welche den Angeklagten ihre Haltung zur Pflicht gemacht hätten, nämlick der ? 1 der ansezogenen Verordnung des Generals Degoutte. die Art. 6. 11. 43. 44. 45. 46. und 52 der Haager Konvention, der Art. 114 des rranrosticken Straf- sefetzbuckcs. di« Verordnung des Dundesrots über die Rege­lung des Verkehrs mit Kohlen vom 2 t. Februar 1917 und die Vcröstentlichunq über die Ernemruns eines Reichskom- missars für die Kohfeuverteilung vom 28. Februar 1917. Der 8 1 der Verordnung des Generals Degoutte bestimme ausdrücklich, datz

die deutsche» Gesetze in Kraft bleiben

und mack: Ausnahmen nur kür di« amtlichen deutschen De- börden. denen die Weiterarbeit und die Befolgung der Be« fehle des Oberlefchlbabers vargesckrieben wird. Hier olier handle es sich um Privatleute. Die angeführten Artrkell der Haager Konvention stellten ausdrücklich den Grundsatz auf. dass niemand gezwungen werden könne, «egen, sein eigenes Land zu bandeln. Der Art. 114 des irnnzosischen Straiaefetzbuckes spreche »war eigentlich nur von Beamten. D-e Angeklagten seien keine Beamten, sie hätten aber eine analoge Stellung: denn die Koblenverte-lung fei

rationiert, die Kohlenindustriellen seien in der Sßcmimut* über die Kohlen nickt frei. Gerade dfe den Gerichtshof zu- sammcn!evcnden Offiziere würden besser als irgeno lemand anders den Umstand zu würdigen wissen, datz m^rebeneii Be­fehlen gehorcht werden müsse. Könne jemand, dem em Be­fehl gegeben werde, vrell-icht darüber Nachdenken, ob der Beickl leg'lim fei oder nickt? Er müsse auf Befebl fetner Resicrung bandeln. Dr. Erimm wies dann noch auf dre deutschen geienlicken Bestimmungen hin. aus denen bervor- gebr. datz der Reichskoblenkommissar das gefetzlicke Recht habe, die Verfügungen über dfe Vrennstoffverterlung z» treffen. Zuiammenfassend erklärte der Verteidiger: Man bebanrtet. datz Deutschland Frankreich Reparationen schulde. Das ist rickrig. Es ist das eine völkerrechtliche Vervflich- tun« Ick erkenne das an. Ich will hier nickt über die Frag« reden, ob Deutschland eine absichtlich« Verfehlung be­gangen bat — was ick übmgens errtschisden bestreit« —: «enn dem aber so wäre, so würde dfe Verantwortung dafür nur au? den deutschen Staat fallen. Niemals kan» man für rcrtraglich« Vcrfeblungen eines Staates Pressionen auf fein« Untertanen ausüben. Dfe Einzelperson kann nie­mals ein völkerrechtliches Delikt begeben. Diese Herren hier haben getan, was alle anderen Industriellen des Rubrbe- zirks «leickfalls getan haben und roas die öffentliche Me4- nung in Deutschland in einmütiger Geschlossen beit von ibne« verlangte. Warum hat man sie allein ausgewäblt?

Die Theorie des Sündenbocke

hat heute keine Gültigkeit mehr. Man bat sie zufällig aus- ,«wählt, weil sie einer Kommission ansehörten, di« gerade neu« Dcirinbarvrgen vorbereiten wollte, um im Interesse der bc'den Länder eine freNnd-schaftlicke Lösung ausfindig zu machen, die mit der Ehre und den Interessen der beiden in Fr«"-« kommenden Länder im Einklang stand. In diefe» Auairb^^ sind die Augen der ganzen Welt auf diesen Saal «emchtet. Was werden Sie tun? Werden Sie die Haltung diefer Hcrren achten, die nickt di« ersten Besten sind, sondern die Persönlichkeiten ersten Ranges. Persönlichkeiten, die den Stolz unseres Landes bilden. Xodlssss odUx>- Diese Herren hier (aus die Angeklagten deutend), die durch ihr vorbildliches Leben, durch ihre Arbeit und durch ihre wom° verdienten Erfolg« eine ganz besondere Stellung in Deutfeh- land haben, haben auch ganz besondere Ptlrckten.

Sie können keine Verräter fein.

Sie werden niemals Verräter sein. Sie sind sich selber dfefe schöne Haltung schuldig, dies« heroisch«. Haltung. Ri« und irimmermehr werden sie ihrem Lande ern« Enttäuschung be­sten. Das werden sie stets ablehnen. wie das jeder av- stiindig« Mensch an ihrer Stolle gleichfalls abaelehnt hätte. Ticu ihrem Gewissen ihrer Erziehung und den Grundsätzen, von denen sie sich immer haben leiten lassen, werden sie Ihnen erklären, wie sie gerne und ohne ein« Minute ssm Iha-n zur Verfügung gestellt haben. Sie «erden, wer« ich Ihnen sagcn: Hier stehen wir: wir können nickt ander» bandeln Bestiafen Sie uns. wenn Sie glauben, uns ver- ^^1«» zu können. Aber unser Widerstand wird weiter»

Ö teben. Er wird immer und immer unerschüttert wett» tcben bleiben.

Nacktem Rechtsanwalt Dr. Erimm ferne Ausfüörunaea

in wirksamer Weife damit geschlossen batte, datz er erklärta

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